B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4781/2014
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Gambia,
vertreten durch Lisa Aeschimann,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 28. Juli 2014 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip
der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Am
8. August 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein der ihm zuge-
wiesenen Rechtsvertreterin vom BFM zur Person befragt (BzP). Dabei
wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dagegen brach-
te der Beschwerdeführer vor, in der ihm zugewiesenen Asylunterkunft in
Italien sei er mehrmals vergewaltigt worden. Er habe weder von der Lei-
tung der Unterkunft noch von der Polizei Schutz erhalten.
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURO-
DAC-Datenbank vom 29. Juli 2014 ergab, dass der Beschwerdeführer am
15. Dezember 2012 in Lapadusa e Linosa aufgegriffen wurde und am
20. Januar 2013 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hat.
C.
Am 30. Juli 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die ita-
lienischen Behörden nicht vernehmen.
D.
Am 18. August 2014 gab die Vorinstanz der Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Mit
Schreiben vom 19. August 2014 reichte die Rechtsvertreterin ihre Stel-
lungnahme ein und führte aus, der Beschwerdeführer verlange eine Ga-
rantie der italienischen Behörden, dass er vor einer erneuten Vergewalti-
gung geschützt werde. Aufgrund des Erlebten könne er nicht in die bishe-
rige Asylunterkunft zurückgeführt werden. Sollte er dennoch dorthin zu-
rückgeführt werden, müsse er auf der Strasse leben und es drohe ihm
Obdach- und Arbeitslosigkeit.
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E.
Mit Verfügung vom 20. August 2014 – eröffnet gleichentags – trat das
BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus
der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung. Sodann händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen
Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
F.
Mit Eingabe vom 27. August 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfü-
gung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen
von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Ent-
scheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlun-
gen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist einzutreten.
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
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massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung
(Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
3.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen An-
tragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mit-
gliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der
Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
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Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italieni-
schen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernah-
meersuchen des BFM keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-
nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von
Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens am 14. August 2014 an Italien übergegan-
gen. Die Überstellung habe bis spätestens am 14. Februar 2015 zu erfol-
gen.
Italien sei ein Rechtsstaat mit funktionierenden Behörden. Die Polizei sei
sowohl schutzfähig als auch schutzwillig. Der Beschwerdeführer könne
sich an die Behörden wenden, um den nötigen Schutz vor einer erneuten
Vergewaltigung zu beantragen oder er könne Anzeige erheben. Selbst
wenn er die Polizei in dieser Angelegenheit bereits kontaktiert habe, sei
er gehalten, dies erneut zu tun. Sollte die Polizei seiner Meinung nach ih-
rer Pflicht nicht ausreichend nachkommen, könne er bei der zuständigen
Behörde eine Beschwerde einreichen. Das BFM werde anlässlich der
Überstellung die italienischen Behörden über den vorliegenden Sachver-
halt informieren.
Betreffend die vorgebrachte drohende Obdach- und Mittellosigkeit sei
festzuhalten, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindest-
normen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte,
umgesetzt habe. Der Beschwerdeführer könne sich an die zuständigen
Behörden oder eine der verschiedenen karitativen Organisationen wen-
den. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung, mit-
hin könne er die gewünschte Untersuchung vornehmen lassen und allfäl-
lige Befunden dem BFM melden.
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5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, in Italien sei von syste-
matischen Mängeln im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen
auszugehen. Bereits seit längerer Zeit würden verschiedene NGO's in ih-
ren Berichten auf die unhaltbare Situation hinweisen. In den letzten Mo-
naten habe sich die Lage weiter verschärft. Angesichts dieser Entwick-
lung hätten verschiedene europäische Gerichte in gewissen Fällen die
Rückführung nach Italien gestoppt. Vor diesem Hintergrund sei die gene-
relle Vermutung der Sicherheit Italiens nicht mehr haltbar. Namentlich ha-
be der Beschwerdeführer in Italien keinen Schutz erhalten, mithin sei da-
von auszugehen, dass Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
gemäss Art. 3 EMRK nicht nachkomme. Die Vorinstanz hätte daher eine
individuelle Einzelfallprüfung mit anschliessendem Selbsteintritt vorneh-
men müssen.
5.2 Der Beurteilungskompetenz entsprechend ist vorliegend somit nur zu
prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Italiens ausge-
gangen ist. Italien ist Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich
die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertrag-
lich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren.
Es obliegt dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen, wobei
er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in
Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht ver-
letzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011,
§ 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-
493). Der Beschwerdeführer muss demnach beweisen oder glaubhaft
machen, dass seine Behandlung in Italien durch die dortigen Behörden
respektive die Lebensumstände gegen Art. 3 EMRK verstösst.
5.3 Der Beschwerdeführer beanstandet in der Rechtsmitteleingabe die
grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zu Recht nicht. Die Ausführungen in
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der Eingabe sind indes nicht geeignet, die vorgenannte Vermutung um-
zustossen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Opfer von sexueller Gewalt
geworden und daher als verletzliche Person anzusehen. Dem ist entge-
genzuhalten, dass gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) "Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsu-
chenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden"
vom Oktober 2013 alleinstehende Männer nicht als verletzliche Personen
gelten. Der Beschwerdeführer gehört demnach entgegen seiner Ansicht
nicht dieser besonderen Personenkategorie an und kann insbesondere
aufgrund des angeblich Erlebten insoweit nichts zu seinen Gunsten ablei-
ten. Auf die entsprechenden Ausführungen ist nicht weiter einzugehen.
Sodann ist in Fortführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts von der Vermutung auszugehen, dass Italien die Gebote des
flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots
beachtet. Der EGMR hat diesbezüglich festgehalten, dass in Italien kein
systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsu-
chende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere
die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel
aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed
Hussein et al. gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10],
Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit
gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK).
Bei einer Überstellung wird weiter davon ausgegangen, Italien komme
kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie
2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für
Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und jenen aus der Auf-
nahmerichtlinie, darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl.
BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Eine allfällige Verletzung der erwähnten Richtli-
nien durch den zuständigen Mitgliedstaat in der Vergangenheit begründet
kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anru-
fung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu
grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-
Rechtsprechung (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-
Verordnung, Wien/Graz 2014, Art. 17 K5 S. 159). Aus blossen Problemen
im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende lässt sich noch
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nicht zwingend auf eine systematische Verletzung der Aufnahmerichtlinie
schliessen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer keinen Nachweis im
vorgenannten Sinn erbracht. Vielmehr bestehen an seinen Vorbringen,
weder die Leitung der Asylunterkunft noch die Polizei hätten ihm Schutz
geboten, gewisse Zweifel. Angesichts der behaupteten mehrfachen Ver-
gewaltigungen wird bezweifelt, dass die zuständige Frau der Unterkunft
lediglich ausgesagt habe, sie müsse das Ganze langsam angehen. Eben-
falls wird bezweifelt, dass die Polizei bei der angeführten Schwere des
Übergriffs lediglich der Frau angerufen und den Beschwerdeführer in die
Unterkunft zurückgeschickt haben soll. Im Rahmen der ihm obliegenden
Mitwirkungspflicht hätte es dem Beschwerdeführers oblegen, Beweismit-
tel bezüglich seinem Vorsprechen bei der Heimleitung oder der Polizei
beizubringen. Entsprechendes hat er nicht getan, obwohl er von Beginn
weg des Asylverfahrens durch eine mit dem Asylverfahren bestens ver-
traute Rechtsvertreterin vertreten war. Weiter ist festzuhalten, dass die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, dass jeden-
falls anlässlich der Überstellung die italienischen Behörden über den gel-
tend gemachten Sachverhalt informiert würden. Der Beschwerdeführer
sollte demnach nicht mehr in der bisherigen Unterkunft untergebracht
werden. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein oder sollte es am
neuen Unterbringungsort zu erneuten Belästigungen kommen, ist der Be-
schwerdeführer gehalten, sich erneut an die zuständigen Behörden zu
wenden beziehungsweise sich an deren Aufsichtsbehörde wenden, so-
fern sie seiner Ansicht nach nicht hinreichend tätig werden.
Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Überstellung nach Italien keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt
sein wird. An diesem Schluss vermag weder der Hinweis des Beschwer-
deführers auf zwei Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, welchen we-
sentlich andere Sachverhalte zugrunde liegen, noch derjenige auf die
ausländische Rechtssprechung etwas zu ändern.
5.4 Schliesslich sind vorliegen auch keine Gründe für einen Selbsteintritt
aus humanitären Gründen gemäss Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m.
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich. Wie bereist vorstehend ausgeführt,
werden die italienischen Behörden vor der Überstellung über die Beson-
derheiten des vorliegenden Falles orientiert.
5.5 Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, welche eine Über-
stellung des Beschwerdeführers als unzulässig oder unzumutbar erschei-
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nen liessen. Es besteht auch keine Veranlassung für einen Selbsteintritt
der Schweiz.
6.
6.1 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und
entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten. Da der Beschwerdeführer auch nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Ita-
lien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Feh-
len von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist
(BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschie-
benden Wirkung sowie der Antrag, die kantonalen Behörden seien anzu-
weisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten
hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
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173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: