Abtei lung V
E-4795/2007
hub/jap
{T 0/2}
Urteil vom 17. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Huber, Richterin Teuscher, Richter Gysi
Gerichtsschreiber Jaggi
X._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger,
_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 6. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von November 2001 bis zur
Einreise in die Schweiz zuerst als Asylbewerber und nach rechtskräftiger Ablehnung
seines Asylgesuchs am 12. März 2004 illegal in Frankreich aufhielt,
dass er am 27. April 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um
Asyl nachsuchte,
dass am 4. Mai 2007 die Kurzbefragung im A._______, am 8. Juni 2007 die
Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM und am 3. Juli 2007 die
Nachbefragung betreffend ausstehende Asylakten aus Frankreich erfolgte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
macht, er sei in die Schweiz gekommen, um seinem Bruder, dem es psychisch sehr
schlecht gehe und der sich deshalb seit zwei oder drei Monaten in Spitalbehandlung be-
finde, beizustehen,
dass er in Frankreich dieselben Asylgründe geltend gemacht habe wie in der Schweiz,
dass er kurdischer Ethnie und Alevite sei mit letztem Wohnsitz in B._______ in der
Provinz K. Maras,
dass sich seine Schwester der PKK angeschlossen habe und am 3. April 1993 bei ei-
nem Gefecht mit türkischen Sicherheitskräften getötet worden sei,
dass seine Familie daraufhin festgenommen, geschlagen, beschimpft und nach acht Ta-
gen wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei,
dass die Familie nach der Beerdigung seiner Schwester von den Sicherheitskräften wie-
derholt unter Druck gesetzt worden sei und zu Hause Razzien durchgeführt worden sei-
en,
dass einer seiner Brüder wegen des Drucks durch die Sicherheitskräfte psychisch und
ein anderer physisch behindert sei,
dass sein Vater im _______ gestorben sei,
dass ein weiterer Bruder im Jahre _______ zum _______ der HADEP gewählt worden
sei,
dass er am 1. September 2000 zusammen mit seinem zum _______ gewählten Bruder
am Weltfriedenstag an einer Kundgebung in Ankara habe teilnehmen wollen,
dass sie unterwegs wiederholt angehalten, gefilmt, fotografiert und schliesslich gezwun-
gen worden seien, umgehend wieder die Heimreise anzutreten,
dass er sich am 25. Oktober 2001 zusammen mit anderen HADEP-Mitgliedern in der ört-
lichen Parteizentrale versammelt habe, um über eine Kampagne zum Unterricht in kurdi-
scher Sprache zu diskutieren,
dass Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte die Räumlichkeiten gestürmt und ihn
sowie die anderen Versammlungsteilnehmer zur Sicherheitsdirektion verbracht hätten,
wo ihnen vorgeworfen worden sei, die Bevölkerung aufzuhetzen,
dass sie am darauffolgenden Tag freigelassen worden seien,
3dass sein Bruder nach der Rückkehr in sein Heimatdorf erneut festgenommen worden
sei,
dass dem Beschwerdeführer zwei Tage später auf dem Polizeiposten auf entsprechen-
de Frage hin mitgeteilt worden sei, sein Bruder sei in der Zwischenzeit freigelassen wor-
den,
dass sein Brunder seither verschwunden sei,
dass er sich aufgrund dieser Vorfälle im November 2001 zur Ausreise nach Frankreich
zu seinem dort lebenden Bruder entschlossen habe, obwohl er am _______ als
Beauftragter seiner Partei hätte eingesetzt werden sollen,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit entscheidwesent-
lich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren zur Stützung seiner Vor-
bringen eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft DGM Malatya vom _______
einen seiner Brüder betreffend, ein Protokoll vom _______ betreffend Übergabe des
Leichnams seiner Schwester, einen Rapport der Gesundheitsdirektion K. Maras vom
_______ betreffend Genehmigung des Leichentransports, einen DEHAP-
Mitgliederausweis betreffend eine Person namens C._______, einen Zeitungsausschnitt
aus der „Özgür Politika“ vom 26. Oktober 2001 und einen Auszug aus der Zeitschrift
„Jine Serbllind“ vom März 2001 zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juli 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es stehe fest, dass der Beschwer-
deführer in Frankreich erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe,
dass er dies anlässlich der Anhörungen bestätigt habe, und gemäss E-Mail der französi-
schen Behörden vom 22. Mai 2007 sein Asylgesuch am 18. August 2003 abgelehnt und
seine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde am 12. März 2004 abgewiesen
worden sei,
dass er ausgesagt habe, direkt aus Frankreich in die Schweiz eingereist und nicht in die
Türkei zurückgekehrt zu sein, weshalb sich in der Zwischenzeit keine asylrechtlich rele-
vanten Vorfälle ereignet hätten,
dass die von ihm eingereichten Akten diese Sachlage nicht zu beeinflussen vermöchten,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, der in Paris lebende Bruder habe seine
Asylakten aus Frankreich weggeworfen, nicht nachvollzogen werden könne, sondern zu
vermuten sei, er versuche Informationen zu verheimlichen, die sich negativ auf das in
der Schweiz hängige Asylverfahren auswirken könnten,
dass keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse vorlägen, die ge-
eignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 13. Juli 2007 (Poststem-
pel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das
4BFM zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs, die Gewährung von Asyl, eventualiter
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintra-
fen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und
52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die zutref-
fende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf das Begehren um Asylge-
währung nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen er-
gibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet
werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist
(Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirt-
schaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwi-
5schenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind,
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in Frankreich bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen hat,
dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG lediglich - wie vom BFM korrekt vorge-
nommen - eine summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbrin-
gen vorzunehmen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den Erwägungen in
der vorinstanzlichen Verfügung, welche sich als zutreffend erweisen und auf welche zu
verweisen ist, etwas zu ändern,
dass sich diese im Wesentlichen in einer Wiederholung und Bekräftigung der Authentizi-
tät der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs erschöpfen, ohne indes-
sen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen,
dass sich die im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Dokumente auf
den Zeitraum vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei beziehen und so-
mit keine seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens in Frankreich eingetretene
Ereignisse darzutun vermögen,
dass es sich beim Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe
besagte Dokumente nicht bereits im erfolglos durchlaufenen Asylverfahren in Frankreich
beibringen können respektive beigebracht, um eine nicht weiter substanziierte Behaup-
tung handelt, weshalb darauf nicht näher eingegangen zu werden braucht,
dass für die Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs gegen den rechtskräftigen
Asylentscheid in Frankreich die französischen Asylbehörden zuständig wären und sich
Erörterungen zu den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde erübrigen,
dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermag, dass seit dem
Abschluss seines Asylverfahrens in Frankreich Ereignisse eingetreten sind, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt, noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
6dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3
ANAG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen,
dass den Akten zudem keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der
Wegweisung für den Beschwerdeführer aus individuellen Gründen unzumutbar wäre,
zumal er in seinem Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er gerate bei einer
Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne
der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG) er-
scheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die
Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 600.-- bestimmten Kosten (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzah-
lungsschein)
- das BFM (Ref.-Nr. N _______; Kopie)
- D._______ des Kantons E._______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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