B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4795/2008
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Kamerun,
vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
St. Gallen/Appenzell,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen An-
gaben am 28. beziehungsweise 29. Oktober 2006 und gelangte am (…)
Oktober 2006 (…) nach Zürich. Dabei stellte die Flughafenpolizei Zürich
einen am (…) 2002 ausgestellten, das Foto der Beschwerdeführerin
beinhaltenden, jedoch auf B._______, geboren (…), Kamerun, lautenden
Reisepass sowie eine am (…) 2002 ausgestellte und eine auf dieselben
Personalien lautende, jedoch ein fremdes Foto beinhaltende Aufenthalts-
bewilligung für Frankreich sicher und unterzog diese einer Dokumenten-
prüfung. Die Prüfung ergab, dass es sich beim Reisepass um eine Fäl-
schung und bei der Aufenthaltsbewilligung um ein der Beschwerdeführe-
rin rechtmässig nicht zustehendes Dokument handle.
Am 30. Oktober 2006 stellte die Beschwerdeführerin bei der Flughafenpo-
lizei ein Asylgesuch.
Mit Verfügung gleichen Datums verweigerte das BFM vorläufig die Einrei-
se der Beschwerdeführerin in die Schweiz; gleichzeitig wurde ihr einst-
weilen der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuge-
wiesen.
Am 31. Oktober 2006 wurde die Beschwerdeführerin von der Flughafen-
polizei insbesondere zu Reiseweg, Personalien, Familienangehörigen,
Ausweispapieren und Asylgründen befragt.
Am 1. November 2006 mandatierte die Beschwerdeführerin eine Rechts-
vertretung für das Asylverfahren.
Am 2. November 2006 wurde die Beschwerdeführerin im Flughafen vom
BFM zu ihren Asylgründen angehört.
Mit Verfügung ebenfalls vom 2. November 2006 bewilligte das BFM der
Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylge-
suchs und wies sie dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ zu.
B.
Anlässlich der im Flughafen Zürich durchgeführten Befragung vom 31.
Oktober 2006 und der Anhörung vom 2. November 2006 sowie der Kurz-
befragung vom 8. November 2006 im EVZ und der Anhörung zu den
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Asylgründen vom 28. Dezember 2006 durch den Zuweisungskanton
machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie stamme aus Yaounde, wo sie stets ihren Wohnsitz gehabt und die
Schulen bis zum Gymnasium besucht habe und später ohne weitere Be-
rufsbildung gelegentlich als Kleiderhändlerin beziehungsweise Kleinwa-
renverkäuferin erwerbstätig gewesen sei. In Yaounde habe sie zusam-
men mit ihrem im Jahre 2004 nach Brauch geheirateten Ehemann und ih-
ren zwei gemeinsamen Kindern, das erste geboren (…) beziehungsweise
(…) beziehungsweise (…) und das zweite (…), gelebt. Sie sei in ihrer
Heimat nie politisch tätig gewesen, habe nie Probleme mit den Behörden
gehabt und sei nie vor Gericht oder in Haft gewesen. Ihr Mann habe als
Privatchauffeur eines Bankdirektors beziehungsweise höheren Bankan-
gestellten gearbeitet. Letzterer sei ihr gegenüber ab und zu grosszügig
gewesen und habe ihr Geld zukommen lassen. Am 18. September 2006
habe sie Besuch vom Arbeitgeber ihres Mannes erhalten, welcher sie in
der Folge in einen bewusstlosen Zustand versetzt und sie vermutlich ver-
gewaltigt habe. Am 21. September 2006 habe derselbe, nunmehr mit ei-
nem Messer bewaffnete Täter sie erneut besucht und vergewaltigt, wobei
die Beschwerdeführerin am Bein verletzt worden sei. Beidemal habe er
ihr danach unter Tötungsdrohungen untersagt, das Ereignis jemandem
weiterzuerzählen oder eine Anzeige zu machen. Da sie die bei der zwei-
ten Vergewaltigung erlittene Wunde nicht habe verbergen können, habe
sie die Vergewaltigungen ihrem Mann erzählen müssen. Am folgenden
Tag habe sie die Verletzung auf Anraten ihres Mannes im Spital behan-
deln lassen. Der Arzt habe ihr ein Attest ausgestellt und sie 45 Tage ar-
beitsunfähig geschrieben. Gleichentags beziehungsweise einen weiteren
Tag später habe sie von der Polizei beziehungsweise von ihrem Ehe-
mann erfahren, dass dieser festgenommen worden sei, weil er seinen Ar-
beitgeber verprügelt und letzterer deshalb die Polizei informiert habe.
Seither befinde sich ihr Ehemann im Gefängnis. Sie habe in der Folge
weiterhin Anrufe mit Morddrohungen ihres Peinigers erhalten und sei vier
Tage nach der Festnahme ihres Mannes aus Furcht vor weiteren Belästi-
gungen und Benachteiligungen in die Ortschaft D._______ umgezogen,
wobei ihr eine Cousine behilflich gewesen sei. Auf deren Drängen habe
sie jedoch Kamerun Ende Oktober 2006 in Begleitung eines Schleppers
beziehungsweise alleine verlassen, wobei ihre Schwester beziehungs-
weise besagte Cousine die Ausreise vorbereitet und insbesondere die
beiden in Zürich sichergestellten Dokumente organisiert habe. Zürich sei
eigentlich als Zwischenstation für den Weiterflug nach E._______ vorge-
sehen gewesen. Ihre beiden Kinder seien im Ausreisezeitpunkt bereits in
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der Obhut ihrer im Heimatland wohnhaften Mutter gewesen. Eine Anzei-
geerstattung gegen den Arbeitgeber ihres Mannes habe sie übrigens nie
ins Auge gefasst, weil die Polizei sowieso nie etwas unternehme und der
Übeltäter vermögend sei und daher Leute bestechen könne; bezie-
hungsweise sie habe die Vergewaltigungen nach der Verhaftung ihres
Mannes einmal einem Polizeiinspektor anvertraut, der aber aus Karriere-
gründen nichts weiter unternommen beziehungsweise eine Vorladung
des Bankdirektors angekündigt habe, obwohl die Beschwerdeführerin ei-
ne Konfrontation aus Angst habe vermeiden wollen. Vermutlich habe der
Bankdirektor Leute bestochen, damit gegen ihn kein Verfahren wegen
Vergewaltigung eingeleitet worden sei. Vom Beizug eines Anwalts habe
sie sich nichts versprochen. Die Familie des Mannes habe sich übrigens
von ihr (Beschwerdeführerin) distanziert und schreibe ihr die Schuld für
dessen dessen Inhaftierung. Mit ihrem Mann habe sie seit dessen Verur-
teilung vom (…) September 2006 zu einer Gefängnisstrafe unbekannter
Länge keinen Kontakt mehr gehabt. Landesinterne Wohnsitzalternativen
seien aus finanziellen Gründen und aus Angst vor weiteren Belästigungen
für sie nicht in Frage gekommen. Im Falle einer Rückkehr nach Kamerun
befürchte sie, vom ehemaligen Arbeitgeber ihres Mannes aufgespürt,
missbraucht oder gar getötet zu werden. Auf die Frage, welche Bewandt-
nis es mit einer bei ihren Effekten befindlichen Lebensmittelausfuhrbestä-
tigung und einer auf "(…)" lautenden Visitenkarte auf sich habe, sagte die
Beschwerdeführerin, die Visitenkarte und den darauf vermerkten Namen
könne sie sich nicht erklären und die Sache mit den Lebensmitteln sei
einfach so für sie organisiert worden.
Nebst den erwähnten sichergestellten beziehungsweise bei ihren Effekten
festgestellten Dokumenten gab die Beschwerdeführerin Fotos ihrer bei-
den Kinder, Kopien ihrer Geburtsurkunde und ihrer Identitätskarte, Kopien
eines Arztberichts und eines Arztrezepts, je vom 22. September 2006,
betreffend die Vergewaltigung vom selben Datum sowie die Kopie eines
Gerichtsdokuments vom (…) November 2006 betreffend ihren Ehemann
zu den Akten. Die Originale könne sie nicht beschaffen, weil eine Post-
sendung teuer sei und ihre erwerbslosen Eltern in einem Dorf wohnten;
auch sei die Herstellung einer Telefonverbindung schwierig.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 19. Juni 2008 – eröffnet am 27. Juni
2008 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. In der Begründung qualifizierte es die
geltend gemachten Vorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des
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Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Gleichzeitig verfüg-
te es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Den
Vollzug der Wegweisung erkannte es als zulässig, zumutbar und möglich.
Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
D.
Am 22. Juni 2008 gebar die Beschwerdeführerin den Sohn F._______,
dessen Vaterschaft in der Folge nach einer vormundschaftsbehördlich
angeordneten Abklärung einem Schweizer Bürger zugeordnet werden
konnte. Im Zusammenhang mit der Registrierung der Geburt stellte das
Zivilstandsamt (…) die originale Identitätskarte der Beschwerdeführerin
zuhanden des BFM sicher.
E.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2008 erhoben die Beschwerdeführerin und ihr
Kind beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung
vom 19. Juni 2008. Darin beantragt sie deren vollumfängliche Aufhebung,
die Gewährung von Asyl, (sinngemäss) den Verzicht auf die Wegweisung,
(eventualiter) die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung
der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzuges sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung
der Anträge und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 5. Au-
gust 2008 den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des
Beschwerdeverfahrens fest. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege unter gleichzeitigem Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gut. Mit derselben Zwischenverfügung
wurde die Vorinstanz Frist gesetzt zur Vernehmlassung, unter besonde-
rem Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Geburt des Kindes.
G.
Mit Eingabe vom 20. August 2008 (Datum des Poststempels) ergänzte
die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht überwies die Beschwerdeergänzung dem
BFM zur Kenntnisnahme und erstreckte gleichzeitig die Vernehmlas-
sungsfrist.
H.
Mit Vernehmlassung vom 29. August 2008 beantragt das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde, allenfalls deren Abschreibung betreffend die Weg-
weisung und den Vollzug der Wegweisung.
Mit Replik vom 1. Oktober 2008 halten die Beschwerdeführerin und ihr
Sohn – dieser wurde zwischenzeitlich am (…) 2008 in der Schweiz ein-
gebürgert – ihrerseits an den gestellten Beschwerdeanträgen fest.
I.
Am 19. Dezember 2009 stellte die Beschwerdeführerin bei der kantona-
len Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer "humanitären Auf-
enthaltsbewilligung".
J.
Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2009
wurde die Beschwerde vom 18. Juli 2008, soweit das Kind F._______
betreffend, unter der Geschäftsnummer E-3392/2008 infolge Gegen-
standslosigkeit (dahingefallenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung der angefochtenen Verfügung nach erfolgter Einbür-
gerung) abgeschrieben.
K.
Am 14. April 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin die kantonale Migra-
tionsbehörde um Weiterbehandlung des am 19. Dezember 2008 gestell-
ten Gesuchs um Erteilung einer "humanitären Aufenthaltsbewilligung" neu
als "Gesuch um umgekehrten Familiennachzug" nach sinngemässer
Massgabe von Art. 42 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Gleichzeitig
bediente sie das Bundesverwaltungsgericht mit einer Orientierungskopie
des Gesuchs.
L.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 und Bestätigung vom 3. Mai 2010 teilte
die kantonale Migrationsbehörde der Beschwerdeführerin mit, dass auf-
grund der Hängigkeit des Asylbeschwerdeverfahrens das Gesuch um Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung noch nicht abschliessend geprüft
E-4795/2008
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werden könne und daher bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylbe-
schwerdeverfahrens sistiert werde.
M.
Mit Eingabe vom 15. November 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin
das BFM um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung, wobei
sie insbesondere auf ihre schwierige familiäre, soziale und erwerbsmäs-
sige Situation aufmerksam machte, welche vor allem durch die Distanzie-
rung des Schweizer Vaters von F._______ von ihr und Kind hervorgerufen
werde.
In seinem Antwortschreiben vom 19. November 2010 verwies das BFM
die Beschwerdeführerin auf die Zuständigkeit des Aufenthaltskantons zur
Einleitung eines Verfahrens um Erteilung einer humanitären Aufenthalts-
bewilligung.
N.
Mittels Strafbefehl vom (…) 2011 wurde die Beschwerdeführerin wegen
(…) verurteilt
O.
Die kantonale Zivilstandsbehörde stellte am 9. Mai 2011 im Zusammen-
hang mit einem Ehevorbereitungsvorhaben eine Geburtsurkunde (be-
glaubigte Kopie), eine Ledigkeitsbescheinigung, einen Staatsangehörig-
keitsausweis und eine Wohnsitzbestätigung, drei Originale, ausgestellt
am (…) 2010, sicher.
P.
Mit Eingabe vom 17. August 2012 reichte die Beschwerdeführerin die
Honorarrechnung ihrer Rechtsvertreterin zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher –
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vorbehältlich der Ausführungen in E. 6 unten – zuständig für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
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geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Benachteiligungen und
Befürchtungen den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügten. So
widerspreche es der Logik des Handelns, dass der sich seiner Schuld als
Vergewaltiger bewusst gewesene Arbeitgeber ihres Ehemannes nach der
Verprügelung durch letzteren die Polizei informiere und aufsuche, da er
sich dadurch selber dem Risiko einer Festnahme und Befragung ausge-
setzt sehen müsste. Gleichsam unlogisch erscheine das Verhalten der
Beschwerdeführerin insoweit, als sie zwar aus Angst vor Rache des Ver-
gewaltigers keine Anzeige bei der Polizei erstattet, aber dennoch den Po-
lizeiposten aufgesucht habe, um die Geschehnisse im Detail einem In-
spektor anzuvertrauen. Auch hätte sie sich angesichts dieser Furcht
kaum einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, welche die Gefahr ber-
ge, dass die Vergewaltigung und der Name des Täters publik würden. Im
Weiteren erscheine es angesichts der Verhältnisse in Kamerun äusserst
unüblich, dass ihr Mann wenige Tage nach seiner Verhaftung wegen der
Prügelei bereits vor Gericht gebracht und sogleich verurteilt worden sei,
da ein solcher Prozess in der Regel Monate beanspruche. Ebenso er-
staune die Unwissenheit der Beschwerdeführerin betreffend das mit dem
Urteil gegen ihren Mann ausgesprochene Strafmass. Ferner habe sich
die Beschwerdeführerin betreffend die Konsequenzen und Auswirkungen
der durch eine Anzeigeerstattung hervorgerufenen Möglichkeit einer poli-
zeilichen Vorladung des Vergewaltigers (Dahinfallen der Bedrohungsquel-
le beziehungsweise Begründung einer solchen Bedrohungslage) wider-
sprochen. Vielmehr hätte sie sich im Falle einer tatsächlich ereigneten
Vergewaltigung mit dem Gedanken und den Auswirkungen einer Anzei-
geerstattung genau auseinandersetzen müssen, und sie hätte ihre Mei-
nung zu einer möglichen Vorladung des Vergewaltigers differenziert dar-
legen können müssen. Die beiden eingereichten medizinischen Doku-
mente und das Gerichtsdokument würdigte das BFM dahingehend, dass
diese allesamt nur als auf ihre Echtheit kaum überprüfbare Fax-Kopien
vorlägen, obwohl die Beschwerdeführerin zur Nachreichung der Originale
aufgefordert worden sei. Zudem erschienen die angeblichen Umstände
der Beweismittelbeschaffung – via eine im Flughafen angetroffene Per-
son, die in der Folge zu ihren Eltern in Kamerun gegangen sei – merk-
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würdig und unlogisch, zumal ein Telefonkontakt der Beschwerdeführerin
mit den Eltern naheliegender gewesen wäre. Der Inhalt des Arztberichts
deute zudem auf ein unechtes Dokument hin, da es in einer fehlerhaften
medizinischen Sprache verfasst sei, das dort vermerkte Datum der (zwei-
ten) Vergewaltigung nicht jenem gemäss den Aussagen der Beschwerde-
führerin entspreche; auch werde im Bericht in keiner Weise auf den ei-
gentlichen Grund des Spitalbesuchs (Wunde am Bein) eingegangen. Die
Beweismittel bestärkten somit die bereits erkannten Glaubhaftigkeitszwei-
fel. Angesichts des Erwogenen erübrige sich eine Prüfung der Asylrele-
vanz der Verfolgungsvorbringen.
4.2 In der Beschwerde und der Ergänzungseingabe beanstandet die Be-
schwerdeführerin, dass das BFM gar nicht auf die geltend gemachte Ver-
folgung, insbesondere die Vergewaltigungen und Morddrohungen einge-
gangen sei und die Unglaubhaftigkeitselemente primär die Verfolgungs-
geschichte ihres Ehemannes statt ihre eigenen beträfen. Die vorinstanzli-
chen Argumente vermöchten aber auch für sich besehen nicht zu über-
zeugen. So sei die Unlogik im Verhalten des sich an die Polizei wenden-
den Vergewaltigers nur scheinbarer Art, da letzterer eine einflussreiche
gesellschaftliche und finanzielle Machtposition innehabe und über Bezie-
hungen zur lokalen Polizei verfüge. Kleine Polizeibeamte seien in Kame-
run denn auch hochgradig korrupt. Ferner sei zu bedenken, dass eine
Vergewaltigung im kamerunischen Kontext nicht als strafrechtlich relevan-
tes Delikt, sondern als Normalität, Privatsache oder bestenfalls als Kava-
liersdelikt wahrgenommen werde und gerichtliche Erfolge von Kamerune-
rinnen nur mit aufwändiger anwaltlicher Unterstützung und unter Weiter-
zug an höhere Gerichte zustande kämen. Angesichts dessen verlören
auch die weiteren Argumente des BFM bezüglich der fehlenden Logik der
Polizeihandlungen, insbesondere der angeblich zu raschen Verurteilung
des Ehemannes, die Überzeugungskraft. Zudem sei ihr eigenes Verhal-
ten (Kontaktnahme mit Polizei und Ärzten) durch ihre individuelle Notsitu-
ation und insbesondere die dringend behandlungsbedürftige Messerver-
letzung erklärbar. Dass bei der ärztlichen Untersuchung der Name des
Vergewaltigers publik werden könnte, sei absurd. Demgegenüber er-
scheine die von ihr geltend gemachte und von der Vorinstanz nicht ge-
würdigte geschlechtsspezifische Verfolgung äusserst detailliert und sub-
stanziiert. Die diesbezüglichen Erzählungen seien spontan, strukturiert,
nachvollziehbar, mit Realkennzeichen versetzt, frei von Ungereimtheiten
und typischerweise durchzogen von Angst, Resignation und einem Wert-
losigkeitsgefühl. Auch die vom BFM vorgehaltenen Widersprüche über-
zeugten nicht. Betreffend das Gespräch mit dem Polizeibeamten seien of-
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fensichtlich Verständigungs- und Kommunikationsprobleme zwischen ihr
und der Befragerin aufgetreten. Letzterer sei es nicht gelungen, diese
Probleme und inhaltliche Verworrenheiten zu differenzieren und verwert-
bar aufzulösen. Ihre (Beschwerdeführerin) Vorbringen seien somit glaub-
haft und es dränge sich eine Neubeurteilung des Sachverhalts unter be-
sonderer Berücksichtigung der vorliegenden geschlechtsspezifischen
Verfolgung sowie eine Auseinandersetzung mit der Problematik der nicht-
staatlichen Verfolgung unter dem Aspekt der flüchtlingsrechtlichen Be-
deutsamkeit auf. Aus ihren Aussagen gehe denn auch klar hervor, dass
sie sich zwecks Schutzsuche aktiv an die Behörden gewandt habe, von
diesen aber zurückgewiesen worden sei. Sie erfülle mithin die Flücht-
lingseigenschaft. Schliesslich macht sie – insbesondere im Zusammen-
hang mit weiteren Ausführungen betreffend die Wegweisung und den
Vollzug der Wegweisung – in sachverhaltlicher Hinsicht auf eine Verände-
rung ihrer persönlichen Situation dergestalt aufmerksam, dass sie zwi-
schenzeitlich Mutter eines Sohnes mit einem die Schweizer Staatsbür-
gerschaft besitzenden Vater geworden sei, mit letzterem aber keinen
Kontakt mehr pflege und mithin alleinerziehend sei.
4.3 In seiner die Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt beantragenden
Vernehmlassung verweist das Bundesamt auf seine bisherigen Stand-
punkte und Erwägungen. Insbesondere hält es an der erkannten Un-
glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vergewaltigung fest und macht
diesbezüglich ergänzend auf die fehlende Substanz der geschilderten
Vorbringen aufmerksam.
4.4 Replikweise hält die Beschwerdeführerin ihrerseits an ihren bisheri-
gen Ausführungen fest. Den Vorwurf der mangelnden Substanz bezeich-
net sie als haltlos. Und verweist hierzu auf die mehrseitig protokollierten
flüssigen Monologe. Vielmehr sei die Befragungsweise bezüglich der
Vergewaltigung zu beanstanden, da diese nicht gebotenerweise trichter-
artig, immer tiefer ins Detail geführt habe.
5.
5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn
sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punk-
ten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Dar-
über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
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Seite 12
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die ur-
teilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG; vgl. zum Gan-
zen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a,
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 und [exemplarisch für die Fortführung der
Praxis durch das Bundesverwaltungsgericht] das Urteil D-859/2010 vom
10. Oktober 2011 E. 3.2).
5.2 Das BFM hat gesetzes- und praxiskonform erkannt, dass die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Benachteiligungen und Befürch-
tungen den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die betref-
fenden Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen im We-
sentlichen verwiesen werden. Sie werden auf Beschwerdestufe nur par-
tiell beanstandet und diese Gegenargumentation überzeugt nicht: Zwar
ist der Beschwerdeführerin durchaus in ihrer Kritik zuzustimmen, wonach
die in der Vernehmlassung des BFM im Sinne einer Erwägungsergän-
zung gemachte Feststellung der Substanzarmut bei der Schilderung der
Vergewaltigungen zumindest in der suggerierten Pauschalität nicht ge-
stützt werden kann. Tatsächlich zeugen die betreffenden Protokollpassa-
gen (vgl. v.a. A38 S. 2 ff. und A41 S. 9 f.) von einem über weite Strecken
ungebremsten Redefluss, der vor allem in quantitativer Hinsicht auffällt.
Die von der Beschwerdeführerin behauptete qualitative Substanz in Form
einer aus ihrer Sicht klaren, mit Realkennzeichen versetzten und sich frei
von Ungereimtheiten präsentierenden Schilderung der Vergewaltigung ist
demgegenüber für das Gericht nicht erkennbar. Eine vertieftere Würdi-
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Seite 13
gung des diesbezüglichen Sachverhaltsvortrags kann an dieser Stelle je-
doch unterbleiben. Die Beschwerdeführerin muss sich nämlich erhebliche
und von der Vorinstanz zutreffend erkannte Unglaubhaftigkeitselemente
entgegenhalten lassen, die den Wahrheitsgehalt selbst einer substanziiert
geschilderten Vergewaltigung als äusserst gering erscheinen lassen
muss. Diese Unglaubhaftigkeitselemente (v.a. fehlende Logik in zahlrei-
chen Punkten und die Beweismittelwürdigung) vermag die Beschwerde-
führerin auf Beschwerdestufe nicht anders zu beleuchten. Die betreffen-
den Entkräftungs- und Erklärungsversuche (Fokus auf die Verfolgungs-
geschichte des Ehemannes statt auf ihre eigenen, Machtposition und Be-
ziehungsnetz des Vergewaltigers, verbreitete Korruption und geringer ge-
sellschaftlicher Stellenwert des Vergewaltigungsstraftatbestandes in Ka-
merun, Notsituation, Verständigungs- und Kommunikationsprobleme,
mangelhafte Befragungsweise) misslingen offensichtlich, stellen weitge-
hend Schutzbehauptungen dar oder entbehren ihrer Durchschlagskraft.
Zudem ist festzuhalten, dass es sich bei den von der Vorinstanz darge-
legten Unstimmigkeiten im Sachvortrag um eine blosse, aber für die Un-
glaubhaftigkeitserkenntnis durchaus zureichende Auswahl aus einer Viel-
zahl von solchen handelt. Zu verweisen ist dabei nicht nur auf die ver-
schiedenen, oben in Bst. B mit dem Wort "beziehungsweise" ausgedrück-
ten Widersprüche, sondern ebenso auf den Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht bei der Beweismittelbeschaf-
fung (Art. 8 Abs. 1 AsylG) bis heute nicht oder bloss höchst unzureichend
nachgekommen ist, ohne hierfür plausible Erklärungen liefern zu können.
Die dadurch gleichsam eingeschränkte persönliche Glaubwürdigkeit der
Beschwerdeführerin vermindert sich zusätzlich durch die augenfällig un-
substanziierten, erfahrungswidrigen und unplausiblen Reiseumstände
und die Angaben zu ihren familiären Verhältnissen sowie in Anbetracht
der durch die Flughafenpolizei oder die Zivilstandsbehörde sichergestell-
ten Dokumente.
Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass der von der Beschwerde-
führerin präsentierte Verfolgungssachverhalt überwiegend unwahrschein-
lich und damit unglaubhaft ist. Es ergibt sich, dass die Beschwerdeführe-
rin keinen unter Art. 3 AsylG subsumierbaren Verfolgungssachverhalt hat
glaubhaft machen kann. Demensprechend hat die Vorinstanz zutreffend
auf eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Verfol-
gungsvorbringen verzichtet.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM das Bestehen ei-
ner Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin und mithin deren An-
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spruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint
hat. Dementsprechend ist die Beschwerde betreffend den Antrag auf
Asylgewährung abzuweisen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt aktuell über keine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung und im Zeitpunkt des Erlasses der angefoch-
tenen Verfügung verfügte sie unbestrittenermassen auch über keinen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach im
Verfügungszeitpunkt zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S.
733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
Indessen hat sich die Sachlage zwischenzeitlich durch die Geburt des
Sohnes F._______ (kurz nach Ergehen der angefochtenen Verfügung)
und dessen Erhalt der Schweizer Staatsbürgerschaft verändert. Die Be-
schwerdeführerin macht nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht ei-
nen sinngemäss auf Art. 42 AuG gestützten Anspruch auf Erteilung einer
ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung aufgrund des so genannten
"umgekehrten Familiennachzugs" geltend und hat ein entsprechendes
Gesuch bei der kantonalen Migrationsbehörde anhängig gemacht. Letzte-
re erachtet sich für die Beurteilung des Gesuchs zuständig, hat aber das
Bewilligungsverfahren bis zum Abschluss des Asylbeschwerdeverfahrens
sistiert. Ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung zu bejahen, fällt die konkrete Beurteilung des geltend ge-
machten Anspruchs und damit der Entscheid über die Wegweisung ge-
mäss dem auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nach wie vor Gültig-
keit beanspruchenden Entscheid EMARK 2001 Nr. 21 (E. 8d) denn auch
in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden. Hat die asylsu-
chende Person die zuständige fremdenpolizeiliche Behörde mit einem
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung befasst, hat das BFM
gemäss besagtem Entscheid (vgl. dort E. 9 – 11) nach Ablehnung des
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Asylgesuchs keine Wegweisung zu verfügen beziehungsweise die Be-
schwerdeinstanz hat eine vom BFM angeordnete Wegweisung aufzuhe-
ben, sofern die Asylbehörde gestützt auf eine vorfrageweise Prüfung zum
Schluss gelangt, dass die asylsuchende Person grundsätzlich einen An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im oben umschriebenen
Sinne hat. Vorliegend wird weder seitens der Beschwerdeführerin noch
seitens der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung) noch seitens der kantona-
len Behörde selber eine (vorab auf die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung abgestützte) grundsätzliche Anspruchsgrundlage und Zuständig-
keit des Kantons für die Bewilligungserteilung bestritten, und die kantona-
le Behörde hat ihre Bereitschaft zur Prüfung des Gesuchs um Erteilung
einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung unter dem Gesichts-
punkt des "umgekehrten Familiennachzugs" nicht nur klar signalisiert,
sondern dieses Verfahren sogar sistiert, was ein formelles Eintreten vor-
aussetzt. Ob die mit der Hängigkeit des Asylbeschwerdeverfahrens be-
gründete Sistierung des betreffenden kantonalen Bewilligungsverfahrens
sachgerecht ist beziehungsweise war, entzieht sich der Überprüfungsbe-
fugnis des Bundesverwaltungsgerichts.
6.3 Tatsache ist somit, dass die kantonale Behörde im Verlaufe des Asyl-
beschwerdeverfahrens für die Wegweisungs- und Vollzugsfrage zustän-
dig geworden ist und sich das Bundesverwaltungsgericht mit diesen Fra-
gen nicht mehr zu befassen hat. Die vom BFM im angefochtenen Ent-
scheid verfügte Wegweisung und der angeordnete Wegweisungsvollzug
(Ziffern 3 – 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind daher in-
folge dahingefallener Zuständigkeit ersatzlos aufzuheben und die Be-
schwerde ist diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung
des Asylgesuchs (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Ver-
fügung) Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig festgestellt hat und der diesbezügliche Ent-
scheid angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde inso-
weit abzuweisen ist. Hingegen sind die vom BFM verfügte Wegweisung
und der angeordnete Wegweisungsvollzug (Ziffern 3 – 5 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung) ersatzlos aufzuheben und die Beschwerde
ist diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
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8.
Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 5. August 2008 gewährten un-
entgeltlichen Rechtspflege wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten
trotz der Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Asyl und Flüchtlingsei-
genschaft verzichtet.
Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. Art. 64 VwVG)
besteht nicht, da der Zuständigkeitsübergang hinsichtlich der Wegwei-
sungsfrage vom Bundesverwaltungsgericht auf die kantonale Behörde
und damit der Entzug der Überprüfungsbefugnis des Bundesverwal-
tungsgerichts von der Beschwerdeführerin selber herbeigeführt wurde
(vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und im Übrigen die Beschwerde hinsichtlich Asyl und
Flüchtlingseigenschaft abgewiesen wurde.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Ziffern 1 und
2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Nichtzuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls) richtet.
2.
Die Ziffern 3 – 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Wegwei-
sung und Vollzug der Wegweisung) werden ersatzlos aufgehoben und die
Beschwerde wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Der Beschwerdeführerin werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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