Abtei lung V
E-4797/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. Juni 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4797/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und islamischen Glaubens aus
(...) (Suleymaniya, Nordirak) Anfang November 2006 seinen Hei-
matstaat und reiste über Jordanien, die Türkei und Griechenland in die
Schweiz, wo er am 9. Januar 2007 um Asyl nachsuchte. Nach einer
Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich am 10. Januar 2007 und
der Bewilligung der Einreise durch das BFM am 17. Januar 2006 –
fand am 16. Februar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen die Erstbefragung statt, und am 2. Oktober 2007 erfolgte
die Anhörung zu den Asylgründen durch das Migrationsamt des Kan-
tons Zürich.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei
von Beruf Buchhändler und habe in der Heimat das Buch (...) verkauft.
Nachdem der Verfasser des Buches zum Tode verurteilt worden sei
und das Land verlassen habe, habe er Schwierigkeiten bekommen.
Aus Angst, von Islamisten getötet zu werden, habe er beschlossen,
das Land zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom vom 20. Juni 2008 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 18. Juli 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 20. Juni 2008 aufzuhe-
ben und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei festzustellen, dass
die Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses.
D.
Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2008 wies die Inst-
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ruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Beschwerdeführer
eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-. Dieser
wurde am 26. Juli 2008 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2.1 In Anwendung des Grundsatzes iura novit curia (Rechtsanwen-
dung von Amtes wegen) ist das Rechtsbegehren 1 der Beschwerde
vom 18. Juli 2008 in dem Sinne umzudeuten, dass eine Gutheissung
des Asylgesuchs anbegehrt wird.
1.2.2 Entsprechend demselben Grundsatz wird sodann das Rechtsbe-
gehren 3 der Beschwerde in dem Sinne interpretiert, dass statt der
Wegweisung als solche der Vollzug derselben angefochten wird.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken;
den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, zumal sie widersprüchlich
und unsubstanziiert ausgefallen seien. Die vom Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragungen getätigten Ausführungen betreffend die
gelagerten respektive verkauften Exemplare des Buches (...), dessen
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Erscheinungsdatum sowie hinsichtlich der konkreten Bedrohungssitua-
tion enthielten namhafte Ungereimtheiten. Sodann sei das Vorbringen
im Rahmen der Bundesanhörung, gegen den Beschwerdeführer be-
stehe ein Haftbefehl, nicht hinreichend begründet, zumal dieser ein
entsprechendes Dokument entgegen der ihm obliegenden Mitwir-
kungspflicht von Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG auch nach Ablauf von
weiteren rund zehn Monaten nicht beigebracht habe.
5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, indem zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen ausgegangen worden sei.
Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten betreffend den Ver-
kauf des fraglichen Buches anbelangt, ist auf die Ausführungen der
Vorinstanz zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer bei der Erst-
befragung das Jahr (...) als Erscheinungsjahr des Werks angegeben
hatte (A19 S. 6), wogegen er in der direkten Anhörung ausführte, er
habe das Buch bereits seit (...) an verschiedene Buchhandlungen
verteilt (A29 S.11). Sodann hat der Beschwerdeführer bei der Befra-
gung im Empfangszentrum angegeben, von insgesamt 4000 verfügba-
ren Exemplaren deren 3500 verkauft zu haben (A19 S. 6). Bei der
kantonalen Anhörung hingegen bezifferte er die Anzahl der gelagerten
Exemplare mit 5000, wovon er zwischen 4000 und 4500 Ausgaben
verkauft habe (A29 S. 11). Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass
eine Person, welche verfolgt worden und deswegen gezwungen gewe-
sen sein soll, ihr Heimatland zu verlassen, nicht in der Lage ist, die ge-
nauen Umstände der die Verfolgung begründenden Ereignisse einiger-
massen schlüssig darzulegen. Die in der Beschwerdeschrift diesbe-
züglich unternommenen Erklärungs- und Entkräftungsversuche, der
Beschwerdeführer habe sich psychisch in einer schwierigen Situation
befunden und Angst vor Tötung und Unsicherheit gehabt, erscheinen
nicht stichhaltig und sind klarerweise als Schutzbehauptung zu werten.
Des Weiteren müssen auch die Angaben zur Verfolgungssituation als
widersprüchlich bezeichnet werden. So erklärte der Beschwerdeführer
bei der Erstbefragung, er sei wegen des Bücherverkaufs niemals per-
sönlich bedroht worden, habe aber auf dem Markt Islamisten sagen
hören, die Verkäufer des Buches müssten umgebracht werden
(A19 S. 7). Auch hätten seines Wissens die anderen Verkäufer des Bu-
ches keine konkreten Probleme gehabt (A. 19 S. 6). In Abweichung
hiervon führte er in der kantonalen Anhörung aus, alle Verkäufer des
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Buches seien verfolgt, er selbst sei gar von einer Person beschattet
worden (A29 S. 9 f.). Bezeichnenderweise erfolgte damit die
Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Verfolgungssituation
erst anlässlich der letzten behördlichen Befragung, mithin nachdem
sich der Beschwerdeführer bereits während neun Monaten in der
Schweiz aufgehalten hatte. Die bei der kantonalen Anhörung vorge-
brachte Verfolgungssituation ist somit als nachgeschobene Sachver-
haltsanpassung zu qualifizieren, auf die deshalb nicht weiter einzuge-
hen ist. Dies hat auch für das – ebenfalls erst anlässlich der kantona-
len Anhörung getätigte – Vorbringen zu gelten, gegen den
Beschwerdeführer bestehe in der Heimat ein Haftbefehl (A29 S. 6, 13),
zumal er bis heute, mithin ein Jahr nach der getätigten Behauptung,
kein entsprechendes Dokument beigebracht hat.
5.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Grün-
de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das
BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
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vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
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In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen
fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymani-
ya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch sprächen im vor-
liegenden Fall keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs, zumal der Beschwerdeführer sein ganzes Le-
ben in Suleymaniya verbracht habe und dort über ein entsprechendes
familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge. Im Weiteren habe er
eine überdurchschnittliche Ausbildung durchlaufen und verfüge über
berufliche Erfahrung als Buchhändler. Der Wegweisungsvollzug sei da-
her grundsätzlich zumutbar.
Demgegenüber weist die Beschwerdeeingabe auf die schlechte Men-
schenrechts- und Sicherheitslage im Nordirak hin. Es wird ausgeführt,
sie sei von der Lage im Zentral- und Südirak abhängig, weswegen
Anschläge auch im Nordirak nicht ausgeschlossen werden könnten.
Auch in den kurdischen Nordprovinzen herrsche damit eine Situation
allgemeiner Gewalt.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (E-4243/2007, publiziert unter BVGE 2008/5) aufgrund
einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordira-
kischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss gekom-
men, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemei-
ner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen
angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzu-
mutbar betrachtet werden müsste.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Pro-
vinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleymaniya) unter der Vor-
aussetzung zumutbar ist, dass die betreffende Person ursprünglich
aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder
über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Für allein-
stehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und
Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5
und insbesondere 7.5.8).
Der (...)-jährige und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer
stammt aus der Provinz Suleymaniya, wo er eigenen Angaben zufolge
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geboren ist, seine Kindheit verbrachte (bis [...]) und die letzten
(...) Jahre bei (...) wohnte (A29 S. 6). Es ist vor diesem Hintergrund
davon auszugehen, dass er über ein soziales Beziehungsnetz verfügt,
mithin bei einer Rückkehr dorthin nicht auf sich allein gestellt wäre.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu bezeichnen.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Es ist
somit festzustellen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerde-
führers zu Recht abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug
zu Recht angeordnet hat. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr.600.-
festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
und mit dem am 26. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss in dersel-
ben Höhe zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 26. Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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