B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4779/2017
S
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017 / N (…).
E-4779/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Herkunftsstaat eigenen Anga-
ben zufolge circa am 22. Juli 2015 und reiste über Nepal sowie weitere,
ihm unbekannte Länder auf dem Flugweg und mit dem Zug am 12. Okto-
ber 2015 in die Schweiz. Gleichentags reichte er hier ein Asylgesuch ein.
Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen wurde er am 12. Okto-
ber 2015 summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-
Akten: A5/10). Am 22. Februar 2017 erfolgte die Anhörung zu den Asyl-
gründen (Protokoll in den SEM-Akten: A12/24).
A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Eth-
nie aus dem Dorf B._______, wo er seit seiner Geburt zusammen mit sei-
ner Familie als Nomade gelebt habe. Die Tibeter seien in China stark dis-
kriminiert, dürften keine Bilder des Dalai Lama aufhängen und ihre Traditi-
onen nicht auszuüben. Die Religionsfreiheit sei stark eingeschränkt.
Am 6. Juli 2015, dem 80. Geburtstag des Dalai Lama, sei dem C._______
in seiner Heimatregion verboten worden, die jährliche Rauchopfergabe-Ze-
remonie und die Maskentanz-Aufführung durchzuführen. Dies habe ihn
sehr wütend gemacht, weshalb er beschlossen habe, mit seinen Freunden
D._______ und E._______ zu demonstrieren. Dazu seien sie nach
F._______ gegangen, wo sie protestiert und Flyer verteilt hätten. Innert
Kürze seien zahlreiche Tibeter hinzugekommen und hätten «Kyihihi» (An-
merkung Gericht: gemäss Dolmetscher ein Kampfruf Ost-Tibets) gerufen.
Nach zehn bis fünfzehn Minuten seien Angehörige der chinesischen Si-
cherheitsbehörde gekommen, worauf sie auf Geheiss der anderen Tibeter
weggerannt seien. Die Sicherheitskräfte hätten auf sie geschossen, sie
aber nicht getroffen. Er sei die ganze Nacht hindurch durch Wälder und
Gewässer gelaufen, bevor er am Morgen in G._______ angekommen sei.
Dort sei er für drei Tage bei einer ihm unbekannten Familie untergekom-
men. Von seinen Eltern habe er am Telefon erfahren, dass sein Freund
E._______ von den Sicherheitsbehörden aufgegriffen und inhaftiert wor-
den sei. Auch hätten Personen zu Hause nach ihm (Beschwerdeführer)
gesucht. Seine Eltern hätten ihm gesagt, er könne unter diesen Umständen
nicht mehr nach Hause zurückkehren, weshalb er Tibet in der Folge ver-
lassen habe. Mit Hilfe von Schleppern sei er über H._______ und
I._______ nach J._______ und von dort nach Nepal gelangt.
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Seite 3
B.
B.a Aufgrund von Zweifeln an der Herkunft des Beschwerdeführers liess
das SEM am 25. April 2017 durch eine externe sachverständige Person
mittels eines Telefon-Interviews eine Evaluation des Alltagswissens mit
dem Beschwerdeführer durchführen. Die sachverständige Person kam in
ihrer Analyse vom 13. Juni 2017 (nachgehend Lingua-Alltagswissenseva-
luation; SEM-Akten: A15/5) zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit,
dass der Beschwerdeführer in dem von ihm behaupteten geographischen
Raum gelebt habe, klein sei.
B.b Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer zum Ergebnis der Analyse des Alltagswissens das rechtliche Ge-
hör.
B.c Der Beschwerdeführer nahm am 3. Juli 2017 Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies
ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung. Den Vollzug der Wegweisung nach China
schloss es aus.
D.
Gegen die Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 25. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, seine Flüchtlingsei-
genschaft sei anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter
sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren, und es sei ihm seine Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Der Rechtsmitteleingabe legte er unter anderem eine «Household Regist-
ration» (sogenanntes Hukou), im Original, sowie eine Einschätzung der
Hilfswerksvertretung vom 22. Februar 2017 bei.
E-4779/2017
Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2017 forderte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführer auf, an der Erstellung des Sach-
verhalts mitzuwirken.
F.
Mit Eingabe vom 7. September 2017 reichte der Beschwerdeführer na-
mentlich einen Briefumschlag von DHL sowie eine Sendebestätigung ein.
Präzisierend hielt er dazu fest, das inzwischen im Original eingereichte Hu-
kou habe über einen in K._______ lebenden Bekannten und einen tibeti-
schen Geschäftsmann bei seiner Familie in Tibet beschafft werden können.
Nachdem der Versand über die staatliche Post misslungen sei, habe das
Dokument später von L._______ aus über eine private Postvermittlung via
M._______ in die Schweiz versandt werden können.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und ordnete dem Beschwerdeführer die mandatierte Rechtsver-
treterin, MLaw Gnanagowry Somaskanthan, als amtliche Rechtsbeiständin
bei. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
H.
H.a Das SEM liess sich nach erstreckter Frist am 26. Oktober 2017 ver-
nehmen.
H.b Mit Replik vom 28. November 2017 nahm der Beschwerdeführer nach
erstreckter Frist zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2018 entliess das Bundesverwal-
tungsgericht die bisherige amtliche Rechtsbeiständin antragsgemäss aus
ihrem Amt und bestellte der Beschwerdeführerin per 1. Februar 2018 Herr
ass. iur. Urs Jehle – damals ebenfalls bei der Caritas Schweiz, seit 1. Mai
2019 bei der Rechtsberatungsstelle Bern im Bundesasylzentrum Zürich tä-
tig – als neuen amtlichen Rechtsbeistand.
J.
J.a Mit Eingabe vom 14. März 2019 reichte der Beschwerdeführer die Ko-
pie einer Identitätskarte, bei der es sich um jene seines Vaters handle, zu
den Akten. Gleichzeitig ersuchte er um baldigen Entscheid.
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Seite 5
J.b Am 19. März 2019 orientierte das Gericht den Beschwerdeführer über
den Verfahrensstand.
K.
Mit Eingabe vom 7. August 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um ra-
schen Abschluss des Verfahrens und reichte eine aktuelle Kostennote sei-
ner Rechtsvertretung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezem-
ber 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwenden wird.
E-4779/2017
Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seines abweisenden Asylentscheides
im Wesentlichen aus, dass aufgrund der unglaubhaft ausgefallenen Asyl-
gründe, der wenig substantiierten Darstellung des Reisewegs und der Er-
gebnisse der Lingua-Alltagsevaluation nicht davon ausgegangen werden
könne, dass der Beschwerdeführer in Tibet hauptsozialisiert worden sei.
Die Aussagen zum Reiseweg und zu den Verfolgungsgründen seien nicht
über das hinausgegangen, was jede andere Person problemlos in gleicher
Weise hätte nacherzählen können. Insbesondere habe es ihnen an Detail-
reichtum, der wahre Aussagen kennzeichne, gefehlt, und sie seien linear
und ohne Schilderung von Komplikationen ausgefallen, weshalb sie stere-
otyp und konstruiert wirkten.
E-4779/2017
Seite 7
Der zwar relativ realitätsgetreu wirkende Situationsplan des Kundgebungs-
ortes sei noch kein aussagekräftiger Beweis für die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen, zumal im Internet zahlreiche Bilder und Videos der Kreishaupt-
stadt F._______ und ihrer Strassen kursierten. Vielmehr zeige sich an vie-
len Punkten der Sachverhaltsschilderung, dass der Beschwerdeführer
nicht von Selbsterlebtem erzählt habe. Die Darstellung, wie er am 80. Ge-
burtstag des Dalai Lama in der Kreishauptstadt demonstriert habe, sei an-
gesichts der Brisanz eines solchen Tages und der Gefährdung, die eine
solche Protestaktion am geschilderten prominenten Ort mit sich bringen
würde, realitätsfremd. Seine diesbezüglichen Erklärungen seien nicht
nachvollziehbar beziehungsweise unlogisch ausgefallen. Wenn man die
Planskizze betrachte, stelle sich sodann die Frage, wie er den von vorne
auf ihn zukommenden Sicherheitskräften problemlos habe entkommen
können. Die zeitliche Abfolge der Flucht und der Umstand, dass die Behör-
den so schnell bei seinem Vater aufgetaucht seien, erwecke ebenfalls den
Eindruck eines Sachverhaltskonstrukts. Es stelle sich auch die Frage, wie
der Vater erfahren habe, dass sein Freund bei der Festnahme den Namen
des Beschwerdeführers erwähnt habe. Angesichts der für einen Einheimi-
schen realitätsfremd wirkenden Schilderungen liege der Schluss nahe,
dass er nicht in der angegebenen Region in Tibet hauptsozialisert worden
sei.
Dies sei durch den Bericht des Lingua-Alltagswissensspezialisten bestätigt
worden, welcher zum Schluss gelangt sei, die Wahrscheinlichkeit, dass der
Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei
klein. Er habe beim Beschwerdeführer erhebliche Lücken in den Bereichen
Regionskenntnisse, Viehwirtschaft, Einkaufen, Schulwesen, Telefonie,
Ausweisdokumente und Sprachkenntnisse festgestellt. Unter anderem
habe er (Beschwerdeführer) keine Gemeinde in der Nähe von F._______
und nur wenige Kreise in seiner Heimatregion aufzählen können, was für
einen einheimischen Tibeter in seinem Alter ungewöhnlich sei. Auch habe
er weder den Herstellungsprozess von N._______ richtig erklären können
noch gewusst, in welchem Alter (…) fruchtbar würden, was ein Nomade
aus Tibet aber wissen sollte. Die Angaben zum Kauf von Lebensmitteln und
zu den Preisen – insbesondere die Aussage, er habe vor allem Tauschhan-
del betrieben – seien mehrheitlich nicht mit der Realität vor Ort vereinbar.
Aufgrund der dortigen Schulpflicht sei es sodann überraschend, dass er
nie eine staatliche Schule besucht habe, auch habe er die Fragen zu den
Schulstufen und zur Kostenpflicht nicht beantworten können. Dies könne
von einem langjährigen Einheimischen aber erwartet werden, weil die Dorf-
bewohner allgemein gut darüber informiert seien, es nur eine Schule im
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Seite 8
Gemeindehauptort gebe und O._______ in der Nähe seines Heimatdorfes
liege. Dass er zwar in Tibet ein iPhone besessen habe, aber weder die
Ansage für den Fall der Unerreichbarkeit kenne noch wisse, wie die An-
wendung für das Versenden und Empfangen von Nachrichten und Bildern
heisse, sei unwahrscheinlich. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche
überzeugten nicht. Er habe nicht angeben können, ob sein Personalaus-
weis auch in Tibetisch beschriftet gewesen sei. Gerade weil solche Doku-
mente von den chinesischen Behörden ausgestellt würden, müsste einem
Tibeter auffallen, dass die Texte in seiner Muttersprache abgedruckt seien.
Schliesslich spreche er kein Chinesisch. Dies entspreche nicht den Erwar-
tungen an einen Tibeter, der 23 Jahre lang in der Region gelebt und zwei
bis drei Jahre Chinesisch-Unterricht in der Klosterschule erhalten habe.
Dass er nicht einmal einfachste Fragen auf Chinesisch verstehe, erstaune
umso mehr, als er nach einem vergleichsweise kurzen Aufenthalt in der
Schweiz einen tibetischen Satz fehlerfrei ins Deutsche übersetzen könne.
Der Beschwerdeführer habe den Einwänden des Alltagswissensspezialis-
ten im Rahmen des rechtlichen Gehörs nichts Substanzielles entgegenge-
bracht.
Das nur in Kopie eingereichte Hukou enthalte ausserdem kein Passfoto,
weshalb nicht gesichert sei, dass die im Dokument eingetragene Person
effektiv der Beschwerdeführer sei. Zum Nachweis seiner Herkunft und
Identität wäre seine Identitätskarte wesentlich geeigneter gewesen. Da er
bei der BzP angegeben habe, diese befinde sich zu Hause bei seinen El-
tern, stelle sich die Frage, weshalb er nicht sie eingereicht habe, umso
mehr als das Hukou erwartungsgemäss ebenfalls im Besitz der Familie
sein dürfte. Beim Schreiben des P._______ handle es sich um ein reines
Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Darüber hinaus falle auf, dass
dieses am 13. Mai 2012 ausgestellt worden sei, was mit der behaupteten
Verfolgungssituation im Jahr 2015 nicht im Einklang stehe.
Unter diesen Umständen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz
nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebte habe. Da er
aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt
in einem Drittstaat gemacht habe, komme das SEM zum Schluss, dass
einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort keine flüchtlings- oder
wegweisungsbeachtlichen Gründe entgegenstünden.
4.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe an der
Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhalts fest.
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Seite 9
Die im Rahmen der Lingua-Alltagswissensevaluation erhobenen Einwände
gegen seine chinesische Herkunft seien nicht stichhaltig. Gemäss Quellen
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sei es nicht ungewöhnlich, dass Tibe-
ter – insbesondere solche ohne Schulbildung – die Namen umliegender
Dörfer oder anderer Orte der Region nicht kennen würden. Weil er nie in
Q._______ gewesen sei, habe er auch die Distanz dorthin nicht nennen
können. Für Besorgungen sei er jeweils in die Kreisstadt F._______ ge-
gangen, zudem sei er als jüngster Sohn nicht für den Einkauf und Verkauf
der Produkte zuständig gewesen. Nachvollziehbar sei deshalb auch, dass
er die handelsüblichen Preise gewisser Produkte nicht gewusst habe. Die
Alltagsbräuche unterschieden sich zwischen den einzelnen Regionen in Ti-
bet stark voneinander, weshalb es sehr wohl möglich sei, dass in seiner
Herkunftsregion noch Tauschhandel betrieben werde. Auch die Umsetzung
der Schulpflicht sei sehr unterschiedlich, weshalb weder der Umstand,
dass er nur zwei bis drei Jahre eine nicht-staatlichen Schule besucht habe
noch seine mangelnden Kenntnisse zur Schul- und Kostenpflicht staatli-
cher Schulen ungewöhnlich seien. Den Personalausweis habe sein Vater
ausstellen lassen und er habe ihn nie auf sich getragen, weshalb ihm auch
nicht habe auffallen können, dass er auch tibetische Schrift enthalte.
Schliesslich sprächen angesichts seiner ländlichen Herkunft auch die man-
gelnden chinesischen Sprachkenntnisse nicht zwingend gegen eine Her-
kunft aus China, was durch Quellen belegt sei. Dass er bereits nach zwei
Jahren relativ gut Deutsch gelernt habe, gereiche ihm nicht zum Nachteil.
Es werde ihm im Übrigen nicht vorgehalten, einen exiltibetischen Dialekt
zu sprechen und seine tibetische Sprache sei nicht beanstandet worden,
was ein weiteres Indiz für seine Sozialisierung in der Region B._______
sei. Auch die Person der Hilfswerksvertretung habe im Übrigen seine tibe-
tische Herkunft angesichts seiner Aussagen zum Nomadenleben für glaub-
haft erachtet.
Die Vorinstanz habe sich bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Her-
kunft einzig auf die Expertenanalyse des Alltagswissens gestützt, welche
kein Sachverständigen-Gutachten, sondern lediglich eine schriftliche Aus-
kunft einer Drittperson sei. Ob die Qualifikation des Experten, welche für
den erhöhten Beweiswert erforderlich sei, vorliege, könne er infolge der
fehlenden Akteneinsicht nicht beurteilen; dies sei dem Gericht überlassen.
Für den Nachweis der chinesischen Staatsbürgerschaft sei das Hukou ent-
scheidend. Es sei ihm inzwischen gelungen das Familienbüchlein im Ori-
ginal nachzureichen; als offizielles staatliches Dokument komme ihm ein
erhöhter Beweiswert zu, weshalb keine Zweifel an seiner chinesischen
Staatsangehörigkeit mehr bestünden.
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Seite 10
Der Vorhalt des SEM, seine Erzählungen zu den Asylgründen seien un-
plausibel ausgefallen, sei nicht berechtigt. Er habe vielmehr betont, die mit
der Protestaktion verbundene Gefahr sei ihm sehr wohl bewusst gewesen,
aber aufgrund seiner Frustration, der jahrelangen Unterdrückung und Dis-
kriminierung habe er sie aber in Kauf genommen. Es liege gerade in der
Natur einer Demonstration, möglichst viele Personen erreichen zu wollen
und auch nahe, dazu einen besonderen Tag zu wählen. Er und seine
Freunde hätten kurzfristig und in einem aufgebrachten und frustrierten Zu-
stand alles organisiert, weshalb nachvollziehbar sei, dass sie nicht über
eine Flucht nachgedacht hätten. Der von ihm aufgezeichnete Situations-
plan sei sodann ein klares Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
Die illegale Ausreise aus China habe er ebenfalls glaubhaft geschildert. So
sei es ihm gelungen, die Reihenfolge der Abläufe, den Namen des Schlep-
pers und einzelne Orte, welche er passiert habe, zu benennen sowie
Schwierigkeiten, welche sie auf dem Weg gehabt hätten, aufzuzeigen. Die
Aussagen enthielten auch Realkennzeichen, vorab bei der detaillierten Be-
schreibung der Flussüberquerung und der Schilderung, wie sie eine ältere
Frau auf dem Rücken hätten tragen müssen.
4.3 Das SEM hält in der Vernehmlassung fest, die Echtheit des Hukou
könne mangels verbürgt authentischem Vergleichsmaterial nicht abschlies-
send geprüft werden. Das Dokument sei aber ungeachtet dessen nicht ge-
eignet, die behauptete Hauptsozialisierung in Tibet glaubhaft zu machen.
Mangels entsprechender Papiere stehe die Identität des Beschwerdefüh-
rers nicht fest, weshalb das eingereichte Hukou nicht zweifelsfrei seiner
Person zugeordnet werden könne. Zwar sei ihm insofern beizupflichten,
als dass das Hukou ein Indiz für die chinesische Staatsangehörigkeit dar-
stellen könne. Hingegen könne damit nicht bewiesen werden, dass er tat-
sächlich – wie von ihm behauptet – von der Geburt bis zur Ausreise in Ti-
bet/China gelebt habe, zumal die Lingua-Alltagswissensevaluation zu ei-
nem anderen Schluss gelangt sei. Auch auf Beschwerdeebene habe der
Beschwerdeführer es unterlassen, seine Identitätskarte einzureichen, ob-
wohl deren Beweiswert aufgrund von Sicherheitsmerkmale im Vergleich
zum Hukou wesentlich höher einzustufen wäre. Es sei zudem unverständ-
lich, weshalb der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, die für seine an-
geblich in Tibet lebende Familie keinen nennenswerten Nutzen habe, nicht
beigebracht habe, sondern vielmehr das fälschungsanfällige Hukou, des-
sen Besitz für seine Familie demgegenüber unabdingbar sei.
E-4779/2017
Seite 11
4.4 In seiner Replik verweist der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-5187/2017 vom 27. September 2017. Daraus
gehe hervor, dass das SEM sehr wohl in der Lage sei, Fälschungselemente
eines Hukou zu eruieren. In seinem Fall seien solche gerade nicht festge-
stellt worden, was die Vermutung nahelege, dass das von ihm eingereichte
Dokument echt und ein Beweis für die chinesische Staatsangehörigkeit sei.
Die Lingua-Alltagswissensevaluation sei – anders als in dem vom SEM er-
wähnten Urteil D-3354/2017 vom 21. August 2017 – in seinem Fall nicht zu
einem eindeutigen Schluss gelangt, sondern habe auch korrekte Angaben
des Beschwerdeführers festgestellt. Gemäss Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts sei die Evaluation zudem nicht das einzige Ele-
ment, das bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen sei.
In seinem Fall würden die Elemente, die klar für eine Herkunft aus Tibet
sprächen, überwiegen. Trotz der grossen Gefahren für seine Familie, habe
er das Hukou beschafft. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb ihm
dennoch vorgeworfen werde, seine Identität nicht nachgewiesen und die
Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Der Personalausweis beruhe im Üb-
rigen auf den Angaben des Hukou und sei im tibetischen Alltag von unter-
geordneter Bedeutung; er werde nur zum Verlassen der Autonomen Re-
gion Tibets benötigt, weshalb er ihn nicht auf sich getragen habe, auch
nicht im Moment seiner Flucht. Inzwischen hätten die chinesischen Behör-
den seinen Personalausweis beschlagnahmt, weshalb er diesen nicht
mehr einreichen könne.
5.
5.1 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz
zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuch-
stellers. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamt-
beurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönli-
che Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller spre-
chen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Ele-
mente überwiegen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E.
2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, die unglaubhafte Anga-
ben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, fallen
bezüglich ihrer Staatsangehörigkeit drei Fallkonstellationen in Betracht. Sie
besitzen die chinesische Staatsangehörigkeit und haben entweder eine
Aufenthaltsbewilligung in einem der Drittstaaten Nepal oder Indien oder sie
E-4779/2017
Seite 12
werden in einem dieser Staaten bloss geduldet, oder, als dritte Möglichkeit,
sie haben die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (und damit ein-
hergehend, die chinesische Staatsangehörigkeit verloren). Macht eine
asylsuchende Person tibetischer Ethnie unglaubhafte Angaben zu ihrer So-
zialisierung, zu ihrer wahren Herkunft und zu ihren bisherigen Aufenthalts-
orten vor der Einreise in die Schweiz, verunmöglicht sie damit den Asylbe-
hörden die Eruierung, welche der drei Fallkonstellationen konkret vorliegt.
Darin ist eine Mitwirkungspflichtverletzung zu sehen; den Asylbehörden
wird so unter anderem verunmöglicht abzuklären, welchen effektiven Sta-
tus die betreffende Person in ihrem bisherigen Aufenthaltsstaat innehat,
und damit namentlich, ob eine Drittstaatenkonstellation im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG vorliegt. Überdies wird durch die Verheimli-
chung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives
Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8 f.). Gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts wird bei solchen Personen vermutungs-
weise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbe-
achtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort
bestünden (ebd. E. 5.10).
5.3 Bei Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft einer asylsuchenden
Person lässt das SEM in der Regel durch einen amtsexternen Sachver-
ständigen mit entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen eine Her-
kunftsanalyse durchführen. Bei dieser werden entweder die landeskund-
lich-kulturellen Kenntnisse und die sprachlichen Fähigkeiten einer asylsu-
chenden Person geprüft (sog. Lingua-Analyse) oder aber nur die landes-
kundlich-kulturellen Elemente ohne linguistische Komponente analysiert
(sog. Lingua-Alltagswissensevaluation). Bei solchen Analysen handelt es
sich zwar nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e
VwVG, sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson im Sinne von
Art. 12 Bst. c VwVG. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche
Qualifikation, Objektivität und Neutralität der analysierenden Person und
an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, ist
ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12
E. 4.2.1).
6.
6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM zu Recht auf eine Mitwirkungspflichtverletzung des
Beschwerdeführers geschlossen hat, welche die Prüfung einer Drittstaa-
tenregelung verhindert hat.
E-4779/2017
Seite 13
6.2 Es bestehen zwar keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer eth-
nischer Tibeter ist. Aufgrund der Umstände ist aber davon auszugehen,
dass er nicht, wie von ihm angegeben, seit seiner Geburt und bis am 22.
Juli 2015 in der (…) F._______ gelebt hat. Vielmehr ist zu schliessen, dass
er sich vor seiner Einreise in die Schweiz für längere Zeit in einer exiltibe-
tischen Gemeinschaft ausserhalb von China aufgehalten und seinen Her-
kunftsort aus anderen als den vorgebrachten Gründen verlassen hat. Auf
Beschwerdeebene werden keine entscheidenden Argumente und Anhalts-
punkte dargelegt, die einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in
R._______ bis zum geltend gemachten Ausreisezeitpunkt doch noch na-
helegen und damit die vom SEM aufgezeigten Zweifel zu beseitigen ver-
mögen.
Dies ergibt sich zunächst aus der Lingua-Alltagswissensevaluation, an de-
ren korrekter und fachkundiger Erstellung nicht zu zweifeln ist. Sie kam
zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer
sich tatsächlich in der von ihm angegebenen Region aufgehalten habe,
klein sei. Es ist zwar richtig, dass er auch korrekte Angaben zu seiner an-
geblichen Heimatregion gemacht hat, indessen weisen seine Kenntnisse
zur Region und dem Alltagsleben dort gemäss der sachverständigen Per-
son wesentliche Lücken auf, die von einer Person, die über (…) Jahre als
Nomade dort gelebt hat, nicht zu erwarten wären. Erstaunlich ist etwa, dass
er nicht genau beschreiben konnte, was N._______ ist, und wie es herge-
stellt wird, obwohl er durchgehend mit seinen Tieren gelebt und dieses Pro-
dukt von ihnen gewonnen habe. Auch, dass er weder die chinesische An-
sage für den Fall der Unerreichbarkeit bei einem Telefonanruf noch die in
China gängige Kommunikationsapplikation kennt, erscheint, zumal ange-
sichts der präzisierenden Ausführungen des Experten, realitätsfern. Die
pauschalen Einwände auf Beschwerdeebene betreffend die ihm vorgewor-
fenen mangelhaften Kenntnisse zu den Nachbardörfern und -kreisen, zu
gängigen Zahlungsmethoden und zum Schulwesen vermögen die vom
SEM aufgezeigten Zweifel nicht aufzulösen.
Dass der Beschwerdeführer beinahe überhaupt kein Chinesisch spricht, ist
ein weiterer Hinweis darauf, dass er nicht (…) Jahre lang in der chinesi-
schen Provinz R._______ gelebt hat. Zwar ist richtig, dass nicht bei allen
Tibetern, insbesondere nicht bei solchen aus ländlichen Gebieten, von
Kenntnissen der chinesischen Sprache ausgegangen werden kann; auch
ist bekannt, dass verallgemeinernde Aussagen im tibetischen Kontext
kaum möglich sind. Andererseits weisen gerade auch die vom Beschwer-
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deführer angegebenen Quellen darauf hin, dass insbesondere jüngere Ti-
beter und Tibeterinnen mit der chinesischen Sprache häufiger in Kontakt
kommen (vgl. Adrian Schuster, Auskunft der Schweizerische Flüchtlings-
hilfe zu China/Tibet: Tibetische Sprachen und Kenntnis der chinesischen
Sprache, 10. Dezember 2015 S. 6 f.). Ausserdem lebte der Beschwerde-
führer gemäss eigenen Aussagen weniger als eine Autostunde von der
Kreishauptstadt F._______ entfernt (vgl. A12 F59), womit ein gewisser
städtischer Einfluss trotz des angeblich nomadischen Lebensstils nahe-
liegt. Überdies habe der Beschwerdeführer in seiner Kindheit mehrere
Jahre Chinesisch-Unterricht besucht. Zumindest rudimentäre Kenntnisse
dürften unter diesen Umständen erwartet werden, wären seine Vorbringen
glaubhaft. Aus dem Umstand, dass vorliegend keine linguistische Analyse
vorgenommen worden ist, kann der Beschwerdeführer im Übrigen, entge-
gen seiner Auffassung, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Der Vorhalt des SEM, wonach der Beschwerdeführer hätte wissen müssen,
dass die Texte im Personalausweis auch in Tibetisch abgedruckt sind, ist
berechtigt, zumal davon auszugehen ist, er sei des Lesens und Schreibens
der tibetischen Sprache mächtig (vgl. A1/2); der Einwand, er habe den Aus-
weis weder ausstellen lassen noch je auf sich getragen überzeugt offen-
sichtlich nicht. Das SEM hat den Umstand, dass er die Identitätskarte we-
der in Kopie noch im Original zu den Akten gereicht hat, vielmehr zu Recht
zu seinen Ungunsten gewertet. Dass der Personalausweis nach der Pro-
testaktion von den chinesischen Sicherheitsbehörden beschlagnahmt wor-
den sei, ist eine offensichtliche Schutzbehauptung, zumal er mit diesem
erstmals auf Replikstufe gemachten Einwand seiner früheren Aussage,
dieser befinde sich zu Hause bei seinen Eltern (vgl. A5 Ziff. 4.03), wider-
spricht. Mit seinem mehrfachen Ersuchen um rasche Retournierung des
Hukou (vgl. Beschwerde, S. 10, Eingabe vom 14. März 2019) scheint er
die Erwägung des SEM, es sei angesichts der grossen Bedeutung dieses
Beweismittels für seine Familie unverständlich, dass er an Stelle der Iden-
titätskarte dieses Dokument einreiche, zu bestätigen. Schliesslich hat das
SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass das Hukou – unabhängig von
seiner Echtheit – zwar ein Hinweis auf die chinesische Staatsangehörigkeit
ist, eine Hauptsozialisierung in Tibet beziehungsweise ein Aufenthalt in
China bis 2015 damit allerdings noch nicht glaubhaft gemacht ist.
Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers, vermag auch die zusam-
men mit der Beschwerde eingereichte Einschätzung der Hilfswerksvertre-
tung nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. Diese kam zwar unter ande-
rem zum Schluss, die Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsort
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erschienen glaubhaft, insbesondere aufgrund dessen, dass er zahlreiche
Detailfragen, etwa zum Nomadenleben, der Umgebung und Veränderun-
gen im Dorf habe beantworten können. Allerdings basiert diese Einschät-
zung alleine auf seinen Aussagen an der Anhörung. In einer Gesamtbe-
trachtung – insbesondere unter Einbezug der Erkenntnisse aus der Lin-
gua-Alltagswissensevaluation, bleiben die überwiegenden Zweifel an der
geltend gemachten Herkunft begründet.
6.3 Das SEM kam des Weiteren zu Recht zum Schluss, dass es dem Be-
schwerdeführer auch nicht gelingt, die geltend gemachten Asylgründe und
die illegale Ausreise aus China glaubhaft zu machen. Auf die diesbezügli-
chen Argumente in der Verfügung kann, um Wiederholungen zu vermei-
den, verwiesen werden.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf gewisse Realzeichen in seinen
Aussagen, sind nur auf ersten Blick nicht unberechtigt. Tatsächlich scheint
die spontane und detaillierte Beschreibung der Begebenheit auf der Reise,
als sie einer älteren Frau geholfen hätten (vgl. A12 F132) zunächst zu
Gunsten des Sachvortrags des Beschwerdeführers zu sprechen. Dasselbe
gilt unter anderem auch auf die spontan und real wirkenden Ergänzung,
die Empfänger seiner Flugblätter hätten teilweise eine Chuba getragen be-
ziehungsweise seien einige traditionell, andere modern gekleidet gewesen
(vgl. A12 F108). Dennoch wirkt die Erzählung in einer Gesamtbetrachtung
künstlich und die "Realkennzeichen" bewusst gesetzt. Insgesamt teilt das
Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Ansicht, dass die Sachver-
haltsschilderung konstruiert wirkt.
Die Darlegung der unmittelbaren Ausreise- und Fluchtgründe ist denn ins-
gesamt auch zu wenig substantiiert ausgefallen, um den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit zu genügen. Insbesondere vermochte der Beschwer-
deführer trotz diverser Nachfragen seitens des SEM-Mitarbeiters seine
Aussagen nicht näher zu präzisieren, sondern wiederholte wenig erlebnis-
orientiert nur die Eckpunkte seiner Fluchtgeschichte. Dies zeigt sich unter
anderem bei seinen Antworten auf die Aufforderung hin, die Demonstration
und die Reaktionen der Personen, welchen er Flugblätter verteilt habe, de-
tailliert zu beschreiben, wo die Aussagen des Beschwerdeführers in ihrer
Gesamtheit nicht so ausfallen, dass man die geschilderte Situation tatsäch-
lich nachvollziehen könnte (vgl. A12 F102 ff.; F104). Vor dem Hintergrund,
dass der Beschwerdeführer und seine Familie vor der Demonstration mit
den chinesischen Behörden kaum Kontakt gehabt hätten (vgl. A12 F27),
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stellte das SEM zutreffend fest, dass es ihm nicht gelungen sei, die Moti-
vation und das Vorgehen dieser plötzlichen politischen Aktion an diesem
bedeutsamen Tag nachvollziehbar zu erklären. Auch die Beschreibung der
unmittelbaren Flucht nach der Protestaktion, zumal dabei auf sie geschos-
sen worden sei, wirkt nicht authentisch (vgl. insb. A12 F101, F111). Das
SEM selbst bestreitet eine gewisse Realitätstreue des gezeichneten Situ-
ationsplanes, ebenso hat es allerdings berechtigterweise die Frage aufge-
worfen, wie es dem Beschwerdeführer habe gelingen können, in dieser Si-
tuation an den Sicherheitsbehörden vorbeikommen zu können. Bezeich-
nenderweise bleibt diese Frage unbeantwortet. Auch auf die vom SEM in
der Verfügung aufgezeigte Unklarheit, wie sein Vater von der Festnahme
seines Freundes und der Weitergabe seines Namens erfahren habe, geht
er in der Rechtsmitteleingabe nicht näher ein.
6.4 Zusammenfassend ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht
wie vorgebracht bis 2015 in Tibet gelebt und seinen Herkunftsort unter an-
deren als den dargelegten Gründen verlassen hat. Damit ist davon auszu-
gehen, dass er den Behörden nicht alle Fakten offengelegt hat respektive
offenlegt, insbesondere im Zusammenhang mit einem längeren Aufenthalt
in einem Drittstaat, für welchen es Hinweise gibt. Damit hat er die Prüfung
einer Drittstaatenregelung verhindert, und das SEM hat korrekterweise ge-
schlossen, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt
und versucht, die Behörden zu täuschen. Das SEM ist in Berücksichtigung
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folglich zutreffend
zum Schluss gelangt, dass nichts gegen eine Rückkehr des Beschwerde-
führers an den bisherigen Aufenthaltsort spreche, weil keine konkreten,
glaubhaften Hinweise vorlägen, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen
würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Die Vorinstanz hat demnach zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asyl-
gesuch abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50
E. 9, je m.w.H.).
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8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Die-
ser ist er nicht nachgekommen, und er hat die Folgen, wie das SEM zutref-
fend festgestellt hat, insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der
Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr
an seinen bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften
Hinweise geliefert hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden.
Im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivzif-
fer 5 der angefochtenen Verfügung ist abschliessend festzuhalten, dass für
alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China
gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen ist, da ihnen dort ge-
gebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne beziehungsweise
eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK droht (vgl. BVGE
2014/12 E. 5.11).
Ergänzend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, die für
eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch unter diesem Aspekt als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 wurde das Gesuch um un-
entgeltliche Prozessführung jedoch gutgeheissen, da sich die Beschwerde
nicht als aussichtslos erwies und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
belegt worden ist. Von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen
ist heute nicht auszugehen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten ist.
10.2 Der mandatierte Rechtsvertreter wurde mit Zwischenverfügung vom
30. Januar 2018 durch das Gericht als amtlicher Beistand eingesetzt und
ist entsprechend vom Gericht zu entschädigen. Er reichte am 7. Au-
gust 2019 eine aktualisierte Kostennote über insgesamt Fr. 2'304.40 bei
einem Stundenansatz von Fr. 180.- ein. Der darin geltend gemachte Auf-
wand von 11.6 Stunden erscheint angemessen. Entsprechend der Praxis
des Gerichts wird – wie in der Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017
mitgeteilt – bei amtlicher Vertretung indessen von einem Stundenansatz
von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis
Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die pauschal ausgewiesenen
Auslagen von Fr. 54.– können praxisgemäss nicht vergütet werden. Das
Honorar ist damit entsprechend auf insgesamt Fr. 1'875.30 (inklusive
Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gericht richtet dem amtlich bestellten Rechtsvertreter ein Honorar in
der Höhe von Fr. 1'875.30 aus.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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