Abtei lung V
E-4788/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______,
Kamerun,
vertreten durch X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 24. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4788/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ (Province du Centre)
stammende kamerunische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in
C._______, verliess ihren Heimatstaat am 10. Juni 2010 per Flugzeug
und flog von C._______ direkt nach Zürich, wo sie am 11. Juni 2010
ankam. Am 13. Juni 2010 stellte sie im Flughafen Zürich ein
Asylgesuch, nachdem ihr die Weiterreise nach Frankreich verweigert
worden war, weil sie mit einem ihr nicht zustehenden französischen
Reisepass reiste (vgl. A10 Ausweisprüfung der Kantonspolizei Zürich,
Fachdienst Grenzkontrolle/Ausweisprüfung vom 11. Juni 2010). Die
Beschwerdeführerin gab den Asylbehörden ihre Identitätskarte, bei
welcher keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden
konnten (vgl. A10 Ausweisprüfung derselben Dienststelle vom 11. Juni
2010), zu den Akten.
B.
Am 13. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigert. Mit derselben Verfügung wurde sie für
den weiteren Aufenthalt dem Transitbereich des Flughafens Zürich
zugewiesen.
C.
Am 16. Juni 2010 befragte das BFM die Beschwerdeführerin zu den
Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen. Am
17. Juni 2010 wurde sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Mutter sei bei ihrer
Geburt, der Vater zwei Jahre später gestorben. In der Folge sei sie im
Haus ihres Vaters bei der ersten Ehefrau des Vaters aufgewachsen.
Sie habe viel leiden müssen, und als sie 25 Jahre alt gewesen sei,
habe die Stiefmutter sie aus dem Haus verjagt. Das Aufsuchen der
Polizei habe keine Verbesserung gebracht. Von den Nachbarn sei ihr
geraten worden, von zu Hause wegzugehen, weil die Stiefmutter eine
Hexe sei. Während ihrer Schwangerschaft und auch danach habe sie
an sporadisch stark auftretenden Bauchschmerzen gelitten. Die hinzu
gekommenen Alpträume, in denen sie von ihrer Stiefmutter bedroht
worden sei, hätten sie in ihrer Annahme bestätigt, dass die Stiefmutter
eine Hexe sei. Sie habe sich einer Gebetsgruppe angeschlossen.
Während zirka vier Monaten habe sie bei einer Freundin gewohnt und
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ihren Unterhalt mit Frisieren verdient. Per Internet habe sie einen
Franzosen kennengelernt, der ihr die Ausreise aus Kamerun finanziert
habe. Die Freundin habe mit einem weiteren Bekannten die Ausreise
organisiert und sie am 10. Juni 2010 zum Flughafen begleitet.
D.
Mit am gleichentags eröffneter Verfügung vom 24. Juni 2010 wies das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2010 ab,
verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus
dem Transitbereich sowie den Vollzug (nach Kamerun) an.
E.
Mit am 5. Juli 2010 eingegangener Beschwerde vom 1. Juli 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter, es sei eine Neubeurteilung der vorinstanzlichen
Verfügung (im Wegweisungsvollzugspunkt) vorzunehmen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung
eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten, es sei eine kurze
Frist zur Beibringung von Beweismitteln anzusetzen, welche belegen
würden, dass die Beschwerdeführerin unter akuter Paranoia und Per-
sönlichkeitsproblemen leide, und es sei der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen.
Auf die weiteren Vorbringen wird - soweit entscheidrelevant - in den
Erwägungen eingegangen.
F.
Am 3. Juli 2010 wurde bei der Beschwerdeführerin im Spital
D._______ eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt, welche ergab,
dass sie in der sechsten Schwangerschaftswoche ist.
G.
Mit beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener elektronischen
Post vom 8. Juli 2010 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
rerin eine eingescannte Bestätigung des „Référend Pasteur“ Ngomo
seiner Stiftung der Presbyterianisch-Reformierten Kirche von Kamerun
vom 6. Juli 2010 ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vor-
behältlich nachfolgender Ausführungen - einzutreten (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichtet.
1.6 Auf den in der Rechtsmitteleingabe gestellten Verfahrensantrag,
es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist nicht
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einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschie-
bende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht entzog (vgl.
Art. 55 Abs. 2 VwVG).
2.
Die in der Rechtsmitteleingabe gestellten Rechtsbegehren („réexa-
men“ und „examiner le fond“) sind zwar nicht sehr deutlich, indessen
geht aus der Begründung („au fond“) eindeutig hervor, dass sich die
Beschwerde vom 1. Juli 2010 ausschliesslich gegen den Wegwei-
sungsvollzug richtet. Somit ist die Verfügung des BFM vom 24. Juni
2010 - soweit die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft (Dis -
positivziffern 1 und 2) betreffend - mit Ablauf der Beschwerdefrist in
Rechtskraft erwachsen und auch die Wegweisung als solche ist nicht
mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bleibt
demnach lediglich die Prüfung, ob die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat.
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin rechtskräftig nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli -
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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3.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
3.5 Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten schweren psychi-
schen Probleme sind unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Gründe ausschliesslich medizinischer
Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als un-
zumutbar erscheinen, ausser es sei mit einer drastischen Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes zu rechnen, welche eine men-
schenunwürdige Existenz nicht mehr gewährleiste, weil die erforderli-
che Behandlung zur Abwendung dieser Folgen im Heimatland nicht
erhältlich ist. Dabei vermag ein qualitativ tieferer Standard der medi -
zinischen Infrastruktur sowie der Behandlungsmöglichkeiten im Hei-
matland keinen Aufenthalt in der Schweiz zu begründen (vgl. EMARK
2003 Nr. 24 E. 5B S. 157; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5D s. 52).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht geltend, die Be-
schwerdeführerin leide unter akuten Verfolgungsattacken und habe
Persönlichkeitsprobleme, weshalb sie in Kamerun in einer speziellen
Institution gewesen sei. Im Weiteren wird mit nachgereichter Bestäti-
gung der Stiftung der Presbyterianisch-Reformierten Kirche vom 6. Juli
2010 attestiert, dass die Beschwerdeführerin an psychosomatischen
Problemen leide und sich deshalb in Intensivpflege befunden habe.
Aufgrund der (medizinischen) Aktenlage ist festzuhalten, dass die gel-
tend gemachten Probleme nicht ausreichen, um eine Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne der obgenannten Rechtsprechung
festzustellen. Der bestätigte Aufenthalt in der Stiftung der Presbyte-
rianisch-Reformierten Kirche von Kamerun beweist zudem, dass es
dort spezielle Einrichtungen zur Behandlung von psychischen Prob-
lemen gibt und die Beschwerdeführerin Zugang zu einer solchen Insti -
tution hatte. Des Weiteren geht weder aus dieser Bestätigung noch
aus den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin hervor,
dass sie sich nicht mehr dort habe aufhalten können beziehungsweise
dort künftig aufhalten dürfte. Unter diesen Umständen erachtet das
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Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt als ge-
nügend erstellt und weist in Anwendung der antizipierten Beweiswür-
digung den Beweisantrag betreffend weiterer Bestätigungsschreiben
(„témoignages“) vom 8. Juli 2010 ab (vgl. ANDRÉ MOSER, MICHAEL BEUSCH,
LORENZ KNEUBÜHLER, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Helbling Lichtenhahn
Verlag, 2008, S. 165, Rz. 3.144). Die aktenkundige Schwangerschaft
der Beschwerdeführerin, welche am 3. Juli 2010 in der sechsten
Schwangerschaftswoche war (vgl. Kopie des Ultraschallergebnisses
des Spitals D._______, vom 3. Juli 2010) ändert an dieser
Einschätzung nichts. Die Beschwerdeführerin scheint reisefähig zu
sein, zumal keine Schwangerschaftskomplikationen aktenkundig sind.
Zusammengefasst steht fest, dass der Wegweisungsvollzug nach
Kamerun aufgrund gesundheitlicher Probleme der Beschwerdeführerin
nicht als unzumutbar zu beurteilen ist.
Der Beschwerdeführerin, die bis zu ihrer Ausreise am 10. Juni 2010 in
Kamerun gelebt hat, ist zuzumuten - auch ohne ihre Stiefmutter - dort
wieder eine Lebensexistenz aufzubauen. Es ist davon auszugehen,
dass sie auf ein Beziehungsnetz - unter anderem auch auf ihre
Freundin, die ihr zur Ausreise verholfen hat - sowie auf ihre Berufs-
erfahrung als Coiffeuse zurückgreifen kann.
3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
3.7 Die Beschwerdeführerin hat den Asylbehörden eine gültige Identi-
tätskarte zu den Akten gereicht (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
4.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag, auf die Erhebung eines
Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten, ist mit vorliegendem
Endentscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und die Flughafenpolizei.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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