Abtei lung V
E-4790/2006/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______,
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Willy Portmann,
Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern
Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) vom 7. Juli 2006 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4790/2006
Sachverhalt:
I.
A.
Das BFM (vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF) gewährte dem
Gesuchsteller am 6. April 1993 in der Schweiz Asyl. Seine Ehefrau und
die zwei damals minderjährigen Kinder wurden in die Asylgewährung
einbezogen.
II.
B.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2004 eröffnete das Bundesamt dem Ge-
suchsteller, aufgrund eines Grenzkontrollrapports des Grenzpostens
Zürich-Flughafen und der Kopien des Reiseausweises stehe fest, dass
er sich wiederholt in sein Heimatland begeben und dort aufgehalten
habe. Man beabsichtige daher, ihm gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 1 C
Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft abzuerken-
nen und das Asyl zu widerrufen.
Gleichzeitig wurde dem Gesuchsteller Frist zur allfälligen Stellungnah-
me bis zum 9. Februar 2004 angesetzt.
Mit Verfügung vom 2. April 2004 aberkannte das BFF die Flüchtlingsei-
genschaft des Gesuchstellers und widerrief das am 6. April 1993 ge-
währte Asyl.
Am 8. April 2004 meldete sich der Gesuchsteller telefonisch beim BFF
und legte dar, er habe am 3. Februar 2004 seine Stellungnahme zur
Verfügung vom 30. Januar 2004 am Postschalter aufgegeben.
Am 13. April 2004 ging die Stellungnahme des Gesuchstellers zu ei-
nem allfälligen Asylwiderruf (sowie unter anderem eine Postbestäti-
gung vom 3. Februar 2004 zum Beleg der rechtzeitigen Aufgabe seiner
Stellungnahme zu den Akten) beim BFF ein. Der Gesuchsteller bestä-
tigte in seiner Eingabe, in seinem Heimatland gewesen zu sein. Er sei
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gezwungen gewesen, sich in den Kosovo zu begeben, und er habe in
dem Moment nicht gewusst, was er tue. Fünf Jahre nach Beendigung
des Krieges sei die Leiche seines ermordeten Bruders aufgefunden
worden. Er habe nicht zu Hause sitzen und so tun können, als sei
nichts passiert; dem Bruder zuliebe habe er an der Beerdigung teil-
nehmen wollen.
C.
Mit Verfügung vom 23. April 2004, die den Entscheid vom 2. April 2004
ersetzte, aberkannte das BFF erneut die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers und widerrief das Asyl.
D.
Mit Beschwerde vom 22. Mai 2004 an die vormals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Gesuchsteller
die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 23. April 2004.
In der Vernehmlassung vom 16. Juli 2004 beantragte das BFF die Ab-
weisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Gesuch-
steller gleichentags zugestellt.
Am 2. August 2004 reichte der Gesuchsteller durch seinen neu bevoll-
mächtigten Rechtsvertreter den Reiseausweis im Original ein und
brachte entsprechende Ergänzungen an.
E.
Mit Urteil vom 7. Juli 2006 lehnte die ARK die Beschwerde betreffend
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls ab.
III.
F.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2006 an die ARK liess der Gesuchsteller
durch seinen Rechtsvertreter um Revision des Urteils der ARK vom
7. Juli 2006 ersuchen. Das Urteil und der Entscheid des BFF vom
2. (recte: 23.) April 2004 seien aufzuheben. Dem Gesuchsteller sei
weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und vom Widerruf
des Asyls sei abzusehen. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei
dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2006 führte der vormals zu-
ständige Instruktionsrichter aus, aufgrund des Aufenthaltsstatus' des
Gesuchstellers (Niederlassungsbewilligung) erübrige sich die Anord-
nung einer vorsorgliche Massnahme. Gleichzeitig wurde der Gesuch-
steller zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1200.- aufgefor-
dert.
Der Gesuchsteller leistete in der Folge den einverlangten Kostenvor-
schuss fristgerecht.
H.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2007 wurde der Gesuchsteller darüber in-
formiert, dass das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren per
1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden
sei und von der Abteilung V behandelt werde.
I.
Ende Juni 2009 wurde das Revisionsverfahren dem vorsitzenden
Richter zur weiteren Behandlung zugeteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die durch eine
seiner Vorgängerorganisationen, im vorliegenden Fall die ehemalige
ARK, gefällt wurden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, BVGE 2007/21 E. 3).
1.2 Gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für Revisionsverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK rich-
ten, die entsprechenden Art. 66 ff. des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl.
BVGE 2007/11 E. 4.5 f., BVGE 2007/21 E. 4.2 und 5.2 f.).
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1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Be-
schwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschie-
den werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Die Revision eines Entscheids der ARK kann aus den in
Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG abschliessend genannten Gründen ver-
langt werden. Die Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund
verlangt werden, der schon im ordentlichen Beschwerdeschwerdever-
fahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG;
vgl. auch Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere anzugeben, welcher gesetz-
liche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass be-
steht, gerade diesen Grund geltend zu machen; zudem ist die Recht-
zeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG).
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der neuen und er-
heblichen Tatsachen und Beweismittel sowie eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 66 Abs. 2 Bst. a und c VwVG) geltend und
zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf
das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb
einzutreten.
3.
In der Revisionseingabe wird gerügt, in einem Verwaltungsverfahren,
in dem die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären
hätten, könne es nicht angehen, dass von keiner Instanz Instruktionen
– so vorliegend insbesondere eine Befragung über die näheren Um-
stände der zweimaligen Heimreise des Gesuchstellers – erhoben wür-
den.
Soweit die ARK in ihrem Urteil die Auffassung geäussert habe, der
Gesuchsteller hätte namentlich die DNA-Analyse auch in der Schweiz
vornehmen und die Ergebnisse in den Kosovo senden können, sei
dem entgegenzuhalten, dass dieser zuvor noch nie von einer solchen
Möglichkeit gehört gehabt habe.
Weiter treffe die Annahme der ARK nicht zu, dass der Gesuchsteller
im Rahmen des Identifikationsprozesses mit der United Nations Inte-
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rim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) respektive der von die-
ser geschaffenen Victims Recovery & Identification Commission
(VRIC) in Kontakt gekommen sei und so zum Ausdruck gebracht habe,
im Kosovo keine Furcht vor Verfolgung mehr gehabt zu haben. Er ken-
ne im Übrigen mehrere Flüchtlinge, die in ähnlichen Situationen und
auch aus weniger wichtigen Gründen nach Kosovo gereist seien, ohne
dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden wäre. Zudem
habe er die Anwesenheit von UNMIK und Kosovo Force (KFOR) ent-
gegen anderslautender Auffassung der ARK nicht als Schutzgewäh-
rung empfunden, sondern sei unter dem grossen moralischen Druck
gestanden, seinen toten Bruder zu identifizieren und ein Jahr später
zu bestatten. Diese Reisen hätten für ihn eine familiäre Pflicht bedeu-
tet, und er habe sie jeweils unter grosser Angst unternommen. Er kön-
ne nun ein Schreiben seines Cousins einreichen, in dem dieser die
Haltung und Vorgeschichte des Gesuchstellers bestätige.
4.
4.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zieht die Beschwerdeinstanz
ihren Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die Partei
neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt.
4.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung ei-
nes Revisionsgesuches eingereichten Beweismittel neu und erheblich
sein. Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder
neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen
dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorge-
bracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbe-
wiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht wer-
den konnten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann
im Revisionsverfahren gemäss Art. 66 ff. VwVG auch mit Beweismitteln
geführt werden, welche erst nach dem Beschwerdeentscheid entstan-
den sind (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260,
Rz. 741; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5.c S. 199).
"Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit "neu
entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich", muss sich jedoch auf
Tatsachen beziehen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestan-
den haben (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 262).
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Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsa-
chen und Beweismittel dann, wenn im Lichte der veränderten tatbe-
ständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen
müsste als im früheren Entscheid, respektive wenn die Beweismittel
geeignet sind, von der Richtigkeit eines neuen erheblichen Tatsachen-
vorbringens zu überzeugen (vgl. GYGI, a.a.O., S. 263 f.).
Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweis-
mittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der
gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht be-
kannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus
entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG
und EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.).
4.3 Zur Begründung des Revisionsgesuchs wird vorliegend unter an-
derem auf ein Schreiben eines Cousins verwiesen, das aufzeige, dass
die Annahmen der ARK unzutreffend gewesen seien, der Gesuchstel-
ler sei freiwillig in den Kosovo gereist, er habe zum Ausdruck gebracht,
keine Furcht vor Verfolgung mehr zu hegen und durch UNMIK und
KFOR dauernd subsidiären Schutz erlangt.
4.3.1 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass dem Gesuchsteller mit
Schreiben vom 30. Januar 2004 – entgegen der Auffassung in der Re-
visionseingabe (S. 6 und 7) – durch die Vorinstanz das rechtliche Ge-
hör hinsichtlich der beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft gewährt worden ist. In seiner Stellungnahme vom 2. Februar
2004 bestätigte der Gesuchsteller zwei Reisen in den Kosovo und
führte insbesondere aus, Kosovo sei gemäss seiner Ansicht kein Teil
von Serbien und Montenegro; momentan sei der Kosovo ein Protekto-
rat ohne gesetzliche Grundlagen. Sein Bruder sei jahrelang verschol-
len gewesen; nachdem man seine Leiche gefunden habe, habe er nur
noch an die Beerdigung denken können. Denn er habe nicht daran ge-
glaubt, dass wirklich die Leiche des Bruders gefunden worden sei, und
deshalb an dieser Beerdigung teilnehmen wollen. Er sei verwirrt gewe-
sen und entschuldige sich dafür, zumal er sich vor einer Heimreise bei
den zuständigen Stellen hätte erkundigen sollen. Zum Beleg reichte
der Gesuchsteller zwei Fotografien der Beerdigung ein.
4.3.2 In der Stellungnahme vom 2. Februar 2004 hat der Gesuchstel-
ler jedoch die angeblich notwendige erste Reise zwecks Durchführung
einer DNA-Analyse mit keinem Wort erwähnt; ebensowenig wies er
darauf hin, diese beiden Reisen jeweils unter grosser Angst unternom-
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men und auch keine Kontakte mit behördlichen Stellen respektive mit
den dort stationierten Friedenseinheiten von UNMIK und KFOR gehabt
zu haben. Diese Vorbringen auf Revisionsebene und das Schreiben
vom 9. August 2006 hätte der Gesuchsteller jedoch im Rahmen des
rechtlichen Gehörs geltend machen respektive einreichen können und
unter dem Blickwinkel von Art. 66 Abs. 3 VwVG geltend machen müs-
sen.
Diese Unterlassung ist im Interesse der Rechtssicherheit zum Nachteil
des Gesuchstellers zu würdigen (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die aus-
serordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des und der Kantone, Zürich 1985, S. 39, 109). Das Revisionsverfah-
ren dient nämlich nicht dazu, im früheren Verfahren begangene, ver-
meidbare Unterlassungen des Gesuchstellers später doch noch nach-
zuholen, weil dieser sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollstän-
diges Vorbringen ein- oder sogar mehrmalige Beurteilung seiner Be-
gehren zu sichern. Vielmehr müsste der Gesuchsteller trotz aller Um-
sicht nicht in der Lage gewesen sein, die Tatsachen in Erfahrung zu
bringen oder die Beweismittel zu finden. Dabei schaffen Gesetzesun-
kenntnis oder Rechtsirrtum jedenfalls nicht Unzumutbarkeit (vgl.
a.a.O., S. 109).
Nach dem Gesagten erweist sich auch der – pauschal formulierte –
Hinweis auf Ungleichbehandlung in ähnlichen Fällen (vgl. Revisions-
eingabe S. 7) als revisionsrechtlich unbeachtlich.
4.3.3 Insgesamt erweist sich das erst im Rahmen eines
ausserordentlichen Verfahrens eingereichte Schreiben des Cousins als
verspätet und – als Bestätigungsschreiben eines Verwandten – auch
als nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne. Ausserdem können
den vorliegenden Akten auch keine Hinweise auf entschuldbare Grün-
de für das Unterlassen des Gesuchstellers entnommen werden. Viel-
mehr lässt eine Formulierung des Schreibens des Cousins ("Er hat
versprochen, zu kommen, aber er hatte Angst, weil er einen Asylan-
tenpass besass,") den Schluss zu, dass sich der Gesuchsteller wohl
bereits im Zeitpunkt seiner Reisen der möglichen rechtlichen Konse-
quenzen dieser Handlungen bewusst war.
5.
Soweit der Gesuchsteller die rechtlichen Ausführungen im Urteil der
ARK vom 7. Juli 2006 rügt, die darin gezogenen Schlussfolgerungen
bestreitet und geltend macht, diese seien in Verletzung des Anspruchs
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auf rechtliches Gehör ergangen, sind auch diese Ausführungen in revi-
sionsrechtlicher Hinsicht nicht relevant. Es handelt sich hierbei um ei-
ne Kritik an der von der ARK vorgenommenen Würdigung und Beurtei-
lung des damals bekannten Sachverhalts. Die Sachverhaltswürdigung
ist jedoch der Revision nicht zugänglich (vgl. oben E. 1.4). Folglich
kann auch nicht davon die Rede sein, die ARK habe das rechtliche
Gehör des Gesuchstellers dadurch verletzt, dass sie von ihm zu den
aus der Sachverhaltswürdigung zu ziehenden rechtlichen Schlüssen
vorgängig keine Stellungnahme eingeholt habe.
6.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass
sich die Situation in Kosovo bis zum heutigen Zeitpunkt weiter stabili-
siert und verbessert hat. Kosovo hat am 17. Februar 2008 seine Unab-
hängigkeit erklärt und am 15. Juni 2008 ist die neue Verfassung in
Kraft getreten. Mit Ausnahme Serbiens haben alle Nachbarstaaten
Kosovo anerkannt und diplomatische Beziehungen mit dem neuen
Staat aufgenommen. Die Sicherheitslage in Kosovo und auch in der
Heimatregion des Gesuchstellers, B._______, ist stabil.
Diese Einschätzung scheint der Gesuchsteller mittlerweile ebenfalls zu
teilen, reiste er doch gemäss einem bei den BFM-Akten liegenden
Grenzkontrollrapport vom 12. Februar 2009 an diesem Tag mit dem
Flug LX 9801 von Pristina nach Zürich-Kloten in die Schweiz ein, was
einen weiteren Aufenthalt im Kosovo bedeutet.
7.
7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
der ARK vom 7. Juli 2006 ist demzufolge abzuweisen.
Über die Anträge für den Fall der Revisionsgutheissung (vgl. Rechts-
begehren Nrn. 2 und 3) ist damit nicht zu befinden.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, die gemäss Kos-
tentarif des Bundesverwaltungsgerichts bei der vorliegenden prozes-
sualen Konstellation Fr. 600.- betragen, dem Gesuchsteller aufzuerle-
gen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch
den von der ARK erhobenen und am 2. November 2006 in der Höhe
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von Fr. 1200.- geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Die überschüssi-
gen Fr. 600.- sind dem Gesuchsteller durch den Finanzdienst des
Bundesverwaltungsgerichts rückzuvergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 2. November 2006 geleiste-
ten Kostenvorschuss von Fr. 1200.- verrechnet. Die überschüssigen Fr.
600.-- werden dem Gesuchsteller durch den Finanzdienst des Bun-
desverwaltungsgerichts rückvergütet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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