Abtei lung V
E-479/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J u n i 2 0 0 8
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______, geboren (...), Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 21. Dezember 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-479/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein
irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Erbil, seinen
Heimatstaat am 30. April 2003 und gelangte am 25. Mai 2003 in die
Schweiz. Am folgenden Tag ersuchte er in der damaligen
Empfangsstelle des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar
2005 Bundesamt für Migration [BFM]) in B._______ um Asyl. Am 28.
Mai 2003 wurde er in der Empfangsstelle kurz befragt und
anschliessend dem Kanton C._______ zugewiesen. Die Anhörung zu
den Asylgründen erfolgte am 5. August 2003 durch die zuständige
kantonale Behörde und am 29. März 2005 fand eine ergänzende
Anhörung durch das BFM statt.
Anlässlich dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, von 2001 bis zu seiner Ausreise am 30. April
2003 habe er in Erbil ein Geschäft für (...) geführt, wovon er und seine
Familie gut gelebt hätten. In diesem Geschäft sei er öfters besucht
worden von einer Kundin, namens D._______, mit welcher er später
eine Liebesbeziehung eingegangen sei. Zu jener Zeit habe er noch
nicht gewusst, dass ihr Vater E._______, ein (...) war. Nachdem er dies
erfahren habe, habe er die Beziehung zu D._______ abbrechen
wollen. Sie sei jedoch mit einem Abbruch nicht einverstanden
gewesen. Als sie am 25. April 2003 zusammen nach Shaklawa zum
Nachtessen gefahren seien, habe seine Freundin in jenem Restaurant
einen mit ihr Verwandten erblickt und habe in der Folge das Lokal
umgehend verlassen wollen. Wenig später, nachdem er seiner Mutter
davon erzählt habe, sei er einige Tage bei einem Freund in Mossul
untergetaucht. Am 27. April 2003 habe er von dort aus einen Nachbarn
seiner Mutter angerufen, um sich über den Stand der Dinge zu
informieren. Von diesem Nachbarn habe er erfahren, dass seine
Freundin wegen Verletzung der Familienehre getötet worden sei und
ihre Familie nun nach ihm suche. Seine Mutter habe ihm diese
Informationen später bestätigt. Aus Angst, ebenfalls umgebracht zu
werden, habe er darauf sein Heimatland verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 15. April 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der
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Schweiz sowie den Vollzug an. Als Begründung führte es im Wesent-
lichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass die Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. Mai 2005
Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Zurückweisung des Falles zur Neu-
beurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers und die Gewährung von Asyl sowie sub-
eventualiter die vorläufigen Aufnahme.
D.
Im Rahmen der Vernehmlassung nahm das BFM mit Verfügung vom
31. Oktober 2005 in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom
15. April 2005 den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
E.
Mit Schreiben vom 9. November 2005 zog der Beschwerdeführer seine
Beschwerde – soweit sie nicht zufolge der wiedererwägungsweise
gewährten vorläufigen Aufnahme gegenstandslos geworden war –
zurück.
F. In der Folge schrieb die ARK die Beschwerde mit Beschluss vom
11. November 2005 als gegenstandslos geworden ab.
G.
Mit Schreiben vom 3. beziehungsweise 17. Oktober 2007 teilte das
BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der
Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Wegweisungs-
vollzug in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und
Erbil zur Zeit als grundsätzlich zumutbar und gewährte ihm das recht-
liche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug.
H.
Am 7. November 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und er-
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suchte, aufgrund der angespannten Sicherheitslage im Nordirak sei
von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen.
I.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 hob das BFM die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn unter An-
setzung einer Frist zum Verlassen der Schweiz auf.
J.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Januar
2008 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom
21. Dezember 2007 sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung
sei wiederherzustellen. Weiter sei festzustellen, dass eine vorsorgliche
Wegweisung in einen Drittstaat sowie der Vollzug der Wegweisung
unzulässig, unzumutbar und unmöglich seien. Die vorläufige
Aufnahme sei beizubehalten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
K.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2008 wies die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter begründetem Hinweis auf die nicht
erstellte Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab.
Der gleichzeitig erhobene Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.--
wurde am 15. Februar 2008 fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht
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entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt
nachfolgender Einschränkungen - einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
1.3 Auf das Gesuch um Feststellung der Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit eines vorsorglichen
Wegweisungsvollzugs in einen Drittstaat ist nicht einzutreten, da
weder Dispositiv noch Begründung der angefochtenen Verfügung eine
entsprechende Belastung des Beschwerdeführers beinhalten.
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
Gemäss den Anträgen der Beschwerde wird geltend gemacht, der
Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar beziehungsweise
unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 AuG.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die
Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge bestehender
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines
Wegweisungsvollzugs weiterhin andauern soll.
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2.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
2.3
2.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
2.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
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einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I S. 327 ff.).
Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen
Nordirak, die in BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand
einer umfassenden Beurteilung bildete, lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt allein nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
2.4
2.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
2.4.2 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, auf-
grund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei
von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner
Gewalt. Obwohl es in der Vergangenheit vereinzelt auch in diesen
Provinzen zu Attentaten gekommen sei, sei die Sicherheitslage als
stabil einzuschätzen. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich
zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende
Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten. Zudem werde
die Einschätzung des BFM, wonach der Wegweisungsvollzug in die
drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, auch von
anderen europäischen Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland,
Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) geteilt, was ebenfalls die
Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche.
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Schliesslich stelle sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen
Wegweisungen in die genannten Provinzen. Es empfehle einen "diffe-
rentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung
von "vulnerable groups" (namentlich allein erziehende Frauen und
Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit
der aktuellen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger
individueller Wegweisungshindernisse Rechnung.
Zudem mache der Beschwerdeführer keine individuellen Gründe
geltend, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs
sprechen würden.
Der Beschwerdeführer sei im Alter von 21 Jahren in die Schweiz ein-
gereist und habe somit den grössten Teil seines Lebens, insbesondere
die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in der Provinz Erbil verbracht.
Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise seiner
Heimatprovinz bestens vertraut. Aus den Akten gebe es überdies
keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen
Beschwerden leiden würde. Damit sollte er in der Lage sein, nach
einer Rückkehr in seinem Herkunftsort eine neue wirtschaftliche
Existenz aufbauen zu können, zumal er bereits vor seiner Ausreise ein
eigenes Geschäft geführt habe und so für seinen Unterhalt und den
seiner Familie habe sorgen können. Im Übrigen habe er durch seine
Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt,
welche ihm auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland zugute
kommen werde. Zudem verfüge er mit seinen nach wie vor in der
Provinz Erbil wohnhaften Familienmitgliedern über ein soziales
Beziehungsnetz, das ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite
stehen könne. Aufgrund dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass
die Reintegration des Beschwerdeführers an seinem Herkunftsort -
wenn auch mit entsprechenden Anstrengungen seinerseits - möglich
sein sollte. Überdies könne der Beschwerdeführer bei fristgemässer
Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen, welche
ihm die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern dürfte.
2.4.3 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe -
unter Bezugnahme auf diverse Berichte in den Medien sowie unter
Beilage eines Berichts von Human Rights Watch vom Juli 2007 - auf
verschiedene Zwischenfälle hin, zu welchen es in den vergangenen
drei Jahren gekommen ist und macht im wesentlichen geltend, dass
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die vom BFM erwähnte „umfassende Analyse der Sicherheits- und
Menschenrechtslage“ im Nordirak auf einer ungenügenden Grundlage
basiere. Obschon sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in
den Provinzen Erbil, Dohuk und Sulaymaniya in letzter Zeit verbessert
habe, herrsche immer noch im ganzen Irak eine Situation allgemeiner
Gewalt, die besorgniserregend und keinesfalls stabil sei. Überdies
zögen sich sunnitische Terroristen zunehmend in den Nordirak
(Mossul, Kirkuk) sowie in die kurdischen Regionen zurück, was dort zu
einer Gewaltzunahme führen könnte. Dies zeigten die neulichen
Anschläge bei Erbil (zuletzt im Mai 2007), Sulaymaniya und in Dohuk,
wobei sich fast alle Anschläge gegen Hauptquartiere der politischen
Parteien sowie gegen militärische und polizeiliche Kontrollstützpunkte
und Patrouillen richteten. Wie die jüngsten Bombenattentate gezeigt
hätten, machten die Kurden auch vor der Zivilbevölkerung keinen Halt.
Angesichts der Eskalation und der Gewalt sei ein Wegweisungsvollzug
nach Erbil nach wie vor nicht zumutbar und die Gefahr, Opfer eines
Anschlages zu werden, sei immer noch gross. Dazu sei die weitere
Entwicklung sehr unsicher und würde von einer Vielzahl von Faktoren
abhängen, wie beispielsweise sozialen Spannungen, den
Machtverhältnissen zwischen kurdischen Parteien, dem Einfluss der
Türkei und des Irans, der Stabilität der Regierung, dem Kirkuk-
Referendum, etc. Daher sei zur Zeit eine Wegweisung nach wie vor
nicht zumutbar und die vorläufige Aufnahme dürfe nicht aufgehoben
werden. Zudem leide seine Mutter an einer schweren Krankheit,
weshalb sie auf seine finanzielle Unterstützung zur Bezahlung der
Behandlungskosten dringend angewiesen sei. Seine Schwester pflege
seine Mutter und könne folglich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Im
Irak hätten sie keine Verwandten mehr, die seine Familie finanziell
unterstützen könnten. Überdies habe er in der Schweiz vor kurzem
eine Arbeit gefunden, was für ihn eine grosse Chance sei, sich hier
eine Zukunft und Existenz aufbauen zu können.
2.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (E-4243/2007) aufgrund einer umfassenden Beurteilung
der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk,
Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei
kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus
den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzu-
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mutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg
durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für
alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke
und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E.
7.5 und insbesondere 7.5.8).
2.4.5 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Erbil, wo er von
Geburt bis zu seiner Ausreise im April 2003 gelebt hat. Eigenen
Angaben gemäss hat er dort nach der obligatorischen Grundschule
von sechs Jahren drei Jahre die Mittelschule besucht und danach
mehrere Jahre ein Geschäft für (...) betrieben, das er von seinem Vater
übernommen und das ihm und seiner Familie ein gutes Leben
ermöglicht hat. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers, der
guten Schulbildung sowie der Berufserfahrung in seinem Heimatland
und in der Schweiz ist davon auszugehen, dass er sich in seiner
Heimat - trotz des Verkaufs des Geschäfts - wieder in den
Arbeitsmarkt wird integrieren können. Seine in Erbil lebende Familie
(vor allem eine Schwester) wird ihm, sofern erforderlich, bei einer
Wiedereingliederung behilflich sein können. Zudem dürfte ihm das in
der Schweiz erwirtschaftete Einkommen den Start in seinem
Heimatland erleichtern helfen und sofern erforderlich kann er – wie
bereits oben erwähnt - von der Schweiz Rückkehrhilfe beantragen.
Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund
welcher allenfalls geschlossen werden müsste, der alleinstehende
Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in seine Heimat in
eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist.
2.5 Lediglich der Vollständigkeit halber sei – wie bereits im oben
zitierten Grundsatzurteil vom 14. März 2008 festgehalten – nochmals
festgehalten, dass der Nordirak von Europa aus mittels Direktflügen
erreichbar ist. Zudem obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates, die für eine Rückkehr
notwenigen Reisedokumente zu beschafften (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
3.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen und die durch die Vorinstanz
verfügte Wegweisung zu bestätigen.
Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 15. Februar 2008 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: vorinstanzliche
Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das F._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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