B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4792/2019
Ur t e i l vom 3 0 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 9. September 2019 / N (…).
E-4792/2019
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Sachverhalt:
I.
A.
Mit Entscheid des SEM vom 16. Juli 2015 wurde die Mutter des Beschwer-
deführers, B._______ (N […]) in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und
sie erhielt Asyl.
II.
B.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl
nach und machte anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 15. Juli
2019 und der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG
(SR 142.31) vom 29. August 2019 im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie katholischen
Glaubens aus C._______ (Ost-Provinz). Er habe keine Familienangehö-
rige oder Bezugspersonen in Drittstaaten ausser seine Mutter, B._______,
welche in der Schweiz lebe. Sein Vater habe früher versucht, ihn – den
Beschwerdeführer – im Kindesalter zusammen mit seiner Mutter (…) um-
zubringen. Deshalb habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zum Vater
oder dessen Verwandten. Verwandte seiner Mutter (Geschwister sowie die
Grossmutter) würden in Sri Lanka leben.
Der Beschwerdeführer habe bis zur 12. Klasse ([…]) die Schule besucht
und den «A-Level» abgeschlossen. Er habe in einer Kirche ([…] Church)
respektive in einem Kinderheim gelebt. Einen Beruf habe er nicht erlernt.
Seine Mutter habe vor ihrer Ausreise (im Januar 2013) aus Sri Lanka in der
Kirche als Übersetzerin gearbeitet und habe bei ihrer Tätigkeit Personen
ins Kriegsgebiet, insbesondere ins Vanni-Gebiet, gebracht. Dabei sei sie
von der Armee angehalten worden und habe Schwierigkeiten bekommen.
Der Grossvater des Beschwerdeführers sei von den sri-lankischen Sicher-
heitskräften getötet worden, seine Grossmutter habe bei einem Übergriff
einen Hörschaden erlitten.
Der Beschwerdeführer sei im Vorfeld der Weihnachtsfeierlichkeiten der Kir-
che im Dezember 2013 vom CID (Criminal Investigation Department) ent-
führt, in ein Camp verbracht, zu seiner Mutter befragt und sechs Tage lang
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misshandelt worden. Er sei mit der Hilfe eines Pastors und seiner Gross-
mutter sowie dank der Bezahlung einer Geldsumme freigekommen. Er sei
in der Folge von einem Pastor nach D._______ verbracht worden, wo er
wieder die Schule besucht und (…) abgeschlossen habe. Im Mai 2015 sei
er nach C._______ gegangen, sei vom dortigen Pastor jedoch wieder weg-
geschickt worden, worauf er sich wieder nach D._______ begeben habe.
Dort hätten seine psychischen Probleme begonnen. Als der mit dem Be-
schwerdeführer befreundete Pastor am 15. Juni 2017 einen Unfall erlitten
habe, sei der Beschwerdeführer wieder nach C._______ gegangen, um
diesen zu pflegen.
Am 29. Januar 2018 habe er einen Anruf bekommen. Der Anrufer namens
«E._______» habe sich vorgestellt als Mitarbeiter einer Organisation zu-
gunsten von F._______, welcher seinerseits Friedensrichter und Sozialar-
beiter gewesen und von den sri-lankischen Behörden umgebracht worden
sei. E._______ habe den Beschwerdeführer auf seine Mutter angespro-
chen und ihn um Mithilfe bei der Organisation gebeten. Dieser E._______
habe den Beschwerdeführer dann täglich telefonisch kontaktiert und am
2. Februar 2018 persönlich in der Kirche aufgesucht. Sie hätten sich über
die Tötung von F._______, die diesbezügliche Verantwortung der Regie-
rung Rajapaksa und über die Mutter des Beschwerdeführers und deren
Arbeit unterhalten. E._______ habe über die Kirche Kenntnisse über die
Tätigkeiten der Mutter des Beschwerdeführers erlangt und habe im Rah-
men der Organisation Beweise für die Greueltaten gegenüber der tamili-
schen Bevölkerung sammeln wollen. Von seiner Grossmutter habe der Be-
schwerdeführer von einer bei einem Freund seines Grossvaters in Co-
lombo befindlichen Kiste erfahren, in welcher ein USB-Stick mit Film- und
Fotomaterial seiner Mutter abgelegt worden seien. Der Beschwerdeführer
sei mit E._______ am 14. Februar 2018 nach Colombo gereist und habe
diesem die Unterlagen ausgehändigt. Am 10. September 2018 hätten vier
CID-Angehörige den Beschwerdeführer zu Hause bei der Grossmutter und
beim Pastor gesucht. In der Zwischenzeit sei E._______ mutmasslich von
den Behörden erwischt worden, weshalb der Beschwerdeführer nun auch
gesucht werde.
Seine Grossmutter habe in diesem Zusammenhang eine entsprechende
Polizeianzeige erstattet. Der Pastor in C._______, G._______, habe im
Jahr 2018 ebenfalls eine Polizeianzeige wegen der Vorfälle im Jahr 2013
erstattet. Der Beschwerdeführer sei unter Hausarrest gestellt worden.
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Wegen der erlittenen Misshandlungen habe er an Depressionen gelitten;
er habe auch zwei Selbstmordversuche verübt. Seine Grossmutter habe
ihn zur Behandlung geschickt. Den heimatlichen Ärzten gegenüber habe
er sich als eine andere Person ausgegeben Er habe sich einer privaten
Behandlung und später einer Behandlung im Spital unterzogen. Er sei von
August 2015 bis zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Jahr 2017 monatlich
ambulant in einer Klinik behandelt worden; der Staat habe die Behand-
lungskosten übernommen.
Mit der Unterstützung des Pastors von D._______ habe er einen Reise-
pass erhalten, welchen die Grossmutter des Beschwerdeführers seinem
Schlepper abgegeben habe.
Der Beschwerdeführer habe Sri Lanka am (…) September 2018 auf dem
Luftweg Richtung Moskau verlassen. In Moskau habe er sich bis zum
5. Juli 2019 aufgehalten, bevor er über ihm unbekannte Länder am 9. Juli
2019 in die Schweiz eingereist sei. Er stehe mit keinen ausländischen ta-
milischen Gruppierungen in persönlichem Kontakt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer insbeson-
dere die folgenden Beweismittel zu den Akten:
- Polizeirapport (»Extract from the Information Book»), datiert mit
“2013.(…)” betreffend seine Mutter;
- Zwei Polizeirapport (»Extract from the Information Book» betreffend
den Beschwerdeführer; datiert mit «2013.(…)» und «2018.(…)»
- Fremdsprachiges Schreiben der Human Rights Commission of Sri
Lanka in C._______ vom (…) 2018;
- zwei Schreiben der «Church of the (…) in Sri Lanka» respektive des
Pastors von C._______ bzw. H._______ vom 15. und 21. Juli 2019;
- Medizinalakten des Beschwerdeführers aus Sri Lanka betreffend Spi-
talbehandlung (Schreiben (…) des (…) Hospital in I._______) vom 12.
Februar 2017 sowie mehrere Handnotizen dieses Spitals),
- Arztberichte der (…) in J._______ vom 31. Juli, 15. August und 2. Sep-
tember 2019 (act. 17/2, 20/5);
- Bericht aus «TamilNet» betreffend «F._______’s killing»;
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- ein fremdsprachiger Bericht der BBC (British Broadcasting Corpora-
tion) betreffend «British Tamils Forum»;
- Arztbericht betreffend die Mutter des Beschwerdeführers vom 9. Juli
2019 (act. 15/2);
- Medizinalakte des «National Council (…)» betreffend (…) der Gross-
mutter des Beschwerdeführers;
- Geburtsurkunden betreffend den Beschwerdeführer und seiner Eltern;
sowie Todesurkunde betreffend den Grossvater.
Aus den Medizinalakten aus Sri Lanka zur Person des Beschwerdeführers
geht insbesondere hervor, dass dieser wegen «Adjustment disorder with
depressive symptoms» im (…) Hospital in I._______ behandelt worden sei
und ihm mehrere Medikamente verabreicht worden seien. Den Unterlagen
der (…) in J._______ zufolge wurde ein Verdacht auf PTBS (Posttraumati-
sches Belastungssyndrom) respektive eine depressive Symptomatik diag-
nostiziert und der Beschwerdeführer deshalb medikamentös behandelt.
C.
Mit Begleitschreiben vom 4. September 2019 erhielt der Beschwerdeführer
respektive sein Rechtsvertreter Einsicht in die verfahrenswesentlichen Ak-
ten seiner Mutter (N […]).
D.
Das SEM gab dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 5. Septem-
ber 2019 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen.
E.
Die Rechtsvertretung reichte am 6. September 2019 eine entsprechende
Stellungnahme ein, worin sie ausführte, aus welchen Gründen der Be-
schwerdeführer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei.
F.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. September 2019 lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit und
Asylrelevanz ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und
verfügte den Wegweisungsvollzug.
G.
Mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsvertretung vom 18. September
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2019 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei auf-
zuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzuläs-
sig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub-
eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung und der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. September 2019 wurde bestätigt, dass
der Beschwerdeführer den Entscheid in der Schweiz abwarten könne.
I.
Die vorinstanzlichen Akten (inklusive die vom Gericht beigezogenen Ver-
fahrensakten der Mutter des Beschwerdeführers) trafen am 23. September
2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
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AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung sowie des Wegwei-
sungsvollzugs. Die in der Verfügung vom 9. September 2019 angeordnete
Kantonszuweisung des Beschwerdeführers ist im Beschwerdeverfahren
nicht angefochten worden und bildet demnach nicht Prozessgegenstand
des Beschwerdeverfahrens.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach
Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
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werden drohen. Im Weiteren braucht es einen sogenannten zeitlichen und
materiellen Kausalzusammenhang zwischen den letzten flüchtlingsrecht-
lich relevanten nachteiligen Erlebnissen und der Ausreise, ausser es be-
stehe aus anderen Gründen eine begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung (BVGE 2010/57 E. 2.4 und 3.2).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers zu den angeblichen Ereignissen im Jahr 2018
seien unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar ausgefallen. So habe er
insbesondere nur vage Angaben zur Person «E._______» und zur Organi-
sation von F._______ machen können. Vor dem Hintergrund, dass der Be-
schwerdeführer mehrfach mit E._______ telefoniert und bei ihrem Treffen
mit diesem mehrere Stunden lang gesprochen haben wolle, wäre zu er-
warten gewesen, dass er mehr Informationen zu Protokoll gegeben hätte.
Er habe auch keine hinreichenden Kenntnisse über das E._______ über-
gebene Material gehabt. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer ange-
sichts der Aushändigung dieses Materials und der darauffolgenden angeb-
lichen Verfolgung durch das CID seine Mutter diesbezüglich nicht kontak-
tiert und mit ihr nicht darüber gesprochen habe. Seine Erklärung, er habe
nicht das ganze Material angeschaut und sich nicht getraut, die Videos mit
Ton anzuschauen, vermöge nicht zu überzeugen.
Auch seine Beweggründe und Gedanken zu den vorgetragenen Ereignis-
sen seien nicht schlüssig dargelegt worden. Es erstaune auch, dass der
Beschwerdeführer sich innert kurzer Zeit, und ohne weitere Nachforschun-
gen anzustellen oder Rücksprache mit seiner Mutter zu nehmen, ent-
schlossen habe, auf Anfrage von E._______ hin der Organisation zu hel-
fen. Insbesondere seine eher saloppe Angabe, er habe E._______ ge-
glaubt, dass er keine Probleme erhalten werde, sei nicht überzeugend.
Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die geltend gemachte
Vorverfolgung zu beweisen. Die Geburtsurkunden des Beschwerdeführers
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und seiner Eltern, die Medizinalakten und die eingereichte Identitätskarte
würden lediglich gewisse Ereignisse in der Biographie des Beschwerde-
führers stützen. Die Todesurkunde des Grossvaters und die Bestätigung
der (…) seiner Grossmutter stünden nicht im Zusammenhang mit seinen
persönlichen Asylgründen. Zwischen dem BBC-Bericht, den Berichten
über F._______ und den Asylvorbringen des Beschwerdeführers sei kein
direkter, persönlicher Zusammenhang gegeben. Die Auszüge aus dem In-
formationsbuch der Polizei und das Schreiben der «Human Rights Com-
mission of Sri Lanka» würden nur geringen Beweiswert aufweisen, zumal
solche Dokumente leicht fälschbar seien. Zudem könne die Meldung eines
Ereignisses noch nicht bestätigen, dass jenes auch tatsächlich vorgefallen
sei. Die beiden Schreiben der Pastoren wiesen als Gefälligkeitsschreiben
ebenfalls nur geringen Beweiswert auf. Schliesslich vermöchten auch die
Asylakten seiner Mutter die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers nicht zu stützen.
Die vorgetragene Inhaftierung mit Misshandlungen im Jahr 2013 weise kei-
nen sachlichen, engen Kausalzusammenhang zu der im September 2018
erfolgten Ausreise aus Sri Lanka auf. Nach dem geltend gemachten Vorfall
im Dezember 2013 habe der Beschwerdeführer bis zur Ausreise im Jahr
2018 keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Er habe
während dieser Zeit die öffentliche Schule besucht, habe das «A-Level»
abgeschlossen, habe sich einen Reisepass ausstellen und sich auf Kosten
des Staates medizinisch behandeln lassen. Es sei deshalb nicht davon
auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt seitens der Behörden wegen
seiner Mutter etwas zu befürchten habe und auf einer Liste der gesuchten
Personen stehe. Die Vorfälle im Jahr 2018 habe er nicht glaubhaft machen
können. Die Tatsache allein, dass seine Mutter in der Schweiz als Flücht-
ling anerkannt worden sei, reiche für die Annahme einer Reflexverfolgung
nicht aus.
In der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 6. September 2019 seien
keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen worden, die zu ei-
ner anderen Einschätzung führen würden.
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich,
wozu insbesondere auf das familiäre Beziehungsnetz und auf die medizi-
nische Versorgungslage im Osten Sri Lankas verwiesen wurde.
5.2 In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer den im Asylver-
fahren vorgetragenen Sachverhalt. Im Weiteren sei er sehr wohl in der
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Lage gewesen, die Gesprächsthemen der Kontakte und Treffen mit
E._______ grob wiederzugeben; E._______ selbst sei nicht Gegenstand
der Gespräche gewesen. Der Beschwerdeführer sei persönlich arglos und
allenfalls leichtgläubig, weshalb ihm die «vernünftige, erwachsene» Skep-
sis fehle. Deshalb sei eine Vertrauensbasis zu E._______ relativ schnell
vorhanden gewesen und der Beschwerdeführer habe auch der von diesem
unterstützten Organisation vertraut. Es sei zudem verständlich, dass der
Beschwerdeführer vom Freund seines Grossvaters mit Tadel gerechnet
habe und sich angesichts seines labilen Zustandes nicht zu eingehend mit
den Dokumenten und dem Video- und Bildmaterial beschäftigt habe.
Der Beschwerdeführer leide an einer PTBS und an Depressionen. Er
nehme entsprechende Medikamente ein, die seine Konzentration beein-
trächtigen würden. Es sei nachvollziehbar, dass er sich deshalb während
seiner Anhörung nicht an alle Details habe erinnern können. Er weise meh-
rere Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungs-
gerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf: Er weise deutlich sichtbare
Narben an der (…) und am (…) auf und verfüge nicht über Identitätspa-
piere. Seine Rückführung würde zwangsweise erfolgen. Angesichts dieser
risikobegründenden Faktoren sei damit zu rechnen, dass er bei der Ein-
reise ins Visier der heimatlichen Behörden gerate. Zudem habe seine Mut-
ter bereits vor einigen Jahren in der Schweiz Asyl erhalten, weshalb dem
Beschwerdeführer bei der Rückkehr eine Reflexverfolgung drohe. Er habe
keine berufliche Ausbildung genossen; seine Tätigkeit als (…) habe er nur
einige Monate lang ausgeführt. Es liege keine gesicherte Einkommenssi-
tuation vor. Von der Vorinstanz sei nicht konkret abgeklärt worden, ob er
bei der Grossmutter oder bei seinen Tanten über eine Wohngelegenheit
verfüge. Zudem sei sein psychischer Zustand ungenügend abgeklärt wor-
den.
6.
6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und mit zu-
treffender Begründung dargelegt, weshalb die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers betreffend die angeblichen Ereignisse im Jahr 2018 den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Seine Schilde-
rungen sind in massgeblichen Teilen unsubstanziiert und vage ausgefallen.
Zudem basiert die geltend gemachte Verfolgung durch das CID weitge-
hend auf blossem Hörensagen sowie auf Mutmassungen und nicht auf ei-
genen Erlebnissen. Im Weiteren weisen seine Asylvorbringen betreffend
die Ereignisse im Jahr 2013 keinen sachlichen und zeitlichen Kausalzu-
sammenhang zu seiner Ausreise auf.
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Seite 11
6.1.1 Der Beschwerdeführer trägt vor, er sei im Jahr 2013 im Dezember
2013 von zwei Angehörigen des CID festgenommen, sechs Tage lang in-
haftiert und dabei misshandelt worden.
Das SEM hat diesbezüglich zutreffend erwogen, dass diese sechstägige
Inhaftierung trotz der angeblich erlittenen Misshandlungen für die fünf
Jahre später erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka
Ende 2018 nicht kausal gewesen ist. Diese Würdigung ist zu bestätigen.
Der Beschwerdeführer gab explizit zu Protokoll, nach diesem Vorfall Ende
Dezember 2013 bis zur Ausreise im September 2018 keine Probleme mit
den Behörden gehabt zu haben (A18, Antwort 159). Zudem will er in
C._______ die öffentliche Schule besucht und mit dem «A-Level» abge-
schlossen haben (A18, Antworten 59 ff.). Weiter trug er vor, vom August
2015 bis ins Jahr 2017 regelmässig in einem Spital in I._______ (Bezirk
Ampara, Ost-Provinz) medizinisch behandelt worden zu sein; der Staat sei
für die entsprechende Behandlung aufgekommen (vgl. A18, Antworten 12-
20). Er soll zudem einen – am (…) 2014 ausgestellten – Reisepass erhal-
ten haben (vgl. act 9/2; A18, Antworten 29 ff.). Nach dem Gesagten muss
nicht befürchtet werden, dass dem Beschwerdeführer aus dem vorgetra-
genen Ereignis aus dem Jahr 2013 aktuell behördliche Repressalien dro-
hen. Seine Angaben lassen auch darauf schliessen, dass er nicht im Zu-
sammenhang mit den früheren (…)-Tätigkeiten seiner Mutter aktuell im Vi-
sier der sri-lankischen Behörden steht.
6.1.2 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Weiteren da-
mit, er sei – im Zusammenhang mit den früheren (…)-Tätigkeiten seiner
Mutter – im Jahr 2018 mehrmals von einem Vertreter einer Organisation
kontaktiert worden, die sich für die Aufklärung der an der tamilischen Be-
völkerung begangenen Gräueltaten einsetzt.
Wie das SEM zutreffend dargelegt hat, sind die diesbezüglichen Schilde-
rungen des Beschwerdeführers äusserst vage und pauschal ausgefallen.
Namentlich die Fragen zu den Tätigkeiten von E._______ und wie dieser
von den Aktivitäten der Mutter des Beschwerdeführers angeblich erfahren
haben soll, hat der Beschwerdeführer bloss ausweichend und stereotyp
beantwortet (vgl. A18, Antworten 101 ff. und 113). Er war auch nicht in der
Lage anzugeben, weshalb er erst fünf Jahre nach der Ausreise seiner Mut-
ter wegen allfälligen Dokumenten und Videobeweisen kontaktiert worden
sei (A18, Antwort 116). Er vermochte auch keine detaillierten Angaben zum
Inhalt des in Colombo vorgefundenen Film- und Videomaterials zu machen
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Seite 12
(A18, Antworten 126-138). Die auf dem USB-Stick angeblich abgespei-
cherten Videosequenzen will er ohne Ton abgespielt und zudem «nicht
lange Zeit angeschaut» haben (Antworten 130 und 136). Diese Angaben
sind nicht nachvollziehbar angesichts des Umstandes, dass er seine be-
hauptete Verfolgungslage in Sri Lanka massgeblich auf dieses angeblich
in der Kiste in Colombo vorgefundene «Beweismaterial» (Film- und Bild-
material) zurückführt und diese Vorkommnisse als ausreiseauslösend be-
trachtet hat. In diesem Zusammenhang erstaunt auch die Angabe des Be-
schwerdeführers, dass er die in der Kiste in Colombo aufgefundenen Be-
weisdokumente und das Filmmaterial mit seiner Mutter nicht weiter bespro-
chen haben will (A18, Antworten 126-129). Der Erklärungsversuch in der
Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer persönlich arglos und
leichtgläubig sei, vermag sein vages und unsubstanziiertes Aussageveral-
ten nicht plausibel zu erklären.
6.1.3 Hinzu kommt, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers, aktu-
ell einer Verfolgungssituation in Sri Lanka zu unterliegen, im Wesentlichen
auf Hörensagen sowie Mutmassungen und nicht auf eigenen Erlebnissen
beruhen. So will er von seinem Pastor erfahren haben, dass vier Personen
aufgetaucht seien und ihn – den Beschwerdeführer – gesucht haben sol-
len. Im Weiteren soll eine Tante den Beschwerdeführer darüber informiert
haben, dass vier CID-Leute den Beschwerdeführer gesucht hätten; die
Tante soll ihrerseits die entsprechenden Informationen von Leuten erfahren
haben, die «dort gestanden» seien und das Ganze «gehört» hätten. (A18,
Antwort 93 S. 16; Antwort 151).
Der Beschwerdeführer gab ferner an, E._______ sei erwischt worden, wes-
halb er – der Beschwerdeführer – auch gesucht werde. Auf die Frage, wo-
her er die Informationen über die Festnahme von E._______ erfahren
habe, führte er aus, es sei eine Vermutung. Diese Mutmassung hat er im
späteren Verlauf seiner Anhörung wiederholt (A18, Antworten 141, 149,
155 und 156). Er gab keine diesbezüglichen, konzisen Angaben zu Proto-
koll und reichte keinerlei Beweismittel ein, die die geltend gemachte, je-
weils nur von Drittpersonen erfahrene, behördliche Suche untermauern
würden. Seine Schilderungen halten den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung nicht stand. Die vorgetragenen Ereignisse können somit nicht als
überwiegend wahrscheinlich eingeschätzt werden.
6.1.4 Wie das SEM bereits zutreffend festhielt, vermögen auch die Schil-
derungen, wonach der Beschwerdeführer E._______ ohne Weiteres ver-
traut haben will, nicht zu überzeugen.
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Seite 13
6.2 Der Beschwerdeführer weist kein eigenes, konkretes, ihn im länderspe-
zifischen Kontext gefährdendes Risikoprofil auf. Er gab explizit zu Proto-
koll, weder er noch seine Familienangehörigen hätten jemals irgendwelche
Verbindungen zu den LTTE gehabt (A18, Antworten 157 und 158). Er hat
im Verlauf seiner Befragung nie vorgetragen, selbst politische Tätigkeiten
entfaltet zu haben.
6.3 Nach dem Gesagten muss die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Verfolgung im Zusammenhang mit den früheren (…)-Arbeiten sei-
ner Mutter als unglaubhaft qualifiziert werden. Es bestehen keine hinrei-
chenden Anhaltspunkte für eine diesbezüglich begründete Furcht vor asyl-
beachtlichen Nachteilen. Das SEM hat eine Reflexverfolgung des Be-
schwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Mutter zu Recht verneint.
Hieran vermögen die im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Beweis-
mittel nichts zu ändern.
6.3.1 Hinsichtlich der eingereichten Polizeirapporte ist festzuhalten, dass
diesen angesichts der relativ leichten Käuflichkeit solcher Dokumente nur
ein beschränkter Beweiswert zukommt. Zudem werden in den beiden an-
geblichen Polizeischreiben («Extract from the Information Book») vom (…)
2013 und (…) 2018 im Wesentlichen lediglich die bei der Polizei deponier-
ten Angaben der jeweiligen Anzeigeerstatter – vorliegend die Grossmutter
und der Pastor des Beschwerdeführers – aufgenommen, was den Beweis-
wert der darin enthaltenen Informationen einschränkt.
Wie bereits in der Anhörung thematisiert (vgl. A18 Frage 146), weist das
Polizeischreiben (Polizeianzeige des Pastors vom […] 2018) zudem inhalt-
liche Unstimmigkeiten auf. Es widerspricht der Logik des Handelns, dass
der – dem Beschwerdeführer angeblich wohlgesinnte – Pastor als Anzei-
geerstatter der Polizei gegenüber hätte Angaben machen sollen, die den
Beschwerdeführer belasten. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der
Pastor angeblich im (…) 2018 Ereignisse zur Anzeige bringen sollte, die
dem Beschwerdeführer angeblich fünf Jahre zuvor, im Jahr 2013, seitens
des CID widerfahren sein sollen.
6.3.2 Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhielt, vermögen die
Schreiben des Pastors von H._______ respektive C._______ keine nam-
hafte Beweiskraft zu entfalten und sind als Gefälligkeitsbestätigungen ein-
zuschätzen. Auch die Meldung bei der Human Rights Commission vom (…)
2018, welche vom Pastor in C._______ (G._______) unterzeichnet wurde
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und auf eine angebliche Bedrohung durch eine unbekannte Person Bezug
nimmt, vermag die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungs-
lage nicht massgeblich zu untermauern.
6.3.3 Der eingereichte Bericht aus «TamilNet» betreffend «F._______’s kil-
ling» und der fremdsprachige Bericht der BBC sind ebenfalls nicht geeig-
net, eine dem Beschwerdeführer angeblich drohende asylbeachtliche Ge-
fährdung zu stützen. Wie bereits festgestellt wurde, sind die Schilderungen
des Beschwerdeführers zu einem persönlichen Engagement zugunsten ei-
ner Organisation, die sich für die Aufklärung der an der tamilischen Bevöl-
kerung begangenen Gräueltaten einsetzt, nicht glaubhaft ausgefallen. Ge-
mäss eigenen Angaben weist der BBC-Bericht betreffend Kontakte zu ta-
milischen Organisationen im Exil keinen persönlichen Bezug zum Be-
schwerdeführer auf. Nachdem dieser keine eigenen persönlichen Kontakte
zu ausländischen tamilischen Gruppierungen gepflegt haben will (A18, Ant-
worten 154 und 155), vermag er aus diesen Beweismitteln für sein Asylge-
such nichts abzuleiten.
6.4 Soweit in der Beschwerdeeingabe vorgetragen wird, der Beschwerde-
führer müsse angesichts seiner Papierlosigkeit bei der Einreise ins Heimat-
land damit rechnen, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten, ist
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu
verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein
standardisiertes, erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt.
Selbst wenn der Beschwerdeführer ohne Reisepass respektive mit tempo-
rären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, würde dies
einig allenfalls bei der Wiedereinreise in Sri Lanka zu einem „Background
check“ führen. Es muss damit gerechnet werden, dass der Beschwerde-
führer nach dem Verbleib seiner Reisepapiere und zum Grund seiner Aus-
reise befragt und überprüft wird. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden,
dass er wegen fehlender Reisepapiere gebüsst wird, wobei ein entspre-
chendes Vorgehen der sri-lankischen Behörden aber keine Relevanz ent-
faltet (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 8.4.4).
6.5 Das SEM hat im Weiteren korrekt und in Übereinstimmung mit den Er-
wägungen des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 geprüft, ob dem Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka eine flüchtlingsrelevante Gefahr droht und
dabei eine diesbezügliche Gefahr verneint. Der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer Narben am (…) respektive der (…) aufweist (vgl. act. 13/5),
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Seite 15
stellt für sich alleine keinen ausreichenden risikobegründenden Faktor im
Sinne der zitierten Rechtsprechung dar.
6.6 Andere Asylvorbringen hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es ihm nicht gelungen ist, darzulegen,
dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Nachteilen
ausgesetzt worden ist oder solche künftig befürchten müsste. Das SEM hat
sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
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ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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8.4.1 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist
nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allge-
meiner Gewalt geprägt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 13). An
dieser Einschätzung vermögen – wie vom SEM zutreffend festgestellt –
auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Lu-
xushotels nichts zu ändern.
8.4.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche
eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügt der Be-
schwerdeführer über eine 12-jährige Schulbildung und hat im Jahr (…) das
A-Level am (…) College in C._______ abgeschlossen (A18, Antwort 61).
In seiner Heimatregion in K._______, Distrikt Batticaloa (Ost-Provinz) le-
ben seine Grossmutter sowie zwei Tanten mütterlicherseits mit ihren Ehe-
männern (A18, Antwort 74 ff.). Somit verfügt er über ein familiäres Bezie-
hungsnetz in Sri Lanka.
Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitli-
chen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbar-
keit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehand-
lung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Ge-
sundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist vorliegend nicht er-
reicht. Der Beschwerdeführer leidet gemäss eingereichten Arztberichten
an psychischen Schwierigkeiten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass
die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka für ihn zugänglich
ist. In allen drei Distrikten der Ost-Provinz sind namentlich Psychiater und
allgemein Mediziner («General Physicians») tätig. Laut «Taiwanese Jour-
nal of Psychiatry» sind über 100 Psychiatrie-Facharztpersonen im Ministe-
rium für Gesundheit und in den Universitätsspitälern tätig, welche eine lan-
desweite Abdeckung aller 24 Distrikte mit qualifizierten Fachärzten ge-
währleisten (vgl. dazu: Ministry of Health, Nutrition and Indigenous Medi-
cine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014, published in 2016
/AHB/AHB2014.pdf , insbesondere S. 16 [Distribution of Specialists in Cu-
rative Care Services by Regional Director of Health Services Division], De-
zember 2016» sowie: Taiwanese Journal of Psychiatry (Taipeh): Volume
33, Issue 2. April-June 2019: Review: Development of Mental Health Care
in Sri Lanka: Lessons Learned:
try33255-2740728_073647.pdf, insbesondere S. 6; beide Internetlinks
abgerufen am 22.09.2019).
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Seite 18
Nachdem das depressive Krankheitsbild des Beschwerdeführers bereits
vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Spital von I._______ behandelt wor-
den ist (vgl. A18, Antworten 12 ff. sowie diesbezüglich eingereichte Medi-
zinalakten des (…) Hospital in I._______), ist davon auszugehen, dass
eine weitere Behandlung der aktuell diagnostizierten Krankheitsbilder des
Beschwerdeführers in der Heimatprovinz gewährleistet sein dürfte. In die-
sem Zusammenhang ist zudem auf die Möglichkeit einer medizinischen
Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) hinzuweisen, so dass auch
die erforderliche Medikation für die Anfangsphase nach der Rückkehr nach
Sri Lanka sichergestellt werden kann. Den Angaben des Beschwerdefüh-
rers sind keine stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, die gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Die Rüge, die
Vorinstanz habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht
hinreichend abgeklärt, ist bei dieser Sachlage und angesichts der vorlie-
genden Arztzeugnisse unbegründet.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist mit Ergehen des vorliegenden Urteils gegenstandslos gewor-
den. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
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den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: