Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4787/2011
U r t e i l v om 2 9 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
p.A. Schweizerische Botschaft Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 6. Oktober 2008 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo suchte die Beschwerdeführerin um
Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte sie aus, im Alter von
fünf Jahren sei sie Vollwaise geworden und in der Folge zusammen mit
ihrer jüngeren Schwester bei ihrer Tante aufgewachsen. Sie sei
Buchhalterin und arbeite bei einer Tankstelle. Am 19. Juni 2008 habe sich
ihr Cousin bei ihr in der Tankstelle befunden, als plötzlich ein weisser Van
vorgefahren sei, rund zehn bewaffnete Mitglieder der Eelam People's
Democratic Party (EPDP) ausgestiegen seien und ihren Cousin
zusammengeschlagen sowie entführt hätten. Am 17. Juli 2008 sei ihr
Cousin tot aufgefunden worden. In diesem Zusammenhang sei nun ein
Verfahren beim Gericht hängig. Als Zeugin der Entführung ihres Cousins
werde sie von der EPDP mit dem Tod bedroht, für den Fall, dass sie vor
Gericht gegen die Organisation aussagen werde. Sie habe sich deshalb
bei der Polizei von B._______ beklagt.
B.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 forderte die Botschaft die
Beschwerdeführerin – sofern sie am Gesuch festhalte – auf,
verschiedene Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel
einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen. Innert der angesetzten
Frist antwortete die Beschwerdeführerin nicht, weshalb das BFM das
Asylgesuch mit internem Abschreibungsbeschluss vom 6. Juli 2009 als
gegenstandslos geworden abschrieb.
C.
Am 27. März 2010 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die
Schweizerische Botschaft. In ihrer Eingabe führte sie aus, sie sei die
Nichte von C._______, welchem zusammen mit seiner Familie in der
Schweiz Asyl erteilt worden sei. Der Vorgenannte sei der Vater ihres am
19. Juni 2008 entführten und in der Folge getöteten Cousins. Als Zeugin
der Entführung werde sie, ihre Schwester und, seit ihrer Heirat im
Februar 2010, auch ihr Ehemann von der EPDP bedroht.
D.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2010 gelangte der sich in der Schweiz
aufhaltende Onkel der Beschwerdeführerin an die Schweizerische
Botschaft in Colombo. In seinem Schreiben führte er aus, seit dem Tod
der Eltern der Beschwerdeführerin sei er für ihr Auskommen
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verantwortlich. Am 24. März 2010 habe seine Nichte im Zusammenhang
mit der Entführung seines Sohnes vor Gericht als Zeugin ausgesagt. In
der Folge sei sie von der EPDP mit dem Tod bedroht worden.
E.
Mit Schreiben vom 6. April 2010 forderte die Botschaft die
Beschwerdeführerin – sofern sie am Gesuch festhalte – auf,
verschiedene Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel
einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen.
F.
Innert der angesetzten Frist antwortete die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 13. Mai 2010. Ergänzend zu ihren bisherigen Angaben
führte sie aus, seit dem Weggang ihres Onkels sei sie und ihre Schwester
ohne Schutz und Sicherheit. Sie beide seien die einzigen Mitglieder der
Familie, die noch in Sri Lanka leben würden, alle anderen seien in der
Schweiz. Als einzige Zeugin der Entführung ihres Cousins müsse sie vor
Gericht erscheinen und aussagen.
G.
Mit Schreiben vom 17. beziehungsweise 30. Juni 2010 unterbreitete die
Botschaft der Beschwerdeführerin weitere Fragen zur Beantwortung.
H.
In ihrer fristgerechten Antwort vom 19. Juli 2010 verneinte die
Beschwerdeführerin Kontakte, zur Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) zu haben. Weiter führte sie aus, seit der Entführung und
Ermordung ihres Cousins werde sie von der EPDP unter Drohungen
angehalten, nicht vor Gericht zu erscheinen. Dennoch habe sie am 14.
Juli 2010 vor Gericht ausgesagt. Am 4. August 2010 werde das Gericht
im Zusammenhang mit dem Überfall auf ihren Cousin erneut tagen. Sie
selbst habe sich bei verschiedenen Menschenrechtsorganisationen
beschwert. Schliesslich arbeite sich nach wie vor in der Tankstelle.
I.
Mit Schreiben vom 22. August 2010 wandte sich die Beschwerdeführerin
erneut an die Schweizerische Botschaft.
J.
Am 4. November 2010 hörte die Schweizerische Botschaft die
Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Im Wesentlichen gab sie
zu Protokoll, sie stamme aus D._______, E._______. Von Beruf sei sie
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Buchhalterin bei einer Tankstelle. Nach der Entführung ihres Cousins sei
sie regelmässig von der EPDP bedroht worden. Am 23. Juli 2008 habe
sie in Begleitung ihres Onkels vor Gericht ausgesagt. Alle zwei Monate
müsse sie vor Gericht erscheinen und zum Vorfall vom 18. Juni 2008
aussagen. Seit ihrem ersten Erscheinen vor Gericht werde sie
regelmässig von Mitgliedern der EPDP bedroht, keine
kompromittierenden Aussagen vor Gericht zu machen; letztmals sei dies
am 13. Oktober 2010 geschehen. Der nächste Gerichtstermin sei auf den
10. November 2010 anberaumt. Insgesamt habe sie bereits 16 Mal zum
Überfall und gegen die EPDP ausgesagt. Sie habe Angst, von Mitgliedern
der EPDP getötet zu werden.
K.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin während des Verfahrens
– jeweils in Kopie – ihre Identitätskarte, ihre Geburts und
Heiratsurkunde, mehrere Ausweispapiere, Dokumente und
Zeitungsausschnitte im Zusammenhang mit der Entführung und Tötung
des Cousins sowie weitere, sie nicht betreffende Registerauszüge ein.
L.
Am 9. November 2010 überwies die Botschaft das Dossier der
Beschwerdeführerin dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum
Entscheid.
M.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2011 verweigerte das BFM der
Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das
Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 9. August 2011 leitete die Botschaft
die Verfügung an die Beschwerdeführerin weiter.
N.
Mit Eingabe vom 17. August 2011 an die Schweizerische Botschaft
(Eingang: 22. August 2011) zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts
beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung. Die Beschwerde ging am 1. September 2011 beim Gericht
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
2.
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
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5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann.
Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2
AsylG).
5.3. Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 E. 2.e.g.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss
redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit).
6.
6.1. Das BFM verweigerte der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus,
Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu
sein, seien für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nur relevant,
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wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der
Lage sei, Schutz zu gewähren. Seit dem Ende der Kriegshandlungen im
Mai 2009 unterstütze die srilankische Armee und der Staat bewaffnete
Gruppierungen oder Organisationen nicht mehr. Es könne jedoch
vorkommen, dass sich Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin
kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und
Erpressungsversuchen unter Druck setzen würden. Dabei handle es sich
jedoch um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter, die von den
srilankischen staatlichen Behörden geahndet würden. Die
Beschwerdeführerin habe demnach die Möglichkeit, sich an die lokal
zuständigen Instanzen zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Aus den
Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche auf die
Schutzunwilligkeit des srilankischen Staates hindeuten würden. Dieser
Schluss werde dadurch bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin keine
Probleme mit den Behörden habe. Überdies seien die geltend gemachten
Nachteile lokal beschränkt, mithin könne sich die Beschwerdeführerin
diesen durch Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen.
Die Beschwerdeführerin sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen.
6.2. In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend,
sie sei die einzige Zeugin der Entführung ihres Cousins. Dessen
Verwandte hätten in die Schweiz einreisen dürfen. Sie und ihr Ehemann
würden immer wieder unter Drohungen aufgefordert, nicht vor Gericht
auszusagen. Am 24. August 2011 stehe der nächste Gerichtstermin an.
Würde sie den Termin nicht wahrnehmen, würde sie von der Polizei
festgenommen. Sie und ihr Ehemann lebten in grosser Angst.
6.3. Die Beschwerdeführerin machte geltend, seit dem Vorfall vom
19. Juni 2008 beziehungsweise seit sie in diesem Zusammenhang
erstmals vor Gericht ausgesagt habe, werde sie von Mitgliedern der
EPDP regelmässig bedroht, keine kompromittierenden Aussagen vor
Gericht zu machen. Die Beschwerdeführerin wird demnach seit rund drei
Jahren von der EPDP bedroht. Dennoch ist sie in dieser Zeit gemäss
ihren eigenen Aussagen über 16 Mal vor Gericht erschienen und hat zum
Vorfall ausgesagt. Trotz der Drohungen ist ihr in den vergangenen drei
Jahren seitens der EPDP aber nichts Nachteiliges widerfahren. In
Anbetracht dieser Sachlage ist zu schliessen, dass die
Beschwerdeführerin seitens der EPDP entgegen ihren geäusserten
Ängsten, offensichtlich nichts zu befürchten hat. Mit dem blossen
Wiederholen ihrer Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermag die
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Beschwerdeführerin diesem Schluss nichts Entscheidwesentliches
entgegenzuhalten.
Mit dem BFM ist sodann festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin
betreffend der angeblichen Bedrohungen durch die EPDP an die
zuständigen heimatlichen Behörden wenden und um Schutz nachsuchen
kann, da der srilankische Staat als grundsätzlich schutzfähig gilt und den
Akten keine Hinweise auf einen beeinträchtigten Schutzwillen der
Behörden mit Bezug auf die Beschwerdeführerin zu entnehmen sind. Im
Übrigen steht es der Beschwerdeführerin offen, sich den geltend
gemachten lokalen Nachteilen durch Wegzug in eine andere Regionen
ihres Heimatstaats zu entziehen.
Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in
Sri Lanka seit Mitte 2009 sukzessive verbessert hat. Die Tamilen können
sich im Land freier bewegen, es wurden wichtige Verbindungswege
wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Aus
und Einreisen nach Jaffna wurde abgeschafft. Vor diesem Hintergrund
und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin
bisher nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist
davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimatregion keine asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Sodann genügt allein die
Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das
Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu
schliessen.
6.4. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle
und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine
damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein
weiterer Verbleib im Heimatland ist ihr deshalb zumutbar. Das BFM hat
demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand: