Abtei lung V
E-4794/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._____, geboren (...),
und deren Sohn
Y._____, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung und Vollzug;
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4794/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Nigeria zu ei-
nem Zeitpunkt, der ihr entfallen sein soll, verliess und über Marokko
respektive Libyen am 21. Juni 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo
sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass sie im B._____ am 4. Juli 2008 summarisch befragt und am 17.
Juli 2009 vom BFM zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches geltend machte, sie sei
nigerianische Staatsangehörige katholischen Glaubens und ethnische
Igbo mit letztem Wohnsitz in C._____ (Bundesstaat Imo State),
dass sie am (...) geboren und somit noch minderjährig sei,
dass sie von ihren Eltern mit einem siebzigjährigen Mann zwangsver-
heiratet worden sei und dieser Geld für die Behandlungskosten ihrer
kranken Mutter bezahlt habe,
dass sie mit diesem Mann im Dorf D._____ zusammengelebt habe und
eines Tages davongelaufen sei, weil die Situation für sie unerträglich
geworden sei,
dass sie auf Anraten einer in Port Harcourt wohnhaften Kollegin Ni-
geria verlassen und sich in der Folge vor der il legalen Einreise in die
Schweiz längere Zeit in Marokko respektive in Libyen aufgehalten ha-
be, wo sie von mehreren Männern vergewaltigt und schwanger gewor-
den sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass die Beschwerdeführerin am 2. September 2008 ihren Sohn
Y._____ zur Welt brachte,
dass der Sozialausschuss der Gemeinde Affoltern am Albis (ZH) am
17. September 2008 für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbei-
standschaft anordnete,
dass die Beschwerdeführerin trotz wiederholter Aufforderungen keine
Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte,
Seite 2
E-4794/2010
dass das BFM mit Verfügung vom 13. August 2009 - eröffnet am
21. August 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
(recte: das Asylgesuch der Beschwerdeführerin, da ihr Sohn erst am
2. September 2008 in der Schweiz geboren wurde) nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete und die Beschwerdeführerin
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte,
die Schweiz zu verlassen, wobei vergessen wurde, Frist anzusetzen
(Ziffer 3 der Verfügung),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. November 2009
die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 28. August 2009 gut-
hiess, die Verfügung vom 13. August 2009 aufhob und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juni 2010 - eröffnet am 8. Juni
2010 - feststellte, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche (recte: das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin, s. oben) vom 21. Juni 2008 ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin vermöchten einerseits den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit und anderseits denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu genügen, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylge-
suchs und der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zulässig, zu-
mutbar und möglich sei,
dass das Bundesamt zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an-
führte, weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführerin herrschende
politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumut-
barkeit der Rückführung nach Nigeria,
dass die Beschwerdeführerin, die am 2. September 2008 ihren Sohn
Y._____ zur Welt gebracht habe, jung und gesund sei,
dass sie sich zudem in einem arbeitsfähigen Alter befinde und
aufgrund ihrer unglaubhaften Vorbringen zur Zwangsverheiratung
davon auszugehen sei, eine Rückkehr zu ihren Eltern nach C._____
sei für sie und ihren Sohn grundsätzlich zumutbar,
Seite 3
E-4794/2010
dass sie dort mit ihren Verwandten (Eltern sowie Tanten und Onkeln
väterlicherseits) über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, das ihre
Existenz und diejenige ihres Sohnes sichern dürfte,
dass in Nigeria zahlreiche Einrichtungen und Organisationen existier-
ten, die sich - indem sie den Frauen und ihren Kindern Unterkunft,
Schutz und Rechtshilfe anbieten würden - der Unterstützung und
Betreuung von Frauen in ähnlichen Situationen wie derjenigen der
Beschwerdeführerin widmeten,
dass beispielsweise die NGO WACOL (Women's Aid Collective) auch
in (...) (Imo State), dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, aktiv
sei,
dass im Hinblick auf das Kindeswohl festzustellen sei, dass sich der
Sohn der Beschwerdeführerin erst rund eineinhalb Jahre in der
Schweiz aufhalte, weshalb im Falle des Wegweisungsvollzugs nicht
von einer Entwurzelung gesprochen werden könne und davon
auszugehen sei, dass er aufgrund des Zusammenlebens mit seiner
Mutter mit der afrikanischen Kultur vertraut sein dürfte,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Rechts-
mitteleingabe vom 2. Juli 2010 in materieller Hinsicht unter Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung
der vorläufigen Aufnahme die Aufhebung der Ziffern 3, 4 und 5 des
Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung beantragt,
dass sie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) esucht,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen zwei Berichte des Amts für Ju-
gend und Berufsberatung des Kantons Zürich vom 24. und 29. Juni
2010 einreichen liess,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die zu deren Stüt -
zung eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
Seite 4
E-4794/2010
dass der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit Zwischenver-
fügung vom 13. Juli 2010 mitteilte, sie und ihr Sohn dürften den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass er nach einer summarischen Prüfung der Akten mit entsprechen-
der Begründung zum Schluss gelangte, die gestellten Rechtsbegehren
seien aussichtslos,
dass er die Anträge auf Erlass der Verfahrenskosten und auf Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwer-
deführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auffor-
derte,
dass der Kostenvorschuss am 27. Juli 2010 fristgerecht einbezahlt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
Seite 5
E-4794/2010
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolg-
end aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass festzustellen ist, dass die Dispositivziffern 1 (Verneinen der
Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Ver-
fügung des BFM vom 4. Juni 2010 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind,
dass somit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ein-
zig die Prüfung der Frage bildet, ob die Vorinstanz zu Recht die Be-
schwerdeführerin und ihren Sohn aus der Schweiz weggewiesen und
den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Ertei lung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlic-
hen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
Seite 6
E-4794/2010
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zu-
lässig erscheint, da die Vorinstanz in rechtsverbindlicher Weise festge-
stellt hat, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr und ihrem Sohn in
Nigeria drohen könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Ni-
geria nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner
Gewalt gesprochen werden kann (vgl. beispielsweise das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5023/2010 vom 4. August 2010),
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug
der Wegweisung entgegenstehen könnten,
dass gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizeri -
schen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungs-
gerichts diesbezüglich weitergeführt wird, im Rahmen der Zumutbar-
keitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Be-
deutung bildet,
dass sich dies nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Ausle-
gung von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (SR 0.107) ergibt, und demzufolge unter dem
Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen sind, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich er -
Seite 7
E-4794/2010
scheinen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.),
dass namentlich Umstände wie Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art der
Beziehungen (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), Eigenschaften der Be-
zugsperson (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit),
Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung des Kin-
des, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in
der Schweiz zu würdigen sind (EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 57 f.),
dass die Vorinstanz hinsichtlich der Vorbringen im Asylpunkt mit zu-
treffender Begründung und mangels Anfechtung rechtsverbindlich fest-
gestellt hat, der Beschwerdeführerin könne weder die geltend ge-
machte Zwangsverheiratung mit einem siebzigjährigen Mann noch die
vorgebrachte Vergewaltigung in Libyen respektive in Marokko ge-
glaubt werden,
dass das Bundesamt des Weiteren in rechtsgenüglicher Weise begrün-
det hat, weshalb vorliegend der Vollzug der Wegweisung auch in Be-
rücksichtigung des Kindeswohls zumutbar ist,
dass insbesondere festzustellen ist, dass es sich bei der Beschwer-
deführerin um eine junge Frau im erwerbsfähigen Alter handelt,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem in der Schweiz geborenen
Sohn nach C._____ (Nigeria) zurückkehren kann, wo sie eigenen
Aussagen zufolge mit ihren Eltern und weiteren Verwandten
väterlicherseits über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das sich
um das Wohl ihres Sohnes kümmern kann,
dass des Weiteren mit dem Bundesamt festzustellen ist, dass in
Nigeria zahlreiche Einrichtungen und Organisationen existieren, die
sich der Unterstützung und Betreuung von Frauen in ähnlichen Situa-
tionen wie derjenigen der Beschwerdeführerin widmen (s. vorstehend
S. 4),
dass sich aus den zur Stützung der Beschwerdevorbringen einge-
reichten Berichten unter anderem ergibt, dass die Beschwerdeführe-
rin "zwar auf eine spezielle Weise, aber kindergerecht mit ihrem Sohn
umgehe",
Seite 8
E-4794/2010
dass aufgrund vorstehender Erwägungen das Kindeswohl des bald
zweijährigen, offenbar gesunden Sohnes auch in Nigeria, dem ange-
stammten Kulturkreis seiner Mutter, sichergestellt erscheint,
dass sich vor diesem Hintergrund die Entgegnung in der Rechtsmittel-
eingabe, in den Berichten des Jugendamtes werde das Kindeswohl
des Sohnes bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nigeria
als in hohem Masse gefährdet qualifiziert, als nicht stichhaltig erweist,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Vorbringen
in der Beschwerde und die zu deren Stützung eingereichten Berichte
einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung
herbeizuführen,
dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen der Wegweisungsvoll -
zug auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria schliesslich möglich ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind,
die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwer-
deführerin verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung ihres
Heimatlandes die für die Reise nach Nigeria benötigten Reisepapiere
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist,
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63
Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
Seite 9
E-4794/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
Seite 10