B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-479/2018
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Djibouti,
alias
B._______, geboren am (…), Somalia
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer wurde am 24. August 2015 bei einer Kontrolle
am Grenzübergang C._______ in die Schweiz mit einem gefälschten
„Titolo di viaggio per stranieri“ und einem gefälschten „Permesso die sog-
giorno per stranieri“ festgenommen. Am 26. August 2015 suchte der Be-
schwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 1. September 2015
zur Person (BzP). Dabei gab er an, er sei somalischer Staatsangehöriger.
Im Alter von (…) Jahren habe er Somalia verlassen, um nach Äthiopien zu
gehen. Aufgrund eines Fingerabdruckvergleichs stellte die Vorinstanz in
der Folge fest, dass der Beschwerdeführer in der (…) Botschaft in Djibouti,
unter Vorlage eines djiboutischen Reisepasses, ein Schengen-Visum be-
antragt hatte. Dazu gewährte sie dem Beschwerdeführer noch am 1. Sep-
tember 2015 das rechtliche Gehör. Dabei bestritt er zunächst, aus Djibouti
zu stammen, um schliesslich auszusagen, er werde umgebracht, wenn er
nach Djibouti gehe.
A.c Am 22. August 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört
und gab dabei im Wesentlichen an, er habe von Geburt an bis ins Jahr (…)
in Djibouti gelebt. Er fürchte sich vor den Behörden Djiboutis, was auch der
Grund für seine anfänglich falschen Angaben gewesen sei. Er habe der
„Union pour la Démocratie e la Justice“ (UDJ) angehört und sei deshalb
wiederholt inhaftiert und gefoltert worden. In der Haft sei er angehalten
worden, sich nicht mehr für die Partei zu engagieren. Da er dies verspro-
chen habe, sei er schliesslich freigelassen worden. Tatsächlich habe er
aber seine Tätigkeit nicht aufgeben wollen, weshalb ihm sein Vater geraten
habe, das Land zu verlassen. Nach seiner Ausreise sei sein Vater von den
Behörden abgeholt worden und sei danach im Gefängnis verstorben.
B.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ver-
fügte seine Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, der Entscheid des
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SEM sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, al-
lenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und ihm seine Rechtsvertreterin als un-
entgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 wies die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und erhob einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 750.–.
Dieser ging am 22. Februar 2018 fristgerecht bei Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten.
Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des
Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht.
Zunächst habe er angegeben, er sei somalischer Staatsangehöriger und
sei mit seiner Familie im Alter von (…) Jahren nach Äthiopien gereist. Auf
Vorhalt, dass er falsche Angaben gemacht habe, habe er dies zunächst
bestritten, schliesslich aber eine djiboutische Identitätskarte eingereicht.
Auch als sich während den Abklärungen herausgestellt habe, dass das an-
geblich gemeinsame Kind mit seiner Ehefrau nicht sein Kind sei, habe er
dies zunächst bestritten und die falsche Angabe erst später eingestanden.
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Darüber hinaus sei er mit einem falschen Reise- und Aufenthaltsdokument
unterwegs gewesen.
Als Erklärung für die widersprüchlichen Angaben habe er vorgebracht, er
werde in seinem tatsächlichen Heimatstaat Djibouti verfolgt und habe aus
Angst vor den Behörden und vor der Weitergabe seiner Daten durch die
Botschaft, seine wahre Identität nicht preisgegeben. Diese Darstellung er-
scheine indes nicht glaubhaft. Es erstaune, dass er aus Angst vor der dji-
boutischen Botschaft den hiesigen Behörden nicht nur Teile seiner wahren
Identität verschwiegen oder falsch dargestellt habe, sondern vielmehr ei-
nen komplett divergierenden familiären Hintergrund und eine gänzlich un-
terschiedliche persönliche Biografie vorgelegt habe. Der Zweck der Anony-
mität werde dadurch deutlich überstiegen, und es sei davon auszugehen,
dass er aus asyltaktischen Gründen eine somalische Identität vorgetäuscht
habe. Seine Erklärung, er habe nach Finnland reisen wollen, decke sich
sodann nicht mit den Aussagen gegenüber der Grenzpolizei, wonach sein
Reiseziel Deutschland gewesen sei. Es könne somit davon ausgegangen
werden, dass die Erklärungen an der Anhörung nachträglich konstruierte
Schutzbehauptungen seien.
Weiter sei der nachträglich eingereichte Mitgliederausweis der UDJ offen-
sichtlich gefälscht und auch die weiteren eingereichten Beweismittel ver-
fügten über keinen ausreichenden Beweiswert. Beim Schreiben der Partei-
abteilung könne es sich ohne Weiteres um ein Gefälligkeitsschreiben han-
deln, da solche im ostafrikanischen Kontext weit verbreitet und problemlos
käuflich erwerbbar seien. Die beigebrachten Zeitungsartikel stünden in kei-
nem direkten Zusammenhang mit seinen Vorbringen. Auch den eingereich-
ten Identitätsdokumenten komme nur ein geringer Beweiswert zu, da es
sich um fälschungsanfällige Erzeugnisse handle, die in seiner Herkunftsre-
gion ohne Weiteres gegen Bezahlung angefertigt würden.
5.2 Aus diesen Gründen erübrige sich eine eingehende Auseinanderset-
zung mit den Asylvorbringen, da diese aufgrund des nachgeschobenen
Charakters und der unzureichenden Begründung als unglaubhaft zu erach-
ten seien.
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Seite 6
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst vorgebracht, anlässlich der
Anhörung habe die Dolmetscherin offensichtlich Mühe gehabt, das Soma-
lisch des Beschwerdeführers zu verstehen. Zudem habe bei der Anhörung,
wie auch die Hilfswerksvertreterin festgestellt habe, eine gereizte Stim-
mung geherrscht.
Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
immer wieder Französisch sprach. Die Dolmetscherin musste deshalb
mehrmals nachfragen. Bei Frage 59 stellte die Befragerin daher fest, es sei
etwas schwierig, die Anhörung in dieser Weise abzuhalten. Sie schlug vor,
diese auf Französisch durchzuführen. Daraufhin antwortete der Beschwer-
deführer auf Deutsch, nein, es sei gut. Er sei nicht so gut in Französisch.
Die Dolmetscherin erklärte daraufhin, die Anhörung sei für sie so „mach-
bar“. Weiter sind dem Protokoll keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass die Dolmetscherin das Somalisch des Beschwerdeführers nicht ver-
standen hat. Sodann machte der Beschwerdeführer bei der Rücküberset-
zung keine Anmerkungen oder Korrekturen und bestätigte am Ende der
Anhörung unterschriftlich, das Protokoll entspreche seinen Aussagen und
sei ihm in eine für ihn verständliche Sprache rückübersetzt worden. Dabei
hat er sich behaften zu lassen. Es deutet somit nichts auf eine mangelhafte
Übersetzung hin.
Was den Hinweis der Hilfswerksvertreterin betrifft, die Stimmung bei der
Anhörung sei gereizt gewesen, sind dem Protokoll dafür keine Anhalts-
punkte zu entnehmen. Jedenfalls aber hat sich die Hilfswerksvertreterin
nicht veranlasst gesehen, zu intervenieren. Sodann hat sich die Situation
gemäss ihren Ausführungen nach der Pause gebessert (SEM-Akten
A30/14 Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung). Das Anhörungsproto-
koll kann dem vorliegenden Urteil zu Grunde gelegt werden. Eine Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigt sich nicht, der entspre-
chende Antrag ist abzuweisen.
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer hat offensichtliche Falschangaben zu seinen
Personalien, seiner Herkunft und den Reisewegen gemacht und ist mit ge-
fälschten Dokumenten in Europa umhergereist. Seine persönliche Glaub-
würdigkeit ist daher nachhaltig erschüttert.
6.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in der Rechtsmitteleingabe sodann,
dass er aus asyltaktischen Gründen eine falsche Identität angegeben habe
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und wiederholt, er habe grosse Angst gehabt, dass Informationen über sei-
nen Verbleib in der Schweiz an die Behörden von Djibouti gelangen wür-
den. Dies sei der Grund, weshalb er komplett andere Angaben gemacht
habe. Da seine Frau Somalierin sei, habe er sich ebenfalls als Somalier
ausgegeben.
6.3 Die vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. In der ange-
fochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen
die Angaben des Beschwerdeführers falsch, widersprüchlich oder Schutz-
behauptungen sind und die Beweismittel gefälscht oder verfälscht, mithin
die Asylvorbringen insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Beschwer-
deschrift vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen in einem ande-
ren Licht erscheinen zu lassen. Namentlich ist die geltend gemachte Angst,
die djibutischen Behörden könnten von der Schweiz Angaben über ihn er-
halten, mit dem Stellen eines Asylgesuchs nicht vereinbar. Entsprechend
wurde dem Beschwerdeführer bei der Einleitung der Befragung versichert,
dass seine Aussagen nicht an die heimatlichen Behörden gelangen würden
und er ohne Furcht reden könne. Der Beschwerdeführer vermag demnach
aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Angabe ei-
ner falschen Staatsangehörigkeit, auch wenn es sich dabei um diejenige
der Ehefrau handeln soll, ist nicht nachvollziehbar und im Übrigen mit der
Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) eines Asylsuchenden nicht vereinbar. So-
dann ist mit der Vorinstanz nochmals festzustellen, dass die Schilderungen
anlässlich der Anhörung zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche
enthalten. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem sinngemäs-
sen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten am
Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen nicht substantiiert darzutun, inwiefern
die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. An die-
sem Schluss vermag auch die Bestätigung des jetzigen Präsident der UDJ
nichts zu ändern, umso mehr als es sich dabei um ein reines Gefälligkeits-
schreiben handeln dürfte.
Unter Würdigung der gesamten Umstände gelangt das Gericht zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Asyl-
gründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
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Seite 8
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Dji-
bouti lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Der (…)-jährige Beschwerdeführer ist soweit den Akten zu entnehmen ist
gesund. Er ging gemäss eigenen Angaben (…) Jahre lang zur Schule
(SEM-Akten A30/14 F34) und spricht Somali, Französisch, Arabisch und
ein wenig Englisch (a.a.O. F49). Seine Mutter, seine Schwestern sowie di-
verse Onkel und Tanten wohnen nach wie vor im Heimatstaat, womit er
dort über ein soziales Netz verfügt, auf welches er bei einer Rückkehr zu-
rückgreifen und das ihn bei einer Reintegration im angestammten Kultur-
kreis unterstützen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zu-
mutbar.
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8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der am 22. Februar 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wir
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-479/2018
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: