B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4788/2015
Ur t e i l vom 1 2 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Frankreich (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM
vom 27. Juli 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tamile aus Jaffna mit letztem Wohnsitz in
Colombo, am (…) 2007 auf Umwegen von Sri Lanka nach Griechenland
ausgereist sei; nach neun Monaten Aufenthalt in Athen sei er im April 2009
mit einem Flugzeug nach Paris geflogen, wo er im Juli 2009 daktyloskopiert
wurde und gleichzeitig ein Asylgesuch einreichte,
dass er am 15. Dezember 2014 mit einem Zug in die Schweiz eingereist
und bis zur Einreichung seines Asylgesuch vom 22. Dezember 2014 bei
Freunden verweilt sei,
dass er am 9. Januar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel summarisch zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt wurde
und ihm dabei auch das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rücküberstel-
lung nach Frankreich gewährt wurde, welches mutmasslich für die Durch-
führung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. Juli 2015 – eröffnet am 30. Juli 2015
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und
den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, dass auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu
prüfen sei; zudem sei eine Neubeurteilung bzw. eine Wiedererwägung sei-
nes Asylgesuchs in Frankreich zu garantieren sowie in prozessrechtlicher
Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass er diese Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen mit einer Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots begründete,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 7. August 2015 den Vollzug der
Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung hat und da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfol-
gend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dub-
lin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank vom 23. Dezember 2014 ergab, dass dieser am 10. Juli
2009 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b bzw. d Dublin-III-VO die
französischen Behörden am 14. Januar 2015 um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers ersuchte (Art. 23 Dublin-III-VO) und das Gesuch auf
Nachfrage der französischen Behörden am 26. Januar 2015 ergänzte,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme am
24. Juli 2015 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 6. August
2015 erklärte, im Falle einer Wegweisung nach Frankreich werde er allen-
falls zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt, wo er damit rechnen
müsse, gefangen genommen und gefoltert zu werden, da er für die LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) tätig gewesen sei,
dass somit im Falle einer Rückweisung nach Sri Lanka das Gebot des Non-
Refoulement durch Frankreich wie auch durch die Schweiz verletzt sei,
dass er in der Schweiz [verwandte Person ] und weitere Bekannte habe;
indes kenne er in Frankreich niemanden, der ihn unterstützen würde (be-
treffend die Aussage, [andere verwandte Person] lebe "mit Status" in
Frankreich, A5 S. 6),
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische
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Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf-
weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen, und dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wird,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1] konkretisiert
wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Vorinstanz festgehalten hat, aus den Akten würden sich keine
Gründe ergeben, welche die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtfertigen würden, und dass diese
Würdigung, soweit sie vom Gericht zu überprüfen ist (vgl. BVGE E-
641/2014 vom 13. März 2015), weder einen Ermessensmissbrauch noch
eine Ermessensüberschreitung darstellt und nicht zu beanstanden ist,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) sowie des
Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 ist und seinen diesbezügli-
chen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Behörden anlässlich der
Befragung vom 9. Januar 2015 informierte, er habe in Frankreich im (…)
2011 einen ablehnenden Beschwerdeentscheid erhalten und habe sich in
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der Folge illegal in Frankreich aufgehalten (A5 S. 5); gemäss Auskunft der
französischen Behörden vom 22. Januar 2015 sei dieser Entscheid vom
(…) 2011 endgültig (A12),
dass er mangels Geld kein weiteres Asylgesuch in Frankreich eingereicht
habe (A5 S. 5),
dass folglich davon ausgegangen wird, das ordentliche Asylverfahren in
Frankreich sei rechtskonform durchgeführt worden,
dass demzufolge anzunehmen ist, Frankreich habe im Fall des Beschwer-
deführers den Grundsatz des Non-Refoulement nicht missachtet und
werde ihn nicht zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass diese Vermutung im konkreten Fall auch nicht durch Nachweise – es
würden konkrete Gründe dafür vorliegen, dass für ihn bei einer Überstel-
lung nach Frankreich die reale Gefahr einer Zuwiderhandlung gegen das
Non-Refoulement-Gebot bestehen würde – umgestossen wurde,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus kein konkretes und ernsthaftes
Risiko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn
wieder aufzunehmen,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, eine allfällige erneute Prüfung sei-
ner Asylgründe bzw. Wegweisungvollzugshindernisse durch die französi-
schen Behörden zu veranlassen,
dass in diesem Sinne denn auch das Gesuch, das Bundesverwaltungsge-
richt habe eine Neubeurteilung bzw. Wiedererwägung seines Asylgesuchs
durch die französischen Behörden zu garantieren, abzuweisen ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe
Versand: