B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4795/2014
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 14. August 2014 / N (…).
E-4795/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ihm am 6. Juni 2014 anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen das rechtliche Ge-
hör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asylverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung in diesen Signatar-
staat gewährt wurde,
dass er anführte, er wolle nicht nach Italien, weil das Leben dort sehr
schwer sei und weil andere Landsleute in diesem Land sehr schlecht le-
ben würden,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren darum bat, seine in der
Schweiz wohnhafte Schwester sehen und in Zukunft in ihrer Nähe leben
zu dürfen,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Er-
suchen des BFM vom 11. Juni 2014 um Aufnahme des
Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), keine Stel-
lung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. August 2014 – eröffnet am 22. Au-
gust 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, eine allfällige Be-
schwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung,
E-4795/2014
Seite 3
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2014 gegen die-
se Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, sie sei aufzuheben und das Asylverfahren sei in der Schweiz
durchzuführen, eventuell sei ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft Asyl zu gewähren, eventuell sei unter Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzuläs-
sig, unzumutbar und unmöglich sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, eventu-
ell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
dass ferner die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates so-
wie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und eventuell
sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten
Verfügung zu informieren,
dass die Instruktionsrichterin mit per Telefax übermittelter Verfügung vom
28. August 2014 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung
nach Italien per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. August 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E-4795/2014
Seite 4
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bil-
den, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten
ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
E-4795/2014
Seite 5
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass den Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor
seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausführte, am (…) mit ei-
nem Boot von (…) her kommend nach Sizilien gelangt zu sein,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM vom
11. Juni 2014 innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens im-
plizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
E-4795/2014
Seite 6
dass der Beschwerdeführer die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht
bestreitet, aber sich sinngemäss auf den Standpunkt stellt, das Asylver-
fahren müsse in der Schweiz durchgeführt werden, weil das italienische
Asylwesen systematische Mängel aufweise, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der
EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden,
dass er in seiner Beschwerde insbesondere geltend macht, er habe sich
nur kurz in Italien aufgehalten, es sei ihm weder gesagt worden, er müsse
ein Asylgesuch einreichen, noch seien ihm seine Fingerabdrücke abge-
nommen worden,
dass er nicht nach Italien zurückkehren könne, weil ihn dort die Hölle für
Flüchtlinge erwarte und weil seine Schwester (…) in der Schweiz lebe,
dass er bei einer Rückkehr gezwungen wäre, auf der Strasse zu schlafen
und von Almosen zu leben, weil Italien mit der Versorgung der Flüchtlinge
überfordert sei,
dass das BFM demgegenüber zu Recht davon ausgeht, dass es keine
wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. zu den nachfolgenden Ausfüh-
rungen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1336/2014 vom
19. März 2014 E. 3.5 und D-1623/2014 vom 1. April 2014 E. 6),
dass in Weiterführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts vielmehr nach wie vor von der Vermutung auszugehen ist, dass Ita-
lien als sicher im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) gilt und es die Gebote
des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebever-
bots beachtet,
dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) Italien wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Re-
kursmöglichkeiten) vorsieht, die eine beschwerdeführende Person vor ei-
ner unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem sie
nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behand-
lung i.S. von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen,
E-4795/2014
Seite 7
dass davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer werde bei einer
Überstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren er-
möglicht,
dass ungeachtet des hängigen Verfahrens i.S. Tarakhel gegen die
Schweiz, in welchem die vorgebrachten Mängel des italienischen Asylver-
fahrens einer eingehenden Prüfung unterzogen werden, derzeit weiterhin
von der bisherigen Rechtsprechung des EGMR auszugehen ist, welche in
dieser Hinsicht festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Un-
terstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders ver-
letzliche Personengruppe) bestehen würde (vgl. Urteil des EGMR vom
2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und
Italien [Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen
offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK),
dass die vom Gerichtshof zitierten Berichte detailliert eine Struktur von
Einrichtungen und Versorgung aufzeigen, und in letzter Zeit zudem ge-
wisse Verbesserungen festzustellen sind,
dass der EGMR im soeben zitierten Fall zum Schluss kam, dass die asyl-
suchende Person – eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern –
bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar
drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physischer oder psy-
chischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den Schutzbereich
von Art. 3 EMRK fallen würde,
dass diese Feststellungen für das vorliegende Verfahren ableiten lassen,
dass Rückkehrende, die noch nicht in einer entsprechenden Einrichtung
aufgenommen wurden, in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden
können,
dass es dem Beschwerdeführer überdies offensteht, allfällige Probleme
bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zu-
ständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter
Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder mit Hilfe unabhängi-
ger Hilfsorganisationen in Italien,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
E-4795/2014
Seite 8
dass sich der Beschwerdeführer auf seine in der Schweiz wohnhafte
Schwester beruft, der das BFM am (…) unter Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft Asyl gewährte,
dass der Familienbegriff gemäss Art. 11 Dublin-III-VO jenen nach Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO sowie unverheiratete minderjährige Geschwister um-
fasst (FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014,
K4 zu Art. 11), weshalb er hinsichtlich des volljährigen Beschwerdeführers
nicht zum Tragen kommt,
dass das BFM zu Recht darauf hingewiesen hat, beim Beschwerdeführer
handle es sich nicht um einen Familienangehörigen gemäss Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO, und zudem sei alleine aufgrund der Anwesenheit seiner
Schwester in der Schweiz auch nicht von einem besonderen Abhängig-
keitsverhältnis (wie beispielsweise beim Vorliegen einer schweren Krank-
heit oder einer ernsthaften Behinderung) im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO auszugehen,
dass der Beschwerdeführer angesichts dieser Sachlage auch aus Art. 8
EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt ge-
mäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt,
dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den
ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
E-4795/2014
Seite 9
dass deshalb auch auf den eventualiter gestellten Antrag auf Anordnung
einer Ersatzmassnahme (vorläufige Aufnahme) nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb die Anträge auf "Wiederherstellung" der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde, auf vorsorgliche Anweisung an die zuständige Be-
hörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlas-
sen respektive bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten
Verfügung darüber zu informieren, und auf Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass bei dieser Sachlage auch die am 28. August 2014 verfügte vorsorg-
liche Massnahme (einstweiliges Aussetzen des Vollzugs der Überstellung
nach Italien) hinfällig wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4795/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
Versand: