Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-478/2009
Urteil vom 28. Januar 2011
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, paschtunischer beziehungsweise usbekischer
Ethnie aus der Provinz Baghlan, verliessen ihren Heimatstaat nach
eigenen Angaben im Juli 2007 und gelangten über Pakistan, den Iran und
die Türkei schliesslich am 22. August 2007 in die Schweiz. Am gleichen
Tag reichten sie ein Asylgesuch ein. Am 12. September 2007 wurden sie
im Transitzentrum Altstätten und am 20. November 2007 in direkten
Anhörungen durch das BFM befragt.
Im Wesentlichen trugen sie vor, wegen ihrer Heirat sei ein Onkel des Beschwerdeführers im Auftrag der
Onkel der Beschwerdeführerin umgebracht worden. Bei einer darauffolgenden Schiesserei zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Auftragsmörder sei letzterer verletzt und von Sicherheitsleuten verhaftet
worden. Aufgrund eines Geständnisses des Mörders seien die Onkel der Beschwerdeführerin
festgenommen worden. Während der eine Onkel wieder freigelassen worden sei, hätten vier weitere eine
zirka dreijährige Gefängnisstrafe verbüsst. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe sie vor der Absicht der
Onkel, nach ihrer Freilassung den Beschwerdeführer umzubringen, gewarnt. Vor diesem Hintergrund
hätten sie ihr Heimatland verlassen. Bezüglich der Vorbringen im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen
und lehnte die Asylgesuche ab. Es begründete seinen Entscheid im
Wesentlichen damit, dass die Asylvorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, weil sich die geltend gemachten
Nachteile aus einer lokal oder regional beschränkten Verfolgung durch
die Verwandten der Familie der Beschwerdeführerin ableiten liessen,
welcher sich die Beschwerdeführenden durch einen Wegzug in eine
andere Region von Afghanistan hätten entziehen können, und sie somit
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. Gemäss dem
Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen
Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen.
Zudem hätten sie sich an die örtliche Loya Jirga wenden können und
durch Bezahlung eines Blutgeldes eine gütliche Einigung in der
Angelegenheit mit der verfeindeten Familie herbeiführen können. Bei
dieser Sachlage erübrige es sich, auf die bestehenden
Unglaubhaftigkeitspunkte in den Vorbringen einzugehen. Aufgrund der
Ablehnung der Asylgesuche wurden die Beschwerdeführenden aus der
Schweiz weggewiesen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM
hingegen aktuell als nicht zumutbar, weshalb die Wegweisung zur Zeit
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nicht zu vollziehen und der Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz
aufzuschieben sei.
C.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2009 (Postaufgabe) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die
angefochtene Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2008 sei in Punkt
1 und 2, Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des
Asyls, aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
das Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als Beilage zur
Rechtsmitteleingabe reichten sie ein Schreiben des Ältestenrates ihrer
Heimatstadt mit deutscher Übersetzung zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2009 verfügte das
Bundesverwaltungsgericht, das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege werde in einem späteren Zeitpunkt
entschieden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde
verzichtet. Zudem wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 3. Februar 2009 die
Abweisung der Beschwerde. Am 16. Februar 2009 wurde den
Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
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Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde wurde zu Recht eingetreten.
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtlinge gelten Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit
sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Das BFM legte in der angefochtenen Verfügung dar, die
Beschwerdeführenden könnten den von ihnen geltend gemachten
Nachteilen seitens Drittpersonen ausweichen, indem sie in einem
anderen Landesteil Afghanistans Wohnsitz nähmen. Sie seien somit nicht
auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Bei dieser Sachlage erübrige
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es sich, auf die bestehenden Unglaubhaftigkeitspunkte in den Vorbringen
einzugehen.
3.2. Demgegenüber wurde in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht,
während zirka drei Jahren hätten die Beschwerdeführenden versucht, in
anderen Orten zu leben, um ihren Verfolgern zu entkommen. Leider seien
sie immer wieder von diesen Leuten aufgefunden worden, so dass sie
sich nirgends mehr sicher gefühlt hätten. Auch seien interne
Fluchtalternativen sehr beschränkt. Die grossen Städte seien absolut
überfüllt, auch seien viele ländliche Gegenden und zahlreiche Provinzen
sehr unsicher und unstabil, weshalb es unmöglich sei, dort eine
Lebensgrundlage zu finden. Auch hätten sie versucht, durch die
Bezahlung eines Blutgeldes eine gütliche Einigung der Angelegenheit zu
finden. Die verfeindete Familie sei damit aber nie einverstanden
gewesen, weshalb keine Lösung ihres Problems habe gefunden werden
können. Diese Tatsache werde durch das eingereichte Schreiben des
Ältestenrates belegt. Deshalb hätten sie begründete Furcht, im Fall einer
Rückkehr nach Afghanistan ernsthaften Nachteilen im Sinne des
Asylgesetzes ausgesetzt zu sein. Auch könnten sie vom afghanischen
Staat keinen Schutz erhalten.
3.3. Die Schweizerische Asylrekurskommission setzte sich in
Entscheidungen und Mitteilungen (EMARK) 2006 Nr. 18 – einem
Grundsatzentscheid – mit der nichtstaatlichen Verfolgung auseinander
und prüfte die Anerkennung von nichtstaatlicher Verfolgung unter dem
Blickwinkel des Wechsels von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie
eingehend. Dabei kam sie zum Schluss, dass nichtstaatliche Verfolgung
grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn der davon
betroffenen Person im Heimatland kein Schutz gewährt werden könne.
Diese Rechtsprechung wird vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführt. Die Beschwerdeführenden machen eine Verfolgung durch
die Familie der Beschwerdeführerin geltend. Damit ist vorliegend eine
nichtstaatliche Verfolgung zu überprüfen.
3.4. Gestützt auf die geltende Praxis ist im Rahmen der Prüfung der
Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling auch unter dem
Gesichtspunkt der zuvor erwähnten Schutztheorie zu beurteilen, ob die
betroffene Person in einem anderen Landesteil ihres Heimatlandes sicher
vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ist. Kann eine
innerstaatliche Fluchtalternative bejaht werden, liegt gemäss langjähriger
Praxis keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes vor. Vorliegend
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machen die Beschwerdeführenden zwar geltend, sie könnten sich
nirgends in Afghanistan vor den Angehörigen der Beschwerdeführerin
sicher fühlen. Auch könnten sie vom afghanischen Staat keinen Schutz
erhalten.
3.5. Dieser Argumentation kann indessen vorliegend nicht gefolgt
werden. Einerseits wurden die Onkel der Beschwerdeführerin nach
eigenen Angaben der Beschwerdeführenden verhaftet und für Jahre einer
Gefängnisstrafe unterzogen. Zum Vorbringen, sie könnten sich zur
weiteren Schutzgewährung nicht an die heimatlichen Behörden oder
internationalen Sicherheitsdienste wenden, lassen sie eine überzeugende
Erklärung vermissen und nehmen den Schutzdiensten jede Chance zur
Schutzgewährung vorweg. Unter diesen Umständen schlägt ihre blosse
Behauptung, sie könnten keinen behördlichen Schutz vor der Familie der
Beschwerdeführerin erhalten, schon aus diesem Grund fehl. Auch
bestätigten die Beschwerdeführenden im Verlaufe des erstinstanzlichen
Verfahrens, keine Probleme mit den Behörden, politischen Gruppen oder
Parteien oder Organisationen gehabt und sich politisch nicht betätigt zu
haben. Im Weiteren findet das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, sie
hätten während zirka drei Jahren versucht, in anderen Orten zu leben, um
ihren Verfolgern zu entkommen und sie seien immer wieder von diesen
Leuten aufgefunden worden, in den Akten keine Stütze und muss als
nachgeschoben und unbegründet bezeichnet werden. Das Gleiche gilt für
die in der Beschwerde erhobene Entgegnung, sie hätten versucht, durch
die Bezahlung eines Blutgeldes eine gütliche Einigung der Angelegenheit
zu finden und die verfeindete Familie sei damit aber nie einverstanden
gewesen, weshalb keine Lösung ihres Problems habe gefunden werden
können. Aufgrund der gesamten Aktenlage, aber auch aufgrund der Form
und des Inhaltes muss das mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte
Schreiben des Ältestenrates als blosses Gefälligkeitsschreiben von
bedeutungslosem Beweiswert gewürdigt werden. Im Weiteren hat das
BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführenden mit unglaubhaften Punkten
behaftet sind. So wurden in der direkten Anhörung des BFM vom 20.
September 2007 die Beschwerdeführenden mit erheblichen
Widersprüchen in ihren Aussagen zu zentralen Punkten des
vorgebrachten Sachverhaltes konfrontiert, die nicht plausibel erklärt
werden konnten (Akten BFM A17/25 S. 22-24). Aufgrund obiger
Erwägungen hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
darauf erkannt, es erübrige sich, auf die unglaubhaften Aspekte in den
Vorbringen einzugehen.
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3.6. In Übereinstimmung mit der Argumentation des BFM ist nicht von
einer landesweiten Verfolgung der Beschwerdeführenden auszugehen.
Vielmehr kann angenommen werden, dass sie sich im flüchtlingsrechtlich
relevantem Sinn allfälligen Behelligungen durch die Familie der
Beschwerdeführerin entziehen könnten. Ihr Einwand, die Familie der
Beschwerdeführerin werde sie überall finden, ist nicht realistisch und
vermag angesichts der Grösse des Landes nicht zu überzeugen.
3.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Beschwerdefüh-
renden in Afghanistan jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der
Verfolgungssicherheit eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stand
und steht, welche gemäss Praxis die Anerkennung als Flüchtling und
somit die Asylgewährung ausschliesst (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 S. 6 f. E.
5c).
3.8. Die Frage, ob sich die Beschwerdeführenden tatsächlich in einem
anderen Teil Afghanistans hätten niederlassen und sich dort eine neue
Existenz hätten aufbauen können, wäre unter dem Aspekt der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. EMARK 2005 Nr.
17 E.6.3). Dies erübrigt sich vorliegend, da den Beschwerdeführenden
aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz gewährt wurde und diese Frage nicht
Gegenstand des Verfahrens bildet.
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, weil sie am
Ergebnis nichts ändern könnten. Unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machten konnten. Das BFM hat die
Asylgesuche zu Recht abgelehnt. Als Regelfolge daraus hat das BFM
auch zu Recht auf die Wegweisung aus der Schweiz erkannt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
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Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art.
1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, zumal
der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2008 erwerbstätig und in
Anbetracht des Betrages der Verfahrenskosten nicht als prozessbedürftig
zu bezeichnen ist. Zudem müssen die Rechtsbegehren der Beschwerde
als aussichtslos bezeichnet werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen..
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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