B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4780/2012
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Afghanistan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. September 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 17. Juni 2012 in die Schweiz einreis-
ten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um
Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 26. Juni 2012 ausführ-
ten, sie hätten ihr Heimatland im Jahr 2010 verlassen und seien nach ei-
nem zweijährigen Aufenthalt im Iran über die Türkei und Italien in die
Schweiz gelangt,
dass sie nach der Ankunft in Italien durch die Polizei angehalten und in
ein Empfangszentrum gebracht worden seien, wo man sie daktylosko-
pisch erfasst habe,
dass sie sich dort während einigen Tagen aufgehalten hätten und an-
schliessend weiter in die Schweiz gereist seien,
dass die Lebensbedingungen im Empfangszentrum desaströs gewesen
seien und sie sich mit sechs weiteren Familien ein Zimmer hätten teilen
müssen,
dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der Kurzbefragung das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund
der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) sowie zur
Überstellung nach Italien gewährt wurde,
dass sich die italienischen Behörden zu den vom BFM am 3. Juli 2012
gestellten Gesuchen um Übernahme innert der zweimonatigen Frist von
Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung nicht vernehmen liessen,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. September 2012 – eröffnet am
10. September 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Italien anord-
nete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG),
und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides insbe-
sondere festhielt, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Be-
stimmungen und infolge der Verfristung gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-
Verordnung sei Italien für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungs-
verfahren zuständig,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung – bis spätestens am 4. März 2013 zu erfol-
gen habe,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimat- be-
ziehungsweise Herkunftsstaates nicht zur Prüfung gelange, da die Be-
schwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten und keine Hinweise
dafür bestünden, dass ihnen in Italien eine Verletzung von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen würden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. September 2012
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hoben und beantragten, die Ausreisefrist (vgl. Dispositivziffer 3 der ange-
fochtenen Verfügung) sei bis am 5. Januar 2013 aufzuschieben,
dass sie zur Begründung ausführen, die Beschwerdeführerin erwarte am
(…) ein Kind und sei keinesfalls reisefähig,
dass die Beschwerdeführenden ein Schreiben des Kantonsspitals
F._______ vom 10. September 2012 einreichen, worin unter anderem die
Anmeldung der Beschwerdeführerin zur Geburt vom (…) bestätigt wird,
und sich in den vorinstanzlichen Akten ein Telefax des F._______ vom 13.
September 2012 befindet, in welchem die Schwangerschaft bestätigt und
auf das Risiko einer Reise im aktuellen Zeitpunkt hingewiesen wird,
dass die Beschwerdeführenden sinngemäss um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung gemäss Art. 107a AsylG ersuchten,
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dass die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) den Vollzug der Wegweisung mit Telefax vom 14. September
2012 bis zum Entscheid über die allfällige Gewährung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. September 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Gericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung mit Verfügung vom 18. September 2012 guthiess und dem BFM Ge-
legenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung gab,
dass die Vorinstanz am 28. September 2012 Stellung nahm und im We-
sentlichen ausführte, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
beziehungsweise ihre Reisefähigkeit werde bei der Buchung des Fluges
für die Überstellung nach Italien angemessen berücksichtigt,
dass die Beschwerdeführenden mit Replik vom 12. Oktober 2012 ent-
gegneten, es sei ihnen aus humanitären Gründen der Aufenthalt in der
Schweiz so lange zu erlauben, bis sichergestellt sei, dass eine Ausreise
keine negativen gesundheitlichen Auswirkungen auf irgendein Familien-
mitglied habe, insbesondere nicht auf die Gesundheit der Beschwerde-
führerin sowie deren neugeborenen Kindes,
dass am (…) E._______, die Tochter der Beschwerdeführenden, geboren
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die am (…) geborene Tochter E._______ in das Beschwerdeverfah-
ren einbezogen wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können,
dass die Beschwerdeführenden einzig die Unangemessenheit der ange-
setzten Ausreisefrist (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung) rü-
gen und keine Einwände gegen das Nichteintreten auf die Asylgesuche
und die grundsätzliche Anordnung der Überstellung nach Italien vorbrin-
gen,
dass die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung somit in
Rechtskraft erwachsen sind und vorliegend einzig über die Angemessen-
heit der vom BFM auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist angeord-
neten Ausreise (d.h. die Ausreisefrist) zu befinden ist,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass das Gericht bei der Bestimmung der angemessenen Ausreisefrist
Zurückhaltung übt, jedoch an der in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 27 begründe-
ten Praxis festhält, wonach im Falle der offensichtlichen Unangemessen-
heit einer Ausreisefrist die Vorinstanz anzuweisen ist, eine angemessene
Ausreisefrist anzusetzen (vgl. BVGE 2011/28 E. 6.5 S. 552),
dass aus den eingereichten Schreiben des F._______ vom 10. und 13.
September 2012 die weit fortgeschrittene Schwangerschaft der Be-
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schwerdeführerin und die bevorstehende – beziehungsweise am (…) er-
folgte – Geburt hervorgeht,
dass die Vorinstanz vernehmlassend an ihrer Verfügung festhält, wonach
die Beschwerdeführenden die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist beziehungsweise sinngemäss am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft zu verlassen haben, und den Umstand der Geburt eines Kin-
des einzig bei der Organisation der Rückreise zu berücksichtigen beab-
sichtigt,
dass die angesetzte Ausreisefrist angesichts der soeben erst erfolgten
Niederkunft der Beschwerdeführerin offenkundig unverhältnismässig ist,
dass die informelle Ankündigung des BFM, wonach es die Geburt bei der
Planung der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien berück-
sichtigen werde, dies nicht aufzuwiegen vermag und sich die vorinstanzli-
che Verfügung unter diesen Umständen als unangemessen erweist
(Art. 106 AsylG),
dass Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung daher aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden eine an-
gemessene Ausreisefrist anzusetzen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführenden keine Rechtsvertretung mandatiert haben
und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ihnen durch
die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von
Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen wären, weshalb keine Parteientschädi-
gung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und
das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine angemesse-
ne Ausreisefrist anzusetzen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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