B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-479/2017
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler ;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2016 / N (…).
E-479/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger aus B._______
(Provinz […] in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan [ARK,
„Kurdistan Regional Government“, „KRG“]) – reichte am 12. Oktober 2015
ein erstes Asylgesuch ein. Als Ausreisegründe machte er dabei im Wesent-
lichen geltend, dass er bei einem unverschuldeten Autounfall ein junges
Mädchen getötet und der Bruder des Opfers ihn daraufhin massiv bedroht
habe. Mit Verfügung vom 8. August 2016 wurde das Asylgesuch abgelehnt
und die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet. Diese Verfügung ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
B.
Am 26. Oktober 2016 (Eingangsstempel) liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter eine als „Wiedererwägungsgesuch“ betitelte
Eingabe (vgl. B1/6) einreichen. Das SEM erachtete diese indes inhaltlich
als zweites Asylgesuch. Darin wurde im Wesentlichen folgender Sachver-
halt geltend gemacht: Seit seiner Ausreise aus dem Heimatland sei die Fa-
milie des Beschwerdeführers von den Brüdern des Opfers permanent be-
droht worden. Die Brüder des Opfers würden seiner Familie vorwerfen, ihm
dabei geholfen zu haben, sich der Justiz zu entziehen, um zivilrechtlichen
Forderungen zu entgehen. Seine Familie, insbesondere sein Vater, sei seit-
her Opfer von Erpressungen und behördlichen Schikanen geworden. Die
Familie habe sich aus Furcht vor Vergeltungsmassnahmen und einer zivil-
rechtlichen Klage daher am 28. September 2016 entschieden, in (…) zu
fliehen. Er sei überzeugt, dass er von den Behörden seines Heimatstaates
im Zusammenhang mit einer Schadenersatzforderung zugunsten seines
Opfers aktiv gesucht werde. Die Angehörigen des Opfers seien zudem ent-
schlossen gewesen, den Tod des Opfers mit einem Ehrenmord zu rächen.
Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland drohe ihm daher eine vorsätz-
liche Tötung in der Form eines Ehrenmordes. Im Irak würden Ehrenmorde
als Privatangelegenheit betrachtet und die Täter würden von der Justiz sel-
ten verfolgt. Täter eines Ehrenmordes könnten sich ihrer Verantwortung
mittels einer Begnadigung durch die Familie ohne weiteres entziehen. Ihm
drohe daher im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung ge-
mäss Artikel 3 EMRK und der Wegweisungsvollzug sei daher unzulässig.
Die Begnadigung durch die Familie des Opfers sei im vorliegenden Fall
nicht von der gesamten Familie des Opfers gewährt worden und beziehe
sich überdies nicht auf die Schadenersatzforderungen. Zudem habe sich
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die Sicherheitssituation im Heimatland verschlechtert. Seit der Ankündi-
gung des irakischen Ministerpräsidenten, die Stadt Mossul vom sogenann-
ten Islamischen Staat (IS) zurückzuerobern, befände sich sein Heimatland
im allgemeinen Kriegszustand mit dem Risiko von Attentaten und Angriffen
überall im Land. Es wurde dabei auf die Reisehinweise des Eidgenössi-
schen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) verwiesen,
welche von allen Reisen in den Irak abraten würden. Aufgrund der in diesen
Hinweisen beschriebenen Lage wäre es skandalös und schockierend, den
Beschwerdeführer in sein Heimatland zurückschicken. Zudem sei seine
Rückkehr nicht zumutbar, da er aufgrund der Ausreise seiner Familie in die
Türkei sein soziales und familiäres Netzwerk im Heimatland verloren habe.
Er sei zudem Analphabet und würde keine qualifizierte Ausbildung besitzen
und könne im Falle einer Rückkehr somit nicht auf eine Anstellung hoffen.
Er wäre somit mittellos und alleine. Niemand von seiner Familie sei zurzeit
in der Lage, ihn zu unterstützen. Aus diesen Gründen müsse die Zulässig-
keit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erneut geprüft werden.
Als Beweismittel erwähnte er in seiner Eingabe einen Brief, der sein Ver-
schwinden ankündige. Dieser Brief lag dem Schreiben jedoch nicht bei.
C.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 – am 23. Dezember 2016 eröffnet
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie
deren Vollzug an. Zudem wurde eine Gebühr von Fr. 600. – erhoben.
D.
Mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 23. Januar 2017 beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht seine vorläufige
Aufnahme wegen der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, eventua-
liter wegen dessen Unzumutbarkeit.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Vollzug der
Wegweisung bis zum Entscheid auszusetzen, die unentgeltliche Prozess-
führung sei zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit per Telefax übermittelter Verfü-
gung vom 24. Januar 2017 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art.
56 VwVG provisorisch aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls –
in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– abgesehen von dem in Erwägung 12 Ausgeführten – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden
ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1
AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. auch BVGE
2014/26 E. 5.4 f.).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung – wie
vorliegend – unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdever-
fahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – kön-
nen auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begrün-
den (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl.
BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
5.2 Die Abgrenzung des Wiedererwägungsgesuchs zum zweiten Asyl-
bzw. Mehrfachgesuch (Art. 111c AsylG) richtet sich nach dem inhaltlichen
Kriterium, welcher Teil der ursprünglichen Verfügung neu zu beurteilen be-
antragt wird. Bezieht sich die Veränderung der Sachlage lediglich auf Weg-
weisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzuges) liegt ein Wiedererwägungsge-
such vor. Wird hingegen eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl geltend gemacht, die nach Rechtskraft
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des Asylentscheids eingetreten sind, so handelt es sich um ein neues Asyl-
gesuch nach Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6).
5.3 Vorliegend hat die Vorinstanz die Eingabe vom 26. Oktober 2016 zu
Recht als Mehrfachgesuch und nicht als blosses Wiederwägungsgesuch
eingestuft, da inhaltlich nicht nur neue Wegweisungvollzugshindernisse
geltend gemacht (Wegzug der Familie in die Türkei, Änderung der Lage in
Nordirak), sondern auch erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen wurden (Suche nach dem Be-
schwerdeführer durch die Behörden und durch die Familie des Opfers),
welche nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetreten sind.
6.
In den Beschwerdebegehren wurde lediglich die vorläufige Aufnahme we-
gen Unzulässigkeit, eventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges beantragt. In der Begründung wird demgegenüber deutlich
auf Art. 3 AsylG Bezug genommen und geltend gemacht, der Beschwerde-
führer habe im Falle einer Rückkehr in den Irak begründete Furcht vor Ver-
folgung (vgl. Beschwerdeeingabe S. 4). Damit wird die Ablehnung der An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Nichtgewährung des Asyls
durch das SEM beschwerdeweise in Frage gestellt. Somit gilt die gesamte
Verfügung als angefochten.
7.
7.1 Das SEM begründet seinen abweisenden Entscheid dahingehend,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen bereits im
abgeschlossenen Asylverfahren geprüft, und die von ihm befürchteten Ver-
folgungen als flüchtlingsrechtlich irrelevant eingestuft worden seien. Seine
Eingabe vom 26. Oktober 2016 enthalte keine Elemente, die geeignet wä-
ren, diese Schlussfolgerung umzustossen. Der geltend gemachten Verfol-
gung liege kein asylrelevantes Motiv zugrunde. Des Weiteren sei bereits
im abgeschlossenen Asylverfahren festgehalten worden, dass die von ihm
dargelegten Vorfälle eine Bedrohung durch Dritte darstellten und solche
von den kurdischen Regionalbehörden weder unterstützt noch gebilligt
würden. Solche Vorfälle würden von den zuständigen Strafverfolgungsbe-
hörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Betroffenen
Personen sei es somit möglich und zumutbar, bei den Behörden um Schutz
zu bitten. Zum heutigen Zeitpunkt bestehe im Nordirak dank der gut dotier-
ten Sicherheitsbehörden und des Rechts- und Justizsystems eine funktio-
nierende Schutzinfrastruktur. Personen, die wegen Blutrache oder familiä-
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rer Probleme von Dritten verfolgt oder bedroht würden, könnten auf staat-
lichen Schutz zählen, ausser es lägen begründete Hinweise auf eine Ab-
senz des Schutzwillens bei den Behörden vor. Solche Hinweise würden im
Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen. Er verfüge über kein Profil,
welche die Annahme der Absenz des staatlichen Schutzwillens begründen
könnte, und mache auch kein solches Profil geltend.
Er habe in seiner Eingabe vom 26. Oktober 2016 zwar geltend gemacht,
dass sich die Drohungen der Brüder des Opfers auf seine Eltern ausge-
weitet und diese den Irak aus Furcht vor Vergeltung aus diesem Grund
verlassen hätten. Die Angehörigen des Opfers seien entschlossen, den
Tod des Opfers mit einem Ehrenmord zu rächen. Auch diese neuen Ele-
mente würden nichts an der Einschätzung zu ändern vermögen, dass die
Kurdische Autonomiebehörde prinzipiell schutzwillig sei und er sich in Zu-
kunft bezüglich seiner Probleme jederzeit an die Behörden wenden könne.
Dies gelte umso mehr, als dass in seiner Eingabe ein eingeleitetes, laufen-
des oder abgeschlossenes Verfahren im Zusammenhang mit dem Tod des
Opfers angedeutet werde. Es sei somit davon auszugehen, dass grund-
sätzlich die Bereitschaft aller Beteiligten bestehe, die Angelegenheit im
Rahmen eines ordentlichen Gerichtsverfahrens zu klären (vgl. B1/6 S. 2 f.).
Ausserdem habe er bereits im Rahmen des ersten Verfahrens geltend ge-
macht, dass der Bruder des Mädchens von den Behörden umgehend in
Haft genommen, als der Beschwerdeführer diesen nach seinen Drohungen
angezeigt habe, und erst wieder aus der Haft entlassen worden sei, nach-
dem er seine Anzeige zurückgezogen habe (vgl. A11/7 S. 5 f.), was die
obige Einschätzung ebenfalls bestätige. Was die weiteren, neuen Ele-
mente in der Eingabe vom 26. Oktober 2016 betreffe, gelte es Folgendes
festzuhalten: Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche
Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden. Er habe
in seiner Eingabe geltend gemacht, dass er von den Behörden seines Hei-
matstaates im Zusammenhang mit einer Schadenersatzforderung zuguns-
ten des Opfers aktiv gesucht werde. Hierbei handle es sich um eine legi-
time rechtsstaatliche Massnahme, um einen Vorfall mit einem Todesopfer
„aufzuklären“ und allenfalls rechtswidrige Handlungen „zu bestrafen“. Es
würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass diese Mass-
nahme einem anderen Zweck als dem oben genannten dienen könnte.
Dementsprechend vermöge dieses Vorbringen keine Asylrelevanz zu ent-
falten. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG somit nicht standhalten. Aufgrund der of-
fensichtlich fehlenden Asylrelevanz erübrige es sich demnach in seinem
Fall, auf vorhandene Unglaubwürdigkeitsmerkmale in seinen Vorbringen
E-479/2017
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einzugehen. Eine spätere Geltendmachung bleibe ausdrücklich vorbehal-
ten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein
Asylgesuch abzulehnen sei.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz grundsätzlich als
zulässig, da weder das Nichtrückschiebungsverbot gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG noch Art. 3 EMRK tangiert sei. Auch sei der Wegweisungsvollzug
möglich. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus,
weder die in dem Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe würden dagegen sprechen. Der Beschwerdeführer stamme
aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten
nordirakischen Provinzen (Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniyya).
Die Konfliktlage im Irak zeichne sich zwar durch eine grosse Volatilität und
Dynamik aus, womit allgemeine Aussagen zur Sicherheits- und Menschen-
rechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Die Gewalt konzentriere
sich jedoch auf den Zentral- und Südirak, während die Autonome Region
Kurdistan (ARK) kaum davon betroffen sei. Die Einnahme diverser Ort-
schaften im Zentralirak durch den IS seit Juni 2014 habe zu einer grossen
Flüchtlingswelle in die ARK geführt. Deren Auswirkungen auf die Sicher-
heits- und Versorgungslage seien jedoch nicht derart gravierend, dass für
die einheimische kurdische Bevölkerung generell von einer konkreten Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Von
einem Angriff seitens des IS seien die vier kurdischen Provinzen nach ge-
genwärtigem Stand nicht bedroht (zur aktuellen Lageentwicklung siehe
auch ). Die Auseinandersetzungen zwi-
schen Kräften des IS und den kurdischen Peschmerga würden sich auf die
Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar, sowie süd-
lich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzentrieren.
Die Präsenz des lS an den Grenzen der ARK würde zu einer hohen Wach-
samkeit der kurdischen Regionalbehörden und zu ausgeprägten Sicher-
heitsmassnahmen führen. Die Einreiseregelungen seien verschärft wor-
den, Moscheen und religiöse Gruppierungen sowie Personen, die vom
Kampf in Syrien in die ARK zurückgekehrt seien, würden überwacht, und
in den Flüchtlingslagern würden strenge Kontrollen durchgeführt. Aufgrund
der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der ARK herrsche in deren
vier Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. SEM: Focus Irak,
Lage in der irakischen Region Kurdistan [IRK], 24. Februar 2015, einseh-
bar unter:
kunftslaender/asien-nahost/irq/IRQ-focus-d.pdf). Diese Einschätzung
stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsge-
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Seite 9
richts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3737/2015 vom 14. De-
zember 2015 [als Referenzurteil publiziert], E. 7.3 und 7.4).) sowie diverser
EU-Staaten (vgl. dazu etwa Home Office, Country information and
guidance: lraq, Internal relocation [including documentation and feasibility
of return], November 2015). Der Wegweisungsvollzug sei daher nach wie
vor grundsätzlich zumutbar. Zudem würden im vorliegenden Fall auch
keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sprechen. Der Beschwerdeführer habe zwar in seiner Eingabe vom
26. Oktober 2016 geltend gemacht, dass sein familiäres Netzwerk nach
der Ausreise der Familie in die Türkei nicht mehr vorhanden sei. Er sei zu-
dem Analphabet, würde keine qualifizierte Ausbildung besitzen und könne
im Falle einer Rückkehr somit nicht auf eine Anstellung hoffen. Es bestehe
so die Gefahr, dass er im Heimatland mittellos und alleine wäre. Niemand
aus seiner Familie sei zurzeit in der Lage, ihn zu unterstützen. Da die Aus-
sagen zu seinem Ausbildungsstand und zu seiner ökonomischen Situation
den Angaben aus dem ersten Asylgesuch diametral widersprächen, könne
davon ausgegangen werden, dass keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Bei der Anhö-
rung anlässlich des ersten Asylverfahrens habe er nämlich erklärt, er habe
im Heimatland ein gutes Leben gehabt. Er habe dort sein eigenes Auto und
einen Laden gehabt. Er sei in die 12. Klasse gegangen und hätte schon
bald an die Uni gehen können (Akte A 11/17 S. 13). Die gesamten in der
Eingabe gemachten Vorbringen bezüglich seiner individuellen Situation
müssten somit als Versuch gewertet werden, mit Falschangaben eine Neu-
beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung zu bewirken.
7.2 In der Beschwerdeschrift werden den Erwägungen der Vorinstanz kei-
nerlei stichhaltigen Argumente entgegengesetzt. Betreffend der von der
Vorinstanz bestätigten Fähigkeit und des Willens der Behörden in der ARK,
dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz vor den geltend gemach-
ten Verfolgungen durch die Brüder des Opfers zu gewährleisten, wird le-
diglich pauschal auf die EDA-Reisehinweise verwiesen und eine entspre-
chende „Anpassung“ der vorinstanzlichen Einschätzung an diese verlangt.
Zudem sei eine begründete Furcht vor Verfolgung im vorgetragenen Ein-
zelfall des Beschwerdeführers zu betrachten und nicht in Bezug auf eine
globale Betrachtung der Situation im Irak. Das Phänomen des Ehrenmor-
des falle in Gesellschaften, in welchen solche Taten begangen würden, wie
eben im Irak, in die private Domäne und werde kaum von den Strafverfol-
gungsbehörden oder der Justiz geahndet.
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Seite 10
Betreffend die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges werden in der Beschwerde die Argumente aus der Eingabe vom
26. Oktober 2016 weitestgehend wiederholt, weshalb auf die entsprechen-
den Ausführungen oben verwiesen wird (vgl. Sachverhalt Bst. B, 2. Ab-
schnitt). Zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wird des Weite-
ren ausgeführt, gemäss Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Oktober 2015, E. 7.4.5) sei der
Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren – insbeson-
dere derjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. auch
BVGE 2008/5 E.7.5) – besonderes Gewicht beizumessen. Die gesamte
Familie des Beschwerdeführers halte sich jedoch in der Türkei auf, wes-
halb er vor Ort im Irak weder auf ein tragfähiges Beziehungsnetz noch auf
eine Arbeitsstelle hoffen könne, zumal er über keine spezielle Ausbildung
oder Berufserfahrung verfüge.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der gesamten
Aktenlage fest, dass die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Nicht-
anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyl
vollumfänglich zu bestätigen sind (vgl. E. 7.1, 1 Abschnitt oben). So führt
das SEM zutreffend aus, dass es den vorgebrachten Ausreisegründen, wie
es in der Verfügung vom 8. August 2016 bereits rechtskräftig festgestellt
hatte, offensichtlich an Asylrelevanz fehlt. Das Gericht geht nämlich mit der
Vorinstanz einig, dass es den geltend gemachten Bedrohungen durch Pri-
vatpersonen (in casu dem Bruder des Unfallopfers) einerseits an einem
Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG – d.h. einer gezielten Verfolgung
aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, politische Anschauung oder Zu-
gehörigkeit zu einer sozialen Gruppe – mangelt. Andererseits sind nach
Einschätzung des Gerichts aufgrund der erläuterten Umstände des vorlie-
genden Falles auch der Wille und die Fähigkeit der kurdischen Behörden
vor Ort, den Beschwerdeführer vor diesen Nachstellungen zu schützen, of-
fensichtlich gegeben (vgl. zu den Voraussetzungen der Schutztheorie:
BVGE 2011/51, E. 7 f. m.w.H.). Auch die Beurteilung der mit Eingabe vom
26. Oktober 2016 vorgebrachten „neuen“ Tatsachen - namentlich die Su-
che nach dem Beschwerdeführer durch die Behörden und durch die Fami-
lie des Opfers - als für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfol-
gung nicht beachtlich, ist nicht zu beanstanden. Die Behandlung und
Durchsetzung geltend gemachter zivilrechtlicher Forderungen in einem To-
desfall mit Fremdeinwirkung obliegt der Staatsgewalt und es handelt sich
bei der geltend gemachten Suche nach dem Beschwerdeführer durch die
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Seite 11
Behörden um eine legitime rechtstaatliche Massnahme. Schutz vor Verfol-
gung durch die Verwandtschaft des Opfers, welche ihn ebenfalls suche,
kann und will der Staat offensichtlich gewährleisten, hat er dies doch in der
Vergangenheit gemäss Angaben des Beschwerdeführers bereits getan
(vgl. Ausführungen in E. 7.1, 2. Abschnitt oben). Die Ausführungen in der
Beschwerde (vgl. E. 7.2, 1. Abschnitt oben) vermögen dagegen in keiner
Weise zu überzeugen. Namentlich wird einerseits eine Prüfung des Einzel-
falls, wie sie von der Vorinstanz bereits vorgenommen wurde, verlangt, und
andererseits pauschal auf die EDA-Reisehinweise verwiesen, ohne dass
auf die Erwägungen der Vorinstanz auch nur ansatzweise eingegangen
wird. Offensichtlich vermögen sie somit die vorinstanzliche Einschätzung
nicht umzustossen.
8.2 Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfäng-
lich zu stützen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und das SEM hat folglich zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Vollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So
darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
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Seite 12
werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise
in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden, und seine Heimkehr ist unter diesem Aspekt rechtmässig.
10.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124 ff. m.w.H.). Wie oben in Erwägung 8.1 erläutert, ist aufgrund der
Aktenlage anzunehmen, dass die staatlichen Behörden vorliegend willens
und fähig sind, ihn vor einem allfällig drohenden „Ehrenmord“ zu schützen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion des
Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwal-
tungsgericht E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 [als Referenzurteil pu-
bliziert], E. 6.3.2).
10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der
asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 7.2
oben) zu Recht aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsregion
des Beschwerdeführers, einer der vier von der kurdischen Regionalregie-
rung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und
Sulaimaniyya, nach wie vor grundsätzlich zumutbar sei (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgericht E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 [als Refe-
renzurteil publiziert], E. 7.3 und 7.4).
10.3.2 Das SEM hat die Frage der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung in die Heimatregion des Beschwerdeführers bereits mit
der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 8. Au-
gust 2016 geprüft und – unter besonderem Hinweis auf das tragfähige fa-
miliäre Beziehungsnetz in B._______ und anderer begünstigender Fakto-
ren – bejaht. Betreffend die in der Eingabe vom 26. Oktober 2016 vorge-
tragene Flucht der Familie in (…) ist festzustellen, dass der Verlust des
tragfähigen familiären Beziehungsnetzes weder substantiiert vorgetragen
noch belegt wird. Die weiteren „neuen“ Tatsachen, namentlich dass er An-
alphabet sei, über keine qualifizierte Ausbildung verfüge, somit bei einer
Rückkehr mittellos und alleine wäre, stehen – wie die Vorinstanz zu Recht
feststellte – seinen anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens gemachten
Aussagen diametral entgegen. Bezeichnenderweise wird in der Be-
schwerde diesen festgestellten Widersprüchen nichts entgegengesetzt
(vgl. E. 9.2 oben). Es ist somit offensichtlich davon auszugehen, dass die
mit der Eingabe vom 26. Oktober 2016 eingebrachten „neuen“ Umstände,
welche Wegweisungvollzugshindernisse darstellen sollen, als unglaubhaft
zu qualifizieren sind. Somit handelt es sich gemäss Akten um einen jungen,
gut ausgebildeten und gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen. Er
verfügt in seinem Herkunftsort nach dem oben Gesagten über Familienan-
gehörige und damit über ein soziales Netz, auf dessen Unterstützung er
zählen kann. Es gibt bei dieser Aktenlage nach wie vor keinen Grund zur
Annahme, er würde bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situ-
ation geraten.
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10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers auch weiterhin als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 In Bezug auf die in der Beschwerde beantragte Aussetzung des Weg-
weisungsvollzuges bis zum Entscheid ist festzuhalten, dass auf diesen An-
trag mangels Beschwerdeobjekt – die Beschwerde hat gemäss Art. 55 Abs.
1 VwVG aufschiebende Wirkung, welche von der Vorinstanz in ihrer Verfü-
gung vom 21. Dezember 2016 nicht entzogen wurde – nicht eingetreten
wird.
12.2 Mit vorliegendem Urteil ist zudem der mit Verfügung vom 24. Ja-
nuar 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp aufzuhe-
ben.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung abzuweisen, und die Kosten von Fr. 600. – dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der mit Verfügung vom 24. Januar 2017 angeordnete Vollzugsstopp wird
aufgehoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Ver-
fahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan
Versand: