B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4787/2017
Ur t e i l vom 1 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. November 2004 ein erstes Asylgesuch
in der Schweiz einreichte, auf das das damals zuständige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 nicht eintrat,
dass die damals zuständige Asylrekurskommission (ARK) die dagegen er-
hobene Beschwerde mit Urteil vom 16. Dezember 2004 abwies, worauf der
Beschwerdeführer die Schweiz am 20. November 2006 verliess,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 8. Juni 2017 sei-
nen Heimatstaat erneut verliess und am 2. Juli 2017 in die Schweiz
einreiste, wo er am 3. Juli 2017 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 11. Juli 2017 sowie der Anhörung zu den Asylgründen
vom 17. Juli 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, seiner Familie sei von Personen aus der Politik Geld für eine
grosszügige Lebensführung zur Verfügung gestellt worden,
dass diese Personen später von ihm das Geld zurückverlangt und ihm ge-
droht hätten,
dass er deshalb Verfolgung durch die georgischen Politiker C._______ und
D._______ befürchtet habe, weshalb er in die Schweiz ausgereist sei und
im November 2004 ein erstes Asylgesuch eingereicht habe,
dass er anlässlich seiner Rückkehr im Januar 2007 nach Georgien – nach
negativem Asylentscheid – am Flughafen von Tiflis knapp einem Anschlag
entkommen sei,
dass er nach weiteren Attentaten auf ihn in die Ukraine gereist sei,
dass nach seiner Rückkehr im Jahr 2009 oder 2010 nach Georgien erneut
mehrere Attentate auf ihn verübt worden seien,
dass er ferner im Frühjahr 2011 zufälligerweise ein Gespräch gehört habe,
in dem angeblich über seine Liquidation gesprochen worden sei,
dass zudem ein Beamte des Sicherheitsdienstes von E._______ auf ihn
geschossen habe, worauf er diesem mit dem Tod gedroht habe,
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dass er am selben Tag festgenommen, sodann indessen wieder freigelas-
sen worden sei,
dass er am 31. August 2011 wiederum festgenommen und in der Folge
wegen versuchten Mordes zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt wor-
den sei,
dass er dank einer Amnestie am 30. August 2016 nach nur fünfjähriger Haft
vorzeitig entlassen worden sei,
dass am 3. November 2016 sein Vater gestorben sei, wobei die Umstände
seines Todes unklar gewesen seien,
dass sein Fall überdies noch nicht abgeschlossen sei, da er kein Schuld-
geständnis abgelegt habe, weshalb er weiterhin in Lebensgefahr sei,
dass er aus diesen Gründen ausgereist sei,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
27. Juli 2017 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei (zwar)
davon auszugehen, dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Er-
eignisse so zugetragen hätten,
dass jedoch objektiv betrachtet keine Anhaltspunkte dafür vorhanden
seien, welche auf eine (asylrelevante) Verfolgung durch die genannten
Staatsorgane schliessen lassen würden,
dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhielten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2017 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl
und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungspunkt (recte: Wegwei-
sungsvollzugspunkt) und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme bean-
tragte,
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dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass vorerst darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers nicht beurteilt und diese ausschliesslich auf ihre Asylrelevanz hin über-
prüft hat,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des
Beschwerdeführers asylrechtlich irrelevant sind, als zutreffend erweisen,
dass er wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt worden ist, konkrete
Anhaltspunkte, wonach er in Georgien in absehbarer Zukunft staatlichen
Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses zu gewärti-
gen hätte, mit dem Hinweis, dass sein Fall nicht abgeschlossen sei, da er
sich damals als nicht schuldig bekannt habe, nicht darzulegen vermochte,
dass dies insbesondere für die vom Beschwerdeführer geäusserten Be-
fürchtungen im Zusammenhang mit der ihm im Jahre 2011 vorgeworfenen
Straftat gilt, hat er doch seinen Angaben zufolge die ihm damals auferlegte
Haftstrafe abgesessen respektive ist er aufgrund einer Amnestie nach fünf
Jahren vorzeitig entlassen worden,
dass die vorzeitige Haftentlassung gegen ein Verfolgungsinteresse im asyl-
rechtlichen Sinn (Art. 3 AsylG) seitens der georgischen Behörden spricht,
dass im Übrigen der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der im
Jahre 2011 erfolgten Verurteilung und der – nachdem der Beschwerdefüh-
rer am 30. August 2016 entlassen worden sei – im Mai oder Juni 2017
erfolgten Ausreise aus Georgien zu verneinen ist, zumal nicht vorgebracht
wird, er habe seither (asylrechtlich relevante) Behelligungen erfahren,
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dass die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage auch keinen Anlass dazu
hatte, Abklärungen bezüglich der seinerzeitigen Verurteilung des Be-
schwerdeführers vorzunehmen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass der Beschwerdeführer gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen
müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.),
dass kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr nach Georgien eine menschenrechtswidrige Be-
handlung drohen, zumal er weder vorbrachte, nach seiner regulären Haft-
entlassung im Dezember 2016 sei er noch Behelligungen ausgesetzt ge-
wesen, noch eine konkrete Gefährdung hinsichtlich möglicher künftiger
Nachteile darlegte, sondern lediglich behauptete, es drohe ihm bei einer
Rückkehr lebenslängliche Haft oder er werde umgebracht (B8 F25 f.),
dass somit weder aus asylrechtlicher noch völkerrechtlicher Sicht der Weg-
weisungsvollzug als unzulässig erscheint,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe – allfälligen ge-
sundheitlichen Problemen kann wie vom SEM zurecht angeführt im Hei-
matland begegnet werden – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Direktentscheid hinfällig wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie vorstehend aufgezeigt –
als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: