Abtei lung V
E-4796/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch SoCH - ACA, Sophie C.,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4796/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 3. März 2008 verliess, sich bis zum 4. August 2008 in Uganda auf-
hielt und von dort aus auf dem Luftweg nach Belgien und am 8. August
2008 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuch-
te,
dass sie am 22. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel und am 17. Juni 2009 durch das BFM zu den Asylgründen ange-
hört wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, nachdem sie seit dem Jahre 1990 mit
ihrem Freund in Kinshasa gelebt habe, sei sie mit ihm im Jahre 2005
an ihren Geburtsort (...) (Nord-Kivu) übergesiedelt, wo sie bis zu ihrer
Ausreise im März 2008 mit ihrer Familie gelebt habe,
dass in der Nacht vom 3. auf den 4. Februar 2008 fünf Soldaten ge-
waltsam in ihre Wohnung eingedrungen seien, ihren Freund wehrlos
geschlagen und die Wohnung geplündert hätten,
dass sie dabei vergewaltigt worden, nach kurzer Zeit in Ohnmacht ge-
fallen und erst am folgenden Morgen wieder zu sich gekommen sei
und festgestellt habe, dass ihr Freund und die Kinder nicht anwesend
gewesen seien,
dass eine Nachbarin nach ihr schauen gekommen sei, ihr Hilfe ange-
boten und sie ins Spital gebracht habe, wo sie bis zum 22. Februar
2008 behandelt worden sei,
dass sie in der Folge von einer Ordensschwester bis zu ihrer Ausreise
aus dem Heimatland in einem Kloster aufgenommen worden sei,
dass sie in Uganda in einem Zentrum für Flüchtlinge bis zum 28. Juli
2008 Schutz gefunden habe und mit Hilfe des Leiters des Zentrums
und der Ordensschwester ihre Ausreise auf dem Luftweg nach Belgien
mit gefälschten Papieren organisiert worden sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
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dass das BFM mit Verfügung vom 29. Juni 2009 feststellte, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylge-
such ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) aufgrund zahlreicher erheblicher Unstimmigkeiten
in wesentlichen Punkten nicht genügen,
dass das BFM weiter feststellte, aus der Ablehnung des Asylgesuches
folge in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, und der Vollzug
der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich,
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juli
2009 (Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl
beantragte,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30.
Juli 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, innert Frist einen
Kostenvorschuss zu leisten,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 13. August 2009 geleistet
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
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scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde zu
Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
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dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde im
Wesentlichen vorbringt, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei-
en die Vorbringen zu ihrem Asylgesuch nicht realitätsfremd und durch-
aus nachvollziehbar,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die überzeugenden Er-
wägungen und Folgerungen des BFM jedoch nicht zu entkräften ver-
mögen und sich in entscheidrelevanter Hinsicht als ohne stichhaltiges
Gewicht darstellen,
dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend erstellt
hat und entgegen dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe aufgrund
der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen notwendig erschienen,
dass die Erwägungen des BFM bezüglich der fehlenden Voraussetzun-
gen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
rerin zu bestätigen sind,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, da Vorbringen dann
nicht hinreichend begründet erscheinen würden, wenn sie in wesentli-
chen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt
und somit den Eindruck vermitteln würden, dass sich das Geschilderte
nicht wie vorgetragen abgespielt habe,
dass die Erkenntnis des BFM, die Beschwerdeführerin habe zu zentra-
len Aspekten des Sachverhaltsvortrages zudem realitätsfremde Aussa-
gen zu den geltend gemachten Reisemodalitäten und zum angebli-
chen Ausreisemotiv gemacht, zu bestätigen ist,
dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, die von der Beschwer-
deführerin geltend gemachten Gründe für die Ausreise aus ihrem Hei-
matland seien nicht glaubhaft,
dass bezüglich der Erwägungen im Einzelnen auf die angefochtene
Verfügung verwiesen werden kann,
dass insbesondere dem BFM zu folgen ist, wonach es nicht nachvoll-
ziehbar erscheint, dass die Beschwerdeführerin im September 2005
Kinshasa verlassen und - zusammen mit einer viereinhalbjährigen
leiblichen Tochter und einer elfjährigen kleinen Schwester - ins bürger-
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kriegsgeschüttelte (...) umgesiedelt hätte und hiefür auch keine
plausiblen Gründe angeben konnte (A11/21 S. 4/5),
dass der in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Verweis auf die Nie-
derlassungsfreiheit im vorliegenden Zusammenhang weder sachdien-
lich noch stichhaltig erscheint,
dass zudem mit dem BFM festzustellen ist, dass die Schilderungen be-
züglich der geltend gemachten Vergewaltigung nicht erlebnisgeprägt
ausgefallen sind,
dass hätte erwartet werden müssen, dass die Beschwerdeführerin die-
ses zentrale und mithin einschneidendste Element mit anschauliche-
ren Realitätskennzeichen zu schildern vermocht hätte, wenn es sich
tatsächlich in der von ihr geltend gemachten Form zugetragen hätte,
dass bezüglich der weiteren Erwägungen im Einzelnen auf die ange-
fochtene Verfügung verwiesen werden kann,
dass die entsprechenden Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe
offenkundig nicht zu überzeugen vermögen,
dass darüber hinaus festzustellen gilt, dass die Beschwerdeführerin
sich nicht gezwungen sehen müsste, sich in die Nordprovinz Kivu be-
geben zu müssen, sondern sich wiederum in der Hauptstadt Kinshasa
niederlassen könnte, wo sie bereits jahrelang gelebt und gearbeitet
hatte,
dass aufgrund der Aktenlage keine auch nur annähernd hinreichende
Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Beschwerdeführerin vor
diesem Hintergrund in ihrem Heimatland mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sein könnte,
dass die Beschwerdeführerin somit die Flüchtlingseigenschaft nicht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
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chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
gemäss Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses die Beschwerde-
führerin eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen
müsste, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17
S. 130 f. sowie 1996 Nr. 18 S. 182 ff. mit weiteren Hinweisen) und dies
die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermag,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM im Resultat zu Recht zum Schluss kommt, im Falle ei-
ner Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland würde weder
aufgrund der allgemeinen dortigen Lage noch aufgrund individueller
Gründe eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland - wie oben aus-
geführt - wieder in Kinshasa niederlassen könnte,
dass im Weiteren auf die diesbezüglichen zu bestätigenden Erwägun-
gen des BFM verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass offensichtlich keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich
wäre,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermochte, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
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VwVG), durch den geleisteten Kostenvorschuss im gleichen Betrag ge-
deckt und mit diesen zu verrechnen sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.--
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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