Abtei lung V
E-4791/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______,
Kosovo,
vertreten durch Johann Burri, Rechtsanwalt (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 21. Juli 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4791/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute
BFM) wies mit Verfügung vom 27. Januar 1993 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 13. Oktober 1991 ab, verneinte dessen
Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an. Gleichzeitig erachtete das Bundesamt gemäss Beschluss des
Bundesrates vom 18. Dezember 1991 den Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers als unzumutbar und nahm diesen in der
Schweiz vorläufig auf.
A.b Auf das Asylgesuch der damaligen Lebenspartnerin und späteren
Ehefrau des Beschwerdeführers (nachfolgend: Ehefrau) trat das BFF
mit Verfügung vom 19. Januar 1995 nicht ein und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
A.c Mit Beschluss vom 7. April 1999 entschied der Bundesrat gestützt
auf Art. 14a Abs. 5 des damals gültigen Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121), dass jugoslawische Staatsangehörige, die in der Schweiz keine
ordentliche fremdenrechtliche Aufenthaltsbewilligung erhielten oder ein
Asylgesuch stellten und ihren letzten Wohnsitz vor der Ausreise in der
Provinz Kosovo hatten, gruppenweise vorläufig aufzunehmen seien.
Mit Verfügungen vom 9. August 1999 stellte das BFF aufgrund der
Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Kri-
terien erfüllten, keine Ausschlussgründe vorlägen und deshalb in An-
wendung des am 26. Juni 1998 revidierten Asylgesetzes (Kapitel 4) in
der Schweiz vorläufig aufgenommen würden.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2000 wurden der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau sodann gestützt auf den Beschluss des Schweizeri -
schen Bundesrates vom 1. März 2000 betreffend die „humanitäre Ak-
tion 2000“ vorläufig aufgenommen.
A.d Am 15. Dezember 2000 kam B._______, das erste gemeinsame
Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, zur Welt. Am 30.
Dezember 2004 erblickte deren zweites Kind, C._______, das Licht.
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B.
B.a Mit Schreiben vom 13. September 2005 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer mit, gemäss dem Polizeirapport der Kantonspolizei
D._______ vom (...) September 2005 sei er von seiner Ehefrau wegen
häuslicher Gewalt (Vergewaltigung, Nötigung, Tätlichkeit, Drohung) zur
Anzeige gebracht worden. Gestützt darauf werde die Aufhebung seiner
vorläufigen Aufnahme und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs
beabsichtigt. Gleichzeitig erhalte er die Gelegenheit, sich innert der
ihm angesetzten Frist dazu zu äussern.
B.b Mit Schreiben vom 28. September 2005 nahm der Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör wahr und reichte einen Arztbericht des ihn
behandelnden Arztes der Psychiatrischen Klinik E._______ vom
(...). September 2005 ein. Aus diesem geht hervor, dass der
Beschwerdeführer an einem schizophrenen Residuum (F20.5 nach
ICD-10) leide und sich derzeit in der Psychiatrischen Klinik F._______
befinde. Des Weiteren bedürfe der Beschwerdeführer einer
psychoedukativen, milieutherapeutischen und pharmakologischen
Behandlung und einer lebenslangen Betreuung, um die
Schwierigkeiten des Tagesablaufes bewältigen zu können.
B.c Mit Schreiben vom 10. Januar 2006 wendete sich das BFM an das
Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina zur Abklärung des im Ko-
sovo allenfalls vorhandenen Beziehungsnetzes des Beschwerdefüh-
rers.
B.d Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2006 forderte das BFM
den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf,
einen ergänzenden ärztlichen Bericht hinsichtlich der gegenwärtig
medizinisch durchgeführten Therapie und etwelcher weiterer Mass-
nahmen einzureichen.
B.e Am 21. Februar 2006 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers dem BFM unter Einreichung der Vollmacht die Mandats-
übernahme an.
B.f Mit Schreiben vom (...) März 2006 nahm Dr. med. G._______ der
Psychiatrischen Klinik E._______ zu den vom BFM gestellten Fragen
Stellung und bestätigte, dass der Beschwerdeführer die zirka zwanzig
Termine der integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung inklusive einer pharmakologischen Betreuung
regelmässig und pünktlich wahrgenommen habe und auch eine
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Nachbetreuung (Arbeitstherapie und Weiterführung der medi-
kamentösen Behandlung) vorgesehen sei. Eine Wiedereingliederung
des Beschwerdeführers in die freie Wirtschaft sei momentan nicht
möglich.
B.g Die Abklärung durch das Schweizerische Verbindungsbüro in
Pristina ergab gemäss Schreiben vom 18. Januar 2006, dass der Be-
schwerdeführer in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz
verfüge, welches auch finanziell abgesichert zu sein scheine. Die El-
tern des Beschwerdeführers und vier seiner Geschwister würden mit
ihren Familien in H._______ leben. Ein Onkel des Beschwerdeführers
arbeite in einer Praxis für Adoleszenz-Psychiatrie und ein Bruder, der
während fünf Jahren in der Schweiz gelebt habe und im Jahr 2000
freiwillig wieder nach H._______ zurückgekehrt sei, besitze ein
grosses Haus, in welchem er ab und an für mehrere Tage
Schulklassen aus der Schweiz beherberge.
B.h Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in den
ergänzenden Arztbericht, in den Bericht des Verbindungsbüros sowie
in weitere Unterlagen und das rechtliche Gehör, welches er mit
Schreiben vom 5. Mai 2006 wahrnahm.
B.i Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 stellte sich die um Stellungnahme
ersuchte Ehefrau auf den Standpunkt, es bestehe kein Kontakt zum
Beschwerdeführer, hingegen sei zutreffend, dass der ältere Sohn den
Beschwerdeführer regelmässig bei dessen Schwester besuche, und
der Beschwerdeführer ab und an auch den jüngeren Sohn dort antref -
fe.
B.j Der Beschwerdeführer führte durch seinen Rechtsvertreter mit
Schreiben vom 23. Juni 2006 aus, seine Ehefrau und er hätten sehr
wohl Kontakt, er treffe sie manchmal bei seiner Schwester. Hinsichtlich
der Kinderbelange und des Besuchsrechts verweise er auf die vom
Gericht angeordnete Beistandschaft und ersuche in diesem Zusam-
menhang um eine Fristerstreckung für die Abgabe der definitiven Stel-
lungnahme, welche ihm vom BFM am 29. Juni 2006 verweigert wurde.
C.
Das BFM hob mit am 26. Juli 2006 eröffneter Verfügung vom 21. Juli
2006 die am 13. September 2000 (recte: 15. Mai 2000) angeordnete
vorläufige Aufnahme auf und ordnete an, der Beschwerdeführer habe
die Schweiz bis zum 15. September 2006 zu verlassen. Auf die
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Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Am 25. August 2006 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter gegen diesen vorinstanzlichen Entscheid bei der
vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom
21. Juli 2006 aufzuheben und es sei ihm die mit Verfügung vom
15. Mai 2000 angeordnete vorläufige Aufnahme nicht aufzuheben. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bean-
tragt. Im Wesentlichen begründete er seine Beschwerde mit denselben
bei der Vorinstanz vorgebrachten Argumenten, auf welche – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird.
E.
Der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK wies das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom
11. September 2006 mangels Bedürftigkeit ab und hiess das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut. Der
bisherige Rechtsvertreter wurde dem Beschwerdeführer amtlich bei-
geordnet.
F.
Am 26. November 2008 lud das inzwischen zuständig gewordene
Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein, worauf
es am 11. Dezember 2008 an seinem bisherigen Standpunkt festhielt
und die Abweisung der Beschwerde beantragte.
G.
Am 26. Januar 2009 replizierte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter und gab eine Kopie der Vereinbarung der Schei-
dungsfolgen vom 12. Dezember 2008 zu den Akten. Am 2. Februar
2009 reichte er eine Bestätigung des Ambulatoriums der F._______
Psychiatrie vom (...) Januar 2009 nach.
H.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2009 beantragte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, das Rechtsmittelverfahren sei bis zum rechtskräf-
tigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren, und reichte das den
Seite 5
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Beschwerdeführer betreffende Scheidungsurteil des Amtsgerichts
I._______ vom 6. Februar 2009 ein.
I.
Am 15. April 2009 stellte das J._______ dem Bundesverwaltungs-
gericht eine Kopie des Urteils des K._______ vom 13. März 2009 zu.
Mit Schreiben vom 29. September 2009 stellte das BFM dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Kopie des vollständig begründeten Urteils des
K._______ vom 13. März 2009 zu.
J.
Am 4. Oktober 2010 stellte das J._______ dem Bundesverwaltungs-
gericht eine Kopie des Urteils der zweiten Kammer des Obergerichts
L._______ vom 14. Januar 2010 zu, welches das erstinstanzliche
Urteil vom 13. März 2009 bestätigte. Gleichzeitig beantragte es die
prioritäre Behandlung des hängigen Verfahrens des straffälligen Be-
schwerdeführers.
K.
Die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
ersuchte am 15. Oktober 2010 die Beiständin der Kinder des Be-
schwerdeführers um einen Bericht.
L.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht
bestätigte die Beiständin der Kinder, dass deren Vater das Besuchs-
recht regelmässig bei und mit seiner Schwester wahrnehme und sie in
dieser Zeit als grosse Familie zusammenleben würden. Der häufige
Kontakt der Kinder zum Vater sei für die Kinder wichtig und sie würden
sich freuen, einen Teil ihres Alltags mit ihrem Vater erleben zu dürfen,
was seitens der Pflegeeltern und der Begleitperson der Fachstelle für
Kinderbetreuung bestätigt werde. In den letzten drei Jahren seien bei
den Angehörigen und bei den Kindern grosse Prozesse erfolgt, so
dass die Kinder ohne Loyalitätskonflikte die Zeit mit dem Vater und der
Mutter geniessen könnten. Ein Wegfall dieser Kontakte wäre ein gros-
ser Einschnitt in das Leben der Söhne und würde deren Entwicklung
massgeblich beeinflussen.
M.
Am 11. November 2010 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers dem Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote zu den Akten.
Seite 6
E-4791/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20];
Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufhob.
3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit unangefochtener Verfügung vom
27. Januar 1993 aus der Schweiz weggewiesen und infolge unzumut-
baren Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
Am 15. Mai 2000 wurde der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ge-
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stützt auf den Beschluss des Schweizerischen Bundesrates vom 1.
März 2000 betreffend „humanitäre Aktion 2000“ vorläufig aufgenom-
men. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die vom BFM am
21. Juli 2006 verfügte Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme. Die
gesetzliche Grundlage der „humanitären Aktion 2000“ – eine Kategorie
sui generis – ist in Art. 56 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 AsylG zu erkennen
(vgl. den Grundsatzentscheid EMARK 2002 Nr. 1 E. 1d). Jedoch be-
stehen diesbezüglich keine ausdrücklichen gesetzlichen Aufhebungs-
gründe. Gleichzeitig ist aber auszuschliessen, dass der Gesetzgeber
die gestützt auf die besondere Bundesratskompetenz gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 AsylG angeordnete vorläufige Aufnahme als
unaufhebbar ausgestalten wollte, würde dies doch eine in keiner Art
und Weise zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber den
anderen Kategorien implizieren. Demnach ist praxisgemäss von einer
analogen Anwendbarkeit der gesetzlich vorgegebenen Aufhebungs-
gründe auszugehen.
3.3 Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das Bundes-
gesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I
des Anhangs 2 zum AuG). Die übergangsrechtliche Bestimmung von
Art. 126a Abs. 4 AuG sieht vor, dass für Personen, die wie vorliegend
der Beschwerdeführer, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung
des AsylG vom 16. Dezember 2005 sowie des AuG vorläufig aufge-
nommen war, das neue Recht gilt. Diese spezielle Regel geht der all -
gemeinen Regel von Art. 126 Abs. 1 AuG (s. dazu [BVGE] Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts 2008/1) vor. Für die
Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist somit zu prüfen, ob
die Voraussetzungen nach neuem Recht (Art. 84 Abs. 1-3 AuG) gege-
ben sind.
3.4 Die vorläufige Aufnahme ist eine Ersatzmassnahme für den nicht
durchführbaren Vollzug der Wegweisung. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG
ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist.
3.5 Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt das BFM die vorläufige Auf-
nahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an,
wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Vorausset-
zungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn
der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig
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(Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich
rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen
Drittstaat zu begeben. Auf Antrag der kantonalen Behörde oder des
Bundesamtes für Polizei kann das Bundesamt die vorläufige Aufnah-
me wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83
Abs. 2 und 4) ausserdem aufheben und den Vollzug der Wegweisung
anordnen, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind (vgl.
Art. 84 Abs. 3 AuG).
3.6 Art. 83 Abs. 7 AuG enthält in seinen Bst. a-c eine abschliessende
Aufzählung der Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine vorläufige
Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (das heisst wegen Unmög-
lichkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs) nicht verfügt respektive –
gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG – eine bereits rechtskräftig angeord-
nete vorläufige Aufnahme aufgehoben wird. Demnach wird die vorläu-
fige Aufnahme nicht angeordnet respektive aufgehoben, wenn die
weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstra-
fe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine
strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wie-
derholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere
oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmög-
lichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes
Verhalten verschuldet hat (Bst. c).
3.7 Im Folgenden ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer durch
die von ihm begangenen Straftaten einen Grund nach Art. 83 Abs. 7
AuG gesetzt hat.
3.8
3.8.1 Bei einer Prüfung des Ausschlussgrundes nach Art. 83 Abs. 7
Bst. a AuG muss die Verurteilung der längerfristigen Freiheitsstrafe
klarerweise rechtskräftig sein. Der Begriff „längerfristig“ wird vom Ge-
setzgeber nicht näher definiert. In der Lehre wird die Auffassung ver-
treten, die längerfristige Freiheitsstrafe müsse deutlich über einem
Jahr liegen (vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS
ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2009, N. 6 zu
Art. 62 AuG, sowie BOLZLI, a.a.O., N. 22 zu Art. 83 AuG und N. 5 zu
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Art. 84 AuG, vgl. dazu auch BGE 2C_295/2009 vom 25. September
2009 E. 4.2 ).
3.8.2 Seitens des Beschwerdeführers wurde in der Rechtsmittelein-
gabe geltend gemacht, die Vorinstanz habe das kardinale Prinzip von
Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) (Unschuldsver-
mutung) verletzt, weil es die vorläufige Aufnahme aufgehoben habe,
ohne dass ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Diese Rüge erweist sich
– wie nachfolgend ausgeführt – aufgrund der heutigen Ausgangslage
als gegenstandslos.
3.8.3 Heute ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des
K._______ vom (...) März 2009 und mit Urteil der Appellationsinstanz
des Kantons D._______ vom (...) Januar 2010, welche das
erstinstanzlich ergangene Urteil bestätigte, wegen mehrfacher
Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), mehrfacher einfacher
Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 3 StGB,
Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a StGB) und mehrfacher Nö-
tigung (Art. 181 StGB) zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau, be-
gangen von Juli 2002 bis Mai 2005 für schuldig gesprochen und in
Anwendung des seit 1. Januar 2007 revidierten Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuchs unter Annahme einer in schwerem Grade vermin-
derten Schuldfähigkeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei
Jahren während einer Probezeit von vier Jahren verurteilt wurde. Mit
dieser rechtskräftigen Verurteilung und dem ausgesprochenen Straf-
mass hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen einen Aufhe-
bungsgrund gesetzt.
3.9 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme zum heutigen Zeitpunkt infolge der deliktischen Tätigkeit des
Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 84 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 83 Abs. 7 AuG verhältnismässig ist.
3.9.1 Die Bestimmung von Art. 84 Abs. 3 AuG ist als „Kann“-Bestim-
mung formuliert. Das bedeutet, dass die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme fakultativ ist und der Feststellung von Aufhebungsgründen
im Sinne von Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 7 AuG in jedem Fall eine
sorgfältige behördliche Interessenabwägung folgen muss (vgl. Art. 96
Abs. 1 AuG; vgl. dazu PETER BOLZLI, in: MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
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2009, N. 6 zu Art. 84 AuG und N. 23 zu Art. 83 AuG; vgl. auch BVGE
2007/32 E. 3.2).
3.9.2 Gemäss der am vormaligen Art. 14a Abs. 6 aANAG entwickelten
und heute noch geltenden Praxis setzt die Anwendung der Aus-
schlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG eine Abwägung zwischen den
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz und denjenigen
der Schweiz an seiner Wegweisung voraus und schränkt dabei das In-
teresse des Staates auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegende Verletzung ein,
wobei die Ausschlussklausel mit Zurückhaltung und insbesondere
unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden ist. Es
genügt nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Per-
son den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist,
sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenle-
bens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwie-
gende Gefährdung und Verletzung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe
lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, je-
doch kann das Strafmass oder der Umstand, dass durch das began-
gene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum
gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der an-
gedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Auch
die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener
Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für die Gefährdung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete
günstige Prognose erheblich in Frage. Des weiteren kann auch das
Vorleben des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung mitbe-
rücksichtigt werden. Steht nicht der Ausschluss von einer vorläufigen
Aufnahme, sondern die Aufhebung derselben zur Diskussion, wird auf
Seiten des Ausländers im Rahmen der Interessenabwägung nament-
lich der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie mit dem Vollzug
der Wegweisung allenfalls verbunden persönlichen und familiären
Nachteilen ein vergleichsweise hoher Stellenwert beizumessen sein
(vgl. EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3 und 2006 Nr. 11 E. 4 und E. 7.2.3
S. 126 ff., BVGE 2007/32 E. 3.7. S. 390 ff.).
3.10 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung und im Rahmen
der Vernehmlassung die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als ver-
hältnismässig beurteilt und argumentiert, der Beschwerdeführer sei
mit 21 Jahren in die Schweiz gekommen, die prägenden Jahre habe er
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in seiner Heimat verbracht und gemäss Abklärungen vor Ort würden
seine Eltern und mehrere Geschwister im Kosovo leben, auf deren
Betreuung und Unterstützung er bei der Rückkehr zählen dürfe. Die
von Ärzten als notwendig erachtete medizinische und psychiatrische
Behandlung könne er in seiner Heimat erhalten. Der Beschwerdeführer
gehe in der Schweiz seit Jahren keiner Arbeit nach, sorge nicht für die
Familie und sei wirtschaftlich nicht integriert. Von einer starken, sozia-
len oder kulturellen Integration könne angesichts seines Verhaltens
gegenüber seiner Ehefrau und seinem Sohn nicht die Rede sein.
Vielmehr sei der Ausländer offensichtlich nicht gewillt oder nicht fähig,
wie auch sein Verhalten gegenüber seiner Familie zeige, sich an die
elementarsten gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens in der
Schweiz zu halten. In diesem Sinne sei den Interessen der Ehegattin
und Kinder bei der Gesamtabwägung Rechnung zu tragen. Die als
nicht gering einzuschätzende Gewaltbereitschaft des Beschwerdefüh-
rers schliesse nicht aus, dass dieser rückfällig werden würde. Dem
daraus resultierenden Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft sei durch
geeignete ausländerrechtliche Massnahmen Rechnung zu tragen.
Unter Hinweis auf BVGE 2007/32 E.3.7.3. S. 391 gehe es über den
Einzelfall hinaus um die Durchsetzung wirkungsvoller Massnahmen
und darum, die Gemeinschaft vor Gefährdung zu schützen. Die
Trennung von seiner Familie habe sich der Beschwerdeführer selber
zuzuschreiben und das ihm eingeräumte Besuchsrecht könne er im
Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausüben. Eine
Prüfung der persönlichen Notlage sei aufgrund des bisherigen
Verhaltens des Beschwerdeführers nicht vorzunehmen.
3.11 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer in der Rechtsmittel-
eingabe sowie im Rahmen der Replik ausführen, eine Ausweisung
wäre unangemessen, denn er lebe seit zirka 15 Jahren in der
Schweiz, was als überaus lange Anwesenheit bezeichnet werden
könne, und er habe abgesehen von dem strafrechtlichen Verfahren zu
keinerlei Klagen Anlass gegeben. Es treffe nicht zu, dass er mit den
heimatlichen Verhältnissen nach wie vor vertraut wäre und von seinen
nahen Verwandten im Kosovo aufgenommen und betreut werden
könnte, da diese selber Familien hätten und er psychisch und ge-
sundheitlich stark angeschlagen sei. Er sei auf eine fachärztliche Be-
handlung angewiesen, die nicht durch den Bruder wahrgenommen
werden könne, auch wenn dieser die entsprechende Ausbildung habe.
Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass seine Familie in der
Schweiz lebe und er trotz der Trennung von seiner Frau weiterhin
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Kontakt zu ihr und seinen beiden Kindern habe. Der ältere Sohn be-
suche ihn regelmässig bei seiner Schwester, die auch für ihn (den
Beschwerdeführer) sorgen würde. Die Vorinstanz habe dem Umstand,
dass er in der Schweiz zwei Kinder habe, zu denen er im Rahmen des
Besuchsrechts Kontakt habe, nicht berücksichtigt.
3.12 Der Vorinstanz kann im Ergebnis nicht gefolgt werden, weil einige
der den Beschwerdeführer begünstigenden Faktoren nicht angemes-
sen berücksichtigt wurden, wie seitens des Rechtsvertreters zutreffend
ausgeführt wurde. Die vorzunehmende Interessenabwägung (vgl.
BVGE 2007/32, EMARK 2006 Nr. 23, E. 3.7.3) wird, wie nachfolgend
erläutert, zeigen, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einem
Verbleib in der Schweiz im Vergleich zum öffentlichen Interesse am
Vollzug der Wegweisung höher einzustufen ist.
Dabei ist auf das Urteil des K._______ vom (...) März 2009, welches
mit Urteil vom 14. Januar 2010 von der Appellationsinstanz bestätigt
wurde, näher einzugehen, insbesondere auf das festgestellte
Verschulden des Beschwerdeführers und die danach bemessene
Strafe, welche Ausgangspunkt und Massstab für die aus-
länderrechtliche Interessenabwägung ist (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.1
S. 216). Dabei ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung des Verschul-
dens des Täters gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB auch dessen Vorleben,
die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen
Leben zu berücksichtigen sind. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB wird das
Verschulden nach der Schwere der Verletzung des Rechtsguts, nach
der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des
Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren
und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver-
letzung zu vermeiden.
3.12.1 Aufgrund des Schuldspruches, wonach der Beschwerdeführer
seine Ehefrau mehrfach vergewaltigte, nötigte, verletzte und bedrohte
und seinen Sohn mehrfach verletzte und nötigte (vgl. in casu Schuld-
spruch in E. 3.7.3), wiegt das Verschulden des Beschwerdeführers
gemäss Urteil vom (...) März 2009 des K._______ schwer. Zu seinen
Lasten falle, dass er mehrere Straftatbestände teils mehrfach erfüllt
und dabei die psychische und physische Integrität seiner damaligen
Ehefrau und seines damals zirka dreijährigen Sohnes sowie ihr
sexuelles Selbstbestimmungsrecht über eine relativ lange Zeit (ca. Juli
2002 – Ende Mai 2005) verletzt habe. Weiter falle zu seinen
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Ungunsten – auch straferhöhend – die verschiedenartige Delinquenz,
welche auf eine erhebliche kriminelle Energie des Beschwerdeführer
hinweise, ins Gewicht. Das Handeln des Beschwerdeführers sei
skrupellos gewesen. Wer den Ehepartner und sein Kind so behandle,
wie der Beschwerdeführer es getan habe, habe nicht begriffen, was
Ehe- und Familienleben bedeute. In diesem Zusammenhang sei aber
zu berücksichtigen, dass das Motiv in der Krankheit des
Beschwerdeführers liege. Gemäss den als überzeugend beurteilten
Ausführungen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr.
M._______ vom (...) 2005 leide der Beschwerdeführer unter einem
sogenannten schizophrenen Residuum, also dem chronischem
Restzustand einer ungünstig verlaufenen schizophrenen Erkrankung
(F 20.5 nach ICD-10). Menschen, die an einem schizophrenen
Residuum leiden würden, würden eine Unterfunktion des Neuro-
transmitters Dopamin im Frontalhirn, also dem Bereich des Hirnes,
das für die Impulskontrolle und -steuerung zuständig sei, aufweisen.
Diese Dysfunktion wirke sich so aus, dass die Betroffenen einerseits
unter einer auffälligen negativen Symptomatik mit Sprachverarmung,
Passivität und Antriebslosigkeit leiden, andererseits es ihnen an der
Kontrolle und Steuerung bestimmter Impulse mangle, so dass
bisweilen absurd anmutende Ideen umgesetzt würden, ohne Rücksicht
auf soziale Konventionen. Die Zurechnungsfähigkeit für die dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten sei insgesamt als schwer
beeinträchtigt einzustufen, was denn auch dazu führe, dass die
Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Tat in
schwerem Grade beeinträchtigt gewesen sei. Die Folge davon sei eine
starke Strafreduktion. Weiter falle zu seinen Gunsten positiv ins
Gewicht, dass es sich bei diesem um einen Ersttäter handle, der sich
seit Ende Mai 2005 – soweit bekannt – unauffällig verhalten habe.
Weiter sei die lange straffreie Zeit des Beschwerdeführers seit Ende
des Tatzeitraums und den bei der Schwester und den Fischerkollegen
gefundene Halt sowie die Absicht des Beschwerdeführers, eine
Teilzeitarbeitsstelle zu finden, positiv zu werten.
Rechtfertigungsgründe für das Verhalten des Beschwerdeführers er-
kennt das K._______ keine, indessen bestätigte es – wie vorliegend
ausgeführt – Schuldmilderungsgründe, insbesondere eine in
schwerem Grade verminderte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers
zur Tatzeit.
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3.12.2 Zur Person und den persönlichen Verhältnissen des Be-
schwerdeführers führte das K._______ aus, der Beschwerdeführer
habe in seiner Heimat eine Lehre als technischer Schlosser absolviert,
im Anschluss daran habe er keine Arbeit gefunden, weshalb er wäh-
rend sieben bis acht Monaten Militärdienst geleistet habe. Ende 1991
sei er als Asylsuchender in die Schweiz gelangt und ab 1992 habe er
in Restaurants gearbeitet, letztmals während zirka vier bis fünf Jahren
in einem Betrieb. Von 1999 bis 2001 sei der Beschwerdeführer durch
Vermittlung von Temporärbüros vorübergehend erwerbstätig gewesen.
Danach sei keine Anstellung mehr bekannt. Die seit 1995 geschlos-
sene Ehe sei mittlerweile aufgelöst worden. Der Beschwerdeführer
wohne alleine. Seit Einnahme der Medikamente gegen die Erkrankung
trinke er keinen Alkohol mehr. Dem Beschwerdeführer zufolge ver-
bringe er einmal pro Monat das Wochenende mit seinen beiden Söh-
nen, welche bei einer Schweizer Pflegefamilie wohnen würden, bei
seiner Schwester, die auch seine Bezugsperson sei. Bisher habe der
Beschwerdeführer keine Anstellung gefunden, er erhalte ein Erwerbs-
ersatzeinkommen der Invalidenversicherung von monatlich Fr. 1'450.-
und wolle künftig 50 Prozent für M. arbeiten, der teilinvalide Personen
beschäftige.
Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers sei blank.
3.12.3 Unter Berücksichtigung der oben erwähnten Strafzumessungs-
faktoren kam das K._______ zum Schluss, dass eine Freiheitsstrafe
von zwei Jahren dem Verschulden des Beschwerdeführers
angemessen erscheine.
3.12.4 Hinsichtlich des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe entschied das
K._______ diese während einer Probezeit von vier Jahren
aufzuschieben, da angesichts des Wohlverhaltens des
Beschwerdeführers seit Ende Mai 2005, der laufenden Behandlung bei
den Ambulanten Diensten der F._______ Psychiatrie, der Warnwirkung
durch die Erhöhung der Probezeit in diesem Urteil, der heute zusätz-
lich angeordneten flankierenden Massnahmen (Bewährungshilfe und
Weisung) sowie des Umstands, dass der Angeklagte aus dem gegen
ihn durchgeführten Strafverfahren tatsächlich etwas gelernt habe
(wovon zu seinen Gunsten auszugehen sei), dem Beschwerdeführer
eine günstige Prognose gestellt werden könne. Eine unbedingte Strafe
erscheine nicht notwendig, um den Beschwerdeführer vor weiteren
Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Die Erhöhung der Probezeit
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sei angesichts der Umstände des Einzelfalls inbesondere der Persön-
lichkeit und des Charakters sowie der latenten Gefahr der Rückfällig-
keit des Beschwerdeführers gemäss dem forensisch-psychiatrischen
Gutachten vom (...) November 2005 gerechtfertigt. Dr. med.
M._______ habe die Rückfallgefahr zwar nicht ganz ausschliessen
können, aber sie als klein eingestuft. Die Straftaten wären in erster
Linie im Zusammenhang mit der Beziehung zu seiner Ehefrau zu
erwarten. Während der Probezeit soll die Bewährungshilfe dazu
dienen, dass der Beschwerdeführer vor Rückfälligkeit bewahrt werde.
Dem Schreiben der Ambulanten Dienste der F._______ Psychiatrie
vom (...) Februar 2009 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
seit 3. November 2005 integriert psychiatrisch behandelt werde,
ausnahmslos die ein- bis zweiwöchigen Termine wahrnehme und
seine Medikamente regelmässig und zuverlässig einnehme. Der
psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit
Behandlungsbeginn leicht verbessert. Er nehme vermehrt soziale
Kontakte wahr und habe keine Wahnvorstellungen,
Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Besondere Vorkommnisse
seien keine aufgetreten. Aufgrund der aktuellen Lebenssituation des
Beschwerdeführers lasse sich zum Rückfallrisiko zur Zeit wenig sagen,
Ziel der fortzusetzenden Behandlung sei, den Beschwerdeführer vor
Rückfälligkeit zu bewahren und ihn noch stärker sozial zu integrieren.
3.13 In Anlehnung an die obgenannten Ausführungen des K._______
kommt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der
Ausschlussklausel der Anordnung beziehungsweise hier der
Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme, welche zurückhaltend
und in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden ist,
zu folgendem Schluss:
3.14 Es genügt nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betref -
fenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder
nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des
Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine
schwerwiegende Gefährdung und Verletzung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Frei-
heitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche
schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass
durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betrof-
fen sind, zum gegenteiligen Schluss führen.
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Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug
zur verhängten Strafe zu setzen. In casu ist das K._______ von einem
angedrohten Strafrahmen von 15 Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen.
Zu dieser Berechnung gelangte das Gericht, indem es das Strafmass
des Tatbestandes mit der höchsten Strafandrohung (Vergewaltigung)
nach Art. 49 Abs. 1 StGB um die Hälfte erhöhte (schärfte), weil der
Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllte. Die angedrohten zehn Jahre
Freiheitsstrafe für die Deliktbegehung der Vergewaltigung wurden um
fünf Jahre erhöht. Unter Berücksichtigung der in schwerem Grade
verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit
milderte das K._______ in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB die
Strafe und gelangte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei
Jahren. Die Strafe, die einem Achtel des angedrohten Strafmasses
entspricht, ist demnach als eher gering einzustufen, wenn auch ange-
sichts der betroffenen sehr wertvollen Rechtsgüter (Leib, Leben, se-
xuelle Handlungsfreiheit) nicht unbedeutend. Die in schwerem Grade
verminderte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers liegt diesem ge-
ringen Strafmass massgeblich zugrunde. Die vom K._______ dem
Beschwerdeführer positiv gestellte Prognose erachtet auch das
Bundesverwaltungsgericht als gerechtfertigt, weil das Verhalten des
Beschwerdeführers von 1991 bis 2002 klaglos gewesen ist und auch
seit Ende des Strafzeitraums (Ende Mai 2005) zu keinen weiteren
Klagen Anlass gegeben hat. Die Vorinstanz hat denn auch in ihrer
Vernehmlassung zu Unrecht den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2007/32) zur Begründung des
durchzusetzenden allgemeinen Sicherheitsbedürfnisses herangezo-
gen, da er sich entscheidend vom vorliegendem Verfahren unter-
scheidet, in welchem der Beschwerdeführer nicht rückfällig geworden
ist. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen hat der Beschwer-
deführer in der Zeit vor den Straftaten teilweise gearbeitet (vgl.
E. 3.11). Dass der Beschwerdeführer später infolge seiner Erkrankung
nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden konnte, darf ihm nicht an-
gelastet werden. Allein aufgrund der Straffälligkeit den Schluss zu
ziehen, er sei nicht gewillt, sich in die hiesigen gesellschaftlichen
Regeln einzuordnen, erachtet das Bundesverwaltungsgericht als un-
zutreffend. Die langjährige straffreie Anwesenheit des Beschwerde-
führers spielt bei der zurückhaltend anzuwendenden Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme eine besonders wichtige Rolle. Die siebzehn
Jahre straffreien Aufenthalts in der Schweiz sind den drei Jahren De-
liktszeit gegenüberzustellen und entsprechend zu würdigen. Von dem
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vom BFM zitierten BVGE 2007/32 zugrundeliegenden Sachverhalt
unterscheidet sich der vorliegende zum Zweiten auch insoweit ent-
scheidend, als dass das gegenseitige Interesse des Beschwerdefüh-
rers und dessen Söhne am wahrzunehmenden Besuchsrecht als er-
stellt gilt. Dem jüngst vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Be-
richt der zuständigen Beiständin der Kinder zufolge nimmt der Be-
schwerdeführer das ihm eingeräumte Besuchsrecht regelmässig wahr
und haben die Kinder ihrerseits ein ebenso grosses Interesse am
Kontakt zu ihrem Vater. Gemäss der Einschätzung der zuständigen
Beiständin sind die Kontakte zum Vater als wichtiger Bestandteil im
Leben der Kinder zu erachten. Die Vorfreude der Kinder auf die Kon-
takte mit dem Vater sei gross, was auch von der Fachperson, welche
die Kinder begleite, sowie von den Pflegeeltern bestätigt werde.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist in diesem Grenzfall
festzustellen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an
einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen am Weg-
weisungsvollzug zwecks Durchsetzung präventiver Schutzinteressen
überwiegen. Zwar hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner Taten die
öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt, doch ist ein
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in Anbetracht seines
seither klaglosen Verhaltens und des guten Kontaktes zu seinen Kin-
dern, welcher sich für deren Entwicklung begünstigend auswirkt, nicht
verhältnismässig. Bei dieser Schlussfolgerung kann offen gelassen
werden, ob der Beschwerdeführer, welcher im Kosovo über ein Be-
ziehungsnetz verfügt, dort eine allenfalls adäquate medizinische Be-
handlung erhalten würde, zumal die Nachteile eines Wegweisungs-
vollzugs in den Kosovo für den Beschwerdeführer und die in der
Schweiz verbleibenden Kinder erheblich wären. Dem Beschwerdefüh-
rer ist daher der Status der vorläufigen Aufnahme zu belassen. Bei
erneuten Klagen beziehungsweise Verurteilungen müsste eine Neu-
einschätzung der Situation vorgenommen werden.
3.15 Aufgrund vorstehender Ausführungen ergibt sich, dass die durch
das BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht ange-
messen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen
und die Verfügung des BFM vom 21. Juli 2006 aufzuheben.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent-
schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten zusprechen. Am 11. November 2011 reichte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote in der Höhe
von Fr. 2'933.50 (11,75 Stunden à Fr. 230.- zuzüglich Auslagen von
Fr. 23.80 und MWSt) ein. Der berechnete Zeitaufwand ist nach den
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
zu berechnenden Faktoren angemessen und das BFM ist anzuweisen,
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von total
Fr. 2'933.50 zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die
vorinstanzliche Verfügung aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers zu verlängern.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'933.50 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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