B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4785/2018
Ur t e i l vom 3 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Syrien,
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Ohne Nationalität,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren Kindern am 23. De-
zember 2015 mit einem Visum in die Schweiz ein und ersuchte gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl.
B.
Der Beschwerdeführer reiste am 30. Mai 2016 mit einer Einreisebewilli-
gung, die er im Rahmen des Dublin-Verfahrens erhielt, von Norwegen her-
kommend in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach.
C.
Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 11. Januar 2016 (be-
treffend die Beschwerdeführerin und ihren Sohn C._______) sowie vom
7. Juni 2016 (betreffend den Beschwerdeführer) und der vertieften Anhö-
rungen vom 6. September 2017 führten die Beschwerdeführenden aus, in
E._______ gelebt zu haben. Zur Begründung der Ausreise machten sie
übereinstimmend geltend, aufgrund der bürgerkriegsbedingten prekären
Sicherheitslage sei ihr Leben in Gefahr gewesen. Sie seien gemeinsam in
einem Hauskomplex, welcher Personen aus Saudi Arabien gehört habe,
als Hauswarte angestellt gewesen. Ungefähr ein Jahr nach Ausbruch der
Unruhen in Syrien sei es auch in E._______ zu Kämpfen gekommen. Das
syrische Militär habe sie aus diesem Komplex vertrieben und diesen als
militärischen Stützpunkt genutzt. Danach hätten sie beschlossen, gemein-
sam mit ihren Kindern nach Kamishli zu flüchten. Dort habe der Beschwer-
deführer keine Arbeit finden und die Familie nicht versorgen können. Es
habe weder genügend zu Essen gegeben noch Öl beziehungsweise Gas,
weshalb der Beschwerdeführer im Jahr 2013 in den Nordirak ausgereist
sei. Die Beschwerdeführerin sei gemeinsam mit den Kindern rund sechs
Wochen später nachgereist. Im Irak hätten sie sich mehrere Monate auf-
gehalten und seien danach in die Türkei gereist, wo sie mehr als ein Jahr
geblieben seien bis die Beschwerdeführerin und ihre Kinder schliesslich
ein Einreisevisum für die Schweiz erhalten hätten. Der Beschwerdeführer
sei hingegen nach Griechenland gelangt und sei via Balkanroute nach Nor-
wegen gereist. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens habe er sich schliesslich
im Mai 2016 mit seiner Familie in der Schweiz wiedervereinen können.
Die Beschwerdeführerin verwies neben der prekären Sicherheitslage auf
den Umstand, selbst bis zur Geburt ihrer Kinder der kurdischen folkloristi-
schen Gruppe Nasrin angehört zu haben, welche Feste organisiert habe.
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Die Gruppe sei der Yektiti-Partei zugehörig gewesen. Als Mitglied habe sie
auf der Bühne getanzt, gesungen und Theater gespielt. In diesem Zusam-
menhang sei sie mehrfach von syrischen Militärbehörden aufgefordert wor-
den, damit aufzuhören. Sie selber sei aber nie in Haft geraten.
Die Beschwerdeführenden dokumentierten ihre Identität, indem sie syri-
sche Identitätsausweise vorlegten. Der Beschwerdeführer machte in die-
sem Zusammenhang geltend, bis kurz vor seiner Ausreise als Ajnabi (An-
gehöriger der kurdischen Volksgruppe ohne Staatsangehörigkeit) gegolten
zu haben und die syrische Staatsangehörigkeit erst kurz vor der Flucht aus
dem Heimatstat im Jahr 2011 erhalten zu haben. Bezüglich der Kinder ga-
ben die Beschwerdeführenden an, dass diese aufgrund ihrer Minderjährig-
keit noch keine syrische Staatsangehörigkeit erlangt hätten und demzu-
folge auch keine Identitätspapiere ausgestellt erhalten hätten und nach wie
vor den Status Ajnabi innehätten.
D.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 – eröffnet am 23. Juli 2018 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Gleichzeitig wurde der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbar-
keit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
E.
Mit Eingabe vom 21. August 2018 fochten die Beschwerdeführer – nun-
mehr vertreten durch den rubrizierten Rechtsanwalt – die Verfügung des
SEM vom 20. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell er-
suchten sie um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Gewäh-
rung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Prozessual
beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Der Beschwerde beigelegt war eine Fürsorgebestätigung vom 7. August
2018.
F.
Am 28. August 2018 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich aufgrund der angeordneten vor-
läufigen Aufnahme ausschliesslich gegen die Verneinung der Flüchtlings-
eigenschaft und des Asyls sowie die angeordnete Wegweisung.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die von den
Beschwerdeführenden angesichts der Kriegslage erlittenen Nachteile, na-
mentlich das Verlassen von E._______ wegen des Ausbruchs von Kämp-
fen zwischen der Freien syrischen Armee (FSA) und dem syrischen Militär,
die Vertreibung aus ihrer Unterkunft sowie die schwierigen Lebensum-
stände in Kamishli, seien auf die allgemein gegenwärtige Situation in Sy-
rien zurückzuführen und stellten keine gezielt gegen sie gerichtete Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Insbesondere sei den Akten an keiner
Stelle zu entnehmen, dass sie in E._______ oder Kamishli persönlich be-
droht gewesen seien. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte En-
gagement innerhalb der kurdischen folkloristischen Gruppe Nasrin, welche
der Yekiti-Partei angehört habe, erreiche zudem keine asylrechtlich Rele-
vanz. Zwischen diesen Vorbringen und den Gründen, die letztlich zu ihrer
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Ausreise geführt hätten, bestehe weder in zeitlicher noch in sachlicher Hin-
sicht ein genügend enger Kausalzusammenhang.
Die Staatsangehörigkeit des jüngsten Kindes werde von „Syrien“ auf „ohne
Nationalität“ im ZEMIS geändert, da die Beschwerdeführenden angegeben
hätten, dass ihre Kinder noch nicht behördlich registriert seien und dem-
entsprechend noch keinen Antrag auf Einbürgerung gestellt hätten.
Schliesslich werde in Bezug auf die Kinder geltend gemacht, diese würden
in Syrien nach wie vor als Ausländer registrierte Kurden Ajnabi gelten. Die-
sem Umstand komme allerdings keine asylrelevante Bedeutung zu, da ge-
mäss geltender Rechtsprechung die Ajnabi in Syrien keiner Kollektivverfol-
gung unterliegen würden und entsprechend dem präsidialen Dekret 49
vom 7 April 2011 die Möglichkeit hätten, sich einbürgern zu lassen. Dies
umso mehr auch der Vater nun die syrische Staatsbürgerschaft inne habe
und sie grundsätzlich über einen Anspruch auf Einbürgerung verfügen wür-
den.
6.2 In ihrer Beschwerdeeingabe wiederholten die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen ihre Asylvorbringen. Zudem trugen sie vor, dass sie Re-
flexverfolgung zu befürchten hätten, weil sie in der Schweiz Kontakt zu Fa-
milienangehörigen hätten, die hierzulande als Flüchtlinge anerkannt wor-
den seien.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.
7.1 Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend festgestellt, dass die von den
Beschwerdeführenden angebrachten Ausreisegründe, namentlich das Ver-
lassen von E._______ wegen des Ausbruchs von Kämpfen zwischen der
FSA und dem syrischen Militär, die Vertreibung aus dem von ihnen bewirt-
schafteten Wohnkomplex sowie die schwierigen Lebensumstände in
Kamishli, auf die allgemein gegenwärtige vom Bürgerkrieg gekennzeich-
neten Situation im Land zurückzuführen sind. Nachteile, die auf die allge-
meinen politischen, wirtschaftlichen beziehungsweise sozialen Lebensbe-
dingungen in einem Staat zurückzuführen sind, erfüllen praxisgemäss nicht
die Anforderungen an eine asylrelevante Gefährdung. Zudem spricht nichts
dafür, dass die Beschwerdeführenden dabei gezielt verfolgt wurden.
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7.2 Auch sieht das Gericht wie die Vorinstanz keinen genügend engen
Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Mitgliedschaft
der Beschwerdeführerin in der kurdischen folkloristischen Gruppe Nasrin
und der im Jahr 2013 erfolgten Ausreise aus dem Heimatstaat, zumal die
Beschwerdeführerin diese Tätigkeit nur bis zur Geburt ihrer Kinder ausge-
übt hat (A22/7 F16, 17; vgl. Beschwerde Ziff. 4). Darüber hinaus wird ein
solcher Zusammenhang auch auf Beschwerdeebene von ihr nicht substan-
ziiert dargetan. Einzig führt sie im Rahmen der Anhörung aus, dass die
syrischen Militärbehörden mehrmals während der Auftritte gekommen
seien und ihnen gesagt hätten, sie sollen mit den Auftritten aufhören. Ein-
mal seien sie zwar kurzzeitig anlässlich eines während Newroz aufgeführ-
ten Theaterstückes verhaftet worden. Die weiblichen Zuschauer hätten sie
aus den Händen der Behörden befreit. Dieser Vorfall habe aber keine wei-
teren Konsequenzen für sie gehabt (A22/7, F19-21). Sie brachte auch nicht
vor, dass sie vor ihrer Ausreise erneut politisch aktiv war. Vielmehr hat sie
eigenen Angaben gemäss nach der Geburt ihrer Kinder damit aufgehört
und mit ihrem Ehemann gemeinsam als Hauswartin gearbeitet (A22/7,
F19). Vor diesen Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin als Regimegegnerin registriert sein könnte oder die Aus-
reise als regimekritische Haltung interpretiert würde. Es ist daher davon
auszugehen, dass die syrischen Behörden kein besonderes Verfolgungs-
interesse an ihr hatten.
7.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, geht die
Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer
Ausreise keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
ausgesetzt waren.
7.4 In der Beschwerdeschrift wurde erstmals geltend gemacht, dass den
Beschwerdeführenden aufgrund verschiedener Verwandter mit gesicher-
tem Aufenthaltsstatus (Aufenthaltsbewilligung B oder C) in der Schweiz
eine Reflexverfolgung drohe. Die Beschwerdeführenden haben im vo-
rinstanzlichen Verfahren ihre in der Schweiz lebenden Verwandten er-
wähnt, jedoch in diesem Zusammenhang offenbar bis zum Zeitpunkt ihrer
Ausreise keine Behelligungen seitens der syrischen Behörden erlebt. In
der Beschwerde wurde denn auch nicht subtanziiert, aufgrund welcher Um-
stände sie eine Reflexverfolgung im Heimatstaat zu befürchten hätten. Der
blosse Umstand, dass sie sich seit Jahren in der Schweiz aufhalten, Ver-
mag dies nicht zu bewirken.
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Seite 8
7.5 Hinsichtlich des Vorbringens in Bezug auf die Kinder und deren nach
wie vor bestehenden Status als Ajnabi, ist auf die zutreffenden Erwägun-
gen der Vorinstanz zu verweisen. Allein aus dem Status eines Ajnabi, ist
nicht auf eine Kollektivverfolgung zu schliessen. Weder im vorinstanzlichen
Verfahren noch auf Beschwerdeeben wurden in Bezug auf die Kinder kon-
krete Verfolgungshandlungen geltend gemacht.
7.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesu-
che abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen,
dass den Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt in Syrien nicht
gefährdet seien. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter
dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der
Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen
Situation in Syrien wurde mit seiner vorläufigen Aufnahme wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Weitere Aus-
führungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen sich praxisgemäss.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
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10.
10.1 Bei diesem Ausgang ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der Mittello-
sigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Vorausset-
zung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.
10.2 Die Kosten des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou
Versand: