B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4781/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Katarina Socha,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben am (…) Oktober 2012 in Richtung Sudan. Am 12. Juli 2015 reiste sie
per Flugzeug von B._______ nach C._______. Am 13. Juli 2015 gelangte
sie in die Schweiz und suchte einen Tag später um Asyl nach. Am 16. Juli
2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt
(BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 16. März 2017 einlässlich zu ihren Asyl-
gründen an.
Dabei führte die Beschwerdeführerin aus, sie stamme aus D._______ und
habe dort zuletzt zusammen mit ihren Geschwistern gelebt. Nach der
11. Klasse habe sie die Schule abgebrochen, da sie nicht nach Sawa habe
gehen wollen. Danach habe sie verschiedene Kurse absolviert und in einer
(…) gearbeitet.
Grund für ihre Ausreise sei ihre Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde gewe-
sen. Im Jahr (…) habe sie zusammen mit gläubigen Brüdern das Neujahr
gefeiert. Die Gruppenführer seien anlässlich dieser Veranstaltung festge-
nommen und inhaftiert worden. Eine ihrer Arbeitskolleginnen habe einen
Brief von den Inhaftierten erhalten. Diesen habe sie in einer (…) an ihrem
Arbeitsplatz aufbewahrt. Eines Tages habe der Vorgesetzte, welcher ge-
gen ihren Glauben sei, den Brief gefunden und sei daraufhin sehr wütend
geworden. Ihr Name sei ebenfalls in diesem Brief erwähnt worden. Ihre
Arbeitskollegin habe aus Furcht, der Vorgesetzte könnte sie bei den Be-
hörden verraten, die Arbeitsstelle verlassen und sei in den Sudan gereist.
Sie – die Beschwerdeführerin – habe Angst bekommen und sei ebenfalls
ausgereist. In Eritrea sei es nicht möglich, den Glauben frei auszuüben.
Zudem habe sie sich aus Angst vor Razzien und einem damit einherge-
henden Einzug in den Militärdienst verstecken müssen.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zustän-
digen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 24. August 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei in den Ziffern 3 und 4 aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit,
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Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung fest-
zustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozess-
führung und die amtliche Verbeiständung zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 forderte die Instruktionsrich-
terin die Rechtsvertreterin auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung
eine schriftliche Vollmacht einzureichen. Dieser Aufforderung kam die
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 4. September 2017 fristgerecht nach.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2017 hiess die Instruktions-
richterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und amtliche Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die verfügte
Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Ablehnung
des Asylgesuchs) und 2 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) der Ver-
fügung vom 27. Juli 2017 sind daher mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen.
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Seite 4
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch einen Ko-
ordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (E-5022/2017 vom
10. Juli 2018, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) offensichtlich
unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu be-
gründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.
7.1 In der Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin aus, der Weg-
weisungsvollzug sei angesichts der ihr in Eritrea drohenden Einziehung in
den Nationaldienst unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Sie macht
insbesondere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze ihre
durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte.
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Seite 5
7.2 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin – bei ihrer Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint ihre Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl.
zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016
vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4).
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil
vorgesehen) mit den Fragen befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Aus-
wertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgen-
den Erwägungen bejaht:
8.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Na-
tionaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.4).
8.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweck-
entfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
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gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
8.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
8.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem rechts-
kräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.3 Nach dem oben Ausgeführten stehen – selbst wenn die Beschwerde-
führerin bei ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen
würde – einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4
Abs. 1 EMRK) dem Vollzug seiner Wegweisung nicht entgegen. Anderer-
seits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen,
es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des
Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4
Abs. 2 EMRK).
9.4 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die
Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Vollzug der Wegweisung sei
unzulässig, da sie Mitglied der Pfingstgemeinde sei, ist festzuhalten, dass
die Vorinstanz die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin als nicht glaub-
haft erachtete. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden und es erübrigt sich auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde einzugehen, da sie der Auffassung der Vor-
instanz nichts Stichhaltiges entgegenhält.
9.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
E-4781/2017
Seite 8
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
10.2 Wie oben dargelegt, vermag eine bevorstehende Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen
Gefährdung zu führen.
10.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, an-
gesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und
Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Erit-
reas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden
individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landesmüsse bei Vor-
liegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016
E. 17.2).
10.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau, die
keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat. Beson-
dere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Erit-
rea, wo ihre Geschwister und weitere Verwandte leben, von einer existen-
ziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu
entnehmen.
10.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
11.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin,
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sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
12.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung
vom 11. September 2017 gutgeheissen.
14.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Be-
schwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurtei-
len (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.;
zuletzt E-2349/2018 E. 13.2 vom 26. Juli 2018). Zu diesem Zeitpunkt war
die Beschwerde nicht aussichtslos. Die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist deshalb nicht zu widerrufen, zumal den Akten auch
keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Ver-
hältnisse zu entnehmen sind. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
14.3 Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2017 wurde der Be-
schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und
MLaw Katarina Socha als amtliche Vertreterin eingesetzt. Die Rechtsver-
treterin macht in der Rechtsmitteleingabe einen Aufwand von 5 Stunden zu
einem Stundenansatz von Fr. 194.40 (inkl. MwSt.) und Auslagen in der
Höhe von Fr. 54.– geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen,
wobei von einem Stundenansatz von Fr. 150.– auszugehen ist (vgl. Zwi-
schenverfügung vom 11. September 2017). Nicht zu entschädigen ist die
geltend gemachte einmalige Pauschale von Fr. 54.– für Auslagen, da vom
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Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Das vom
Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Honorar ist demzufolge auf
Fr. 807.75 (inkl. MwSt.) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten MLaw Katarina Socha
wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 807.75 ausgerich-
tet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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