B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4787/2018
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Mai 2015, der
ersten Anhörung vom 22. Dezember 2015 sowie der ergänzenden Anhö-
rung vom 13. Mai 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei äthiopischer Staatsangehöriger, ethnischer Oromo und in
C._______, Regionalstaat Oromia, Äthiopien geboren. Als etwa Zwei- oder
Dreijähriger sei er mit seinen Eltern nach D._______, Regionalstaat der
südlichen Nationen, Nationalitäten und Völker (SNNPR), Äthiopien gezo-
gen. Kurz danach sei sein (…) für die Arbeit weggegangen und nicht mehr
zurückgekehrt, weshalb seine (...) auf die Suche des (…) gegangen sei.
Auch von ihr habe er seither nichts mehr gehört. Er sei bei (...) in
D._______ aufgewachsen, welche gestorben sei, als er ungefähr in der
fünften Klasse gewesen sei.
Er habe in einer (…) und später für (…) gearbeitet. Für seine Tätigkeit habe
er monatlich einen Lohn erhalten. Als er bemerkt habe, dass die Bevölke-
rung unter seinem Tun leide, habe er mehrmals versucht, seine (…) aufzu-
geben, so unter anderem nach Unruhen an der (…) in D._______. Weil er
von seinen Auftraggebern geschlagen worden sei, habe er die Tätigkeit je-
doch wieder aufgenommen. Als er sich definitiv dazu entschieden habe,
die Arbeit niederzulegen, habe er sich versteckt und sei im (…) illegal in
den Sudan geflohen und von dort via Libyen und Italien in die Schweiz
gereist.
Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er an einer Demonstration gegen
die äthiopische Regierung teilgenommen.
Seinen Kebele-Ausweis (Identitätsausweis) habe er nicht mehr, weshalb er
keine Beweismittel zu seiner Identität einlegen konnte. Als Beweis für seine
exilpolitische Tätigkeit legte er vier Fotos von ihm bei, welche ihn bei der
Demonstration in E._______ vom (…) 2015 zeigen würden.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab.
Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Voll-
zug an.
E-4787/2018
Seite 3
C.
Mit Beschwerde vom 21. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung als Flüchtling sowie die
Gewährung von Asyl eventualiter einer vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um amtliche Verbeiständung.
Der Beschwerde fügte er einen Führungsbericht der (…) vom 15. August
2018 sowie eine Unterstützungsbestätigung des DZ (…) vom 21. August
2018 bei.
D.
Mit Verfügung vom 23. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
E-4787/2018
Seite 4
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids brachte die Vor-
instanz vor, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden allgemein
viele Ungereimtheiten enthalten. So habe er beispielsweise in Bezug auf
die Beendigung der (...) erwähnt, dass er in dem Monat mit der Tätigkeit
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aufgehört habe, als er ausgereist sei. Er habe lediglich noch zwei Nächte
in D._______ verbracht, bevor er das Land verlassen habe. Andererseits
habe er vorgebracht, er habe sich vor der Ausreise noch eine längere Zeit
bei einem Mann versteckt. Damit habe er widersprüchliche Aussagen zu
den Umständen direkt vor der Ausreise gemacht. Seine Aussagen liessen
darauf schliessen, dass er sich nach dem Ereignis an (…) in D._______
versteckt gehalten und dann das Land verlassen habe. Andererseits er-
wähne er weiter, dass ihm nach den Vorfällen an (…) zwar nichts gesche-
hen sei, er aber gezwungen worden sei, die Arbeit weiterzuführen. Auch
die Angaben dazu, mit wie vielen Personen er auserwählt worden sei, als
(...) zu arbeiten, wie viel er verdient habe und wie lange die anfängliche
Ausbildung gedauert habe, seien widersprüchlich. Damit entstünden erste
erhebliche Zweifel daran, ob seine Ausführungen in Bezug auf die (…)
glaubhaft seien. Seine Antworten zu seiner Rekrutierung, zum Erhalt der
Aufträge und zu deren Ausführung, zu seinen konkreten Aufgaben, zum
Inhalt der Kurse und zu den einzelnen Vorfällen während dieser Tätigkeit
seien allgemein und oberflächlich sowie teilweise ausweichend geblieben.
Es sei nicht der Eindruck entstanden, als ob er als (...) tätig gewesen sei.
Im Sinne einer Gesamtwürdigung sei deshalb festzuhalten, dass er mit sei-
nen Aussagen den geltend gemachten Sachverhalt nicht habe glaubhaft
machen können.
Im Übrigen bestünden Zweifel an seiner geltend gemachten Biografie. Es
sei nicht in der Lage gewesen, konsistente Angaben in Bezug darauf zu
machen, wann er (...) das letzte Mal gesehen habe. So habe er in der BzP
erwähnt, er sei zu diesem Zeitpunkt in der dritten Klasse gewesen. Anläss-
lich der Anhörung habe er geschildert, dass er ungefähr fünf oder sechs
Jahr alt gewesen sei, als (...) weggegangen sei. Da er erwähnt habe, mit
ungefähr sechs Jahren eingeschult worden zu sein, lasse sich daraus fol-
gern, dass er in der dritten Klasse ungefähr neun Jahre alt hätte sein müs-
sen. Auch in Bezug auf die Schulbildung habe er unterschiedliche Angaben
gemacht. Anlässlich der BzP sei er in der Lage gewesen, anzugeben, die
achte Klasse (…) abgebrochen zu haben und während der siebten und
achten Klasse die Abendschule besucht zu haben. Anlässlich der Anhö-
rung habe er hingegen erwähnt, erst in der achten Klasse in die Abend-
schule gewechselt zu haben. Einerseits habe er nicht gewusst, wann er
diese schliesslich abgebrochen habe, andererseits habe er angegeben, zu
diesem Zeitpunkt 17 oder 18 Jahre alt gewesen zu sein. Als er Äthiopien
im (…) verlassen habe sei er (…)-jährig gewesen. Die (...) habe er im Alter
von (…) Jahren begonnen. Er habe seine Biografie aufgrund dieser Wider-
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sprüche nicht glaubhaft machen können. Es entstehe der Verdacht auf Ver-
schleierung, zumal er auch zum Verbleib seiner Dokumente unterschiedli-
che Angaben gemacht habe.
Zur exilpolitischen Tätigkeit und der geltend gemachten Teilnahme an der
Demonstration in E._______, welche von der (…) organisiert worden sei,
sei anzumerken, dass er sich in Äthiopien nie politisch engagiert habe. Es
bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines
Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen
Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder
politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon
auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller
Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Zudem
könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die
äthiopischen Behörden von seiner exilpolitischen Tätigkeit überhaupt
Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen
zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Die subjektiven Nachfluchtgründe
würden daher den Anforderungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art.
3 AsylG nicht standhalten.
6.2 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer geltend, anläss-
lich seiner ergänzenden Anhörung sei er stark gestresst gewesen, weshalb
er nicht gut geantwortet habe. Wenn er in seinen Heimatstaat zurückkeh-
ren würde, wäre sein Leben gefährdet, da der Staat aufgrund der Probleme
mit all den verschiedenen Ethnien instabil und gefährlich sei.
7.
7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
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lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert]
m.w.H.).
7.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, als (...) tätig
gewesen zu sein. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach seine diesbezüg-
lichen Aussagen nicht glaubhaft ausgefallen sind, ist vollumfänglich zu tei-
len. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird folglich auf die Ausführungen
der Vorinstanz (vgl. E. 6.1) verwiesen. Der Beschwerdeführer hat sich –
wie von der Vorinstanz detailliert dargelegt – insbesondere bezüglich des
Beginns und der Beendigung seiner (...) widersprochen. Die Unregelmäs-
sigkeiten betreffend des Schulabbruchs sind zwar ein Stück weit mit dem
unterschiedlichen (gregorianischen und äthiopischen) Kalendersystem be-
gründbar. Auch unter Berücksichtigung dieser Schwierigkeit, sind die Wi-
dersprüche im Endeffekt jedoch so gravierend, dass sie nicht unbeachtet
bleiben können. Zudem widerspricht er sich auch, wenn er sein Alter an-
statt Jahreszahlen angibt, um relevante Zeitpunkte zu umschreiben. So
habe er seinen Kebele Ausweis im Alter von (…) Jahren erhalten, als er
die Tätigkeit (…) aufgenommen habe (vgl. A17/20, F42, 44). Anderenorts
gibt er an, die Tätigkeit erst mit (…) Jahren aufgenommen zu haben (vgl.
A17/20, F139). Auch bezüglich der Rekrutierung macht er unterschiedliche
Angaben. Einerseits seien die (…) bereits vor seiner Tätigkeit bei der (…)
auf ihn zugekommen, andererseits hätten sie ihn erst anlässlich eines (…)
angesprochen (vgl. A3/13, F7.01, S. 8/10, A17/20, F131). Die Divergenzen
bezüglich Lohn, Anzahl gleichzeitig rekrutierter Kollegen, Dauer der an-
fänglichen Ausbildung und dem Verbleib seiner Dokumente (vgl. angefoch-
tene Verfügung der Vorinstanz, S. 4 Ziff. 1.1 a und 1.2 b) untermauern die
Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen.
Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in Bezug auf die Biografie sind
ebenfalls nachvollziehbar. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Weg-
gang (...) sind widersprüchlich. Die angegebenen Zeitpunkte variieren um
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drei Jahre, obwohl er von seinem Alter und der Klasse, welche er zu die-
sem Zeitpunkt besucht haben soll, spricht und somit nicht davon auszuge-
hen ist, dass er sich bei der Angabe oder Umrechnung der Jahreszahl vom
äthiopischen in den gregorianischen Kalender verrechnet haben könnte.
Auch dass er in der 7. Klasse (…)-jährig gewesen sein soll (vgl. A17/20,
F91), stimmt mit der Angabe, dass er im Alter von sechs Jahren eingeschult
worden sei (A17/20, F86), nicht überein. Seine schulische Laufbahn und
Biografie kann folglich nicht schlüssig eruiert werden.
7.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch exilpolitische Betäti-
gungen – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht so-
genannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, füh-
ren jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen
werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.3.1 Die in Äthiopien allgemein herrschende politische und menschen-
rechtliche Situation ist trotz neuem Ministerpräsidenten seit März 2018 wei-
terhin als schwierig zu bezeichnen, weshalb davon ausgegangen werden
muss, dass die Sicherheitsorgane eine aus dem Ausland zurückgeführte
Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation
war oder noch ist, auch heute als Gegner der Regierung ansehen würden.
Indes dürften sich die äthiopischen Sicherheitsbehörden auf die Erfassung
von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsfor-
men exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder
Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften
und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Ausschlag-
gebend ist folglich eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persön-
lichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt,
dass der Asylsuchende aus Sicht des äthiopischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung sind dabei die tatsächli-
che Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit sowie die In-
dividualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer konkreten exilpoliti-
schen Tätigkeit (vgl. D-860/2016 E. 4.6.1, E. 4.6.3, E. 4.7.1 m.w.H.).
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7.3.2 Im Zusammenhang mit exilpolitischen Aktivitäten brachte der Be-
schwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Neues vor. Folglich ist davon
auszugehen, dass er in der Schweiz nur einmal an einer Demonstration in
E._______ teilgenommen hat, wobei er sich lediglich den anderen ange-
schlossen und deren Slogans in die Hand genommen habe (vgl. A17/20,
F24 f.). Dies wurde durch die eingereichten Fotos untermauert.
Aufgrund dessen kann eine besondere Exponierung innerhalb der exilpoli-
tischen Bewegung ausgeschlossen werden. In Übereinstimmung mit der
vorstehend aufgezeigten Rechtsprechung ist es demnach nicht wahr-
scheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein besonderes Inte-
resse an seiner Person bestehen könnte.
7.3.3 Die Befürchtung des Beschwerdeführers, aufgrund seines exilpoliti-
schen Engagements bei einer Rückkehr nach Äthiopien asylrelevanten
Nachteilen ausgesetzt zu werden, erweist sich demnach als unbegründet.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Vor-
liegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, dem Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt
hat.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
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der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
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Seite 11
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klar-
erweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass in
Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemei-
nen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche. Ende März 2018
kürte das Parlament mit Abiy Ahmed erstmals einen Oromo zum Minister-
präsidenten, was bei vielen Äthiopiern Hoffnung auf eine Stabilisierung der
innenpolitischen Verhältnisse wecken soll (vgl. Neue Zürcher Zeitung
[NZZ]: Äthiopien wird erstmals von einem Vertreter der grössten Ethnie ge-
führt, 29. März 2018,
mals-von-einem-vertreter-der-groessten-ethnie-gefuehrt-ld.1370325?re-
duced=true, abgerufen am 31. August 2018). Der im Februar 2018 erneut
ausgerufene Ausnahmezustand (vgl. Human Rights Watch [HRW], Ethio-
pia: New State of Emergency Risks Renewed Abuses, 23. Februar 2018,
risks-renewed-abuses, abgerufen am 31. August 2018) wurde Anfang Juni
2018 vorzeitig wieder beendet (vgl. FBC:
pia-lifts-state-of-emergency/, abgerufen am 31. August 2018). Unter den
neuen Ministerpräsidenten wurden nun auch Reformen in aufsehenerre-
gender Geschwindigkeit beschlossen und umgesetzt (vgl. NZZ, Der neue
Ministerpräsident sorgt für frischen Wind in Addis Abeba, 6. Juni 2018,
, ab-
gerufen am 31. August 2018). Den vorläufigen Schlusspunkt dieser Ent-
wicklung stellte das Friedensabkommen zwischen den jahrzehntelangen
Rivalen Äthiopien und Eritrea vom 9. Juli 2018 dar (vgl. NZZ, Äthiopien und
Eritrea schliessen Frieden, 9. Juli 2018,
nal/aethiopien-und-eritrea-schliessen-frieden-ld.1401951, abgerufen am
31. August 2018). Somit ist die vorherrschende Situation weder durch Bür-
gerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der
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Seite 12
Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar erscheint (vgl. wei-
terhin BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H; Urteile des BVGer E-4104/2016 vom
27. April 2018 E. 9.3). Die Lebensbedingungen sind allerdings relativ pre-
kär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche
Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl.
BVGE 2011/25 E. 8.4).
10.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seit seiner Kindheit
keinen Kontakt mehr zu (…) habe und (…), bei welcher er gewohnt habe,
verstorben sei. Durch die erlittenen Misshandlungen durch (…), leide er
noch immer an Schmerzen im Hals- und Kopfbereich.
10.4.3 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, es bleibe festzustellen, dass
wie erläutert, anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer gewisse
Punkte aus seiner Biografie zu verschleiern versuche. Sein Alter und sein
familiäres Beziehungsnetz in Äthiopien stünden daher nicht zweifelsfrei
fest. Dem SEM sei es demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner
tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse zur Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu äussern, was jedoch für die Prüfung der Voll-
zugshindernisse grundsätzlich vorausgesetzt würde. Die Untersuchungs-
pflicht des SEM finde jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der
Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch
die Substanziierungslast trage. Es könne nicht Sache der Asylbehörden
sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen,
wenn die asylsuchende Person durch Nichtangabe rechtsgenüglichen
Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung verhindere. Bei pflichtwidriger
Unterlassung der Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung habe der Be-
schwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Aufgrund dessen
sei vermutungsweise davon auszugehen, dass keine individuellen Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Wegweisung nach Unbekannt
hindeuten würden.
Überdies würden seine geltend gemachten Schmerzen im Hals- und Kopf-
bereich die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht derart tangieren,
dass sie zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten.
10.4.4 In Übereinstimmung mit dem SEM geht das Bundesverwaltungsge-
richt davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Alters, der
Schuldbildung sowie der Arbeitserfahrung in der Lage sein wird, nach einer
Rückkehr in den Heimatstaat eine Arbeitsstelle zu finden. Nach Praxis des
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Seite 13
Bundesverwaltungsgerichts ist gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG aus medizini-
schen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zu schliessen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder so-
gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2
m.w.H.). Bei den angegebenen Schmerzen im Hals- und Kopfbereich des
Beschwerdeführers ist nicht von einer solchen Gefahr auszugehen, wes-
halb auch dies den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen
lässt.
10.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aus-
sichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Man-
gels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Ge-
such um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG ebenfalls abzuweisen.
12.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
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12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll
Versand: