B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4792/2014
Ur t e i l vom 2 1 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter David Wenger,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 24. Juli 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 21. Oktober 2008 ersuchte der Be-
schwerdeführer bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo, Sri
Lanka, (nachfolgend: Botschaft) um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und um Gewährung von Asyl.
B.
Die Botschaft bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
13. November 2008 den Eingang seines Gesuchs und forderte ihn zur Kon-
kretisierung seiner Angaben auf.
C.
In seinem Antwortschreiben vom 15. Dezember 2008 schilderte der Be-
schwerdeführer seine Bedrohungslage detailliert.
D.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer zu einer
Befragung auf der Botschaft eingeladen, die (infolge seiner anhaltenden
Bedrohungslage und fehlender finanzieller Mittel für die Reise nach Co-
lombo) erst am (…) 2009 durchgeführt werden konnte.
E.
Mit Eingaben vom 19. August und 1. Oktober 2009 informierte der Be-
schwerdeführer über anhaltende Behelligungen und Übergriffe des Militärs
auf seine Familie. Er befinde sich in grosser Gefahr und fürchte um sein
Leben.
F.
Mit Schreiben vom 6. November 2009 gewährte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz, woraufhin er am 16. Dezember
2009 von Colombo nach Zürich flog und gleichentags beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum in B._______ ein Inland-Asylgesuch stellte.
E-4792/2014
Seite 3
II.
G.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers stellte mit Schreiben vom 22. Januar
2010 an die Botschaft ebenfalls ein Asylgesuch aus dem Ausland (Verfah-
rensnummer N […]), das sie mit einer Anschlussverfolgung nach der Aus-
reise des Ehemannes in die Schweiz begründete.
Nachdem am (…) 2010 eine Anhörung der Ehefrau durch die Botschaft
stattgefunden hatte, verweigerte das BFM mit Verfügung vom 9. Juni 2010
ihre Einreise in die Schweiz und wies ihr Asylgesuch ab.
Eine gegen diesen Asylentscheid erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5455/2010 vom 1. Juni 2011 voll-
umfänglich ab.
III.
H.
Der Beschwerdeführer wurde durch das SEM am 4. Januar 2010 zu seiner
Person befragt und am 12. August 2010 ausführlich zu seinen Asylgründen
angehört.
I.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2011 erkundigte sich der Beschwerdeführer
über den Verfahrensstand und reichte am 9. März und 19. September 2012
sowie am 6. März 2013 zur Untermauerung seiner Aussagen weitere Be-
weismittel ein. Am 22. Januar 2014 bat er erneut um Auskunft bezüglich
des Verfahrensstandes und hielt fest, er müsse sich vorbehalten, eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, sollte er erneut keine Ant-
wort erhalten.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Februar 2014
mit, dass ein Asylentscheid aufgrund der hohen Geschäftslast zurzeit nicht
in Aussicht gestellt werden könne. Zudem bat es um Beantwortung zweier
Fragen und informierte den Beschwerdeführer über die geplante Durchfüh-
rung einer ergänzenden Anhörung.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2014 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM
darum, die im Schreiben vom 5. Februar 2014 formulierten Fragen dem
Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Anhörung direkt zu stellen.
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Seite 4
J.
Die ergänzende Anhörung fand am 13. März 2014 statt. Anlässlich dieser
Befragung machte der Beschwerdeführer ergänzend geltend, er sei in
C._______ geboren und aufgewachsen und habe dort im lokalen (…) ge-
arbeitet. Im Dezember 2004 sei er – zusammen mit (…) anderen im (…)
aktiven Personen – von Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) aufgefordert worden, Hilfe bei der Bewältigung der Folgen der
Tsunamikatastrophe zu leisten. Im Frühjahr (…) habe man alle (…) Helfer
gezwungen ein zirka einmonatiges Trainingslager zu absolvieren. In der
Folge habe die LTTE ihn zwangsrekrutiert. Von 2006 bis 2009 habe er als
Spendensammler gearbeitet, sei als Spion tätig gewesen und habe für die
LTTE auch Waren transportiert.
Im (…) 2007 sei er von Angehörigen der sri-lankischen Armee (nachfol-
gend: SLA) festgenommen worden, weil man ihn verdächtigt habe, in einen
Bombenanschlag involviert gewesen zu sein. Er sei (…) Tage lang festge-
halten und misshandelt worden. Man habe ihn aufgefordert, Leute mit Ver-
bindungen zu den LTTE zu identifizieren. Der Beschwerdeführer habe in-
des niemanden identifiziert. Im (…) 2007 sei ein Bekannter, mit dem er das
LTTE-Trainingslager durchlaufen habe, von der SLA verhaftet worden. Die-
ser habe ihn (Beschwerdeführer) beschuldigt, im Rahmen der LTTE-Aus-
bildung als Anführer einer (…)köpfigen Gruppe gewirkt zu haben, weshalb
er von da an regelmässig auf dem Armeecamp seine Unterschrift habe
leisten müssen.
(…) der (…) Personen, mit welchen er die LTTE-Ausbildung durchlaufen
habe, seien unterdessen getötet worden. Er sei im Rahmen der Kontroll-
unterschriften konstant bedroht und aufgefordert worden, die verbleiben-
den (…) Mitglieder zu identifizieren. Auch habe man ihn anlässlich der Kon-
trollen wiederholt schwer misshandelt.
Im (…) 2009 habe er die Nordprovinz schliesslich verlassen und sei nach
Colombo gereist, wo er sich bis zu seiner Ausreise versteckt habe.
K.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 (eröffnet am 28. Juli 2014) wies das SEM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Indessen anerkannte das
Staatssekretariat den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG (SR
142.31) als Flüchtling und ordnete dessen vorläufige Aufnahme – infolge
Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung – in der Schweiz an. Die Ab-
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lehnung des Asylgesuchs bei gleichzeitiger Anerkennung als Flüchtling be-
gründete die Vorinstanz gestützt auf Art. 53 AsylG im Wesentlichen damit,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als "LTTE-Geldein-
treiber" asylunwürdig sei, da er sich als solcher der Gehilfenschaft zur ge-
werbsmässigen Erpressung schuldig gemacht habe.
L.
Gegen den Asylausschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe sei-
nes Rechtsvertreters vom 26. August 2014 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Er beantragte, die Dispositivziffern 2–7 der vorinstanzli-
chen Verfügung seien aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2014 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten dürfe, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gut und bestellte ihm seinen Rechtsvertreter als amtli-
chen Rechtsbeistand.
N.
Mit Vernehmlassung vom 11. September 2014 beantragte das Staatssek-
retariat die Abweisung der Beschwerde.
O.
Am 22. September 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und
hielt an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (vgl.
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Seite 6
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Demnach ist das Bundesverwal-
tungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen
Verfügung gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und dessen
vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat, ist nachfolgend einzig
zu beurteilen, ob sie zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerde-
führer sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb dessen Asyl-
gesuch abzulehnen sei.
4.
4.1 Das Staatssekretariat führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der
Beschwerdeführer sei asylunwürdig, da er sich als Geldeintreiber zuguns-
ten der LTTE der Gehilfenschaft zur gewerbsmässigen Erpressung schul-
dig gemacht habe (Art. 156 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB). So habe er
in den Jahren 2006–2009 als Mitglied des politischen Flügels der LTTE
rund drei Mal bei zirka 100 Geschäften Geld für die Tigers eingesammelt.
Er habe Personen, die die Zahlung verweigert hätten, den zuständigen
Stellen gemeldet, weshalb davon auszugehen sei, die Geldzahlungen hät-
ten oftmals unter Zwang stattgefunden. Dem Beschwerdeführer könne
nicht geglaubt werden, dass er nichts von Erpressungen gewusst habe,
zumal er selber angeführt habe, einige hätten sich geweigert zu zahlen und
seien ihm mit Hass begegnet. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer
auch weitere verwerfliche Handlungen begangen
(z.B. Spionage und Gütertransport zugunsten der LTTE) und es dränge
E-4792/2014
Seite 7
sich folglich gar die Annahme auf, er habe die Tigers mit Waffen für den
Kampf logistisch unterstützt. Insgesamt stellte das SEM fest, würden die
Darstellungen des Beschwerdeführers verharmlosend und beschönigend
wirken, was auch dadurch bekräftigt werde, dass er erst anlässlich der vier-
ten Befragung sein Engagement für die LTTE offengelegt habe. Der Asyl-
ausschluss halte bei dieser Sachlage auch dem Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit stand. Der Beschwerdeführer distanziere sich bis heute nicht
von der Vorgehensweise und den Zielen der LTTE und tendiere eher dazu,
die begangenen Menschenrechtsverletzungen zu bagatellisieren oder als
blosse Gerüchte darzustellen. Zudem habe er den Tigers weder zwangs-
weise beitreten müssen, noch bestünden andere, individuelle Gründe, die
es rechtfertigen würden, seine Handlungen anders zu bewerten.
4.2 In der Beschwerdeschrift werden verschiedene Aspekte der vorinstanz-
lichen Verfügung als mangelhaft gerügt, namentlich Teile der Sachverhalts-
darstellung, die Würdigung des individuellen Tatbeitrages und die Begrün-
dung der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses.
4.2.1 Vorab hielt der Beschwerdeführer fest, die Sachverhaltsdarstellung
in der Verfügung sei einseitig und irreführend ausgefallen. Das SEM mut-
masse, er sei den LTTE freiwillig beigetreten, obschon er in Tat und Wahr-
heit zwangsrekrutiert worden sei. Die protokollierte Aussage "ich ging frei-
willig" (vgl. B31/18 F99) beziehe sich nicht etwa auf den Beitritt, sondern
auf den Austritt aus der Organisation. Auch sei er, entgegen der Sachver-
haltsdarstellung des SEM, vom sri-lankischen Militär nicht lediglich ausge-
zogen und aufgefordert worden, Personen mit LTTE-Verbindungen zu
identifizieren, sondern – wie ausführlich geschildert – anlässlich der Kon-
trollbefragungen mehrmals sexuell missbraucht worden.
4.2.2 Ferner sei festzuhalten, dass das SEM dem Beschwerdeführer "'nur
Gehilfen- und nicht etwa Mittäter- oder gar Haupttäterschaft" zum began-
genen Delikt unterstelle, wodurch der individuelle Tatbeitrag der mutmass-
lich begangenen Tat gewissermassen durch das SEM selber relativiert
werde. Es sei unverständlich, dass das Staatssekretariat den Beschwer-
deführer nur als Gehilfen der gewerbsmässigen Erpressung schuldig sehe,
gleichzeitig aber davon ausgehe, er habe eine höhere Funktion innerhalb
der LTTE bekleidet. Es sei auch fraglich, ob sich der Beschwerdeführer
vorliegend überhaupt strafbar gemacht habe, da er das Geld nicht freiwillig
sondern auf Befehl der LTTE eingesammelt habe und es ihm somit am
nötigen Vorsatz zur Tat gefehlt habe. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer
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Seite 8
sei Gehilfe geschäftsmässiger Erpressung gewesen, könne das SEM folg-
lich nur erfolgreich begründen, indem es die diesbezüglichen Angaben des
Beschwerdeführers in Zweifel ziehe. Obschon das SEM in seiner Verfü-
gung grundsätzlich von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwer-
deführers im Sinne von Art. 7 AsylG ausgehe, stelle es im Ergebnis ausge-
rechnet die im Zusammenhang mit der verwerflichen Handlung gemachten
Angaben in Abrede.
4.2.3 Im Übrigen habe der Asylausschluss für den Beschwerdeführer weit-
reichende rechtliche und tatsächliche Folgen. So würde ihm dadurch für
die nächsten drei Jahre die Zusammenführung mit seiner Ehefrau verwehrt
und das Eheleben verhindert werden. Zu beachten sei, dass die Ehefrau
gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AsylG schon lange in der Schweiz hätte sein
können, wäre das Verfahren vor der Vorinstanz nur einigermassen zügig
entschieden worden und nicht erst nach fünf Jahren. Der Asylausschluss
sei deshalb auch unverhältnismässig.
4.2.4 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer of-
fenkundig kein gewaltbereiter Mensch sei. Er sei zur Mitgliedschaft bei den
LTTE gezwungen worden. Er sei nie exilpolitisch in Erscheinung getreten
und nicht etwa in voller Überzeugung für die LTTE in den Krieg gezogen.
Vielmehr habe jede Familie den Tigers einen Angehörigen zur Verfügung
stellen müssen und er als Einzelkind faktisch keine andere Möglichkeit ge-
habt als mitzumachen. Die Teilnahme an der Erpressung sei nicht rechts-
genügend belegt worden, und der individuelle Tatbeitrag erscheine ohne-
hin nicht von besonderer Bedeutung. Des Weiteren habe der Asylaus-
schluss für den Beschwerdeführer weitreichende rechtliche und tatsächli-
che Folgen und sei unverhältnismässig.
4.3
4.3.1 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, es sei vorliegend nur
wenig plausibel, dass sich die Aussage des Beschwerdeführers "ich ging
freiwillig" (vgl. B31/18 F99) auf den Austritt beziehen würde. Der Austritt
von den LTTE sei nämlich bekanntlich nur unter erschwerten Bedingungen
möglich. Zudem könne nicht von einem zwangsweisen Beitritt gesprochen
werden, da der Beschwerdeführer in einem vom sri-lankischen Militär kon-
trollierten Gebiet gewohnt habe und es ihm ohne Weiteres offen gestanden
wäre, bei den Behörden Schutz zu suchen. Im Übrigen habe der Beschwer-
deführer anlässlich der Befragungen nicht angegeben, zur Mitgliedschaft
bei den LTTE gezwungen worden zu sein.
E-4792/2014
Seite 9
4.3.2 In Bezug auf den individuellen Tatbeitrag zur verwerflichen Handlung
hielt das SEM fest, die objektive Komponente der Gehilfenschaft bestehe
gemäss bundesgerichtlicher Praxis aus einem kausalen Beitrag, welcher
die Haupttat fördere. Eine solche Hilfeleistung sei bereits dann erfüllt, wenn
der Gehilfe die Ausführung der Tat erleichtere. Subjektiv genüge bei der
strafrechtlichen Teilnahmeform der Gehilfenschaft Eventualvorsatz. Der
Beschwerdeführer habe gewusst, dass einige Ladenbesitzer das Geld
nicht freiwillig bezahlt hätten, weshalb er zumindest eventual-vorsätzlich
gehandelt habe. Im Weiteren sei festzuhalten, dass das Beweismass bei
Straftaten, die im Ausland begangen werden, nicht nach einem strikten
Nachweis verlangen. Konkrete Anhaltspunkte, wonach die asylsuchende
Person eine individuelle Verantwortlichkeit für verwerfliche Handlungen im
Sinne des Asylgesetzes habe, würden reichen. Art. 53 AsylG habe einen
gewissen moralischen Charakter, da das Gesetz vom allgemein definierten
und gewissermassen moralischen Ausdruck der "verwerflichen Handlung"
spreche, und nicht etwa von juristischen Begriffen wie strafbare Handlung
oder Verbrechen. Das SEM habe dem moralischen Charakter Rechnung
getragen, indem es darauf hingewiesen habe, dass auch die über die Geld-
sammeltätigkeit hinaus gemachten Angaben des Beschwerdeführers zu
seinen LTTE-Tätigkeiten zur Annahme berechtigten, er sei in verwerfliche
Handlungen involviert gewesen. Das SEM habe sich somit nicht bloss auf
einen einzigen Widerspruch gestützt um den individuellen Tatbeitrag des
Beschwerdeführers zu begründen.
4.3.3 Der Asylausschluss sei schliesslich auch verhältnismässig, da der
Beschwerdeführer während langer Zeit eine umfassende Prüfung seines
Gesuchs verunmöglicht habe, indem er vorgegeben habe, ein tiefes Profil
zu haben (das in starkem Kontrast zu den ihm gegenüber ergriffenen, mas-
siven Verfolgungsmassnahmen gestanden sei). Vor diesem Hintergrund
lasse es sich nicht rechtfertigen, aufgrund der Verfahrensdauer vom Asyl-
ausschluss abzusehen. Im Übrigen diene die Prüfung der Verhältnismäs-
sigkeit nicht dazu, den Willen des Gesetzgebers zu umgehen, wonach
Flüchtlinge ihre Angehörigen erst nach Ablauf einer dreijährigen Frist nach-
ziehen können sollen.
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Seite 10
4.4 In der Replik hielt die Rechtsvertretung dem Gesagten entgegen, dass,
wenn man den Beschwerdeführer von Asyl ausschliesse, er seine Ehefrau
frühestens zirka neun Jahren nach gestelltem Asylgesuch das erste Mal
wiedersehen würde. Der Asylentscheid treffe ihn somit dreimal härter als
vom Gesetz vorgesehen. Das SEM könne dem Beschwerdeführer nicht
vorwerfen, er versuche die im Asylgesetz vorgesehene Karenzfrist von drei
Jahren zu umgehen; schliesslich sehe das Asylgesetz ja auch vor, dass
erstinstanzliche Verfahren innerhalb von drei Monaten zu behandeln seien.
Auch wenn es sich dabei nur um eine Ordnungsvorschrift handle, sei der
Gesetzgeber wohl nicht davon ausgegangen, dass ein erstinstanzliches
Verfahren – wie vorliegend – beinahe sechs Jahre dauern würde. Den Vor-
wurf der Umgehung der Karenzfrist hätte das SEM ins Feld führen können,
wenn es das vorliegende Verfahren innert vernünftiger Frist behandelt
hätte. Im Weiteren sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch
heute ein als tief zu bezeichnendes Profil habe und in Sri Lanka auch Per-
sonen mit einem flachen Profil asylrelevant verfolgt werden. Im Übrigen sei
(nach wie vor) weder aus den Akten noch aus den Umständen ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer den LTTE freiwillig beigetreten sei oder das
Geld aus freien Stücken eingesammelt hätte.
5.
Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen
verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere
oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.
5.1 Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen fallen grundsätzlich
Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB
entsprechen, demnach also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als
drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29
E. 9.2.2, 2011/10 E. 6, 2010/44 E. 6).
5.2 Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, vermag die alleinige Tatsa-
che einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch aufzufassenden Orga-
nisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen. Vielmehr ist
von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der in-
dividuelle Tatbeitrag – zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche
Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Recht-
fertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind – zu ermitteln.
Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass bei
der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange
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Seite 11
die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des
Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im
Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebens-
verhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung
(vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.4 m.w.H.).
5.3 Bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, ist kein strikter Nach-
weis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerecht-
fertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass
sich die betroffene Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestim-
mungen schuldig gemacht hat (vgl. a.a.O. E. 9.2.3).
5.4 Das SEM weist an sich zu Recht darauf hin, dass nicht nur Handlun-
gen, die nach schweizerischem Strafrecht ein Verbrechen darstellen, vom
Begriff der verwerflichen Handlung umfasst sind, sondern dass diesem Be-
griff eine moralische Konnotation innewohnt, die unter Umständen über die
strafrechtliche Definition eines Verbrechens hinausgehen kann (vgl. vorne
E. 4.3.2). Allerdings muss auch bei einer strafrechtlich nicht erfassbaren
Tat der Grad der Vorwerfbarkeit mit demjenigen identisch sei, den eine
Straftat aufweist, die mit einer Verurteilung zu drei Jahren geahndet wird
(vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1999/12 E. 6.b: afghanischer Richter, der in un-
fairen Prozessen menschenrechtswidrige Urteile gefällt und drakonische
Strafen ausgesprochen hat).
6.
Im Folgenden ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Vor-
instanz den Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten zugunsten der
LTTE zu Recht von der Asylgewährung ausschloss.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorweg fest, dass der rechtser-
hebliche Sachverhalt insofern unbestritten ist, als weder von der Vorinstanz
noch vom Beschwerdeführer negiert wird, dass dieser in den Jahren 2006–
2009 Mitglied des politischen Flügels der LTTE war und als solcher zuguns-
ten der Tigers Gelder einsammelte, als Spion tätig war und Güter transpor-
tierte. Das Gleiche gilt für die Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung, wonach die LTTE zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten bekanntermas-
sen auf illegale Beschaffungsmethoden zurückgriffen, indem sie Gelder
von Personen im Sinne von Art. 156 Abs. 2 StGB gewerbsmässig erpress-
ten. Das Gericht sieht unter diesen Umständen keine Veranlassung, sich
zu diesen Aspekten der angefochtenen Verfügung weiter zu äussern.
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Unterschiedliche Auffassungen bestehen indes in der Frage, ob und inwie-
fern der Beschwerdeführer einen individuellen Tatbeitrag mit persönlicher
Verantwortungsträgerschaft zur Tat im Sinne der Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts zu Art. 53 AsylG geleistet hat:
6.1.1 In Bezug auf das Einsammeln der Gelder fällt auf, dass der Be-
schwerdeführer einen geografisch begrenzten und zudem in der Auftrags-
ausübung nicht autonomen Handlungsspielraum gehabt zu haben scheint.
So beschränkte sich das Geldeinsammeln in geografischer Hinsicht auf
den Raum Kaithady, und er war in ihrer Ausübung gemäss Akten gänzlich
abhängig von vorgängigen Anweisungen der LTTE (vgl. etwa B31/18 F48:
"Es wurde bereits von höheren Offizieren bekannt gegeben, an diverse o-
der alle Ladenbesitzer in unserer Umgebung, sie müssten zahlen und ich
ging von Geschäft zu Geschäft […].").
Im Weiteren weisen auch die anderen vom Beschwerdeführer umschrie-
benen Tätigkeiten (Spionage und Gütertransport für die LTTE) darauf hin,
dass er innerhalb der Organisation nur eine untergeordnete Rolle ohne Be-
fehlsgewalt innehatte, was in gewisser Hinsicht in der Natur dieser Tätig-
keiten liegt. Dass der Beschwerdeführer glaubhaft geltend macht, dass er
nicht wusste, was sich in den von ihm transportierten Paketen befand, be-
stärkt die Annahme zusätzlich, dass er über keinen eigenständigen Gestal-
tungs- und Handlungsspielraum verfügte. Hinzu kommt, dass dem Be-
schwerdeführer jeweils auch die Art und Weise der Aufgabenausführung
durch die Tigers vorgegeben wurde (vgl. etwa B31/18 F50: "Ich ging von
Geschäft zu Geschäft und bekam Couverts und musste all diese einsam-
meln und dorthin bringen." oder B31/18 F96: "Als ich mit dem Bus reiste,
musste ich alle diese Checkpoints passieren und der LTTE anschliessend
mitteilen, wo zum grossen Teil die Soldaten platziert sind.").
Der Beschwerdeführer hat nach Ansicht des Gerichts insgesamt glaubhaft
machen können, durch die Befehle der LTTE unter Druck geraten zu sein
und als einfacher Akteur und Beauftragter der LTTE gehandelt zu haben.
Zwar ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass der
Beschwerdeführer wohl gewusst haben muss, dass Personen, die sich
weigerten die Gelder zu bezahlen, mit erheblichen Konsequenzen konfron-
tiert wurden, und er somit zumindest den subjektiven Tatbestand der Ge-
hilfenschaft erfüllt, da sein Verhalten jedenfalls eventualvorsätzlich er-
scheint. Indessen bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer sich auch in objektiver Hinsicht der Gehilfenschaft zur
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Seite 13
gewerbsmässigen Erpressung schuldig gemacht hätte. Unbestrittenermas-
sen hat er die Straftat zwar erleichtert, indem er die Gelder in den Kuverts
abholte. Es besteht in Lehre und Rechtsprechung allerdings Einigkeit da-
rin, dass bei der Annahme der Strafbarkeit kausaler Hilfeleistungen Zurück-
haltung angezeigt ist (vgl. zur Strafbarkeit der Gehilfenschaft etwa: DO-
NATSCH/TAG, Strafrecht I Verbrechenslehre, 9. Aufl., 2013, S. 165 f.). Ob
das Abholen beziehungsweise Einsammeln der Gelder im vorliegenden
Fall bereits ein erpresserisches respektive tatbestandsmässiges Verhalten
im Sinne von Art. 156 StGB darstellt und eine persönliche Verantwortlich-
keit gemäss Art. 53 AsylG begründet, ist jedenfalls fraglich (und muss an-
gesichts der nachfolgenden Ausführungen auch nicht abschliessend beur-
teilt werden).
6.2 Der Ausschluss von der Asylgewährung erscheint nach Abwägung aller
Umstände des vorliegenden Einzelfalls nämlich als unverhältnismässig:
6.2.1 Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich seit
knapp sechs Jahren in der Schweiz aufhält und bisher nie deliktisch in Er-
scheinung getreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Be-
gehung weiterer Straftaten nicht als wahrscheinlich. Es ergeben sich aus
den Aussagen des Beschwerdeführers auch keine Hinweise auf eine Ge-
waltbereitschaft. Die vom SEM vertretene Auffassung, der Beschwerdefüh-
rer sei den LTTE freiwillig beigetreten, erscheint nicht als sehr überzeu-
gend. Zwar ist aus der ominösen Protokollstelle (vgl. B31/18 F99: "Ich ging
freiwillig.") allein nicht festzustellen, ob der Beschwerdeführer die Organi-
sation freiwillig verlassen haben oder ihr freiwillig beigetreten sein will. Im
Kontext aller protokollierte Aussagen wird aber eindeutig ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer infolge einer Zwangsrekrutierung Mitglied der Tigers
wurde (vgl. B17/19 F54 ff.: "Ich war nicht freiwillig dort. Ich wurde dazu
gezwungen.", "[…] wenn ich nicht ins Trainingslager kommen würde, wür-
den sie mich in einen dunklen Bunker einsperren.", "[…] weil ich nicht frei-
willig dorthin ging."). Auf die Praxis der Tigers, im betreffenden Gebiet zu
jener Zeit von jeder Familie einen Angehörigen zu verlangen, wurde in der
Beschwerde zu Recht hingewiesen. Im Übrigen ergibt ein Beizug der Akten
des Auslandverfahrens der Ehefrau des Beschwerdeführers, dass diese
unmissverständlich von einer Zwangsrekrutierung ihres Gatten sprach (vgl.
Protokoll ihrer Anhörung auf der Botschaft vom 30. April 2010 S. 5, Zeilen
2 und 42: " taken by force by the LTTE").
6.2.2 Gemäss der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
BVGE 2011/29 E. 9.2.2, 2011/10 E. 6, 2010/44 E. 6, je m.w.H. auch auf die
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Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]) sind
in erster Linie Personen von der Asylgewährung auszuschliessen, die sich
über einen langen Zeitraum in überdurchschnittlichem Masse mit der Vor-
gehensweise einer gewaltbereiten Organisation identifiziert haben.
Von einer solchen Identifikation ist vorliegend nicht auszugehen, zumal der
Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass er in untergeordneter Rolle
den Befehlen der Tigers nachkam und die Aufträge lediglich in der ihm vor-
gegebenen Art ausführte. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer lediglich drei Mal im Zeitraum von 2006–2009 Gelder einsammelte,
weshalb auch nicht von einer dauerhaften oder fortgesetzten Delinquenz
im Sinne von Art. 53 AsylG die Rede sein kann.
6.2.3 Was die in der Beschwerde erhobene Rüge der langen Dauer des
erstinstanzlichen Verfahrens anbelangt, ist – wie dies von der Vorinstanz
richtigerweise angeführt wurde – festzuhalten, dass das Gesetz lediglich
Ordnungs- und nicht Verwirkungsfristen vorgibt. Trotzdem steht vorliegend
ausser Frage, dass das SEM die massgebliche Entscheidungsfrist mit ei-
ner Zeitspanne von vier Jahren zwischen der Eröffnung des Asylverfahrens
in der Schweiz im Januar 2010 und der Fällung der angefochtenen Verfü-
gung im September 2014 bei Weitem überschritten hat, mithin dem Gebot
der Verfahrensbeschleunigung nicht nachgekommen ist. Der Asylaus-
schluss hätte bei Anwendung der Bestimmung von Art. 85 Abs. 7 AuG (SR
142.20) gemäss striktem Wortlaut tatsächlich die Konsequenz, dass der
Beschwerdeführer seine Familie weitere drei Jahre nicht nachziehen
könnte. In diesem Zusammenhang sind auch die erheblichen gesundheit-
lichen Folgen zu berücksichtigen, die der Beschwerdeführer durch die er-
littenen Folterungen, insbesondere die massiven sexuellen Übergriffe of-
fenbar erlitten hat (vgl. Protokoll der ergänzenden Anhörung vom 13. März
2013 S. 2 f., S. 14 und S. 15).
Die lange Trennung von der Ehefrau wirkt sich angesichts der traumatisie-
renden Erlebnisse offensichtlich besonders nachteilig auf den Beschwer-
deführer aus. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei der heutigen Akten-
lage davon aus, dass ein Nachzug der Frau, um den sich der Beschwer-
deführer bereits unmittelbar nach der Einreise in die Schweiz beim BFM
bemüht hatte (vgl. B11/3 S. 2), sich stabilisierend auf seinen gesundheitli-
chen Zustand auswirken wird.
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6.3 Die Vorinstanz hat zusammenfassend zu Unrecht auf die Asylunwür-
digkeit des Beschwerdeführers wegen verwerflicher Handlungen geschlos-
sen.
7.
Nach dem Gesagten ist die – auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl
und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte – Beschwerde gut-
zuheissen, und die Ziffern 2–7 der angefochtenen Verfügung sind aufzu-
heben. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die
ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen (Art. 64 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 22. September
2014 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint angemessen,
weshalb das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands auf insgesamt Fr.
2340.– (inkl. Auslagen) bestimmt und dem SEM zur Bezahlung unter dem
Titel einer Parteientschädigung aufzuerlegen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 2–7 der Verfügung des SEM vom 24. Juli 2014 werden aufge-
hoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands
von Fr. 2340.– als Parteientschädigung zu vergüten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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