Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4791/2011
U r t e i l v om 1 7 . 1 0 . 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien A._______,
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
29. Juli 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 22. Juni 2011 verliess und am 27. Juni 2011 in die Schweiz einreiste,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 30. Juni 2011 sowie der
Anhörung vom 15. Juli 2011 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte,
dass er kurdischer Ethnie sei, ursprünglich aus dem Dorf C._______ in
der Provinz D._______ stamme, seit 1993 aber mit seiner Familie in
Istanbul, im Stadtteil E._______, gelebt habe,
dass er im Juni 2010 in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei mit dem Plan,
Viehwirtschaft zu betreiben, wozu er Lämmer gekauft habe,
dass es dort am 18. März 2011 zu einem Gefecht zwischen der PKK
(Arbeiterpartei Kurdistans) und der türkischen Armee gekommen sei, bei
welchem ein Soldat verletzt beziehungsweise getötet worden sei,
dass er zwei Tage vor diesem Vorfall von den Guerillas aufgesucht
worden sei und diese ihm ein Schaf abgekauft hätten,
dass zwei Tage nach dem Gefecht 35 bis 40 Soldaten oder Angestellte
des Geheimdienstes MIT zu ihm gekommen seien er habe gerade seine
Schafe auf der Weide gehütet und ihn zum Vorfall befragt sowie ihm
vorgeworfen hätten, einen gewissen F._______ zu kennen, Kontakt mit
den PKKRebellen gehabt zu haben und Kenntnis habe von deren
Versteck,
dass er all dies verneint habe, worauf er von den Soldaten beschimpft
und misshandelt worden sei, bis plötzlich, als die Soldaten versucht
hätten, ihn zu vergewaltigen, der Dorfvorsteher und seine Frau
aufgetaucht seien und ihm geholfen hätten, worauf die Soldaten sofort
von ihm abgelassen hätten, der Dorfvorsteher ihn mit zu sich nach Hause
genommen und seine Verletzungen gepflegt habe,
dass er eine Woche später nach Istanbul zu seinen Eltern gegangen sei,
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dass es am 22. Mai 2011, nachts um drei Uhr, zu einer PolizeiRazzia bei
ihm zu Hause gekommen sei, er von den Polizisten zum Polizeiposten
E._______ mitgenommen, dort während zweier Tage festgehalten,
verhört, mit Elektroschock misshandelt und am Abend des zweiten Tages
um ungefähr 22 Uhr freigelassen worden sei,
dass drei oder vier Tage später der Dorfvorsteher seinen Vater angerufen
und diesem erzählt habe, man habe das Versteck der Guerilla gefunden
und dort einen Sack sichergestellt, auf dem der Name des
Beschwerdeführers stehe,
dass er aufgrund der PolizeiRazzia von den Quartierbewohnern
verdächtigt worden sei, Verbindungen zur PKK zu haben, weshalb er sich
nicht mehr wohl gefühlt und beschlossen habe, ins Ausland zu fliehen,
dass er das Geld für die Reise vom Dorfvorsteher erhalten habe, welcher
dafür die Schafe des Beschwerdeführers verkauft habe,
dass er am 22. Juni 2011 die Türkei in einem Lastwagen verlassen habe
und über unbekannte Länder in die Schweiz eingereist sei,
dass er in seiner Familie ausserdem als Ehrenloser gelte, da er sich vor
einigen Jahren, nachdem seine ältere Schwester zu einem Mann
gegangen und er von den Ältesten der Familie beauftragt worden sei, die
Schwester umzubringen, geweigert habe, dies zu tun und sich deshalb
vor den Verwandten habe verstecken müssen,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 29. Juli 2011 – eröffnet am 3. August 2011 – ablehnte sowie die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen
damit begründete, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf das von ihm geschilderte
Gefecht widerspreche, indem er einmal aussage, ein Soldat sei getötet
worden, und an anderer Stelle, dieser sei nur verletzt worden,
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dass der Beschwerdeführer jedenfalls damit habe rechnen müssen, dass
die Soldaten nach diesem Anschlag die Gegend nach Terroristen
durchsuchen würden, weshalb es leichtsinnig gewesen sei, kurz darauf
die Schafe auf der Weide zu hüten,
dass die dargestellten Misshandlungen an Füssen und Stirn Spuren
hinterlassen hätten, welche vier Monate später noch sichtbar gewesen
wären,
dass es konstruiert wirke, dass zwei Tage nach seiner Freilassung den
Beschwerdeführer belastendes Material aufgetaucht sei, wobei es keinen
Grund gegeben habe, den Dorfvorsteher, welcher dem Beschwerdeführer
nahe stehe, darüber zu unterrichten,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides
darstelle, mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet
werden könne und sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür
ergäben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung drohe,
dass weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprächen und
der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Undurchführbarkeit, insbesondere Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, sowie den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung beantragte,
dass er in der Begründung rügte, seine Vorbringen in den beiden
Interviews seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz glaubhaft,
enthielten zahlreiche Realkennzeichen und seine Schilderungen seien
detailliert und substantiiert,
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dass er seine Schafe auf jeden Fall habe hüten müssen, egal ob
Soldaten die Gegend durchsucht hätten und er keine andere Wahl gehabt
habe,
dass er nach den Misshandlungen Blutergüsse und Platzwunden gehabt
habe, welche nach vier Monaten verheilt gewesen seien,
dass es sich bei den vom BFM angeführten Unklarheiten in seinen
Aussagen nur um Gegebenheiten handle, die er nicht selber erlebt habe
und von denen er deshalb nichts Genaueres sagen könne,
dass das BFM, indem es nichts zu seinen Vorbringen bezüglich der
Verfolgung durch seine Verwandten und seinen Status als Ehrenloser
gesagt habe, seine Begründungspflicht verletzt habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2.
September 2011 den einstweilen legalen Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Schweiz feststellte,
dass es mit Zwischenverfügung vom 14. September 2011 die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses abwies, die Aussichtslosigkeit der
Beschwerde feststellte und einen Kostenvorschuss verlangte,
dass dieser am 28. September 2011 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in seinen Erwägungen mit zwar relativ knapper, aber im
Ergebnis überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
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Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht
standhalten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass folglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen
verwiesen werden kann und die Einwände in der vorliegenden
Beschwerde nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen
umzustossen,
dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als
tatsachenwidrig erkannt hat und dieser Argumentation in der Beschwerde
nichts Substanzielles entgegengehalten wird,
dass im Weiteren der Beschwerdeführer seine Asylgründe zwar
ausführlich dargelegt hat, diese jedoch in ihrer Gesamtheit aufgrund der
stereotypen und praktisch frei von persönlichen Eindrücken und
subjektiven Wahrnehmungen geprägten Ausführungen konstruiert wirken
(vgl. beispielhaft vorinstanzliche Akten A7/11 S. 7 F 38 ff.), weshalb der
Einwand, seine Vorbringen seien aufgrund zahlreicher Realkennzeichen
als glaubhaft zu erachten, unbehelflich ist,
dass allgemein der Eindruck entsteht, der vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Sachverhalt habe er nicht selber erlebt, wofür beispielsweise
seine bei der Befragung zur Person gemachte Aussage zu der
versuchten Vergewaltigung spricht, an welche er sich offenbar bei der
Anhörung nur noch vage und auf Nachfragen hin zu erinnern vermochte
(vgl. A4/8 S. 4 und A7/11 S. 6 F 53 f.),
dass ferner die Rüge, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt,
indem es sich zum Vorbringen, er gelte in den Augen seiner Verwandten
als Ehrenloser, nicht geäussert habe, unbegründet erscheint, zumal sich
eine verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss
(vgl. BGE 126 I 97 S. 102 f. E. 2.b.),
dass diesbezüglich überdies realitätsfremd anmutet, dass der
Beschwerdeführer einerseits geltend macht, seine Familie wolle sich an
ihm rächen und ihn möglicherweise auch töten (vgl. Beschwerdeeingabe
S. 2), während er andererseits zu Protokoll gab, seit dem Jahr 1993
zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in Istanbul gelebt (vgl.
A7/1 S. 2 F 4 f.) und sich vor der Ausreise bei einem Onkel
mütterlicherseits aufgehalten zu haben (A7/11 S. 7 F 43),
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
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da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im
Heimat oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des relativ jungen und gemäss Akten
gesunden Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 28. September 2011 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 28. September 2011 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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