B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4788/2018
Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Jakob Ackermann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein aus der zentralirakischen Stadt
B._______ stammender Araber – seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 19. Mai 2015 verliess und am 9. Juni 2015 in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ vom 17. Juni 2015 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 10. Oktober 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, Angehörige der schiitischen Hisbollah hätten
ihn bedroht, weil er der Fahrer respektive Leibwächter eines (…) des Gou-
vernements B._______ gewesen sei, den die Hisbollah als Gegner im Vi-
sier gehabt hätten,
dass er – nachdem er am (…) Mai 2015 von vier Angehörigen der Hisbollah
heimgesucht worden sei und diese Informationen zu den Vorhaben des
Richters verlangt respektive ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert hätten
– aus Furcht vor weiteren Nachteilen seinen Heimatstaat am (…) Mai 2015
verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer zudem am (…) bei einem Selbstmordanschlag
in einer schiitischen Moschee verletzt worden sei und er deshalb bis heute
mit gesundheitlichen Beschwerden zu kämpfen habe,
dass er an der Anhörung ferner vorbrachte, nach seiner Ausreise habe das
Militärgericht in seiner Heimat einen Haftbefehl gegen ihn erlassen, weil er
aus dem Irak geflüchtet sei (vgl. Anhörungsprotokoll A29/25 S. 17 F132 ff.),
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
22. Juli 2018 – eröffnet am 25. Juli 2018 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im We-
sentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht
stand, weshalb auf die Prüfung ihrer Asylrelevanz verzichtet werden könne,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2018 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 in den
Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihm Asyl zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht sinngemäss die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt
wurde,
dass das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 24. August 2018 den Ein-
gang der Beschwerde bestätigte und festhielt, der Beschwerdeführer dürfe
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, zumal er ohnehin
durch seine vorläufige Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufenthalt
in der Schweiz verfüge,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kam, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht gerecht,
dass es insbesondere festhielt, die Ausführungen des Beschwerdeführers
zu seiner persönlichen Bedrohungslage (Besuch von Hisbollah-Angehöri-
gen bei ihm zu Hause) seien äusserst stereotyp und nicht erlebnisgeprägt
ausgefallen, wobei andere Schilderungen demgegenüber sehr detailliert
gewesen seien,
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dass es weiter erstaune, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung zu
seinem Strafurteil von einem Strafmass von sechs Monaten gesprochen
habe, während das nachträglich zu den Akten gereichte Urteil eine Haft-
strafe von (…) Jahren und (…) für den Beschwerdeführer aufweise,
dass das SEM im Zusammenhang mit dem nachgereichten irakischen
Strafurteil auf weitere erhebliche Ungereimtheiten hinwies, welche an die-
ser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen nicht erneut angeführt wer-
den,
dass den überzeugenden Unglaubhaftigkeitsargumenten des SEM in der
(durch einen patentierten Rechtsanwalt verfassten) Beschwerde inhaltlich
nichts Ernsthaftes entgegnet wird,
dass sich das Gericht den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Un-
glaubhaftigkeit – wie auch die mangelnde asylrechtliche Relevanz – des
Vorbringens, der Beschwerdeführer sei im Irak strafrechtlich verurteilt wor-
den, vollumfänglich anschliesst,
dass die Frage, ob die geltend gemachte Bedrohung seitens der Hisbollah
die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllt, offen
bleiben kann, da sich die Vorbringen als nicht asylrelevant erweisen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers namentlich zu diesen Drohun-
gen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
mangels Verfolgungsmotivs sowie mangels Intensität der Verfolgungs-
handlungen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen,
dass nämlich keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund eines in Art. 3 AsylG genannten Motivs (Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische
Anschauung) verfolgt würde,
dass die Hisbollah sich vielmehr wegen seiner beruflichen Tätigkeit als Per-
sonenschützer eines hohen Angehörigen der irakischen Justiz an ihn ge-
wendet haben sollen,
dass auch keine hinreichenden Hinweise auf die erforderliche Intensität ei-
ner Verfolgung ersichtlich sind, zumal der Beschwerdeführer eigenen An-
gaben zufolge bloss einmal von Angehörigen der Hisbollah heimgesucht
worden war und sich seither keine Drohungen mehr ereignet haben sollen,
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dass die Vorbringen deshalb mangels Motivation und Intensität der Verfol-
gung als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind,
dass das Selbstmordattentat vom (…) nicht dem Beschwerdeführer gegol-
ten habe, sondern er zufälliges Opfer dieser Explosion geworden sei (vgl.
Befragungsprotokoll A4/10 S. 6), womit dieser Konsequenz einer Situation
allgemeiner Gewalt – die zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt
hatte – die asylrechtliche Gezieltheit abzusprechen ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers demnach nicht den Anforde-
rungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG zu genügen vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die gegen den ablehnenden Entscheid erhobene Beschwerde bloss
eine Wiedergabe des bereits bekannten Sachverhalts enthält und eine in-
haltliche Auseinandersetzung mit der angefochten Verfügung unterbleibt,
dass die Beschwerde deshalb offensichtlich unbegründet ist und nicht ge-
eignet ist, eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids herbeizuführen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme geregelt wird, wenn der Vollzug der Wegwei-
sung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass das SEM vorliegend die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Vollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs – alternativer Natur sind (vgl. BVGE
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2013/27 E. 8.3), weshalb sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss
weitere Ausführungen erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der gegebenen Sachlage als
aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeach-
tet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuwei-
sen ist,
dass demnach auch das Gesuch um Beiordnung des Rechtsvertreters als
unentgeltlicher Rechtsbeistand mangels Erfüllung der Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist (Art. 110a Abs. 1 AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang