B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4792/2017
Ur t e i l vom 1 8 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Advokaturbüro,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017 / N (…).
E-4792/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 13. April 2015 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Altstätten ein Asylgesuch. Anlässlich der dort durchge-
führten Befragung zur Person (BzP) vom 1. Mai 2015 und der Anhörung
vom 20. November 2015 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen
Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Tamile islamischen Glaubens, seit 2013 verheiratet, Vater
eines Kindes und stamme aus B._______ (Zentralprovinz), unweit eines
bekannten (…). Seit 2009 habe er erfolgreich ein Geschäft mit (…)produk-
tion und -handel im rund (…) Kilometer entfernten C._______ betrieben.
Im Jahre 2013 seien zwei extremistische buddhistische Gruppierungen –
Bodu Bala Sena und Sinhala Ravaya – mit Unterstützung srilankischer Si-
cherheitskräfte und mit der Absicht in die Gegend gekommen, die dort an-
sässige muslimische Bevölkerung zu vertreiben und deren Land zu enteig-
nen. Er selber sei zwar nie politisch tätig gewesen, habe aber als wohlha-
bender Dorfbewohner zusammen mit weiteren Personen eine Führungs-
rolle im gewaltlosen Widerstand der örtlichen Muslime gegen die Widersa-
cher eingenommen. Es sei zu einigen Konfrontationen mit verbalen Ausei-
nandersetzungen gekommen. Ausschreitungen habe es aber keine gege-
ben und die Besatzer seien jeweils wieder abgezogen und hätten ihr An-
sinnen bis heute auch nicht auf legalem Weg realisieren können. Dennoch
hätten sie ihren behauptungsgemässen Anspruch auf das Land der Mus-
lime nicht aufgegeben. Singhalesen aus der Nachbarschaft hätten ihn zu-
dem mehrmals beschimpft, wobei er einmal die Kontrolle verloren und ei-
nen Nachbarn tätlich angegriffen habe. Davon hätten die beiden buddhis-
tischen Organisationen erfahren. Zwei Tage später sei er von fünf Perso-
nen in seinem Geschäft zusammengeschlagen und bedroht worden. Dies
habe ihn bewogen, von seinen Aktivitäten für die Muslime Abstand zu neh-
men und sich nunmehr häufiger bei seiner Schwiegerfamilie in C._______
aufzuhalten. Als die beiden buddhistischen Organisationen am 23. Dezem-
ber 2013 in Begleitung von Beamten des Bauministeriums Landvermes-
sungen in B._______ hätten vornehmen wollen, habe er sich erneut erfolg-
reich am Widerstand gegen das auf Enteignungen abzielende Vorhaben
beteiligt. Am Abend des nächsten Tages seien drei sich als Geheimdienst-
angehörige vorstellende Personen nach C._______ zur Schwiegerfamilie
gekommen und hätten ihn unter dem Vorwand einer blossen Befragung
mitgenommen, ihn dann aber zwecks einer Lektionserteilung an einem un-
E-4792/2017
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bekannten Ort beziehungsweise in D._______ in einem Gefängnis festge-
halten, regelmässig geschlagen und auch sexuell missbraucht. Nach 22
Tagen habe ein einflussreicher Bekannter von ihm (E._______) seine Frei-
lassung gegen Lösegeld erwirken können. Dabei habe man ihm das Ver-
lassen Sri Lankas nahegelegt. Sein Geschäft habe er im März 2014 auf-
grund seiner Probleme geschlossen. Im Mai 2014 sei er zu einem Freund
von E._______ nach Colombo gezogen und habe sich dort versteckt ge-
halten. Seine Ausreiseabsicht habe er am 4. April 2015 mit Hilfe eines
Schleppers realisieren können. Auf dem Luftweg sei er unter Vorweisung
eines mit seinem Foto versehenen und auf ihm nicht bekannte Personalien
lautenden gefälschten Passes über den Flughafen Colombo ausgereist
und nach Italien gelangt, von wo er in die Schweiz weitergereist sei. Ge-
mäss seiner Frau sei er später einmal zuhause gesucht worden.
Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seine
Heiratsurkunde, seinen Geburtsschein und jenen seiner Tochter sowie Ge-
schäfts- und Bankkarten vor. Sein eigener, echter Reisepass sei beim
Schlepper geblieben.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 – eröffnet am 27. Juli 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 25. August 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin bean-
tragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG inklu-
sive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die unentgeltli-
che Beiordnung seines Rechtsvertreters nach Art. 65 Abs. 2 VwVG und die
Ansetzung einer 30-tägigen Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel.
D.
Mit Verfügung vom 29. August 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht
den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz fest.
E-4792/2017
Seite 4
E.
Am 30. August 2017 belegte der Beschwerdeführer seine Fürsorgeabhän-
gigkeit mittels einer Bestätigung vom 29. August 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Anlass zur Gewährung der beantragten 30-tägigen Frist für die Nach-
reichung weiterer Beweismittel besteht nicht (vgl. dazu E. 6.1 [letzter Ab-
schnitt] unten). Das Verfahren ist spruchreif.
1.4 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in
der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses hinfällig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-4792/2017
Seite 5
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger
Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin-
dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element)
für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6;
BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-4792/2017
Seite 6
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die
Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3
AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. So sei die
geltend gemachte, äusserst bedauerliche Entführung und Misshandlung
durch mutmassliche sri-lankische Sicherheitskräfte im Auftrag extremisti-
scher buddhistischer Organisationen vor dem Hintergrund der aktuellen
Lage in Sri Lanka als abgeschlossene Verfolgung zu betrachten. Das Asyl-
recht diene nicht dazu, erlittenes Unrecht zu korrigieren. Nach dem Regie-
rungswechsel im Januar 2015 habe die neue Regierung ein Rechtsset-
zungsprojekt betreffend die Strafbarkeit von Aufrufen zum Hass von Per-
sonen oder Gruppen aufgrund ihrer ethnischen Abstammung oder Religion
gutgeheissen, mit dem Ziel, strafbare Handlungen gegen religiöse Minder-
heiten zu bekämpfen. So sei beispielsweise der Führer der Gruppe Bodu
Bala Sena festgenommen worden. Heute habe der Beschwerdeführer mit
hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit erneuter Verfolgung durch solche Grup-
pen zu rechnen. Bei den geltend gemachten Nachteilen handle es sich zu-
dem um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, denen
er sich durch Wegzug beispielsweise an seinen früheren zwischenzeitli-
chen Arbeitsort Colombo hätte entziehen können. Auch unter dem Aspekt
der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren sei keine begründete Furcht des
Beschwerdeführers vor künftigen Verfolgungsmassnahmen auszumachen,
zumal seine Asylgründe in keinem Zusammenhang mit den LTTE (Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam) oder anderweitigen tamilischen Separatismus-
bestrebungen stünden. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
und an die Asylgewährung seien daher nicht erfüllt und es könne darauf
verzichtet werden, Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen zu erör-
tern. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die
Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka sei – unter dem
Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 3 EMRK, Art. 3 FK und der Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) – angesichts der
fehlenden Flüchtlingseigenschaft, unter Berücksichtigung der aktuellen
Menschenrechtssituation in Sri Lanka und mangels anderweitiger gegen-
teiliger Anhaltspunkte völkerrechtlich zulässig. Er sei sodann unter Berück-
sichtigung von BVGE 2011/24 und der vorliegend vollzugsbegünstigenden
E-4792/2017
Seite 7
individuellen Umstände (insb. gut funktionierendes familiäres und ver-
wandtschaftliches Beziehungsnetz, gesicherte Wohnsituation, Alter, Ar-
beitserfahrung, Fähigkeit zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz) zu-
mutbar und im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar.
5.2 In der Beschwerde bekräftigt und präzisiert der Beschwerdeführer den
geltend gemachten Verfolgungssachverhalt und stellt klar, dass seine Fest-
nahme im Dezember 2013 und die in diesem Zusammenhang erlittenen
Nachteile eine persönliche und genügend intensive Verfolgung aus politi-
schen Gründen darstellten, auch wenn die Ausreise erst über ein Jahr spä-
ter erfolgt sei. Die Intensität der Verfolgung habe mit seiner erfolgreichen
Vertreibung aus seiner Herkunftsregion zwar nachgelassen, sei aber auch
nach dem Regierungswechsel im Frühjahr 2015 noch genügend intensiv
gewesen, zumal er sich genötigt gesehen habe, sein Geschäft aufzugeben
und sich in Colombo versteckt zu halten, bis die Ausreise mit einem ge-
fälschten Pass habe bewerkstelligt werden können. Die Behauptung des
SEM, er hätte gegen seine Entführer und Peiniger Strafanzeige einreichen
können und müssen, ändere an seiner Verfolgungslage nichts. Berichten
zufolge sei auch die neue Regierung bis heute weitgehend nicht in der
Lage oder willens, muslimische Bürger vor Übergriffen insbesondere durch
die BBS-Sekte zu schützen. Noch immer lebten wichtige Führer dieser
Gruppe auf freiem Fuss und verhaftete Exponenten seien durch nachge-
wachsene neue Köpfe abgelöst worden. Weiter sei dem vorinstanzlichen
Einwand einer bloss regional begrenzten Verfolgungslage zu widerspre-
chen, weil davon auszugehen sei, dass die beiden extremistischen bud-
dhistischen Gruppen mit den Sicherheitskräften des Landes vernetzt ge-
blieben seien und über gute Kontakte verfügten, um Gegner auch überre-
gional aufzuspüren. Das SEM habe seine Gefährdungslage vom Frühjahr
2015 somit falsch eingeschätzt und verharmlost. Die politisch motivierte
Verfolgungslage der Muslime in Sri Lanka und seine persönliche Gefähr-
dungssituation würden denn auch aus den nunmehr vorlegbaren Beweis-
mitteln hervorgehen. Weiter lasse der angefochtene Entscheid zu Unrecht
durchblicken, dass seine Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft seien.
Zwar sei es effektiv zu Widersprüchen und weiteren Ungereimtheiten ge-
kommen. Diese seien aber auf Übersetzungsmängel und Missverständ-
nisse zurückzuführen und würden durch die vorgelegten Beweismittel ent-
kräftet. Er sei bemüht, weitere Beweismittel beispielsweise in Form von
Zeugenberichten und Bestätigungen betreffend seine Verfolgungslage er-
hältlich zu machen, wofür ihm eine 30-tägige Frist einzuräumen sei. Auf-
grund seiner somit erstellten Verfolgungslage und der verurteilenswürdigen
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Moslem-Politik Sri Lankas habe er Anspruch auf Gewährung des Asyls un-
ter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, zumindest aber auf Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Foto-Kopien zweier Bestäti-
gungsschreiben verschiedener sri-lankischer Rechtsanwälte, eines Bestä-
tigungsschreibens eines Postministers und eines Bestätigungsschreibens
seiner Ehefrau sowie fünf Internetmedienberichte betreffend die Situation
der Muslime in Sri Lanka zu den Akten. Die Originaldokumente würden in-
nerhalb der anzusetzenden 30-tägigen Frist ebenfalls nachgereicht.
6.
6.1 Das SEM ist in seinen umfassenden Erwägungen mit überzeugender,
gesetzes- und praxiskonformer Begründung zur zutreffenden Erkenntnis
gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderun-
gen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genü-
gen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und auf Gewährung des Asyls habe. Diese Erwägungen sind nicht
zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie
verwiesen werden.
Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf.
Klarzustellen ist vorab, dass das SEM trotz augenfälliger Ungereimtheiten
in den protokollierten Aussagen (vgl. dazu insb. das Aktenstück A12 ab F92
bis F127, ferner die gänzlich unplausiblen Ausreiseumstände) keine Prü-
fung der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen unter dem Aspekt von
Art. 7 AsylG vorgenommen hat (vgl. angefochtene Verfügung E. II/5). Viel-
mehr hat es sich unter Annahme einer hypothetischen Glaubhaftigkeit auf
die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylgründe nach
Art. 3 AsylG und der hierzu entwickelten Praxis beschränkt. Dieses Vorge-
hen ist unter dem Aspekt der Rechtslogik nicht zu beanstanden. Die in der
Beschwerde (dort Begründung insb. Art. 3) geäusserte Behauptung, das
SEM lasse im angefochtenen Entscheid oberflächlich die Unglaubhaftigkeit
der Verfolgungsgeschichte durchblicken, kann nicht nachvollzogen wer-
den, weshalb auch auf die betreffenden Erklärungsversuche (Überset-
zungsmängel, Missverständnisse usw.) nicht einzugehen ist. Aktenwidrig
ist ebenso die Behauptung des Beschwerdeführers, das SEM habe ihm im
angefochtenen Entscheid vorgeworfen, er hätte gegen seine Widersacher
Strafanzeige einreichen können und müssen. Eine solche Erwägung er-
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schiene zwar aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend durch-
aus angebracht, ist aber aus der Verfügung nicht zu entnehmen. Erstaunen
erweckt weiter das in der Beschwerde mehrfach bekräftigte politische Mo-
tiv der angeblichen Verfolgung. Das Motiv ist vielmehr ein religiöses oder
allenfalls noch ein ethnisches, wogegen der Beschwerdeführer im erstin-
stanzlichen Verfahren nie einen politischen Hintergrund der ihm behaup-
tungsgemäss widerfahrenen Benachteiligungen und Befürchtungen er-
wähnte. Ein solcher kommt nun erstmals in der Beschwerde ins Spiel, in-
dem er auf S. 3 seine „Beziehungen zur UNP“ (United National Party) er-
wähnt und in sämtlichen vier eingereichten Bestätigungsschreiben von ei-
nem politischen Aktivismus insbesondere für diese Partei und einer Verfol-
gung durch die politischen Gegner die Rede ist. Diese Darstellungen wi-
dersprechen eindeutig den vorinstanzlichen Akten und insbesondere den
beiden Befragungsprotokollen, gemäss welchen ein politisches Engage-
ment noch kategorisch in Abrede gestellt wurde und einzig ein punktuelles
Engagement zugunsten der muslimischen Bevölkerung in seinem Heimat-
dorf im Jahre 2013 gegen das Auftreten extremistischer buddhistischer
Gruppen zur Sprache kam (vgl. z.B. A3 Ziff. 7.02 und A12 F115).
Die vermeintliche Klarstellung des Beschwerdeführers, dass seine Fest-
nahme im Dezember 2013 und die in diesem Zusammenhang erlittenen
Nachteile eine durchaus genügend intensive Verfolgung darstellten, zielt
an den Erwägungen des SEM vorbei. Dieses hat in der angefochtenen Ver-
fügung die Intensitätsfrage der Festnahme und nachfolgenden Festhaltung
mit Misshandlungen gar nicht aufgeworfen und jedenfalls nicht zu Unguns-
ten des Beschwerdeführers beantwortet; im Gegenteil hat es gar sein Be-
dauern darüber geäussert. Die Stossrichtung des SEM lag vielmehr zutref-
fend in der Feststellung einer diesbezüglich abgeschlossenen Verfolgung.
Tatsächlich kann den damaligen Vorfällen kein kausaler Zusammenhang
in sachlicher und zeitlicher Hinsicht mit der über ein Jahr später erfolgten
Ausreise entnommen werden. Weiter ist das SEM in seiner Erkenntnis zu
bestätigen, dass dem Beschwerdeführer zumutbare innerstaatliche Aus-
weichmöglichkeiten zur Verfügung standen, zumal die Ursache der be-
haupteten Verfolgungslage in der Tatsache des Landbesitzes in der Umge-
bung (…) lag. Ob der Beschwerdeführer während seines angeblich stets
versteckten Aufenthaltes in Colombo subjektiv tatsächlich Furcht vor wei-
teren Benachteiligungen gehabt haben mag, kann deshalb dahingestellten
bleiben, weil sich eine solche Furcht objektiv nicht nachvollziehen lässt.
Immerhin war die Vertreibungsabsicht der extremistischen Buddhisten mit
dem Wegzug des Beschwerdeführers erfolgreich und der Beschwerdefüh-
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Seite 10
rer wurde auch nicht behördlich gesucht, offenbar nicht einmal wegen sei-
nes tätlichen Angriffs auf einen singhalesischen Nachbarn. Damit stellt sich
gleichsam die Frage, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt mit einem
gefälschten Pass ausgereist sein soll. Darüber hinaus müsste er sich mit
dem Passieren der Grenzkontrolle gar in erhebliche Gefahr gebracht ha-
ben, da er nicht einmal gewusst habe, auf welche Personalien der vom
Schlepper erhaltene Reisepass gelautet habe. Mit dem SEM ist auch fest-
zuhalten, dass der sri-lankische Staat gegen Machenschaften und Über-
griffe der vorgebrachten Art auf tamilische Muslime durch extremistische
Buddhisten durchaus schutzfähig und -willig ist, wenn er davon Kenntnis
(beispielsweise durch Anzeige) erhält (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer
E-6369/2015 vom 11. Mai 2017 [E. 6.3] und die bereits in der angefochte-
nen Verfügung erwähnten Urteile aus dem Jahre 2016 D-947/2016 [E.
6.1.2] und E-1078/2016 [E. 3.2]). Die eingereichten Internetberichte be-
gründen hierzu keine grundsätzlich andere Sichtweise. Der Beschwerde-
führer selber räumt zudem ein, dass die Buddhisten das Enteignungsvor-
haben auf legalem Weg nicht hätten umsetzen können.
Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde weitere Beweismittel bei-
spielsweise in Form von Zeugenberichten und Bestätigungen betreffend
seine Verfolgungslage in Aussicht, wofür ihm eine 30-tägige Frist einzuräu-
men sei. Die Beweismittel sind jedoch nicht abzuwarten und Anlass für eine
Fristgewährung besteht nicht. Der Beschwerdeführer unterliegt seit Einrei-
chung seines Asylgesuchs vor zweieinhalb Jahren einer weitreichenden
und ihm hinlänglich zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht nach Art. 8
AsylG. Diese Bestimmung enthält in Abs. 1 Bst. d insbesondere die Ver-
pflichtung, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüg-
lich einzureichen oder sich zumindest darum zu bemühen. Die in Aussicht
gestellten Beweismittel sind jedoch nicht näher bezeichnet und es ist vor
allem nicht einzusehen, wieso deren Beschaffung erst jetzt in die Wege
geleitet werden sollte. Auch die Originale der einstweilen als Foto-Kopien
(vermutlich Handy-Fotos) vorgelegten Bestätigungsschreiben sind nicht
abzuwarten, da ihr Beweiswert und ihre Beweistauglichkeit vernachlässig-
bar sind. Die zwei Bestätigungsschreiben verschiedener sri-lankischer
Rechtsanwälte – der eine zudem Minister für höhere Bildung und Autobah-
nen – sind inhaltlich identisch. Es ist kaum vorstellbar, dass zwei voneinan-
der unabhängige Personen noch dazu in ihren spezifischen Funktionsbe-
kleidungen genau dasselbe im gleichen Wortlaut bestätigen. Auch das Be-
stätigungsschreibens eines Postministers (gleichzeitig Ministers für musli-
misch-religiöse Angelegenheiten) sowie jenes der Ehefrau des Beschwer-
deführers enthalten über weite Teile identische Wortlaute. Darüber hinaus
E-4792/2017
Seite 11
erstaunt es sehr, dass staatliche Minister von einer Rückkehr nach Sri
Lanka wegen einer politischen Verfolgung abraten und damit implizit eine
staatliche Machtlosigkeit einräumen und sich selber diskreditieren. Schon
weiter oben wurde im Übrigen die Darstellung des Beschwerdeführers als
Politaktivist der UNP als klar den Protokollen widersprechend erkannt. Die
Würdigung dieser Dokumente ist somit bereits inhaltlich und damit ohne
Notwendigkeit des Vorliegens der Originale möglich und fällt klar zu Un-
gunsten des Beschwerdeführers aus. Im Übrigen besteht für das Gericht
keine Veranlassung, auf „entsprechende Informationen des EDA“ (vgl. Be-
schwerde S. 7) zurückzugreifen, die der Beschwerdeführer quellenmässig
gar nicht zu spezifizieren in der Lage ist.
6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers, dessen Flüchtlingseigenschaft und den behauptungsge-
mässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völ-
kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG,
Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
E-4792/2017
Seite 12
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der
gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft;
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend unter integralem Hin-
weis auf die ausführlichen und praxisgestützten Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) offensichtlich nicht erfüllt. Die Be-
schwerde belässt diese vorinstanzlichen Erkenntnisse substanziell weitge-
hend unbestritten. Der Beschwerdeführer stützt seine gegenteilige Auffas-
sung im Wesentlichen wiederum auf seine behauptungsgemässe flücht-
lingsrechtliche Verfolgungslage. Diese wurde jedoch in E. 6 abschlägig ge-
würdigt. Weitere Ausführungen erübrigen sich somit.
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es er-
übrigt sich, auf deren Inhalt sowie die vorgelegten Beweismittel weiter ein-
zugehen.
10.
E-4792/2017
Seite 13
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch ist das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten nach Art. 65
Abs. 1 VwVG unter Berücksichtigung der Nichtaussichtslosigkeit der Be-
schwerde und der ausgewiesenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
gutzuheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzich-
ten.
10.2 Dies hat zur Folge, dass gleichsam das Gesuch um unentgeltliche
Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters – dieses ist vorliegend nicht
nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (vgl. Beschwerde Ziff. II/3), son-
dern nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG – gutzuheissen ist. Der rubrizierte
Rechtsvertreter ist daher dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbei-
stand beizuordnen und für seinen Aufwand zu entschädigen. Dieser unter-
lässt es, eine Kostennote zu präsentieren, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht die Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Unter Berück-
sichtigung des Umstandes, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von
einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwälte auszugehen
ist (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]), ist dem Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungs-
gericht ein Gesamtbetrag von Fr. 1‘000.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4792/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um Beiordnung von Fürsprecher Christian Wyss, (…), als amt-
licher Rechtsbeistand wird gutgeheissen.
5.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 1‘000.– ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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