B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4790/2017
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung;
Verfügung des SEM vom 14. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 18. März 2017 stellte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asyl-
gesuch. Gemäss ihren Angaben bei der Befragung zur Person (BzP, Akten
SEM A7/16) vom 21. März 2017 verliess sie ihr Heimatland gegen Ende
September 2016 auf dem Landweg und erreichte über die Türkei Griechen-
land, wo sie sich bis zum 18. März 2017 aufhielt, bevor sie auf dem Luftweg
in die Schweiz gereist ist.
B.
Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank
(Zentraleinheit Eurodac) und weitere Abklärungen ergaben, dass die Be-
schwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden war, be-
endete die Vorinstanz am 22. Mai 2017 das Dublin-Verfahren und gewährte
der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie
zur Wegweisung nach Griechenland.
C.
Am 24. Mai 2017 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um
Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Am 29. Mai 2017 stimmten die
griechischen Behörden diesem Ersuchen zu.
D.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 machte die Beschwerdeführerin von der
Gewährung des rechtlichen Gehörs Gebrauch. Sie brachte im Wesentli-
chen vor, in Griechenland wiederholt massiven Bedrohungen und Beleidi-
gungen durch andere Flüchtlinge ausgesetzt gewesen zu sein. Sie sei auf-
grund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Alawiten von ei-
ner syrischen sunnitischen Mitbewohnerin im Flüchtlingsheim auf Kos täg-
lich bedroht worden. Auch von den anderen Bewohnerinnen sei sie im
Gang oder beim Essen oft wegen ihrer Religion beschimpft worden. Sie
habe daher versucht, den Kontakt mit anderen syrischen Landsleuten
möglichst zu meiden. Auch nachdem sie in Griechenland aus humanitären
Gründen aufgenommen und ihr eine Unterkunft in Athen zugeteilt worden
sei, habe sie eine libysche Mitbewohnerin noch massiver bedroht und sie
fast täglich mit dem Tod gedroht. Auf ihre Klagen beim Personal der Unter-
kunft sei nicht reagiert worden. Sie habe sich nicht an die Polizei wenden
können, da sie von anderen Bewohnern Repressalien hätte befürchten
müssen. Bei Griechenland könne nicht von einem sicheren Drittstatt ge-
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sprochen werden. Das Problem liege darin, dass die griechischen Behör-
den verkennen würden, dass Alawiten in Asylheimen extremen Übergriffen
durch sunnitische Flüchtlinge ausgesetzt seien. Die staatlichen Organe
seien überfordert und könnten Personen in ihrer Situation keinen Schutz
gewähren. Zudem habe sie neben Unterkunft und Verpflegung lediglich 90
Euro pro Monat erhalten.
Auch bezweifle sie, dass es sich tatsächlich um eine dauerhafte Aufnahme
handle, die sie in Griechenland erhalten habe. Als ihr der Entscheid über
ihre Aufnahme in Griechenland mitgeteilt worden sei, habe der zuständige
Beamte erklärt, man würde nicht auf ihre geltend gemachten politischen
Asylgründe eingehen, damit sie noch in einem anderen europäischen Land
Asyl beantragen könne.
E.
Mit Verfügung vom 14. August 2017, eröffnet am 21. August 2017, trat die
Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ord-
nete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Griechen-
land an.
F.
Mit Beschwerde vom 25. August 2017 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt die Beschwerdeführerin, die Ziffern 1. bis 3. Der angefochtenen
Verfügung seien aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das
vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Es sei im Sinne vor-
sorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung
nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die
vorliegende Beschwerde entschieden habe.
Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Bezahlung der
Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen.
Der Beschwerde legte sie ein Arztzeugnis vom 9. Juni 2017 bei. Darin wird
ihr eine depressive Störung mit somatischen Beschwerden F32.11 diag-
nostiziert.
Zudem reichte sie eine Abrechnung über wirtschaftliche Sozialhilfe vom
21. August 2017 zu den Akten.
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Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin
vorab dieselben Gründe wie im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme
vom 15. Juni 2017 vor (vgl. oben unter D.). Zusätzlich führt sie aus, ein
sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG müsse mindes-
tens die EMRK und die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ratifiziert ha-
ben und den entsprechenden Schutz auch effektiv bieten. Laut der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe und auch des UNHCR verletzte Griechenland
klar europäisches Asylrecht und die GFK, weshalb Griechenland nicht als
sicherer Drittstaat zu qualifizieren sei.
Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie leide unter einer
posttraumatischen Belastungsstörung und Depression mit somatischen
Beschwerden und sei daher weiterhin auf psychiatrische Behandlung an-
gewiesen und brauche eine Stabilisierung in einer sicheren Umgebung,
wobei sie auf das eingereichte Arztzeugnis verweist. Bei einer Rückführung
nach Griechenland drohe eine markante Verschlechterung ihres psychi-
schen Zustandes, zumal sie dort, wie dargelegt, als Alawitin einer grossen
Gefahr konfrontiert sei und eine ausreichende Behandlung ihrer Probleme
in Griechenland nicht zu erwarten sei.
G.
Mit Schreiben vom 29. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, mit Ausnahme der
nachfolgenden Ausführungen, einzutreten.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu
(vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch
nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist nicht einzutreten und
es erübrigt sich, vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Im Weiteren ist
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das Rechtsbegehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vorlie-
gende Asylverfahren für zuständig zu erklären, obsolet, da sich das SEM
nicht für unzuständig erklärte, sondern das Asylgesuch materiell mit einer
Verfügung beurteilte. Auch ein Nichteintretenstatbestand ist materiell recht-
licher Natur.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurtei-
lungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die ma-
teriell rechtliche Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylge-
such in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich
vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen
nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG). Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Le-
ben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen zu werden. Bei Griechenland handelt es sich gemäss Beschluss des
Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008)
um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG.
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3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht hervor, dass Grie-
chenland die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2017 als Flüchtling an-
erkannt und der Wiederaufnahme zugestimmt hat (A 33/1). Die gestützt auf
die Anerkennung des Flüchtlingsstatus ausgestellte Aufenthaltsbewilligung
für Griechenland ist bis zum 16. Februar 2020 gültig. Unerheblich ist der
Einwand der Beschwerdeführerin, sie bezweifle, dass es sich tatsächlich
um eine dauerhafte Aufnahme handle.
3.3 Die Beschwerdeführerin stellt zu Unrecht in Abrede, dass Griechenland
als verfolgungssicherer Drittstaat gilt, zumal sie dort als Flüchtling aner-
kannt wurde. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regel-
vermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzu-
stossen, liegen nicht vor. Solches bringt die Beschwerdeführerin denn auch
nicht stichhaltig vor. Die Beschwerdeführerin verkennt offensichtlich die
rechtliche Bedeutung des Begriffs „sicherer Drittstaat“. Wie bereits ausge-
führt, werden als sichere Drittstaaten Staaten bezeichnet, in denen effekti-
ver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht
(Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Gerade dies wurde der Beschwerdeführerin
in Griechenland gewährleistet. Sie macht demnach zu Unrecht sinnge-
mäss geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise ein schutzwürdiges
Interesse zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz ver-
neint. Ebenfalls bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, aus huma-
nitären Gründen auf ihr Asylgesuch einzutreten. Die Vorinstanz ist auf das
Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
4.
Das SEM verfügt gemäss Art. 44 AsylG in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die
Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist.
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5.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Be-
schwerdeführerin könne in einen Drittstaat reisen, in dem sie Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG habe, weshalb das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich ihres Heimat- oder Herkunftsstaates nicht
zu prüfen sei. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch an-
dere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
diesen Staat sprechen. Bezüglich der Lebensbedingungen in Griechenland
sowie der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sei darauf hin-
zuweisen, dass Griechenland die sogenannte Qualifikationsrichtlinie
(Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsan-
gehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationa-
len Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen
mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes), welche unter anderem die Ansprüche von anerkannten Flücht-
lingen hinsichtlich medizinischer Versorgung, Sozialleistungen bestimme
und deren Zugang zu Wohnraum regle, umgesetzt habe. Da die griechi-
schen Behörden der Beschwerdeführerin internationalen Schutz gewährt
hätten, sei sie gehalten, die ihr zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unter-
kunft und Unterstützung bei den griechischen Behörden einzufordern. So-
dann würden neben den staatlichen Strukturen auch private Hilfsorganisa-
tionen bestehen, an die sie sich wenden könnte. Personen mit Flüchtlings-
status in Griechenland besässen dieselben Rechte bezüglich des Zugangs
zu medizinischer Versorgung und Sozialversicherungen wie griechische
Staatsbürger und -bürgerinnen. Griechenland verfüge über die notwendige
medizinische Infrastruktur, um die erforderliche medizinische Versorgung
sicherzustellen und das Leiden der Beschwerdeführerin zu behandeln.
Bezüglich der genannten Beschimpfungen und Übergriffe durch Drittper-
sonen sei anzumerken, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, der über
eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die als schutzwillig und
schutzfähig gelte. Sollte die Beschwerdeführerin sich in Griechenland vor
Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, so
könne sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Sollte die
Polizei ihr trotz ernstzunehmender Bedrohung ihrer Rechte und ihrer Si-
cherheit keinen Schutz gewähren, sei sie gehalten, sich an die nächst hö-
here Instanz zu wenden.
Die Beschwerdeführerin besitze in Griechenland auch einen explizit bestä-
tigten hinreichenden Aufenthaltstitel, der mit Gültigkeit bis zum 16. Februar
2020 ausgestellt worden sei.
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Der Vollzug sei technisch möglich und praktisch durchführbar; es liege eine
entsprechende Zustimmung Griechenlands vor.
5.3 Bezüglich der Einwände in der Beschwerde ist auf die obigen Ausfüh-
rungen unter D. und F. zu verweisen.
5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Nachdem die Beschwerdeführerin in Griechenland Schutz geniesst, be-
steht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihr eine Verletzung des in Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrück-
schiebung. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Zudem gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Griechenland in-
soweit seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen nicht einhalten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass
Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) gebun-
den ist. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den Flüchtlingen und
Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt
(Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und
Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]).
Aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass
die Beschwerdeführerin für den Fall einer Wegweisung nach Griechenland
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Voll-
zug der Wegweisung ist zulässig.
5.5 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten
die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhal-
ten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass
eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist.
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In Griechenland herrscht zudem keine Situation allgemeiner Gewalt. Die
Beschwerdeführerin kann gegenüber den griechischen Behörden ihren An-
spruch auf Unterstützung, Unterkunft und medizinische Versorgung gel-
tend machen. Sie wurde sodann bereits in Athen untergebracht und hat
gemäss eigenen Angaben EUR 90.– pro Monat als finanzielle Unterstüt-
zung erhalten. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die ausgewogenen
sowie rechtskonformen und der gefestigten Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1047/2016 vom
2. März 2016; E-4276/2017 vom 9. August 2017) folgenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend gilt festzu-
stellen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme
vom 15. Juni 2017 an das SEM und in der Rechtsmitteleingabe, sie sei
auch nach ihrem Bezug der Unterkunft in Athen von einer libyschen Mitbe-
wohnerin noch massiver und fast täglich mit dem Tod bedroht worden, als
nachgeschobene Weiterung und Steigerung des geltend gemachten Sach-
verhaltes zu werten ist, den sie anlässlich der BzP nicht geltend gemacht
hat. Aufgrund ihres Aussageverhaltens muss die Drohung durch die syri-
sche Landsfrau auf Kos als einziges diesbezügliches Erlebnis betrachtet
werden, wenn die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP abschliessend
zu Protokoll gibt, wegen „der gemachten Drohung dieser Frau …“ (syrische
Landsfrau auf Kos) könne sie nicht nach Griechenland zurückkehren
(A7/16, Pt. 9.01).
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung insbesondere zu Recht aus-
geführt, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über eine funktionie-
rende Polizeibehörde verfügt, die als schutzwillig und schutzfähig gilt.
Sollte die Beschwerdeführerin sich in Griechenland vor Übergriffen durch
Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, hat sie sich an die zu-
ständigen staatlichen Stellen oder höheren Instanzen zu wenden.
Was die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführe-
rin anbelangt, wären diese erforderlichenfalls auch in Griechenland behan-
delbar. Somit erweisen sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung auch hinsichtlich der gesundheitlichen Vorbringen der Beschwerde-
führerin als zutreffend, weshalb erneut auf diese verwiesen werden kann.
Der Wegweisungsvollzug erweist sich unter allen entscheidwesentlich zu
prüfenden Aspekten als zumutbar.
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5.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
möglich, denn die griechischen Behörden haben einer Rückübernahme der
Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – den Wegwei-
sungsvollzug betreffend – angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch
abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Urteil
wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: