B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4778/2016
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
vertreten durch Johanna Fuchs, BAS Beratungsstelle für
Asylsuchende (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Juli 2016
E-4778/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Gambia eigenen Angaben zufolge Anfang
2016 und reiste am 24. März 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte. Am 15. April 2016 wurde er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch zur Person und zu seinen
Gesuchsgründen befragt. Am 16. Juni 2016 fand eine vertiefte Anhörung
zu seinen Asylgründen statt.
Dabei brachte er im Wesentlichen vor, Gambia wegen Problemen aufgrund
seiner Homosexualität verlassen zu haben. In seinem Heimatstaat sei dies
verboten und ein Ausleben nur heimlich möglich. Konkret sei er von seinem
damaligen Partner denunziert, in der Folge von der Polizei zu Hause auf-
gesucht, festgenommen und für zwei Tage inhaftiert worden. Aufgrund ei-
ner Unachtsamkeit eines Wächters sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis
gelungen.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Befragungsprotokolle und, soweit
für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwie-
sen.
Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel zu den vorinstanzlichen
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 4. August 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerde reichte er folgende Beweismittel ein: Ein Schreiben
des Betreuungsteams von Queeramnesy („Gespräch mit C._______ aus
Gambia: 31.07.2016“), eine Informationsbroschüre Queeramnesty (Flucht-
grund: Sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität), eine Auskunft der
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SFH-Länderanalyse (Gambia: Situation der LGBTI [Lesbian, Gay, Bise-
xual, Transgender, Intersex] vom 28. Juli 2015) sowie eine Country Infor-
mation and Guidance des Home Office (The Gambia: Sexual orientation
and gender identity) vom Januar 2016.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 hiess das Gericht das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde gleich-
zeitig zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2016 hielt die Vorinstanz voll-
umfänglich an den Erwägungen fest. Weder die Beschwerdeschrift noch
die eingereichten Berichte würden neue erhebliche Tatsachen oder Be-
weismittel enthalten, welche eine Änderung ihres Standpunktes zu recht-
fertigen vermögen.
F.
Der Beschwerdeführer bekräftigte in seiner Replik vom 22. September
2016, seine Aussagen bezüglich seiner sexuellen Orientierung seien vor
dem Hintergrund der sozialen und kulturellen Herkunft glaubhaft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders be-
E-4778/2016
Seite 4
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in
einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis.
Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG dann, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr ge-
zielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
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Seite 5
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.;
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
4.
4.1 Die Vorinstanz wies das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse. Trotz wiederholter Möglichkeit, über seine Le-
bensumstände im Hinblick auf die von ihm gelebte Homosexualität zu be-
richten, seien seine Aussagen auch auf Nachfrage hin allgemeiner Natur
geblieben. Fragen nach Beziehungen zu andern Männern habe er äusserst
oberflächlich beantwortet und seine Schilderungen zu Treffen mit anderen
Homosexuellen seien ohne jegliche Substanz ausgefallen. Auch sei es ihm
nicht gelungen, substantiierte Aussagen zur Persönlichkeit seines Lebens-
partners und dessen Lebensumständen zu machen. In Anbetracht der Aus-
sage, dass der Beschwerdeführer mit diesem während mehrerer Monate
eine Beziehung geführt habe, wären vertiefte Erzählungen zu erwarten ge-
wesen. Fragen zur eigenen Homosexualität habe er ausweichend beant-
wortet, diese weitgehend nur stereotyp beschreiben können und beispiels-
weise vorgetragen, keine Erinnerungen mehr an die Zeit zu haben, als er
sich der Homosexualität bewusst geworden sei. Insgesamt sei nie der Ein-
druck entstanden, er schildere selbst Erlebtes. Darüber hinaus habe er wie-
derholt widersprüchliche Aussagen in Bezug auf die aus der Homosexua-
lität resultierenden Lebensumstände gemacht. So habe er dargelegt, sich
heimlich mit seinem Partner getroffen zu haben, wobei dies einerseits we-
der Aufsehen noch Probleme verursacht habe, er sich aber andererseits
mit dem Verdacht der Nachbarn konfrontiert gesehen habe, homosexuell
zu sein, weil er ausschliesslich mit Männern unterwegs gewesen sei und
Tätigkeiten ausgeführt habe, welche nur Homosexuelle tun würden. Wider-
sprüchlich seien sodann die Angaben zum Zeitpunkt ausgefallen, wann
seine Familie Kenntnis von seiner sexuellen Orientierung erhalten habe (er
habe alleine wohnen müssen, weil die Familie seine Homosexualität nicht
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Seite 6
akzeptiert habe; diese habe erst nach seiner Verhaftung davon erfahren).
Seine Verhaftung und den Gefängnisaufenthalt habe er wenig substantiiert
geschildert und die Wiedergabe eines detaillierten zeitlichen Ablaufs der
Geschehnisse während der zwei Tage in Haft sei nicht möglich gewesen.
Des Weiteren stünden insbesondere seine Schilderungen in Bezug auf die
Flucht aus dem Gefängnis in krassem Widerspruch, indem er einerseits
detailliert geschildert habe, wie er die Entsperrung der Zellentür beobachtet
habe, andererseits jedoch vorgetragen habe, zu jenem Zeitpunkt geschla-
fen zu haben und von seinem Freund geweckt worden zu sein. Darüber
hinaus seien die Schilderungen zur Haft sowie zur Flucht wenig plausibel.
Schliesslich qualifizierte das SEM auch das Vorbringen, sein Freund sei
unter Gewaltanwendung zur Denunziation gezwungen worden, als un-
glaubhaft. Besonders da der Beschwerdeführer trotz Aufenthalt im gleichen
Gefängnis gerade nicht zu solchen Meldungen gezwungen worden sei und
er dies damit begründet habe, dies sei nicht Aufgabe der Polizisten.
4.2 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit sei-
ner Homosexualität sowie deren Asylrelevanz fest. Mit Verweisen auf di-
verse eingereichte Berichte wird in der Beschwerdeschrift zunächst in all-
gemeiner Weise vorgebracht, Personen mit LGBTI-Hintergrund seien oft
nicht in der Lage, ihre Fluchtgründe sofort in ihrer Gesamtheit und wider-
spruchsfrei darzulegen, was oft mit der traumatischen Vergangenheit so-
wie der Tabuisierung ihrer sexuellen Orientierung im Heimatland zusam-
menhänge. Ein von einem auf den anderen Tag verlangtes Outing vor den
SEM-Mitarbeitern sei nicht möglich, nachdem die sexuelle Orientierung
über Jahre hinweg habe versteckt werden müssen, gegebenenfalls eine
heimliche, gleichgeschlechtliche Beziehung geführt worden und ein Outing
im Heimatland nicht möglich gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als die
Angst, aber auch die Scham vor Behörden bei LGBTI-Personen aufgrund
negativer Erfahrungen besonders gross sei und zudem ein Misstrauen ge-
genüber der übersetzenden Person herrsche, die oft die gleiche Herkunft
habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb ein mehrstündiges Gespräch
mit einem erfahrenen Mitglied von Queeramnesty geführt beziehungs-
weise seine Geschichte erzählt. Dabei habe dieses in einem Rahmen statt-
gefunden, in welchem der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses besser
möglich sei als bei einer Anhörung. Dem Gesprächsbericht sei zu entneh-
men, dass anlässlich der Anhörung kein Vertrauensverhältnis habe aufge-
baut werden können. Der Beschwerdeführer sei noch sehr jung, verfüge
über keine Schuldbildung und hatte in Gambia – einem Land, in welchem
LGBTI-Menschen ausgeschlossen und verfolgt würden – nie ein Coming-
Out im Sinne der westlichen Kultur gehabt, sondern seine Homosexualität
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immer verstecken müssen. Dem Bericht lasse sich weiter entnehmen, dass
er anlässlich des Gesprächs eher wortkarg und kaum fähig gewesen sei,
Gefühle zu äussern. Das Reden über die Beziehung zu seinem Partner
stelle nicht geringe Anforderungen an ihn und die Zuhörer. So habe er ein-
zig auf die Frage nach dem schönsten Moment eindrücklich den Tag des
näheren Kennenlernens geschildert und über gemeinsam geschmiedete
Zukunftsträume berichtet. Der Mitarbeiter sei insgesamt zum Schluss ge-
kommen, die hilflos formulierten Erzählungen des Beschwerdeführers über
das schwule Leben in D._______ und seine Beziehung seien glaubhaft.
Vor dem Hintergrund seiner sozialen Herkunft und unter Berücksichtigung
der spezifischen Umstände, mit denen LGBT-Asylsuchende in der Heimat
und im Asylverfahren konfrontiert seien, habe die Homosexualität des Be-
schwerdeführers glaubhaft dargelegt werden können.
Bezüglich seiner Festnahme, der Haft und der Flucht sei hervorzuheben,
dass ihm die Flucht am Nachmittag des zweiten Tags gelungen sei. Mit
Hinweisen auf unterschiedliche Protokollstellen bringt der Beschwerdefüh-
rer vor, er habe detailliert die Gefängniszelle und die Haftbedingungen be-
schreiben und über den starken Durchfall seines Freundes aufgrund der
schlechten Nahrung berichten können. Auch habe er schildern können, wie
der Wärter vergessen habe, die Türe abzuschliessen und ihnen deshalb
die Flucht gelungen sei. Dass er seinen Freund nicht nach Details bezie-
hungsweise nach seinen Haftumständen gefragt habe, nachdem er ihn in
der Gefängniszelle wieder getroffen habe, erscheine plausibel: Der Be-
schwerdeführer sei zu sehr in Angst um sein eigenes Schicksal gewesen.
In Gambia habe der Beschwerdeführer in ständiger Angst gelebt, dass
seine sexuelle Orientierung entdeckt werde, habe seine Beziehung verste-
cken müssen und seine Homosexualität nicht offen leben können. Nach-
dem seine Familie davon erfahren habe, dass er homosexuell sei, habe sie
ihn verstossen, was einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG darstelle. Zudem sei er wegen seiner Homosexualität
in Haft genommen und schwer bestraft worden. Bei einer Rückkehr nach
Gambia wäre er dem Risiko ausgesetzt, erneut inhaftiert zu werden. Dies
umso mehr, als seine Familie jetzt über seine Homosexualität informiert sei
und gedroht habe, ihn der Polizei zu melden.
4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, Kenntnis über die ein-
gereichten Beweismittel sowie den bei den LGBTI-Vorbringen in besonde-
rem Masse zu berücksichtigenden Umständen sowohl in der Anhörung wie
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Seite 8
auch in der Beurteilung des Asylgesuchs vollumfänglich Rechnung getra-
gen zu haben. Da der Bericht des Queeramnesty-Mitarbeiters nur eine sehr
knapp gehaltene Zusammenfassung und dessen persönliche Einschät-
zung enthalte, seien die vom Beschwerdeführer anlässlich dieses Ge-
sprächs gemachten Aussagen nicht nachvollziehbar. Dem Schreiben
komme kein Beweiswert hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Asylgründe zu. Die dort angeführten Punkte würden den Um-
stand, dass es den Aussagen wiederholt an Substanz gefehlt habe und
nach wie vor offensichtliche Widersprüche zum Ablauf der Geschehnisse
existierten, nicht umzustossen vermögen.
4.4 In der Replik wiederholte der Beschwerdeführer die in der Vergangen-
heit fehlende Möglichkeit, seine sexuelle Orientierung offen leben zu kön-
nen, das fehlende Coming-Out sowie die bekundete Mühe, über intime Er-
fahrungen zu sprechen. Zudem sei der Bericht von Queeramnesty auf-
grund seines Inhalts aussagekräftig.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten mit
dem SEM übereinstimmend zum Schluss, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers, insbesondere zu der aus der Homosexualität resultieren-
den Festnahme und Inhaftierung, als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Die
Entgegnungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die vorinstanzli-
che Einschätzung umzustossen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann
vorab auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden.
5.2 Der Beschwerdeführer bemängelt in der Rechtsmitteleingabe zunächst
das fehlende Vertrauensverhältnis zwischen ihm, der SEM-Mitarbeiterin
sowie dem Übersetzer, weshalb es ihm schwergefallen sei, über die sehr
intimen Erfahrungen zu sprechen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass
sich weder dem Befragungsprotokoll der Erstanhörung noch jenem der ver-
tieften Anhörung Hinweise darauf entnehmen lassen, es habe während der
Befragung eine angespannte Situation geherrscht oder es sei zu Proble-
men gekommen. Im Gegenteil wären entsprechende Bemerkungen oder
Verbalisierungen zu erwarten gewesen, besonders durch die anwesende,
unabhängige Hilfswerksvertretung (HWV). Gemäss Unterschriftenblatt
wurden aber weder Einwände oder Anregungen zur beobachteten Anhö-
rung noch für weitere Sachverhaltsabklärungen oder zum Protokoll ange-
bracht (vgl. A16). Fehlende Detailgenauigkeit in den Aussagen des Be-
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schwerdeführers lassen sich zudem nicht mit dem Argument einer mög-
licherweise ablehnenden Haltung des Übersetzers beseitigen. Denn einer-
seits hat das Anhörungsmanagement des SEM klare Regeln, was das Rol-
lenverständnis sowie die Art und Weise der Auftragserfüllung der Überset-
zer und Dolmetscher angeht (Näheres dazu: -
/dam/data/sem/ueberuns/stellen/rollenverstaendnis-d.pdf;
/dam/data/sem/ueberuns/stellen/vertragsbedingun-
gen-d.pdf, abgerufen am 21.06.2018) und andererseits wäre es dem Be-
schwerdeführer unbenommen gewesen, während der Anhörung entspre-
chende Bedenken anzubringen. Demnach läuft der Erklärungsversuch, er
habe Angst gehabt, der aus Senegal stammende muslimische Übersetzer
würde Homosexualität als etwas Sündhaftes ablehnen, ebenfalls ins
Leere.
5.3 Was die Frage der Homosexualität betrifft, ist dem SEM insofern bei-
zupflichten, als der Beschwerdeführer diese nicht in überzeugender Weise
darlegen konnte, viele seiner Schilderungen durch Unsubstanziiertheit ge-
prägt sind und er auf weit verbreitete Klischees zurückgreift. Dass der Mit-
arbeiter der Queeramnesty in seinem Gespräch zu einer anderen Auffas-
sung gelangt ist und die Vorbringen als glaubhaft qualifiziert hat, vermag
daran nichts zu ändern. Wie in der vorinstanzlichen Vernehmlassung zu-
treffend festgestellt, enthält der Bericht keine konkreten Angaben, sondern
spiegelt einzig das subjektive Empfinden des Redaktors wieder. Die proto-
kollierten Aussagen erwecken sodann nicht den Eindruck, der Beschwer-
deführer habe grundsätzlich Mühe gehabt, sich seiner sexuellen Orientie-
rung zu bekennen, sondern er legte diese im Gegenteil gleich zu Beginn
weg offen (vgl. A4 Ziff. 7.01; A16 F4/F120/F122 f). Aus den Einwänden, er
sei noch sehr jung, verfüge über keinerlei Schulbildung oder habe nie ein
Coming-Out gehabt, vermag er nichts zur Glaubhaftigkeit beizutragen, zu-
mal diese gerade im Widerspruch zu seinem erkennbar offenen Verhalten
anlässlich der Befragungen steht. Hätte er tatsächlich seit seinem 15. Le-
bensjahr Kenntnis seiner gleichgeschlechtlichen Neigungen, eine über
mehrere Monate dauernde (sexuelle) Beziehung zu einem Mann geführt
und sich mit diesem heimlich treffen müssen, wären durchaus emotionale,
detailreiche und spontane Erzählungen zu erwarten. Die Aussagen er-
schöpfen sich hingegen weitgehend in sehr beschränkten, vagen und teils
klischeehaften Vorbringen, was beispielsweise das Kennenlernen seines
Partners („Wir schauten uns gegenseitig an, bis jeder verstanden hat, wer
der andere ist. Wenn sie noch Fragen haben…“ [A16 F12]) oder der
Gruppe betrifft („Wir haben uns in den Clubs kennengelernt. Man hat beim
anderen gemerkt, dass er homosexuell ist; wie er mit dem anderen getanzt
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hat“ [A16 F18]). Des Weiteren ergibt sich die Unglaubhaftigkeit aus seinen
ausweichenden Antworten. So gab er beispielsweise auf die Frage, wes-
halb man ihn der Homosexualität verdächtigt habe, einzig an, die Leute
würden sich mit Dingen beschäftigen, die nichts mit ihnen zu tun hätten,
beziehungsweise, weil er auch mal Frauen beim Kochen geholfen habe
oder mit ihnen am Strand gewesen sei, was normalerweise nur Homose-
xuelle tun würden (A16 F41 f.). Ohne ein konkretes Ereignis zu nennen
oder eine genauere Beschreibung zu machen, gab er an, keine Probleme
gehabt zu haben, weil es Orte gebe, wo man bestimmte Sachen mache,
und solche, wo man es nicht mache (zu Hause beziehungsweise in der
Öffentlichkeit [A16 F45 f.]). Überdies spricht die fehlende Nähe zu seinem
damaligen Partner und das Desinteresse nach dessen Verbleib, was er mit
seinen eigenen Problemen begründete, gegen die im vorgetragenen Rah-
men gelebte Beziehung (A16 F124 f.). So darf ohne weiteres angenommen
werden, dass der Beschwerdeführer mehr zu seinem Freund auszusagen
wüsste als einzig, dieser sei homosexuell, gehe einer Arbeit nach und ma-
che gerne Party (A16 F48 ff). Gleiches gilt für die Gründe für dessen Ver-
haftung, von welcher er erst erfahren habe, als die beiden in der gleichen
Gefängniszelle gewesen seien, wobei er seinen Freund nicht nach Details
gefragt habe (A16 F27 f./F53).
Trotz diverser Unglaubhaftigkeitsmerkmale lässt sich indessen die sexuelle
Neigung eines Menschen nicht allein und insbesondere nicht abschlies-
send durch allfällige Widersprüche oder stereotypen Aussagen beurteilen
respektive verneinen. Die Frage der sexuellen Orientierung kann vorlie-
gend aber offenbleiben. Denn selbst bei Annahme, der Beschwerdeführer
sei homosexuell und habe Mühe gehabt, seine sexuelle Haltung im Asyl-
verfahren offenzulegen sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
in weiten Bevölkerungsteilen Gambias unbestritten eine Ablehnung ge-
genüber Homosexualität besteht, lässt sich im vorliegenden Fall keine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ableiten, da sich die geltend
gemachten Verfolgungsmassnahmen als unglaubhaft erweisen.
5.4 Die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner
Homosexualität, beziehungsweise deshalb, weil er durch seinen Partner
denunziert worden sei, festgenommen und für knapp zwei Tage inhaftiert
worden sei, überzeugen nicht. Seine Entgegnung, er habe sowohl seine
Festnahme, als auch die Haft sowie die Flucht glaubhaft darlegen können,
vermögen die Unglaubhaftigkeitsmerkmale nicht zu entkräften, zumal ein-
zig auf seine Vorbringen verwiesen wird. Den Ablauf der Verhaftung er-
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zählte er in wenigen, knappen Sätzen (A16 F74 ff.). Die Gefängnisbe-
schreibungen lassen zwar den Schluss zu, dass er das Gebäude kennt,
doch mangelt es den Darstellungen zu seinem dortigen Aufenthalt im vor-
getragenen Rahmen nebst Substanz an Realkennzeichen, die über das
Durchfall verursachende Essen hinausgehen. Insbesondere die Schilde-
rung der beiden Tage, in denen er – zusammen mit seinem Partner und
einem anderen Freund in der gleichen, kleinen Zelle (A16 F94 f.) – im Ge-
fängnis untergebracht gewesen sei, lassen erhebliche Zweifel aufkommen.
Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich festgenommen worden, weil ihn
sein Freund verraten hätte, wären konkret dargelegte Details zum gemein-
samen Zellenaufenthalt zu erwarten gewesen. Er beschränkte sich indes
auf die oberflächliche Aussage, wütend gewesen zu sein, jedoch aufgrund
der Umstände, unter denen sein Freund zur Denunziation gezwungen wor-
den sei, Verständnis für ihn aufgebracht zu haben (A16 F51 f./F127). Mit
dem andern Freund, den er ebenfalls in der Zelle wiedergesehen habe, will
er gar nicht geredet haben (A16 F96 f.). Die Flucht aus der Zelle beschrieb
er sodann widersprüchlich. So sagte er nämlich zuerst aus, er und sein
Freund hätten sich nach der Flucht getrennt, um gleich im Anschluss vor-
zutragen, sein Partner habe die Zelle vor ihm verlassen und der Beschwer-
deführer habe deshalb nicht gewusst, in welche Richtung dieser gelaufen
sei (A16 F57 f./F108). Schliesslich erweisen sich auch die Umstände, die
den unbemerkten (A16 F112 f.) Weggang überhaupt erst ermöglicht haben
sollen, als realitätsfern und widersprüchlich (ein Wärter habe die Türe ver-
gessen abzuschliessen, nachdem er einen anderen Gefangenen nach
draussen gelassen habe [A4 Ziff. 7.01]; der Beschwerdeführer habe ge-
schlafen, als sein Freund ihn geweckt und ihm mitgeteilt habe, die Tür
stehe offen [A16 F108]). Angesichts der namhaften Divergenzen, der
vielerorts inkohärenten Aussagen und der fehlenden Substanziiertheit be-
stehen höchste Zweifel an den Fluchtgründen und -umständen des Be-
schwerdeführers. Er war somit zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Gambia
keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt.
5.5 Des Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
wegen seiner allfälligen homosexuellen Neigungen bei einer Rückkehr
nach Gambia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft befürchten muss, solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein.
Das gambische Strafgesetzbuch stellt Homosexualität seit 1934 unter
Strafe, wobei die Gesetzgebung 2014 um den Tatbestand der „schweren
Homosexualität“ weiter verschärft wurde und als Höchststrafe eine lebens-
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Seite 12
lange Gefängnisstrafe androht. Der zum Ausreisezeitpunkt des Beschwer-
deführers Anfang 2016 amtierende Ex-Präsident Yahya Jammeh war zu-
dem bekannt für seine ausserordentlich ablehnende Haltung Homosexuel-
len gegenüber (vgl.
1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, S. 66 f.; abgerufen
am 22.06.2018). Unter seiner Herrschaft kam es denn auch zu Verhaftun-
gen und Festnahmen von Homosexuellen oder Personen, die homosexu-
eller Handlungen verdächtigt wurden. Über tatsächlich ergangene straf-
rechtliche Verurteilungen liegen hingegen trotz vorgesehener Strafen und
öffentlicher Hassreden des Ex-Präsidenten keine Berichte vor (vgl. AC-
CORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and
Documentation; Anfragebeantwortung zu Gambia: Lage von Homosexuel-
len vom 15. Februar 2013;
818.html, abgerufen am 22.06.2018). Auch der seit Anfang 2017 amtie-
rende Präsident Adama Barrow hält weiterhin an der Strafbarkeit der Ho-
mosexualität und deren strafrechtlichen Verfolgung fest, zeigt sich dem
Thema mehrerer Quellen zufolge – zumindest der Öffentlichkeit und Ge-
sprächspartnern gegenüber – etwas versöhnlicher als sein Vorgänger.
Dennoch gibt es nach wie vor Berichte über Diskriminierungen, willkürliche
Verhaftungen und körperliche Misshandlungen (vgl. ACCORD, Informatio-
nen zu Homosexualität [gesetzliche Lage, Umsetzung von Strafen, Haltung
der Gesellschaft, der Behörden und des neuen Präsidenten gegenüber Ho-
mosexuellen] vom 27. März 2017;
1306157.html, abgerufen am 22.06.2018). Aus diesen Quellen alleine,
respektive aus der bekannten staatlichen Haltung und Verurteilung Ho-
mosexueller in Gambia, vermag der Beschwerdeführer jedoch keine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung abzuleiten. Davon, dass er
bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungs-
massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, ist nicht
auszugehen. Besonders, weil es dem Beschwerdeführer nach dem Ge-
sagten nicht gelungen ist, seine wegen Homosexualität erlittene Verfol-
gung glaubhaft darzulegen. Auch ist nicht davon auszugehen, dass ihn
seine Eltern denunzieren würden. Nachdem ihm die Haft nicht geglaubt
wird, ist nämlich nicht davon auszugehen, dass diese darüber Bescheid
wissen, zumal sie offenbar vor der Haft nichts darüber wussten (A16
F31 f.). Es wird nicht verkannt, dass ein gewisser psychischer Druck
besteht, als Homosexueller in Gambia leben zu müssen. Indes ist vor-
liegend kein derartiger Druck zu erkennen, dass Art. 3 AsylG erfüllt ist
vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). Der Beschwer-
deführer konnte gemäss seinen Angaben etwa während drei Jahren
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seine sexuelle Orientierung ohne grössere Schwierigkeiten leben, wenn
auch im Versteckten (A14 F126, A4 Ziff. 7.02).
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling aner-
kannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
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Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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Seite 15
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Angesichts der heutigen Lage in Gambia kann nicht von einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnli-
chen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Dafür,
dass der alleinstehende und gesunde Beschwerdeführer mit einer gewis-
sen Berufserfahrung bei einer Rückkehr nach Gambia dort aus individuel-
len Gründen konkret gefährdet wäre beziehungsweise in wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitliche Hinsicht in eine existenzbedrohende Situa-
tion geraten würde, ergeben sich weder Anhaltspunkte aus den Akten noch
seinen Aussagen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als zumut-
bar zu beurteilen.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. August
2016 gutgeheissen wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass die
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sich seither geändert hät-
ten, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten verhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
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