Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-479/2011
Urteil vom 2. Mai 2011
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien (angeblich) A._______,
Somalia,
mit verschiedenen Alias-Identitäten,
vertreten durch (…), Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge um den 1. Oktober
2010 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 5. Oktober 2010 um Asyl
nachsuchte und dabei sein Geburtsdatum mit dem (…) angab,
dass eine Handknochenanalyse vom 18. Oktober 2010 ein
wahrscheinliches Alter des Beschwerdeführers von 19 oder mehr Jahren
ergab,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 27. Oktober 2010 im (…) zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
Somalia aus Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab
und wegen der schlechten Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten
verlassen zu haben,
dass er mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg nach Deutschland
und von dort weiter in die Schweiz gelangt sei, wo bereits (…) wohnhaft
sei und in deren Kanton er für das Asylverfahren zugewiesen werden
möchte,
dass er im Übrigen nie zuvor im Ausland gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten gab
und einer am 5. Oktober 2010 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur
Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich
der Kurzbefragung – nicht nachgekommen ist und zur Erklärung geltend
machte, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte oder eine
Geburtsurkunde besessen oder beantragt zu haben,
dass er im Rahmen des ihm bei der Kurzbefragung mündlich gewährten
rechtlichen Gehörs zur Knochenaltersanalyse an seinem angegebenen
Geburtsdatum vom (…) festhielt,
dass dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2010 ferner das rechtliche
Gehör zu Eurodac-Erfassungen vom (…) Dezember 2009 in Frankreich
und vom (…) Januar 2010 in den Niederlanden, zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aufgrund der
Verfahrenszuständigkeit eines dieser Länder in Anwendung der
Schengen/Dublin-Vertragsgrundlagen und zu einer allfälligen
Wegweisung dorthin gewährt wurde,
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dass er dabei die Aufenthalte in diesen Ländern und dort gestellte
Asylgesuche einräumte, als sein Geburtsjahr nunmehr das Jahr (…)
angab und erklärte, er sei in die Schweiz gekommen, weil er in den
genannten Ländern keinen Schutz gefunden habe,
dass das BFM den Beschwerdeführer nach vorgängiger Gewährung des
rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 11. November 2010 einem
anderen als dem von ihm gewünschten Kanton zuwies,
dass das BFM am 23. November 2010 ein Rückübernahmeersuchen an
Frankreich richtete, welches die zuständige französische
Migrationsbehörde am (…) Dezember 2010 dahingehend beantwortete,
dass "après recherches, il apparait que l'interessé a obtenu le statut de
refugié an France le (…) 2009", weshalb die Dublin-Bestimmungen
vorliegend nicht zur Anwendung gelangen könnten,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass es in der Begründung festhielt, der Bundesrat habe Frankreich, in
welchem Land sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz
unbestrittenerweise aufgehalten habe, als sicheren Drittstaat bezeichnet
und dieser Staat habe sich zur Rücknahme des Beschwerdeführers bereit
erklärt,
dass der Beschwerdeführer weder nahe Angehörige noch andere enge
Bezugspersonen in der Schweiz habe und sich unter dem Aspekt von
Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG aus den Akten auch keine Hinweise ergäben,
wonach er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfülle,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach
Frankreich schliessen lassen könnten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz sowie in prozessualer Hinsicht die
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Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten
inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,
dass er in der Begründung rügt, die Vorinstanz habe es in Missachtung
der Art. 29 und 36 Abs. 1 Bst. a AsylG unterlassen, ihn ordentlich zu
seinen Asylgründen anzuhören, denn die Durchführung einer solchen sei
vor Erlass eines Nichteintretensentscheides nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG zwingend,
dass die Vorinstanz zudem insoweit die Begründungspflicht verletzt habe,
als sie nicht einmal summarisch die Gründe für das behauptungsgemäss
nicht offensichtliche Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft dargelegt habe,
zumal er gemäss Mitteilung der französischen Behörden vom (…)
Dezember 2011 in Frankreich als Flüchtling anerkannt sein soll,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21.
Januar 2011 den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers für die Dauer
des Beschwerdeverfahrens feststellte, die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
guthiess und die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 1. Februar
2011 einlud,
dass das BFM angesichts des aus den Akten nicht ersichtlichen
Eröffnungszeitpunktes der Verfügung speziell eingeladen wurde, zur
Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 21. Januar 2011 mit
der Kopie einer ihn betreffenden Ausreiseaufforderung der französischen
Grenzpolizeibehörde vom (…) Dezember 2009 ergänzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Ergänzungseingabe ebenfalls
dem BFM zur Berücksichtigung im Vernehmlassungsverfahren überwies,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2011 die Abweisung
der Beschwerde beantragt,
dass es in der Begründung die grundsätzliche Notwendigkeit einer
Anhörung nach Art. 29 AsylG zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vor
einem Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
einräumt,
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dass vorliegend dem Beschwerdeführer durch die Unterlassung aber kein
Nachteil erwachsen und der Mangel heilbar sei,
dass der Beschwerdeführer nämlich seinen Flüchtlingsstatus in
Frankreich verschwiegen habe und somit dorthin zurückkehren und sich
an die zuständigen Behörden wenden und dort Anträge stellen könne,
dass die nachgereichte Ausreiseaufforderung der französischen
Behörden vom (…) Dezember 2009 nicht gegen den Flüchtlingsstatus
des Beschwerdeführers in Frankreich spreche, da die gegenteilige
Mitteilung vom (…) Dezember 2010, wonach dieser dort als Flüchtling
anerkannt sei, neueren Datums und somit massgeblich sei,
dass bezüglich der Rüge der fehlenden Begründung sodann anzumerken
sei, dass der Beschwerdeführer Somalia gemäss eigenen Aussagen im
Empfangszentrum wegen der unsicheren Situation und der fehlenden
Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten dort verlassen habe, welche
Vorbringen gemäss gefestigter Praxis des Bundesamtes keine Aussicht
auf Asylgewährung oder Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
begründeten,
dass sich das BFM in der Vernehmlassung jeglicher Bemerkungen zur
Frage der Entscheideröffnung beziehungsweise Rechtzeitigkeit der
Beschwerde enthält,
dass die Vernehmlassung aus prozessökonomischen Gründen und in
Anbetracht der sich abgezeichneten Kassationstendenz dem
Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zur Kenntnis
gebracht wurde, ihm diese aber nunmehr als Beilage zum vorliegenden
Urteil zuzustellen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht aus
den Akten hervorgeht und sich das BFM trotz spezieller Einladung durch
das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich nicht vernehmen liess,
weshalb auf das vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
behauptete Eröffnungsdatum (12. Januar 2011) abzustellen ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren
Drittstaat (nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zurückkehren kann, in
welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe
Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die
asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf
bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung
nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass Art. 29 AsylG den Grundsatz der Durchführung einer Anhörung zu
den Asylgründen statuiert und deren Durchführungsmodalitäten (insb.
Zeitrahmen, Beteiligte, Protokollführungspflicht) regelt, wobei in Art. 30
AsylG speziell Beteiligung und Funktion der an einer Anhörung
grundsätzlich ebenfalls anwesenden Hilfswerksvertretung näher
dargelegt sind,
dass Art. 36 AsylG in seinem ersten Absatz in Bezug auf das Verfahren
vor Nichteintretensentscheiden sodann jene Fälle auflistet, in welchen
eine ordentliche Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG stattzufinden hat,
worunter insbesondere auch der Fall eines Nichteintretens nach Art. 34
Abs. 2 Bst. a AsylG figuriert (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG),
dass Art. 36 AsylG daneben in seinem zweiten Absatz die restlichen
Nichteintretensfälle auflistet, in denen es genügt, dem Asylsuchenden
das rechtliche Gehör zu gewähren,
dass im vorliegenden Fall eines Nichteintretens durch das BFM nach
Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG die grundsätzliche Notwendigkeit einer
ordentlichen Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG unbestritten ist, zumal
sie auch vom BFM in der Vernehmlassung ausdrücklich eingeräumt wird,
dass der Einwand der Vorinstanz, wonach dieser Mangel vorliegend
mittels Gewährung des rechtlichen Gehörs geheilt werden könne, zumal
dem Beschwerdeführer durch die fehlende Anhörung kein Nachteil
erwachsen sei, angesichts des in seinem Wortlaut klaren und nicht weiter
auslegungsbedürftigen Art. 36 AsylG (insb. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG)
eindeutig gesetzeswidrig ist,
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dass angesichts des formellen Charakters dieser den Grundsatz des
rechtlichen Gehörs konkretisierenden Gesetzesbestimmung selbst eine
nachträgliche Durchführung der gebotenen Anhörung (statt bloss des
rechtlichen Gehörs) durch das BFM keine Heilung bewirken könnte, da
mit der Einreichung der Beschwerde die Verfahrensführung aufgrund des
Devolutiveffektes (Art. 54 VwVG) nicht mehr in der Disposition des BFM
liegt und eine Anhörung durch die Beschwerdeinstanz nicht nur einen
unvertretbaren Aufwand darstellen, sondern für den Beschwerdeführer
faktisch eine Beschneidung des Rechtsweges bedeuten würde (vgl. zur
Frage der Heilungsvoraussetzungen auch BVGE 2008/47 E. 3.4.4),
dass daran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass der
Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eingestandenermassen
Falschangaben insbesondere zu weiteren Auslandaufenthalten und
dortigen Asylverfahren gemacht und dadurch seine persönliche
Glaubwürdigkeit erheblich geschmälert hat,
dass damit der vom BFM auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG getroffene Nichteintretensentscheid rechtswidrig ergangen und
somit aufzuheben ist,
dass die Sache zur korrekten Verfahrensführung und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass es sich in Anbetracht des Erwogenen erübrigt, die Frage einer durch
das BFM allfällig begangenen Verletzung der Begründungspflicht näher
zu erörtern,
dass die Vorinstanz im Hinblick auf die Neubeurteilung dennoch bereits
jetzt auf eine insofern offensichtlich willkürliche Sachverhaltsfeststellung
aufmerksam zu machen ist, als sie in der angefochtenen Verfügung und
in der Vernehmlassung scheinbar beliebig einmal vom aktenkundigen
Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und ein
anderes Mal von fehlenden Hinweisen hierfür ausgeht,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem ohnehin unentgeltliche
Rechtspflege geniessenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2011),
dass dem rechtsvertretenen Beschwerdeführer als obsiegender Partei für
die entstandenen Parteikosten eine angemessene Entschädigung zu
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Lasten des BFM auszurichten ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche
vorliegend trotz fehlender Kostennote zuverlässig abschätzbar und auf
Fr. 600.-- (inkl. Auslagen) zu bestimmen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren wird im
Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer ist von der Vorinstanz eine Parteientschädigung
von Fr. 600.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
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