B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4796/2008
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2008 / N (…).
E-4796/2008
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger ashkalischer
Ethnie, gelangte nach eigenen Angaben am 22. Dezember 2007 in die
Schweiz, wo er am 26. Dezember 2012 um Asyl nachsuchte. Am 17. Ja-
nuar 2008 wurde er zur Person befragt und am 14. Februar 2008 zu sei-
nen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er
sei im Jahr 1989 mit seiner Familie nach Deutschland geflüchtet, ihr Asyl-
gesuch sei jedoch im Dezember 1990 abgelehnt worden. Danach hätten
sie mit einer Duldung in Deutschland gelebt. Am 29. Mai 2007 sei er von
den deutschen Behörden aus dem Strafvollzug in die damals formell noch
serbische Teilrepublik Kosovo abgeschoben worden. Im Kosovo habe er
jeweils kurze Zeit bei verschiedenen Verwandten gelebt, wo er jedoch
nicht dauerhaft habe bleiben können. Er sei dort aufgefallen, da er im
Westen aufgewachsen sei, und verschiedene Leute hätten versucht, ihn
zu erpressen. Er habe diesen Leuten drei Mal 50 Euro bezahlt. Immer
wieder seien ihm unbekannte Leute gefolgt. Einmal sei er deswegen zur
Polizei gegangen, aber er sei nicht einmal zur Tür hereingekommen. Die
Polizisten hätten ihn als "Maxhup" verspottet und unter Drohungen ver-
trieben. Er sei in dieser Zeit von seinen in Deutschland lebenden Eltern
finanziell unterstützt worden. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, eine Ar-
beit oder eine Unterkunft zu finden. Deshalb habe er den Kosovo am
10. Dezember 2007 wieder verlassen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 27. Juni 2008 fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab,
wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte den Wegweisungsvollzug.
C.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die BFM-
Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er,
die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnah-
me mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe
an dieselben zu unterlassen. Bei schon erfolgter Datenweitergabe sei der
Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.
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Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, innert Frist die gegen ihn ergangenen Strafurteile aus
Deutschland einzureichen und einen Kostenvorschuss einzuzahlen.
E.
Der Beschwerdeführer reichte am 18. August 2008 die verlangten Strafur-
teile ein und bezahlte den Kostenvorschuss innert Frist.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2010 lud das Bundesverwaltungs-
gericht das BFM zur Vernehmlassung ein. Mit Eingabe vom 29. März
2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, ohne inhalt-
lich dazu Stellung zu nehmen. Am 6. April 2010 wurde die Vernehmlas-
sung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts äusserte sich das BFM in
einer zweiten Vernehmlassung am 16. Oktober 2012 zur Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2012 gab das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Vernehmlas-
sung zu äussern. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E-4796/2008
Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund
Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und
vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im
Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprach-
lich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verste-
hen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die un-
trennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, er-
folgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betrof-
fene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situati-
on im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung
oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfol-
gung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der
Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu
Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57
E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
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Seite 5
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.2 Das BFM begründet seine abweisende Verfügung im Asylpunkt im
Wesentlichen damit, der Staat Kosovo biete adäquaten Schutz gegen
Übergriffe von Privatpersonen, und die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Schwierigkeiten seien nicht genügend intensiv um asylrele-
vant zu sein.
3.3 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerdeschrift, er gehöre
der Gruppe der Ashkali an und sei deswegen in Kosovo benachteiligt. Er
sei dort wiederholt von Fremden erpresst und geschlagen worden. Als er
zur Polizei gegangen sei, sei er von den Polizeibeamten beschimpft und
bedroht worden. Auch von der KFOR sei keine Hilfe zu erwarten. Die Er-
pressungen würden dadurch verschlimmert, dass in Kosovo sehr viele
Waffen vorhanden seien.
3.4 Der Beschwerdeführer macht Übergriffe durch private Dritte geltend.
Der Bundesrat hat Kosovo bereits ein Jahr nach der Anerkennung als un-
abhängigen Staat (27. Februar 2008) mit Wirkung ab 1. April 2009 als
verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet, was bedeutet, dass nach der Feststellung des Bundes-
rates in diesem Land grundsätzlich Schutz vor Verfolgung besteht. In der
Tat gehen auch nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
in Kosovo die zuständigen Behörden – im Rahmen ihrer Möglichkeiten –
systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Das Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, er habe sich einmal zur Polizei begeben, sei
dort aber beschimpft, bedroht und weggeschickt worden, macht für sich
allein keine Schutzunwilligkeit der kosovarischen Behörden im vorliegen-
den Fall glaubhaft. Zwar ist es möglich, dass eine kosovarische Behörde
oder ein einzelner Amtsträger einem Angehörigen der Minderheiten der
Roma, Ashkali und Ägypter in diskriminierender Weise den Schutz ver-
weigert, jedoch kann zum heutigen Zeitpunkt keineswegs von einer gene-
rellen Schutzverweigerung gesprochen werden, sondern es ist insgesamt
vielmehr von einem bestehenden Schutzwillen und einer weitgehenden
Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Si-
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Seite 6
cherheitsbehörden – namentlich der Interimsverwaltung der Vereinten
Nationen in Kosovo (United Nations Interim Administration Mission in Ko-
sovo; UNMIK), der "European Union Rule of Law Mission in Kosovo"
(EULEX), des "Kosovo Police Services" (KPS) sowie der multinationalen
militärischen Formation "Kosovo Force" (KFOR) – auszugehen
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7898/2008 vom 25. Mai
2012, E. 5.4, und D-961/2009 vom 7. Mai 2012, E. 3.2 ff.). Es wäre dem
Beschwerdeführer deshalb zuzumuten gewesen, sich zu einem späteren
Zeitpunkt erneut zu einem Polizeiposten zu begeben oder sich an eine
übergeordnete Stelle zu wenden.
Zudem erreichen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe
– wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte –
nicht die Intensität einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Die
von ihm in der Anhörung geschilderten Erpressungen in B._______, wo
er bei einem Onkel in der Landwirtschaft gearbeitet habe, erreichen nicht
eine Intensität, die im Sinne der gesetzlichen Umschreibung des Flücht-
lingsbegriffs als ernsthafte Nachteile zu betrachten sind. Diese Erkenntnis
erschliesst sich nicht zuletzt auch dadurch, dass der Beschwerdeführer
diesen Vorkommnissen für seine Flucht offenbar kein allzu grosses Ge-
wicht beimisst, erwähnt er die Erpressungen doch in der Beschwerde-
schrift lediglich in einem Satz ohne weitere Konkretisierungen. Dazu
kommt, dass es ihm nach eigenen Angaben relativ einfach gelungen ist,
sich den Nachstellungen in seinem damaligen Wohnort B._______ zu
entziehen, indem er sich wieder zurück in die Stadt C._______ begab.
3.5 Der Beschwerdeführer kann damit keine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgungsfurcht glaubhaft machen. Das BFM hat das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9, EMARK 2001 Nr. 21).
E-4796/2008
Seite 7
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Die drei Bedingungen für die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs) sind alternativer Natur: Ist eine davon erfüllt, so ist der Vollzug
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betrof-
fenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
6.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.1 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage ist
festzustellen, dass in Kosovo weder eine Kriegs- oder Bürgerkriegssitua-
tion noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht.
6.2 Das BFM prüfte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus indi-
viduellen Gründen nicht eingehend, da es davon ausging, dass aufgrund
von Art. 83 Abs. 7 AuG eine vorläufige Aufnahme aufgrund einer Unzu-
mutbarkeit nicht in Frage komme. Zur Unzumutbarkeit führte das Bun-
desamt lediglich aus, eine vorläufige Aufnahme würde sich ohnehin nicht
aufdrängen, da der Beschwerdeführer aus einem für Ashkali eher unprob-
lematischen Bezirk Kosovos stamme und dort über Verwandte verfüge,
die ihm eine Lebensgrundlage in der Landwirtschaft bieten könnten. Zu-
dem habe er zahlreiche Verwandte in Deutschland und eine Tante in der
Schweiz, die ihn nötigenfalls auch finanziell unterstützen könnten.
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Seite 8
Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeschrift aus, das Haus
seiner Eltern sei nach dem Krieg ausgeraubt und abgebrannt worden. Er
sei von den Hilfsorganisationen, bei denen er gewesen sei, mit der Be-
gründung weggeschickt worden, weil er alleine sei, könne man ihm nicht
helfen. Er habe in Kosovo keine Unterkunft gehabt, da ihn seine Ver-
wandten nicht länger hätten aufnehmen wollen. Er habe bei Leuten schla-
fen müssen, die er dort kennengelernt habe, was gefährlich sei. Er habe
nur "eine Handvoll" Verwandte in Kosovo. Einige davon kenne er nicht
und den anderen sei er egal, weil sie ihn nicht kennen würden. Seine
Familie habe ihm zwar finanziell geholfen, doch hätte sie nicht gerade viel
Geld. Mit den anderen Verwandten habe er keinen Kontakt. Die wirt-
schaftliche Lage in Kosovo sei katastrophal für jemanden wie ihn, der die
Sprache nicht richtig könne und die kosovarische Kultur nicht kenne.
In seiner Stellungnahme im Rahmen der zweiten Vernehmlassung führte
das BFM bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus,
beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, alleinstehenden
und gesunden Mann, der eine gute Ausbildung habe und in der Schweiz
Arbeitserfahrung habe sammeln können. Er verfüge im Heimatland über
Verwandte und Bekannte, die ihm vor Ort behilflich sei könnten. Zudem
habe er ein grosses soziales Beziehungsnetz in Deutschland und in der
Schweiz, das ihn finanziell unterstützen könne. Es sei deshalb nicht da-
von auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende
Situation komme, weshalb der Wegweisungsvollzug zumutbar sei.
6.3 Gemäss geltender Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug von
Roma, Ashkali und "Ägyptern" nach Kosovo zumutbar, falls auf Grund ei-
ner Einzelfallabklärung (namentlich durch Untersuchungen vor Ort über
die schweizerische Botschaft) feststeht, dass bestimmte Reintegrations-
kriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausrei-
chende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz – erfüllt
sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). Ausnahmsweise kann auf eine Einzel-
fallabklärung vor Ort verzichtet werden, wenn der für den Wegweisungs-
vollzug relevante Sachverhalt hinreichend erstellt ist (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-7635/2008 vom 16. März 2012).
Das BFM hat keine Abklärungen der Situation des Beschwerdeführers vor
Ort vorgenommen. Da sich aus den Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers ein genügend klares Bild über seine Situation in Kosovo ergibt, kann
auf eine solche verzichtet werden, zumal das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss kommt, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist.
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6.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich, wie vom BFM zu Recht aus-
geführt, um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann. Trotz-
dem beurteilt das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug
unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als unzumutbar. Ausgehend
von der Feststellung, dass die Lebenssituation der Ashkali in Kosovo ge-
nerell sehr schlecht ist, insbesondere bezüglich Arbeits- und Wohnsituati-
on, ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer vollständig in Westeuro-
pa (Deutschland und Schweiz) sozialisiert wurde und deshalb keinerlei
Beziehungen zu Kosovo hat (insbesondere nur gebrochen Albanisch
spricht) und sich in Kosovo offenbar auch keine Verwandten oder Be-
kannten befinden, die willens und in der Lage wären, ihn zu unterstützen.
6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2009/51 ausführ-
lich zur Lage der Ashkali in Serbien und in Kosovo geäussert. Es hat un-
ter anderem festgestellt, dass Ashkali aufgrund ihrer ethnischen Zugehö-
rigkeit generell unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen aus-
gesetzt sind und ihre Lage in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht
schwierig ist. An dieser im Jahre 2009 vorgenommenen Feststellung hat
sich seither nichts geändert. Die kosovarischen Roma, Ashkali und
"Ägypter" sind noch immer erheblichen sozialen und ökonomischen Dis-
kriminierungen ausgesetzt. Insbesondere liegt in Kosovo die Arbeitslo-
senquote bei diesen Minderheiten heute zwischen 80 und 90 Prozent und
damit weit über der auch an sich schon hohen landesweiten Arbeitslo-
senquote von 45 Prozent. Einige Quellen gehen sogar von einer noch
höheren Arbeitslosenquote unter den Roma, Ashkali und "Ägypter" aus,
insbesondere bei aus dem Ausland zurückkehrenden Personen. Zudem
sind diese ethnischen Minderheiten nach wie vor mit Diskriminierungen in
den Bereichen Wohnen, Schulbildung, Fürsorge, Gesundheitsvorsorge
sowie bei der Registrierung konfrontiert (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1778/2009 vom 4. April 2012, E. 6.6.1).
6.4.2 Der Beschwerdeführer lebte seit seinem sechsten Lebensjahr mit
seiner Familie in Deutschland und wurde dort sozialisiert. Nach elf Schul-
jahren hat er in Deutschland einen mittleren Bildungsabschluss in (…)
gemacht. Zudem hat er eine Prüfung als (…) absolviert. Er spricht nur
gebrochen Albanisch und ist mit der kosovo-albanischen Kultur aufgrund
seiner langen Landesabwesenheit nicht vertraut. Nachdem er in Deutsch-
land eine Freiheitsstrafe verbüsst hatte, wurde er im Jahr 2007 im Alter
von 24 Jahren in den Kosovo (damals Serbien) ausgeschafft. Dort lebte
er während etwa sieben Monaten, während derer er weder eine Unter-
kunft noch eine Arbeit fand. Hilfsorganisationen verweigerten ihm ihre Hil-
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Seite 10
fe, mit der Begründung, er sei alleinstehend. Zweimal fand er für eine be-
grenzte Zeit bei Verwandten Unterkunft, die ihn jedoch nicht für längere
Zeit beherbergen wollten – dies obwohl er bei einem Onkel in der Land-
wirtschaft mithalf. Hinzu kommt, dass er in Kosovo wegen seiner Unver-
trautheit mit der dortigen Kultur und seiner mangelhaften Sprachkenntnis-
se als im Westen aufgewachsene Person auffiel und die Leute annah-
men, er habe Geld, weshalb er mehrmals erpresst wurde.
6.4.3 Unter diesen als glaubhaft gemacht zu anerkennenden Umständen
muss davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht
möglich wäre, im Heimatland eine Arbeit zu finden; seine sprachlichen
Schwierigkeiten und die Unvertrautheit mit der lokalen Kultur, zusammen
mit der sehr hohen allgemeinen Arbeitslosigkeit unter den Minderheiten in
Kosovo machen eine erfolgreiche Arbeitssuche für den Beschwerdeführer
höchst unwahrscheinlich. Seine berufliche Ausbildung in Deutschland be-
steht zudem nicht, wie vom BFM angeführt, in einer "guten Ausbildung",
sondern lediglich in einer beruflichen Grundbildung als (…) und einer Prü-
fung als (…). Beides wird ihm angesichts der fehlenden Praxis bei der Ar-
beitssuche wenig helfen. Die Arbeitserfahrung in der Schweiz beschränkt
sich zudem auf Hilfsjobs, ohne jegliche Tätigkeit in seinem Berufsgebiet.
Ebenso schwierig dürfte sich die Suche nach einer Unterkunft in Kosovo
gestalten. Der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Kosovo
niemanden, der mit den lokalen Gegebenheiten vertraut ist und ihm bei
der Arbeits- oder Wohnungssuche helfen könnte. Seine wenigen Ver-
wandten sind dazu offenbar weder in der Lage noch bereit, wie sein kur-
zer Aufenthalt in Kosovo gezeigt hat. Er hat keine anderen persönliche
Beziehungen in Kosovo und die Hilfsorganisationen sind ebenfalls nicht
bereit, ihm zu helfen. Eine eventuelle finanzielle Unterstützung durch sei-
ne in Deutschland und in der Schweiz wohnenden Verwandten wären ihm
nur eine beschränkte Hilfe, da diese mit der Situation in Kosovo ebenfalls
nicht vertraut sind und ihm nicht vor Ort helfen können. Dass seine Fami-
lie ihm längerfristig das Leben vollständig finanzieren könnte, ist nicht an-
zunehmen.
6.4.4 Schliesslich ist zu beachten, dass er als Angehöriger der Ashkali in
Kosovo zusätzlich in verschiedener Art und Weise benachteiligt ist. Weite-
re verbale und physische Übergriffe durch die albanische Mehrheitsbe-
völkerung sind wahrscheinlich und der Beschwerdeführer kann aufgrund
seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali nicht mit einem diskrimi-
nierungsfreien Zugang zu den kosovarischen Behörden rechnen.
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Seite 11
6.5 Zusammenfassend ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr nach Kosovo in eine existenzbedrohende Lage geraten
würde. Der Wegweisungsvollzug ist damit unzumutbar.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nicht ver-
fügt, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheits-
strafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine
strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeord-
net wurde (Bst. a) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland ver-
stossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit
gefährdet (Bst. b).
7.2 Das BFM schloss in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers aus, weil es die Voraussetzungen von
Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG als erfüllt erachtete. Es führte aus, dieser
sei eigenen Angaben zufolge in Deutschland zu einer unbedingten Frei-
heitsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden, und zwar wegen Körperver-
letzung mit Waffen. Ferner bestünden zwei Haftbefehle wegen Restfrei-
heitsstrafen, die bei einer Einreise nach Deutschland vollzogen würden.
Damit bestünden drei Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen, von
denen zumindest eine mit 16 Monaten eine längerfristige im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG sei. Er habe zudem erheblich gegen die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung in Deutschland verstossen und erfülle damit
auch den Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG.
7.3 Der Beschwerdeführer erklärt zu seinen Verurteilungen in der Be-
schwerdeschrift, er bereue seine Taten. In den zehn Monaten im Gefäng-
nis habe man ihm alle Lockerungen gewährt und er habe ein freiwilliges
Anti-Aggressionstraining gemacht, das ihm sehr geholfen habe. Er habe
neun Monate wegen einer Discoschlägerei bekommen und sieben Mona-
te Bewährung seien aufgehoben worden. Er habe wegen sehr guter und
vorbildlicher Führung eine Haftverkürzung von sechs Monaten bekom-
men. Er habe sich auf den Neuanfang und die neue Chance gefreut,
doch dann sei er in den Kosovo abgeschoben worden.
7.4 Der Ausschlussgrund (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) von
Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setzt voraus, dass eine Person zu einer länger-
fristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Das Bundes-
gericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von
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Seite 12
Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von
Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter – im
Sinne eines festen Grenzwertes – eine Freiheitsstrafe von mehr als ei-
nem Jahr zu verstehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt
das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheid-
kompetenz (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1972/2009
vom 11. August 2011, E. 4.4, und D-5522/2009 vom 17. November 2011,
E. 4.1.1). Unter einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Bst. b
AuG (und mithin nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dürfen zudem kürzere
Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden, sondern das Kriteri-
um ist nur erfüllt, wenn eine sich aus einem einzigen Urteil ergebende
Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (vgl. BGE 137 II 297
E. 2.3).
Der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG setzt voraus, dass ei-
ne Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese ge-
fährdet. Der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG muss restriktiv aus-
gelegt werden. Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass nicht jeder Verstoss
gegen die gesetzliche Ordnung zur Aufhebung oder Verweigerung der
vorläufigen Aufnahme führt, es bedarf vielmehr einer gewissen Intensität.
Die Handlungen müssen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verlet-
zung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung
zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht
auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Um-
stand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter
betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Die wiederholte Bege-
hung von Delikten kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe In-
diz für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sein,
stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Fra-
ge (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3904/2006 vom 16. Fe-
bruar 2010, E. 7.1 f.; D-5522/2006 vom 17. November 2011, E. 4.1.2).
Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme muss zudem verhältnis-
mässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 96 Abs. 1 AuG).
Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens,
die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in
dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesen-
heit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile
zu berücksichtigen. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungs-
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weise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls
abzustellen (vgl. BGE 135 II 371 E. 4.3, BGE 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts D-1808/2010 vom 21. September
2010, E. 6.1, und D-5522/2009 vom 17. November 2011, E. 5.1).
7.5 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Deutschland
vier Mal strafrechtlich verurteilt wurde, nämlich am (…) 2002 wegen vor-
sätzlicher Körperverletzung und Nötigung (Bestrafung nach dem Jugend-
strafrecht zur Erbringung von Arbeitsleistungen), am (…) 2004 wegen
Diebstahls (Geldstrafe von 120 Tagessätzen), am (…) 2005 wegen ver-
suchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperver-
letzung und versuchter Nötigung (Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf
Bewährung, wobei die Geldstrafe vom (…) 2004 zu einer Gesamtstrafe
einbezogen wurde) und am (…) 2005 wegen gefährlicher Körperverlet-
zung (Freiheitsstrafe von neun Monaten).
7.6
7.6.1 Entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ist so-
mit festzustellen, dass die längste Strafe, zu der der Beschwerdeführer
verurteilt wurde, eine Freiheitsstrafe von neun Monaten war. Damit liegt
keine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe vor und die Vor-
aussetzung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG ist dementsprechend nicht er-
füllt.
7.6.2 Bei der weiteren Frage, ob der Beschwerdeführer erheblich und
wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet, sind insbesondere
die Ausfällungen einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und
einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten zu beurteilen. Erste-
re beruhte darauf, dass der Beschwerdeführer von einer Person eine Zi-
garette wollte, dieser Person drohte und einer weiteren Person zwei
Faustschläge verpasste. Bei der zweiten Verurteilung handelte es sich
um eine Schlägerei im Ausgang unter Alkoholeinfluss, bei der er auf sein
am Boden liegendes Opfer eintrat; eine Waffe war entgegen den Ausfüh-
rungen des BFM nicht im Spiel. Diese letzte Straftat liegt heute acht Jah-
re zurück (und die entsprechende Verurteilung sieben Jahre); der Be-
schwerdeführer war zum Tatzeitpunkt 21 Jahre alt. Auch wenn die von
ihm begangenen Handlungen nicht zu verharmlosen sind, ist doch fest-
zustellen, dass sie in einem jugendlichen Alter begangen wurden und
immerhin nicht ausserordentlich schwere Delikte darstellen.
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Zudem haben die Freiheitsstrafe und die Rückkehr nach Kosovo beim
Beschwerdeführer offenbar zu einem Umdenken geführt. So scheint er
seine damaligen Taten aufrichtig zu bereuen und gibt an, er habe bereits
im Freiheitsentzug ein Training zur Kontrolle seiner Aggressivität ge-
macht. Seit er in der Schweiz ist, ist er gemäss aktuellem Strafregister-
auszug nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Damit ist davon
auszugehen, dass er seit acht Jahren nicht mehr gegen das Strafrecht
verstossen hat. Zudem geht er seit seiner Einreise in die Schweiz prak-
tisch ununterbrochen einer Arbeit nach. Seine Integration kann aufgrund
dessen, dass er bereits als Kind und als Jugendlicher 17 Jahre in West-
europa (in Deutschland) verbracht hat, unterdessen bereits seit fünf Jah-
ren in der Schweiz lebt und Deutsch spricht, als gut bezeichnet werden.
Aus alle diesen Gründen kann dem Beschwerdeführer für die Zukunft ei-
ne gute Prognose gestellt werden. Schliesslich ist in Erinnerung zu rufen,
dass er als Angehöriger der Ashkali bei der Rückkehr in sein Heimatland,
wie oben ausgeführt, in eine existenzbedrohende Situation geriete.
Zusammenfassend stellt der Beschwerdeführer damit keine Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b
AuG dar und der Vollzug der Wegweisung trotz Unzumutbarkeit einer
Rückkehr in den Kosovo wäre unverhältnismässig.
7.7 Die Beschwerde ist somit bezüglich der Anordnung des Wegweisungs-
vollzugs gutzuheissen, im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das
BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten praxisgemäss
nach dem Grad des Durchdringens zur Hälfte dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten im
reduzierten Umfang von Fr. 300.– sind deshalb mit dem einbezahlten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu verrechnen. Die verblei-
benden Fr. 300.– sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
8.2 Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen, da
nicht davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdefüh-
rer verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutge-
heissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 27. Juni 2008
werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, den Be-
schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 300.– dem Beschwerde-
führer auferlegt und mit dem am 20. März 2009 bezahlten Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– verrechnet. Die verbleibenden Fr. 300.– werden den
Beschwerdeführenden vom Gericht zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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