B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4786/2015
Ur t e i l vom 1 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
alle Syrien,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführende 1–4,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Juli 2015 / N (…).
E-4786/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden 1–4 suchten am 29. September 2014 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der
Befragungen zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 3. Oktober
2014 und der Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) vom 3. März
2015 machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsan-
gehörige kurdischer Ethnie. Der Beschwerdeführer 1 sei Mitglied einer
Tanz- und Musikgruppe gewesen. Von Oktober 2008 bis April 2009 sei er
inhaftiert gewesen und in den Jahren 2010 und 2011 auf Arbeitssuche nach
Beirut gegangen. Die Beschwerdeführerin 2 sei Sängerin und für eine
Frauenorganisation tätig gewesen.
B.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesu-
che ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 6. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden unter
Beilage mehrerer Fotos, Internetauszügen und eines Zeitungsberichts
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei
ihnen vollständige Einsicht in die gesamten Akten beim SEM zu gewähren,
wonach ihnen eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzu-
setzen sei. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 7. Juli 2015 (recte:
6. Juli 2015) infolge Begründungspflichtverletzung aufzuheben und die Sa-
che an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des
SEM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das
BFM (recte: SEM) zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM
aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei
ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2014 hiess der Instruktionsrichter
den Antrag auf Mitteilung des Spruchkörpers gut, wies die Anträge auf Ein-
sicht in das Aktenstück A 20/2 und anschliessende Beschwerdeergänzung
ab und setzte den Beschwerdeführenden eine Frist zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.–; diesen leisteten sie fristgerecht
am 27. August 2015.
E-4786/2015
Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 31. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden
weitere Internetauszüge, einen Asylentscheid aus dem Jahr 2008, das da-
zugehörige Anhörungsprotokoll aus dem Jahr 2007 und zwei Interviews
nach und beantragten, es sei eine Frist zur Nachreichung der Asylunterla-
gen eines Bruders aus Österreich anzusetzen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2015 wies der Instruktionsrich-
ter den Antrag auf Fristansetzung zur Ergänzung von Beweismitteln ab und
lud das SEM zur Vernehmlassung ein. Diese wurde – nach einer Frister-
streckung – mit Schreiben vom 30. September 2015 beantwortet.
G.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 beantragten die Beschwerdeführenden
eine Fristansetzung zur Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1
(Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung). Der
Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde,
nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
E-4786/2015
Seite 4
3.
Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz verschiedene Rechtsver-
letzungen vor. Sie rügen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts, eine Ge-
hörsverletzung in der Form der Begründungspflicht (E. 4) und behaupten
eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes (E. 5). Insoweit diese Rügen die Frage
der Asylrelevanz oder Glaubhaftigkeit beschlagen, sind diese unter Erwä-
gung 6 zu behandeln.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst die Verletzung der Begrün-
dungspflicht. Die Flucht sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht le-
diglich aufgrund der allgemein prekären Lage, sondern insbesondere aus
Angst vor einer politisch motivierten Verfolgung seitens des syrischen, al-
lenfalls des islamischen oder gar des türkischen Staates erfolgt. Es sei ver-
kannt worden, dass es sich um zwei prominente Persönlichkeiten aus der
syrisch-kurdischen Politkulturszene handle. Die Beschwerde führt zur Un-
termauerung mehrere Fundstellen der Protokolle auf und kommt zum
Schluss, es liege auf der Hand, dass die Würdigung der Vorinstanz nicht
rechtsgenüglich, also nicht sorgfältig und ernsthaft sei. Insbesondere hätte
gewürdigt werden müssen, dass die Beschwerdeführenden an prokurdi-
schen und regierungskritischen Demonstrationen in Qamischli teilgenom-
men hätten. Es hätten zwingend die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
seiner zweiten Inhaftierung von Oktober 2008 bis April 2009 ernsthafter
geprüft werden müssen. Es sei auch nicht geprüft worden, welche Bedro-
hung sich bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ergebe.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die
Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid-
findung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
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Seite 5
4.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich nach Prüfung der Ak-
ten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe
die Begründungspflicht verletzt. Die Beschwerdeführenden listen Aussa-
gen des vorinstanzlichen Verfahrens auf und kommen zum Schluss, es
liege auf der Hand, dass keine sorgfältige und ernsthafte Würdigung der
Vorbringen vorgenommen worden sei. Dieser Argumentation ist nicht zu
folgen. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Be-
schwerde selbst. Es ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz auf die we-
sentlichen Aussagen konzentriert und die Verfügung ausreichend begrün-
det hat, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinander-
setzen muss und kann. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs können die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Be-
gründungspflicht schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz
diesbezüglich zu ihren Gunsten entschieden hat. Der Begründungspflicht
ist Genüge getan.
4.4 Andere Gehörsverletzungen sind nicht ersichtlich. Wie mit Zwischen-
verfügung vom 11. August 2015 bereits festgestellt, wurde das Aktenein-
sichtsrecht nicht verletzt und das Äusserungs- oder Beweisrecht wird von
den Beschwerdeführenden zu Recht nicht als verletzt gerügt. Die Rüge der
Gehörsverletzung geht fehl. Insofern gerügt wird, die Vorinstanz habe das
politische Engagement der Beschwerdeführenden falsch eingeschätzt, ist
auf Erwägung 6 zu verweisen.
5.
5.1 Des Weiteren rügen die Beschwerdeführenden die Unvollständigkeit
und Unrichtigkeit der Sachverhaltsabklärungen. Insbesondere fehle es an
Hintergrundinformation der Vorinstanz in Bezug auf die Rolle der Kurden
und im Besonderen in Bezug auf die politisch aktiven Beschwerdeführen-
den. Indem die Vorinstanz ein Leiturteil des Bundesverwaltungsgerichts
(Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) und die aktuellen Länderinfor-
mationen zur Situation der Kurden in Syrien nicht beigezogen habe, habe
sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt und vollständig abge-
klärt. Im Weiteren beanstanden die Beschwerdeführenden erneut das aus
ihrer Sicht von der Vorinstanz falsch eingeschätzte politische Gewicht. Die
Vorinstanz habe es trotz zahlreicher Beweismittel und Aussagen unterlas-
sen, nähere Abklärungen hierzu zu treffen. Sodann ergebe sich, dass die
Beschwerdeführenden zahlreiche enge familiäre Verbindungen zu Perso-
nen aus dem militanten kurdischen Umfeld hätten, was aktenkundig sei
und eine Reflexverfolgung seitens der Vorinstanz somit hätte geprüft wer-
den müssen. Bei einer vollständigen Abklärung des Sachverhalts hätte sich
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Seite 6
auch herausgestellt, dass die Grenzübertritte jeweils illegal stattgefunden
hätten. Die Beschwerdeführenden hätten sodann zu den exilpolitischen Ak-
tivitäten befragt werden müssen und der geltend gemachte Entführungs-
versuch sei nicht entsprechend gewürdigt worden.
5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/Häner/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts-
grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
5.3 Die Vorinstanz hat entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden die
entscheiderheblichen Sachverhaltselemente gewürdigt. Indem die Be-
schwerdeführenden erneut einzelne Aussagen, Berichte (insbesondere
Wikipedia-Berichte) und Urteile zitieren, die angeblich nicht oder nicht kor-
rekt berücksichtigt worden sein sollen, gelingt es ihnen nicht aufzuzeigen,
in Bezug auf welches rechtserhebliche Element der Sachverhalt unvoll-
ständig oder unrichtig festgestellt worden sein soll. Solches ist auch nicht
ersichtlich, zumal die Vorinstanz – entgegen der Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe – vertieft auf die Frage des Bekanntheitsgrads der
Beschwerdeführenden und deren politischen Engagements eingegangen
ist (Verfügung SEM, S. 3 f.). Was das politische Profil der Beschwerdefüh-
renden anbelangt, wurde vertieft in den Befragungen nach den Aufgaben
in der PYD gefragt und es ist ihren Aussagen nicht ein erhöhtes Mass an
politsicher Teilnahme zu entnehmen (z. B. SEM-Akten, A 18 S. 4 und A 17
S. 4 ff.). Aufgrund der klaren Aussagen kann der Vorinstanz schwerlich
eine fehlerhafte Sachverhaltsabklärung unterstellt werden. Das zitierte Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts und die Länderberichte vermögen an
den klaren Aussagen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. Die
Rüge, die Vorinstanz hätte bei genauer Abklärung merken müssen, dass
die jeweiligen Ausreisen illegal gewesen seien, geht fehl. Die Abklärungs-
pflicht findet ihre Schranke an der Mitwirkungspflicht. Der wichtigste Pass
(Reisepass Beschwerdeführer 1) wurde ohne nachvollziehbaren Grund
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Seite 7
nicht eingereicht; die anderen Reisepässe (Beschwerdeführende 2–4) lie-
gen hingegen alle vor. Es ist nicht ersichtlich, weshalb gerade der wich-
tigste Reisepass – und nur dieser – "zuhause geblieben" sein soll (SEM-
Akten, A 4 S. 6). Der Vorinstanz kann auch in Anbetracht der aktuellen Lage
vor Ort keine fehlerhafte Abklärung vorgeworfen werden.
5.4 Was das Einreichen beziehungsweise Beiziehen anderer Unterlagen
und Dossiers anbelangt, so hatten die Beschwerdeführenden – wie bereits
in der Zwischenverfügung vom 3. September 2015 festgestellt – einerseits
hierzu seit Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung genügend Zeit. Ande-
rerseits haben die Beschwerdeführenden auf das Urteil D-5779/2013, auf
weitere Urteile und insbesondere auf andere Asylentscheide verwiesen.
Hiermit rügen sie indirekt eine Verletzung des Gleichheitsgebots. Dabei
verkennen sie, dass die Verwaltungsbehörde Einzelfälle zu beurteilen hat.
Weder hat die Vorinstanz ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unter-
scheidungen eingeführt, noch hat sie vernünftige rechtliche Unterscheidun-
gen unterlassen. In Syrienfällen hat sie im Flüchtlingspunkt auch keine Ver-
waltungspraxis begründet, wonach alle Syrer als Flüchtlinge anerkannt
würden. Selbst wenn in vergleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft
womöglich ohne rechtlichen Grund zuerkannt worden wäre, könnten die
Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil es
keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt.
5.5 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht fehl.
Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die vorinstanzliche Be-
weiswürdigung und die gerügte Rechtsanwendung nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1
AsylG). Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
6.2 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die 1994 respektive 1995
geltend gemachte Suche der Beschwerdeführerin 2 durch die Behörden in
keinem genügend engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der
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Ausreise im September 2013 stehe. Die Nachstellungen hätten im Übrigen
der Schwester gegolten, die Beschwerdeführerin 2 habe keine Schwierig-
keiten geltend gemacht. Die Haft des Beschwerdeführers 1 von Oktober
2008 bis April 2009 sei aufgrund des fünfjährigen Weiterverbleibs in Syrien
ebenso wenig asylbeachtlich. Was das geltend gemachte Engagement für
die Gruppe "E._______", respektive für die Frauenorganisation
"F._______" anbelange, so seien die politischen Profile nicht ausreichend,
um eine asylrelevante Gefährdung geltend zu machen. Die Beschwerde-
führerin 2 sei bis zu ihrer Ausreise in der Frauenorganisation tätig gewesen
und gebe an, persönlich aufgrund ihrer Tätigkeiten keine Schwierigkeiten
mit den Behörden gehabt zu haben. Überdies würden Veranstaltungen, die
der Pflege kurdisch kulturellen Erbes dienten, von den syrischen Behörden
toleriert.
6.3 Die Beschwerdeführer wenden hiergegen ein, sie hätten als bekannte
und exponiert auftretende Personen pro kurdisches und regierungsfeindli-
ches Gedankengut öffentlichkeitswirksam verkündet. Aufgrund seines po-
litisch-kulturellen Engagements sei der Beschwerdeführer 1999 sowie
2008/2009 von den syrischen Behörden inhaftiert worden. Er sei unter Fol-
ter gezwungen worden, Geständnisse abzulegen, habe sich nach seiner
Haftentlassung dem Gerichtsprozess nach kurzer Zeit entzogen und sei
daher mehrmals behördlich an seinem Wohnort gesucht worden. Nachdem
die behördliche Suche weniger intensiv geworden sei, habe eine subtile
Verfolgung eingesetzt. Auch hätten die Beschwerdeführenden Verbindung
zu regierungskritischen pro kurdischen Organisationen. So zeige sich be-
reits aus den Verfolgungshandlungen, dass die syrischen Behörden – zu-
mindest ausserhalb des herrschenden Bürgerkriegs – ein grosses Inte-
resse daran hätten, pro kurdischen Aktivismus zu unterbinden. Die mo-
mentanen Verhältnisse seien auch dem Leiturteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu entnehmen. Entsprechend
dieser Rechtsprechung bestehe entgegen der Schlussfolgerung der Vor-
instanz tatsächlich ein Risikoprofil.
6.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung begründet die Vorinstanz ausreichend und nachvollziehbar, wel-
che Vorbringen die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen, wes-
wegen auf eine ausführliche Aufzählung der Elemente der Unglaubhaf-
tigkeit verzichtet werden kann. So wurde von der Vorinstanz richtig erkannt,
dass die angebliche Gefahr nicht eine unmittelbare sein kann, wenn die
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Beschwerdeführenden trotz der angeblichen Probleme derart lange in ih-
rem Land verbleiben. Dies wird durch die beiden Reisen des Beschwerde-
führers 1 auf Arbeitssuche in den Jahren 2010 und 2011 nach Beirut – und
vor allem die zweimalige Rückkehr – unterstrichen. Angeblich haben erste
Suchaktionen gegen die Beschwerdeführerin 2 bereits 1994 stattgefunden.
Der Beschwerdeführer 1 will "willkürlich" 1999 und von 2008 bis 2009 für
sechs Monate inhaftiert und danach immer wieder gesucht worden sein.
Die letzte Suchaktion fand im Jahr 2011 statt, die Ausreise erfolgte erst im
September 2013.
Die Beschwerdeführerin 2 wurde – entgegen der Beschwerde – vertieft von
der Vorinstanz zu ihrem politischen Profil und zu ihren Aufgaben in der PYD
befragt. Es ist ihren Aussagen nicht ein erhöhtes Mass an politischer Teil-
nahme zu entnehmen (z. B. SEM-Akten, A 18 S. 4). Sie habe persönlich
keine Probleme gehabt; hätten sie sie verhaften wollen, hätten sie dies ge-
tan. Sie wiederholt, "ich persönlich habe keine Probleme gehabt" (SEM-
Akten A 18 S. 4 und S. 6). Auch vermögen die Aussagen der Beschwerde-
führerin 2, inwiefern sie Probleme wegen der Verhaftungen ihres Mannes
gehabt haben will, keine Asylrelevanz zu entfalten. Sie seien mehrmals we-
gen ihm – nicht wegen ihr – gekommen. Nach dem Aufstand (2011) seien
sie jedoch nicht mehr gekommen (SEM-Akten, A 18 S. 6). Was die Kund-
gebungen anbelangt und die angebliche Angst in diesem Zusammenhang,
habe die Regierung zwar dort nichts zu tun gehabt, aber sie seien immer
besorgt gewesen und einmal sei ihr kleines Kind fast entführt worden
(SEM-Akten, A 18 S. 5). Dass die Beschwerdeführerin 2 – entgegen der
Beschwerde – nicht als politische Agitatorin wahrgenommen worden sein
kann, ist auch daraus zu schliessen, dass sie trotz des geltend gemachten
Profils der Familie, der Verhaftung ihres Mannes und der Tätigkeit für die
Organisationen, nie gezielt gegen ihre Person gerichteten Nachstellungen
ausgeliefert war. Aus den Aussagen hat die Vorinstanz zu Recht geschlos-
sen, dass nicht von einer gezielt gegen die Beschwerdeführerin 2 gerich-
teten Verfolgung ausgegangen werden kann und die Suche nach dem Be-
schwerdeführer 1 – sofern diese überhaupt stattgefunden hat – lange vor
der Ausreise aufgehört hat. Mithin ist auch nicht auf Elemente der Unglaub-
haftigkeit einzugehen und vermögen die Beweismittel dieser Schlussfolge-
rung nichts entgegenzustellen.
Auch der Beschwerdeführer 1 wurde nach negativen Folgen seines Fern-
bleibens vom Gericht gefragt, gab jedoch keine solchen an. Einzig hätten
die Behörden beim Vater nach seinem Verbleib gefragt. Letztmals seien
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Seite 10
die Behörden 2011 gekommen (SEM-Akten, A 17 S. 6 f.). Ein Zusammen-
hang mit der "eher willkürlichen" Haft im Jahr 1999 (SEM-Akten, A 17 S. 8
und SEM-Akten, A 5 S. 7), wie er in der Beschwerde konstruiert wird, kann
dahin gestellt bleiben. Die Vorinstanz stellt in ihrer Vernehmlassung fest,
wäre die Verfolgung eine tatsächlich lebensbedrohliche gewesen, sei da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Ausreisen nach
Libanon nicht freiwillig nach Syrien zurückgekehrt wäre (Vernehmlassung
S. 4) und sie hält weiter zutreffend fest, dass es bei diesen Ein- und Aus-
reisen nach Libanon nicht zu Schwierigkeiten gekommen sei (Vernehmlas-
sung S. 4 und SEM-Akten, A 17 S. 9). Ebenso ist der Auffassung zu folgen,
dass es sich beim Engagement des Beschwerdeführers 1 um eine Tanz-
und Musikgruppe, bei der Beschwerdeführerin 2 um eine Sängerin handelt
und somit ihr Profil offensichtlich nicht mit jenem des international gefeier-
ten Regisseurs Mano Khalil verglichen werden kann.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist schliesslich anzumer-
ken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht ge-
nügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Den zugänglichen Länder-
berichten lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebe-
nen Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Die
Rechtsprechung verneint eine Kollektivverfolgung (vgl. statt vieler die Ur-
teile BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom 24. Juni
2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015).
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden, an deren Schlussfolgerung
auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu än-
dern vermögen.
7.
7.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die we-
der Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind keine Flücht-
linge. Vorbehalten ist die Flüchtlingskonvention (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
7.2 Die Vorinstanz hat das exilpolitische Engagement der Beschwerdefüh-
renden erst in der Vernehmlassung gewürdigt. Im vorliegenden Fall gilt das
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Seite 11
Folgende: Grosse Teile der syrischen Diaspora sind in der vorgetragenen
Weise tätig. Es ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst im Ausland
aktiv ist und Informationen sammelt. Dieser Umstand reicht aber nicht, um
eine begründete Verfolgungsfurcht anzunehmen. Eine solche Annahme
setzt zusätzlich konkrete Anhaltspunkte für ein Interesse des syrischen
Staates voraus. Nach der Rechtsprechung werden exilpolitische Aktivitäten
erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein ex-
poniertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird (Urteil BVGer
D-2227/2014 vom 13. Mai 2015 mit Verweisen). Massgebend ist nicht pri-
mär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Indivi-
dualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der
Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecken, dass –
aus Sicht des syrischen Regimes – eine potentielle Bedrohung wahrge-
nommen wird.
Die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte und Fotos zeigen die
Beschwerdeführerin 2 an exilpolitischen Veranstaltungen und zusammen
mit ihrem Onkel. Diese, die Facebook-Seiten und YouTube-Ausdrucke und
die bereits vor der Vorinstanz eingereichten Fotos, vermögen offensichtlich
nicht den Eindruck zu erwecken, dass aus Sicht des syrischen Regimes
eine potentielle Bedrohung wahrgenommen werden könnte. Es geht ledig-
lich hervor, dass die Beschwerdeführenden in gewissem Rahmen exilpoli-
tisch aktiv sind. Das Engagement exponiert sie jedoch nicht derart, dass
sie begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr haben müss-
ten. Aus den Akten und den Beweismitteln geht nicht hervor, dass sie im
Vergleich zu anderen exilpolitisch tätigen Syrern besonders hervortreten.
In der Schweiz werden unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt, wes-
halb es den syrischen Behörden unmöglich ist, alle Anlässe genau zu über-
wachen. Derartige Nachforschungen erfolgen nur sehr gezielt und be-
schränken sich erwartungsgemäss auf Personen in führender Rolle, zu de-
nen die Beschwerdeführenden offensichtlich nicht gehören (vgl. Urteil
BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015).
Die Beschwerdeführenden erfüllen folglich die Voraussetzungen für die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG auch unter dem
Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe nicht (Art. 54 AsylG).
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen
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Seite 12
oder nachweisen können. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht
abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz beinhaltet keine neuen Tatsachen
oder Beweismittel. Die Beschwerdeführenden hatten seit deren Kenntnis-
nahme genügend Zeit, Stellung zu nehmen. Dem Antrag auf Replik ge-
mäss separatem Schreiben vom 6. Oktober 2015 ist somit nicht stattzuge-
ben.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am
27. August 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4786/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten benutzt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: