Abtei lung V
E-4781/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
A_______, geboren [...],
Libanon,
vertreten durch LL. M. lic. iur. Susanne Sadri,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
4. Juli 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4781/2006
Sachverhalt:
I.
Am 22. Januar 1991 zog der Beschwerdeführer sein am 30. Juli 1990 in
der Schweiz eingereichtes, erstes Asylgesuch zurück, worauf das
Asylverfahren mit Verfügung des Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) vom
24. Januar 1991 abgeschrieben wurde. Am 7. Februar 1991 kehrte der
Beschwerdeführer auf dem Luftweg in seinen Heimatstaat Libanon
zurück.
II.
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus dem Dorf B_______ im Südlibanon
stammender, seit [...] mit seiner Familie in Beirut lebender Schiite,
verliess nach eigenen Angaben mittels Beziehungen seinen Heimat-
staat Libanon am 3. Dezember 2004 und reiste mit echten Reise-
dokumenten über Zypern und Frankreich am 3., 4. oder 5. Dezember
2004 in die Schweiz ein, wo er am 7. Dezember 2004 ein Asylgesuch
stellte. Am 8. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer in der
Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Vallorbe zu
seinen Ausreise- und Asylgründen erstmals befragt. Für die Dauer des
Asylverfahrens wurde er dem Kanton C_______ zugewiesen, welcher
am 5. Januar 2005 ebenfalls eine Anhörung durchführte. Am 7. April
2005 wurde der Beschwerdeführer vom BFM ergänzend befragt.
Anlässlich seiner Anhörungen trug er im Wesentlichen Folgendes vor:
Nach seinem Schulabschluss habe er sich im Jahre 1987 oder 1988
der schiitischen Amal-Miliz resp. Amal-Bewegung angeschlossen und
überwiegend Wachdienst verrichtet. Auf Grund einer Strassensperre
der Amal im Jahre 1989 habe einer seiner Kollegen auf einen nicht
anhalten wollenden Autolenker geschossen und diesen getötet. Im
Jahre 1996 hätten die Behörden deswegen ein Strafverfahren gegen
den Beschwerdeführer und die anderen Milizionäre eingeleitet. Dabei
sei er zu Unrecht beschuldigt worden, das Tötungsdelikt begangen zu
haben. Der tatsächliche Täter gehöre – im Gegensatz zum Be-
schwerdeführer – noch heute der Amal-Bewegung an und geniesse
ihren vollumfänglichen Schutz. Der Name des Beschwerdeführers sei
aufgrund des Strafverfahrens sogar in der Zeitung erschienen und
man habe gar ein Todesurteil für ihn gefordert. In der Folge habe die
libanesische Armee versucht, ihn zu töten. Etwa im Jahre 1996 sei er
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in Abwesenheit verurteilt worden. Das Gericht habe zwar bei der
höchsten Strafe – Hinrichtung – angefangen, dann jedoch sei die
Strafe insbesondere unter Berücksichtigung seines Alters und der
Amnestie von 1991 gemildert und in eine zehnjährige Freiheitsstrafe
umgewandelt worden, wobei das Verfahren immer noch hängig sei.
Im Jahre 2000 habe er den Libanon verlassen und sei über Jordanien
nach Deutschland gereist, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe.
Obwohl sein Gesuch um Asylgewährung noch hängig gewesen sei, sei
er nach einem Jahr Aufenthalt in Deutschland zu seiner Schwester
nach D_______ gegangen, wo er ebenfalls ein Asylgesuch gestellt
habe. Hier habe man ihn gleichwohl – mit der Begründung, er stelle
eine Gefahr für die [...] Gesellschaft dar – festgenommen und ins
Gefängnis gebracht. Im Februar 2002 sei er in den Libanon aus-
geschafft und umgehend im Roumie-Gefängnis in Beirut inhaftiert
worden. In dieser Strafanstalt habe er unter schwierigsten Be-
dingungen leben müssen und sei zudem misshandelt worden. Im [...]
2003 sei er schliesslich aufgrund einflussreicher Beziehungen gegen
Kaution aus der Haft entlassen worden, obwohl das Verfahren noch
hängig gewesen sei. Er habe in der Folge seinen Heimatstaat erneut
verlassen und sei in die Schweiz gereist, denn er befürchte zum einen,
wieder in Haft genommen und misshandelt zu werden, zum anderen
Opfer von Blutrache durch die aus E_______ stammende Familie des
Getöteten zu werden. Letzteres vermute er, weil er wiederholt
telefonisch bedroht worden sei.
Sodann habe er [...] 2005 einem libanesischen Journalisten in
F_______ ein Interview gegeben, in welchem er namentlich die
Korruption in seinem Heimatland kritisiert habe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer,
allerdings nur in Kopie, eine Gerichtsvorladung für den [...] 2004,
etliche Gerichtsakten in Kopie betreffend sein hängiges Strafverfahren
im Libanon sowie ein Anwaltsschreiben vom 14. April 2005 zu den
Akten. Zudem reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass zu den
Akten.
B.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer ein
handschriftliches Bestätigungsschreiben – samt Übersetzung – seines
Rechtsvertreters im Libanon ein. Darin wird ausgeführt, dass das
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf
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Tötung zu diesem Zeitpunkt noch hängig sei und dass der Be-
schwerdeführer das Land aus Angst vor Blutrache verlassen habe.
C.
Mit Schreiben vom 5. September 2005 bestätigte der Dienst für Ana-
lysen und Prävention des Bundesamtes für Polizei (fedpol), dass der
Beschwerdeführer dem Dienst nicht negativ bekannt sei. Ferner seien
die vorliegenden Grundlagen nicht ausreichend, um eine Ablehnung
des Asylgesuches im Sinne von Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) zu rechtfertigen.
D.
Das BFM ersuchte am 3. Juni 2005 sowie am 24. März 2006 die
Schweizerische Vertretung in Beirut um weitere Abklärungen be-
treffend das Strafverfahren des Beschwerdeführers im Libanon. Laut
Botschaftsauskunft vom 25. Juli 2005 sowie vom 1. Juni 2006 sei der
Beschwerdeführer – gemäss den Angaben des Vertrauensanwalts der
Botschaft – zu einer Gefängnisstrafe von zehn Jahren, unter An-
rechnung der bereits ausgestandenen Untersuchungshaft von
21 Monaten, verurteilt worden. Das Strafmass wäre allerdings bei fünf
Jahren Gefängnisstrafe gelegen, wenn sich der Beschwerdeführer
dem Strafverfahren nicht durch Flucht entzogen hätte. Die Angaben,
dass der Beschwerdeführer in Haft misshandelt worden sei, seien
unrichtig. Des Weiteren habe ein Onkel des Beschwerdeführers, der
auch Gemeidepräsident von B_______ sei, die Angelegenheit bereits
mit der Familie des Opfers geregelt. Dem Beschwerdeführer wurde am
12. Juni 2006 das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der
Schweizerischen Vertretung gewährt.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2006 reichte der ehemalige Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein und führte zusätzlich
zum bereits geschilderten Sachverhalt aus, der Beschwerdeführer sei
im Gefängnis zwei Mordversuchen der Familie des Opfers gerade
noch entgangen. Ferner stehe die ihm im Libanon drohende Strafe im
Zusammenhang mit dem damaligen Engagement des Beschwerde-
führers für die Amal-Miliz. Sodann sei der Beschwerdeführer aufgrund
der in Haft erlittenen Misshandlungen bei einem Spezialarzt für
Psychiatrie und Psychotherapie in Behandlung.
E.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2006 – eröffnet am 6. Juli 2006 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
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Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es aus,
die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht
asylrelevant und würden somit die Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Ausserdem sei der
Vollzug der Wegweisung zulässig und möglich sowie für den Be-
schwerdeführer zumutbar. Auf die detaillierte Begründung wird
– soweit urteilsrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 7. August 2006 (fälschlicherweise datiert auf den
7. August 2005) reichte die heutige Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers bei der damals zuständigen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) Beschwerde ein und beantragte, es sei die
vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und politisches Asyl zu ge-
währen. Zudem sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Voll-
zuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Als Beweismittel wurde ein Brief des Gemeindepräsidenten von
B_______ vom 4. Juli 2006 mit Übersetzung zu den Akten gereicht. Mit
dem Schreiben bestätigte der Gemeindepräsident von B_______,
dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer vor den
libanesischen Justizbehörden immer noch hängig sei. Ausserdem
führte er aus, er habe weder in der Blutrache-Sache vermittelt noch
eine entsprechende Aussage gemacht.
Mit Eingabe vom 11. August 2006 wurde die in der Beschwerde in
Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung eingereicht.
G.
Mit Verfügung der ARK vom 15. August 2006 wurde festgehalten, dass
der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne und über das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden sowie auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 21. September 2006 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt führte aus, den
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Erläuterungen in der Beschwerdeeingabe könne nicht gefolgt werden,
da erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des Inhalts ("die Blutrache
der Familie des Toten ist jederzeit möglich") des eingereichten
Schreibens des Gemeindevorstehers von B_______ vom 4. Juli 2006
bestehen würden. Vielmehr handle es sich hier um ein Gefällig-
keitsschreiben des Gemeindepräsidenten und Onkels des Be-
schwerdeführers. Zudem gehe das BFM weiterhin davon aus, dass die
Schweizerische Vertretung im Libanon Kontakt mit dem Gemeinde-
präsidenten aufgenommen habe, andernfalls man die obgenannten
Auskünfte nicht hätte machen können. Sodann sei aufgrund der aktuell
herrschenden Lage im Libanon die Heimkehr dem Beschwerdeführer
zumutbar.
I.
Mit fristgerechter Replikeingabe vom 12. Oktober 2006 reichte die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die gleiche Stellungnahme
des Gemeindepräsidenten von B_______ vom 4. Juli 2006, welche
diesmal mit dem Original-Stempel des libanesischen Innen-
ministeriums versehen sei, zu den Akten und führte aus, dass diese
Erklärung bekräftige, dass es sich beim Inhalt des Schreibens vom
4. Juli 2006 um kein Gefälligkeitsschreiben – entgegen der Ansicht
des BFM – handle. Ferner entgegnete die Rechtsvertreterin
sinngemäss, dass es sich bei dem Gemeindevorsteher nicht um den
Onkel des Beschwerdeführers handle.
J.
Am 1. Januar 2007 trat das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle
– unter anderem – der vormaligen ARK.
K.
Der behandelnde Therapeut des Beschwerdeführers reichte ein ärzt -
liches Zeugnis vom 8. Februar 2008 und einen ärztlichen Bericht vom
4. Mai 2009 mit entsprechenden Beilagen zu den Akten. Das ärztliche
Zeugnis vom 8. Februar 2008 attestiert dem Beschwerdeführer eine
massiv angeschlagene Psyche sowie die Zunahme einer Suizid-
gefährdung. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem [...] 2005 in
ambulanter psychiatrischer Behandlung. Auf den detaillierten Inhalt
wird in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen.
L.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2009
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das vorliegende Ver-
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fahren nach Möglichkeit prioritär behandelt werde. Der ärztliche Be-
richt vom 4. Mai 2009 von [Arzt] mitsamt den Beilagen (Bericht des
Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten
Kreuzes vom 9. Juli 2008, Austrittsbericht der [...] vom 28. Mai 2008,
Bericht des [...] vom 1. Dezember 2008, Austrittsbericht der [...] vom
2. März 2009) wurde der Rechtsvertreterin zur Kenntnis gebracht und
dieser Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen.
In der Folge ging keine Stellungnahme seitens der Rechtsvertreterin
ein.
M.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 monierte der behandelnde
Therapeut, dass trotz Zusicherung des Bundesverwaltungsgerichtes,
das vorliegende Verfahren prioritär zu behandeln, bisher nichts ge-
schehen sei. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich weiter
verschlechtert und er habe im [...] 2009 erneut zwei Wochen
psychiatrisch hospitalisiert werden müssen, weil er dem Stress be-
treffend der Ungewissheit, ob er ausgeschafft werde, nicht gewachsen
sei. Inzwischen müsse er täglich medikamentös mit Valium behandelt
werden, was bei einer Langzeitanwendung zu einer Abhängigkeit
führen werde.
N.
Der Beschwerdeführer ist mehrmals in der Schweiz strafrechtlich auf-
gefallen: Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons [...] vom
[...] 2007 betreffend geringfügiges Vermögensdelikt und Strafanzeigen
vom [...] 2008 bzgl. SVG-Delikts sowie vom [...] 2009 betreffend
einfacher Körperverletzung, evt. Tätlichkeiten, Hausfriedensbruch
sowie Sachbeschädigung.
Aus dem ersten Asylverfahren sind ferner folgende Vorfälle bekannt:
eine Anzeige wegen Diebstahlsversuch in einem Verkaufsgeschäft aus
dem Jahre 1991, eine Anzeige wegen wiederholten, bandenmässigen
Ladendiebstahls aus dem Jahre 1990 sowie eine Anzeige wegen Ent -
wendung in einem Verkaufsgeschäft aus dem Jahre 1990.
O.
Mit Eingabe vom 19. August 2010 reichte die Rechtsvertreterin auf -
forderungsgemäss ihre Kostennote ein.
Seite 7
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im
Asylbereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105
Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
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zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz würdigte in ihrer Verfügung vom 4. Juli 2006 die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant. Zur Be-
gründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimat-
land wegen eines Tötungsdeliktes zu zehn Jahren Haft, unter An-
rechnung der bereits ausgestandenen Untersuchungshaft von
21 Monaten, verurteilt worden, und es gehöre zur legitimen Pflicht
eines Staates, solche Straftaten zu ahnden. Den Akten seien auch
keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die gegen den Beschwerde-
führer ausgefällte Strafe gegen eine der in Art. 3 AsylG geschützten
Eigenschaften gerichtet sei. Zudem sei – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers – nicht ersichtlich, dass sein politischer Hinter-
grund bei dem adäquat ausgefallenen Strafmass eine Rolle gespielt
habe. Bezüglich der Aussage des Beschwerdeführers, er sei gar nicht
der Täter im fraglichen Tötungsdelikt gewesen, wendete das Bundes-
amt ein, dass auch in einem rechtsstaatlich korrekt verlaufenden be-
hördlichen Verfahren es immer wieder vorkomme, dass Unschuldige
involviert beziehungsweise unter Umständen sogar verurteilt würden;
dies allein begründe jedoch noch keine Asylrelevanz, denn der Be-
troffene könne sich mit staatlichen Mitteln dagegen zur Wehr setzen.
Ausserdem handle es sich bei den gemachten Aussagen um reine
Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers und der Umstand, dass
er sich dem Strafverfahren durch Flucht entzogen habe, sei ein klares
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Indiz für seine Täterschaft. Ferner müsste der Beschwerdeführer die
gegen ihn verhängte Strafe in einem Gefängnis verbüssen, wo – ge-
mäss Ermittlungen der Schweizerischen Vertretung in Beirut – Miss-
handlungen nicht vorkämen. Ausserdem sei es im Libanon möglich,
bei allfälligen Misshandlungen gegen fehlbare Beamte mit staatlichen
Mitteln vorzugehen. Was die befürchtete Blutrache betreffe, seien die
libanesischen Behörden grundsätzlich willig und fähig, Betroffene vor
Übergriffen seitens privater Dritter zu verteidigen, jedoch bestehe in
keinem Staat eine Garantie für jederzeitigen Schutz der Bürger.
Gemäss der Auskunft der Schweizer Vertretung in Beirut sei es
allerdings – aufgrund der Verhandlungen des Onkels des
Beschwerdeführers mit den Angehörigen des Opfers – wenig
wahrscheinlich, dass diese Blutrache nehmen würden. Schliesslich
vermöge auch die Behauptung, ein libanesischer Journalist habe mit
dem Beschwerdeführer in F_______ ein Interview geführt, in welchem
sich dieser kritisch über die Zustände im Libanon geäussert habe,
keine begründete Furcht vor Verfolgung zu bewirken, da die
Machtträger im Libanon durchaus Kritik an staatlichen Institutionen
zulassen würden.
4.2 Demgegenüber wendete der ehemalige Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe ein, dem Beschwerde-
führer seien aufgrund der Macht der Amal-Bewegung und der
Korruptheit der libanesischen Regierung beziehungsweise Richter
ernsthafte Nachteile zugefügt worden. Er sei im mehrmonatigen Ge-
fängnisaufenthalt gefoltert, geschlagen und unrechtmässig verurteilt
worden. Aufgrund der schlechten Haftbedingungen sei er traumatisiert
und leide unter diversen körperlichen sowie seelischen Beschwerden.
In der Rubrik "Sachverhalt und Prozessgeschichte" der Beschwerde
wurde geltend gemacht, libanesische Gerichte hätten den Be-
schwerdeführer – in Abwesenheit – zur einer lebenslangen Freiheits-
strafe verurteilt; aufgrund seines Alters und der Amnestie von 1991 sei
die Strafe allerdings in zehn Jahre Freiheitsentzug umgewandelt
worden. Unter "Begründung der Flüchtlingseigenschaft" wurde er-
läutert, der Beschwerdeführer sei im Jahr 1996 zu einer Todesstrafe
verurteilt worden, was auch in zwei Zeitungen publiziert worden sei.
Der Beschwerdeführer habe schliesslich auch keine inländische
Fluchtalternative, zumal er von den staatlichen Organen gesucht
werde.
Seite 10
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Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeschrift im Wesentlichen
auf eine Wiederholung des bereits ausgeführten Sachverhaltes.
4.3
Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurde namentlich
geltend gemacht, dem Beschwerdeführer drohe weiterhin Blutrache
(vgl. oben, Bst. I). Zudem wurden Beweisunterlagen zum Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers eingereicht (vgl. oben, Bst. K und
M).
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
5.1 Wie das BFM zutreffend ausführte, ist aufgrund der Aktenlage er -
stellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aufgrund der
Anklage, eine gemeinrechtliche Straftat begangen zu haben, zu einer
Gefängnisstrafe von zehn Jahren – unter Anrechnung der bereits er-
standenen Untersuchungshaft von 21 Monaten – verurteilt wurde.
Diesbezüglich liegen sowohl Beweise (vgl. die unter Bst. A auf-
geführten Unterlagen) wie auch die Bestätigung der Schweizerischen
Botschaft vor. Folglich droht ihm bei seiner Rückkehr der noch aus-
stehende Strafvollzug. Gemäss den Ausführungen des ehemaligen
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers stehe die drohende Strafe im
Zusammenhang mit der damaligen Tätigkeit des Beschwerdeführers
für die Amal-Miliz und weise somit einen politischen Hintergrund auf.
Ein Hinweis, dass es sich hierbei um eine asylrelevante Verfolgung im
Sinne des Art. 3 AsylG – und nicht ausschliesslich um eine
rechtstaatlich legitimierte Fahndung mit anschliessender Verurteilung
aufgrund eines Tötungsdeliktes – handelt, ist aus den Akten indes
nicht ersichtlich. Zudem vermag auch die Höhe der ausgefällten Strafe
eine Verfolgungsmotivation nicht zu bestätigen. Zusammenfassend ist
somit festzuhalten, dass eine sogenannte malus-behaftete Strafver-
folgung verneint werden muss. Der Umstand, dass der Beschwerde-
führer geltend machte, er habe das Tötungsdelikt gar nicht begangen,
entfaltet vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen keine Asyl-
relevanz, sondern ist Thema eines innerstaatlichen Strafverfahrens mit
entsprechenden Beschwerdemöglichkeiten; die Erwägungen des BFM
in diesem Zusammenhang sind somit zutreffend.
5.2 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende
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Blutrache seitens der Familie des Opfers kommt das Gericht zum
Schluss, dass das BFM den Vorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht und mit zutreffender Begründung keine asylbeachtliche Be-
deutung schenkte. Angesichts der Auskunft der Schweizerischen Ver-
tretung im Libanon – der Onkel des Beschwerdeführers habe mit der
Witwe des Ermordeten verhandelt und es sei lediglich das Ver-
söhnungsgeld noch ausstehend – muss zwingend zumindest ein
Kontakt zwischen dem Onkel und dem Vertrauensanwalt der
Schweizerischen Botschaft stattgefunden haben, andernfalls hätte die
Botschaft gar keine Auskünfte diesbezüglich machen können. Wenn
dies in der Beschwerde nun bestritten wird, vermag das nicht zu
überzeugen. Da es sich zudem nach den Angaben der
Schweizerischen Vertretung beim Gemeindepräsidenten um den Onkel
des Beschwerdeführers handle, ist das Schreiben vom 4. Juli 2006 als
reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Am Gefälligkeits-
charakter des Schreibens ändern auch die darauf angebrachten
Original-Stempel nichts.
5.3 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in der Unter -
suchungshaft misshandelt worden, anbelangt, so hält es das Gericht
für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Misshandlungen erlebt
hat. Die Botschaftsabklärung, in welcher der Vertrauensanwalt festhält,
die angeblich erlittenen Misshandlungen seien unglaubhaft, gar
lächerlich (vgl. B27/8 S. 7), ist in diesem Punkt nicht überzeugend,
zumal in der selben Botschaftsabklärung die Möglichkeit von Miss-
handlungen in der Untersuchungsphase eines Strafverfahrens zwecks
Erlangen eines Geständnisses eingeräumt wird. Den Akten ist jedoch
nicht zu entnehmen, dass die Misshandlungen explizit im Zusammen-
hang mit der ehemaligen Amal-Tätigkeit des Beschwerdeführers oder
einer weiteren in Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaft stehen würden.
Wie die Vorinstanz bereits richtig ausführte, besteht im Libanon ferner
die Möglichkeit, gegen fehlbare Behördenvertreter auf dem Rechtsweg
vorzugehen, da Verfehlungen von Beamten geahndet werden. Nach
dem Gesagten führen somit die Vorbringen des Beschwerdeführers
betreffend erlittener Misshandlungen in Untersuchungshaft im asyl-
rechtlichen Lichte mangels Verfolgungsmotivation nicht zur An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft.
5.4 Letztlich erachtet das Gericht die Ausführungen des BFM be-
treffend das Interview mit dem libanesischen Journalisten, in welchem
sich der Beschwerdeführer kritisch über die Zustände im Libanon
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äusserte, ebenfalls als zutreffend. Auch das Gericht geht nicht davon
aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Äusserungen in der
Heimat in begründeter Weise eine Verfolgung drohen würde; es kann
zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der
vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.
5.5 Folglich erachtet das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanz-
lichen Erwägungen bezüglich der Nichtzuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 3 AsylG als zu-
treffend. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er
im Heimatland aus einem Grund nach Art. 3 AsylG ernsthafte Nach-
teile erlitten habe oder solche in begründeter Weise befürchten müsse.
Das BFM hat somit zu Recht und mit zutreffender Begründung das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
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machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(UN-Folterkonvention, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.4 Fraglich ist allerdings, ob der Vollzug der Wegweisung auch im
Sinne des menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebots zulässig ist
oder ob sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 UN-Folterkonvention verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
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gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
7.4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei während der Haft
im Roumieh-Gefängnis im Jahre 2002/2003 misshandelt worden und
und es drohe ihm erneut Folter im Strafvollzug. Dabei gilt es im
Wesentlichen Folgendes festzuhalten:
Der Libanon hat die UN-Folterkonvention im Jahr 2000 ratifiziert. Ob er
die darin enthaltenen Bestimmungen jedoch einhält und die vor-
gesehenen Massnahmen seither implementiert hat, konnte nie über-
prüft werden. Einen von der UNO verlangten Bericht zu den ergriffenen
Massnahmen hat das Land nie eingereicht (Human Rights Watch,
Lebanon: Government misses UN Deadline on torture prevention, 23.
Dezember 2009; US Department of State, 2009 Human Rights Report:
Lebanon, 11. März 2010). Ende 2008 unterzeichnete der Libanon das
Optional Protocol to the UN Convention against Torture (OPCAT),
welches von der libanesischen Regierung verlangt, innerhalb eines
Jahres Mechanismen einzurichten, welche Folter durch regelmässige
Besuche in den Haftanstalten verhindern sollen. Das Justiz-
Ministerium ergriff in der Folge einige erste Massnahmen und setzte
ein Komitee zur Einführung des Programms ein, danach kam es
jedoch zu einem Stillstand (Human Rights Watch, Lebanon:
Government misses UN Deadline on torture prevention, a.a.O.). Die
Verantwortung für Misshandlungen und Folter in libanesischen Haft-
anstalten bleibt sehr schwer fassbar und Ergebnisse von Unter-
suchungen werden oft gar nicht publik gemacht (Human Rights Watch,
Lebanon: Government misses UN Deadline on torture prevention,
a.a.O.). Zahlreiche Menschenrechtsgruppen berichten von Folterungen
und Schlägen während Befragungen in den Haftzentren. Davon be-
troffen sind mehrere Einrichtungen, darunter der militärische Nach-
richtendienst des Verteidigungsministeriums sowie die Informations-
abteilung der inneren Sicherheitskräfte (The Lebanese Association for
Education and Training (ALEF), Lebanon: The Painful Whereabouts of
Detention, Februar 2008, zitiert in: Freedom House, Countries at
crossroad 2010: Lebanon, April 2010, S. 9; Human Rights Watch,
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Lebanon: Government misses UN Deadline on torture prevention,
a.a.O.). Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) aus dem Jahre 2002 bestanden glaubhafte Hinweise dafür,
dass Folter bei der Befragung von Häftlingen auf libanesischen
Polizeistationen und in Militärgefängnissen angewendet wurde (vgl.
SFH, Libanon Lageanalyse Dezember 2001, März 2002, S. 2). Das
UK Home Office sprach in einem Bericht aus dem Frühjahr 2002 von
Unruhen im Roumieh-Gefängnis im April 1998; die Häftlinge hätten
sich über Überfüllung und Misshandlung beklagt (UK Home Office
Immigration and Nationality Directorate Country Assessment
Lebanon, 1. April 2002,
, abgerufen am
2. August 2010). Schliesslich berichtete auch Amnesty International im
Mai 2003 von Folter im Roumieh-Gefängnis (Amnesty International,
Lebanon: Torture and unfair trial of the Dhinniyyah detainees, 6. Mai
2003).
Wie bereits erwähnt, würde es gemäss den durch den
Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Beirut vorgenommenen
Abklärungen im Libanon zwar vorkommen, dass im Rahmen der
Ermittlungen durch die Polizei Druck auf Angeschuldigte ausgeübt
werde. Im Falle des Beschwerdeführers seien die
Untersuchungshandlungen jedoch abgeschlossen und er müsse die
gegen ihn verhängte Strafe in einem Gefängnis verbüssen, wo
Misshandlungen nicht vorkämen. Diese vorbehaltlosen positiven
Einschätzungen vermag das Gericht angesichts der vorstehenden
zitierten zahlreichen Berichte nicht zu teilen. Vielmehr sind ernsthafte
Anhaltspunkte zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer im
Strafvollzug erneut Misshandlungen drohen könnten.
7.4.2 Ob die Menschenrechtssituation im Heimatstaat betreffend Folter
im Gefängnis den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als
unzulässig erscheinen lässt, kann im vorliegenden Fall letztlich auf-
grund der nachfolgend unter Ziffer 7.5 ausgeführten Zumutbarkeits-
Diskussion, welche im Ergebnis festhält, dass ein Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt unzumutbar erscheint, offen bleiben. Da die
Wegweisungshindernisse alternativer Natur sind, genügt es, wenn
eines der Hindernisse erfüllt ist, um den Vollzug als undurchführbar zu
bezeichnen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
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7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.5.1. Aus dem ärztlichen Bericht von [Arzt], FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 4. Mai 2009 geht namentlich hervor, dass sich
der Beschwerdeführer seit Jahren (ab [...] 2005) in ambulanter
psychiatrischer Behandlung befindet und bereits wiederholt – aufgrund
der Zuspitzung der Symptome mit Panikattacke und deutlicher
Suizidalität – psychiatrisch hospitalisiert werden musste (vgl. die
Austrittsberichte der [...] vom 28. Mai 2008 und 2. März 2009). Der
Psychostatus des Beschwerdeführers sei deutlich auffällig: er sei
schwer verspannt, seine Gliedmassen seien immer in Bewegung
sowie zittrig-verkrampft und das Gesicht sei verhärtet. Er entwickle
zunehmend massive, zum Teil irreversible körperliche Folgeschäden –
wie namentlich eine Persönlichkeitsveränderung – durch den
Dauerstress. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung
nach Folter, Gefängnis sowie Flucht und würde beim Berichten von
Flashbacks in deutliche Erregung geraten, habe Alpträume und sei
ohne Behandlung suizidgefährdet. Deshalb müsse er mit
Medikamenten gegen Depression und Ängste behandelt werden. Mit
Schreiben von [Arzt] vom 7. Dezember 2009 wird sodann festgehalten,
dass der Beschwerdeführer auch verschiedene Beruhigungsmittel
(Valium) einnehmen müsse, weil seine Verspannungen zu
Hämorrhoidalleiden mit Dauerblutungen am Anus und sein Zähne-
knirschen zu einer fortschreitenden Zerstörung des Gebisses führen
würden. Die verabreichte Valium-Medikation habe aber ihrerseits eine
zerstörerische Wirkung, da eine Langzeitanwendung zu Abhängigkeit
führe. Nach einer Begutachtung des Ambulatoriums für Folter- und
Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes wurden im Bericht
vom 9. Juli 2008 dem Beschwerdeführer schwere psychische
Störungen nach Extremtraumatisierungen mit einem beginnenden
Übergang zu andauernden Persönlichkeitsänderung diagnostiziert. Er
sehe und erlebe in Form von Flashbacks immer wieder Gefängnis-
und Folterszenen und leide an Ein-, Durchschlafschwierigkeiten und
Alpträumen. Zeitweilig würden sich auch Suizidgedanken aufdrängen.
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Aus dem Gesagten geht hervor, dass die ärztlichen Berichte in ihrer
diagnostischen Zuordnung übereinstimmend sind. Ferner gilt es fest-
zuhalten, dass es sich bei den die Diagnose stellenden Ärzten um
spezialisierte Fachärzte handelt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer
in seinen Befragungen eindringlich und glaubhaft über erlebte
Folterungen und die davon getragenen gesundheitlichen Probleme
berichtet. Schliesslich hat auch der bei der kantonalen Befragung an-
wesende Hilfswerkvertreter das BFM ausdrücklich auf seine Be-
obachtungen hingewiesen, die auf eine Traumatisierung des Be-
schwerdeführers schliessen lassen (vgl. B 10/1).
Das Gericht geht somit zweifelsfrei von der Richtigkeit der
diagnostischen Befunde aus.
7.5.2 Im Folgenden ist daher abzuklären, wie es um das Gesund-
heitssystem sowie die Haftbedingungen im Libanon steht und ob dem
Beschwerdeführer eine angemessene Behandlungsmöglichkeit im
Strafvollzug in seinem Heimatland gewährleistet werden kann.
Gemäss dem U.S. Department of State sind die Haftbedingungen im
Libanon allgemein sehr schlecht und genügen internationalen
Standards nicht. Die staatlichen Gefängnisse sind überfüllt, die
sanitären Einrichtungen darin sehr dürftig und die medizinische
Betreuung der Häftlinge völlig unzureichend. In den Anstalten sind
beinahe doppelt so viele Menschen eingesperrt wie Platz vorhanden
wäre (US Department of State, 2009 Human Rights Report: Lebanon,
a.a.O.). Auch der Jahresbericht 2009 des IKRK thematisiert die
Haftbedingungen im Libanon und stützt sich dabei unter anderem auf
eigene Besuche in libanesischen Haftanstalten. Dem Bericht zufolge
haben sich der Zugang zu Wasser und zu medizinischer Versorgung in
vereinzelten Einrichtungen verbessert (ICRC, Annual Report 2009:
Lebanon, 19. Mai 2010). Im Jahre 1994 wurde in den libanesischen
Haftanstalten eine Bestimmung bezüglich der Haft von psychisch
kranken Personen eingeführt. Im Roumieh-Gefängnis wurde sogar
speziell eine Abteilung für psychisch kranke Häftlinge geschaffen
(Centre Libanais des Droits Humains, Prisons du Liban:
Préoccupations humanitaires et légales, 2010). Die meisten
libanesischen Gefängnisse leiden jedoch unter einem Mangel an
medizinischem Personal. Das Personal in den Haftzentren beklagte
sich zudem über einen Mangel an Medikamenten und medizinischem
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Material (Centre Libanais des Droits Humains, Prisons du Liban,
a.a.O.). Sehr problematisch bei medizinischen (physiologischen und
psychologischen) Notfällen ist zudem, dass in libanesischen
Haftanstalten die Türen zu den Zellen jeweils um 17:00 Uhr
geschlossen werden und während der ganzen Nacht nur mit der
Zustimmung des Staatsanwalts geöffnet werden dürfen. Das Leben
einzelner Häftlinge hängt in Notfällen einerseits vom guten Willen des
Wachpersonals, seiner Professionalität und seinen Kompetenzen zur
richtigen Einschätzung der Situation und andererseits von der Antwort
des Staatsanwalts ab (Centre Libanais des Droits Humains, Prisons
du Liban, a.a.O.). Laut dem Amnesty International Jahresbericht 2003
seien im März 2002 zwei irakische Asylsuchende im libanesischen
Roumieh-Gefängnis ums Leben gekommen, weil sie wahrscheinlich
nicht angemessen medizinisch versorgt worden seien. Einem Bericht
von Médecins sans Frontières ist zu entnehmen, dass das
libanesische Gesundheitssystem im Allgemeinen sehr teuer ist, weil es
stark privatisiert ist. Die Kosten für die Behandlung psychischer Er-
krankungen sind durch die öffentliche Hand nicht gedeckt. Von den
schätzungsweise 17 Prozent der Bevölkerung, welche mit psychischen
Problemen konfrontiert sind, haben lediglich 11 Prozent Zugang zu
medizinischer Behandlung (Medecins sans Frontieres, 2008
International Activity Report – Lebanon, 31. August 2009). Gemäss
dem Eastern Mediterranean Health Journal erhalten nur 14,6 Prozent
derjenigen Personen, welche unter massiven psychischen Störungen
leiden, eine Behandlung (Eastern Mediterranean Health Journal,
Mental health care in Lebanon: policy, plans and programmes , 2009,
S. 1598 und 1600,
, ab-
gerufen am 1. September 2010). Es muss davon ausgegangen
werden, dass betreffend das libanesische Gesundheitssystem für
Häftlinge im Strafvollzug keine besseren Bedingungen bestehen.
In welchem Gefängnis der Beschwerdeführer den Haftvollzug antreten
muss, ist nicht erstellt. Aus den obigen Ausführungen geht deutlich
hervor, dass der Vollzug unter dem Gesichtspunkt der psychischen
Erkrankung des Beschwerdeführers unzumutbar ist, da ernsthaft
angenommen werden muss, dass die von ihm benötigte medizinische
Behandlung in den libanesischen Gefängnissen nicht gewährleistet
werden kann und Suizidgefahr befürchtet werden müsste.
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7.5.3 Zu prüfen bleibt, ob die vorläufigen Aufnahme unter dem
Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AuG verweigert werden müsste.
Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz durch die oben unter
Bst. N aufgeführten Vorfälle deliktisch auffällig. Somit ergibt sich zwar,
dass er in der Schweiz strafrechtlich verurteilt wurde; eine Verurteilung
aufgrund eines geringfügigen Vermögensdeliktes erreicht allerdings
die erforderliche Intensität im Sinne des Art. 83 Abs. 7 AuG nicht.
Ferner müssen die weiteren zur Anzeige gebrachten Vorfälle aufgrund
des in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren geltenden Grundprinzips
der Unschuldsvermutung bei der Beurteilung des vorliegenden Ver-
fahrens unberücksichtigt bleiben, zumal den Akten nicht zu entnehmen
ist, ob es in diesen Fällen zur Verurteilung des Beschwerdeführers
gekommen ist. Was die Vorfälle aus den Jahren 1990 und 1991 betrifft,
ist bereits angesichts des seitherigen langen Zeitablaufs festzuhalten,
dass ein Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme aufgrund jener
Ereignisse als offensichtlich unverhältnismässig gelten müsste.
7.5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug somit
als unzumutbar im Sinne des Art. 83 Abs. 4 AuG. Folglich hat das
Bundesamt die vorläufige Aufnahme anzuordnen (Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.
8.1 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Er-
gebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint und auch
zu Recht die Wegweisung angeordnet hat. In diesen Punkten ist die
Beschwerde abzuweisen.
8.2 Die Beschwerde ist allerdings in Bezug auf den Vollzug der Weg-
weisung gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Ver-
fügung sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 und 4 AuG).
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (ermässigten) Ver-
fahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
Seite 20
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und 5 VwVG). Mit Verfügung der ARK vom 15. August 2006 wurde der
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG ist gutzuheissen, nachdem die Rechtsbegehren nicht aus-
sichtslos waren und sich in den Akten keine Hinweise darauf finden,
dass der Beschwerdeführer inzwischen (seit der Bestätigung der Für-
sorgeabhängigkeit vom 4. August 2006) nicht mehr bedürftig ist.
Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Nach diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Ob-
siegen des Beschwerdeführers auszugehen. Es ist ihm in Anwendung
von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm er-
wachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen.
Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 19. August 2010 eine
Kostennote ein, gemäss welcher sie für das Verfahren des Be-
schwerdeführers einen Aufwand von insgesamt neun Stunden zu
einem Stundenansatz von Fr. 100.– und Auslagen in der Höhe von
Fr. 20.– geltend machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint
angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung
der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) angesichts des
hälftigen Obsiegens eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM in
Höhe von Fr. 450.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuzu-
sprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gut-
geheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 450.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand:
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