B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4797/2019
Ur t e i l vom 1 4 . O k t ob e r 2 0 1 9
Besetzung
Einelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Beatrix Meinhardt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 16. August 2019 / N (…).
E-4797/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna) –
stellte am 15. September 2014 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Die-
ses begründete er im Wesentlichen damit, er habe eine Provinzabgeord-
nete der Tamil National Alliance (TNA) namens C._______, welche mit sei-
ner (…) befreundet gewesen sei, bei den Regionalwahlen in der Nordpro-
vinz als Wahlhelfer unterstützt. C._______ habe 2014 Formulare in die
Dörfer gebracht, um Informationen über vermisste Personen zu sammeln
und an Menschenrechtsorganisationen weiterzuleiten. Ab dem 16. August
2014 habe er die Aufgabe übernommen, die Formulare tamilischen Fami-
lien zu bringen und Informationen über vermisste Personen zu sammeln.
Auf diese Weise habe er die vom UN-Menschenrechtskommissariat orga-
nisierte Untersuchung der Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen in Sri
Lanka unterstützt.
Am 20. August 2014 sei er von vier Armeeangehörigen aufgefordert wor-
den, sich im Armeecamp an der D._______ Road in B._______ zu melden.
Als er sei dort hingegangen sei, habe man ihn befragt, geschlagen und
nach zwei Stunden wieder gehen lassen. Er habe seine Tätigkeit fortge-
setzt. Nachdem er am 25. August 2014 von Unbekannten gesucht worden
sei, habe er sich bei (…) in E._______ versteckt und beschlossen, auszu-
reisen. Er reichte dabei unter anderem zwei Schreiben von C._______ vom
1. und 5. September 2014 zu den Akten.
A.b Mit Verfügung vom 13. Januar 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ord-
nete es den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen
damit, die Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung noch denjenigen an die Asylrelevanz standhalten.
A.c Mit Urteil E-986/2016 vom 24. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die am 17. Februar 2016 gegen die vorinstanzliche Verfügung er-
hobene Beschwerde ab.
A.d Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2018 mit, er müsse
die Schweiz bis am 30. August 2018 verlassen.
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Seite 3
B.
B.a Mit Eingabe vom 29. August 2018 und Ergänzung vom 11. September
2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertre-
ter beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise ein zweites
Asylgesuch ein. Dabei machte er geltend, er habe im Rahmen seiner Rück-
kehrvorbereitungen von seinen Verwandten erfahren, dass die Polizei ei-
nen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt habe. Sie hätten ihm von einer Rück-
kehr dringend abgeraten. Er habe daraufhin seine Verwandten mit der
Mandatierung eines Anwalts beauftragt, um den auf ihn ausgestellten Haft-
befehl und ein Schreiben einer Politikerin zu organisieren. Zudem habe
sich die Lage in Sri Lanka verschlimmert. Er reichte dabei ein undatiertes
Unterstützungsschreiben von C._______ sowie zwei polizeiliche Meldeauf-
forderungen vom (…) 2017 und (…) 2018 als Beweismittel ins Recht.
B.b Mit Verfügung vom 3. April 2019 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies das Mehrfachge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
deren Vollzug. Das SEM hielt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer neu
geltend gemachte Sachverhaltsdarstellung und die in diesem Zusammen-
hang eingereichten Beweismittel fest, diese seien im Rahmen eines allfäl-
ligen Revisionsgesuches durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen.
Hinsichtlich der Lage in Sri Lanka hielt das SEM fest, es gebe im heutigen
Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass die aktuelle politische Situation
in Sri Lanka Konsequenzen für den Beschwerdeführer habe, da keine spe-
zifischen Anknüpfungspunkte zwischen dieser und seiner Person vorhan-
den seien. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 27. Mai 2019 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM die Wieder-
erwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. April 2019 und reichte
dazu am 28. Juni 2019 Beweismittel nach. Dabei machte er geltend, die
allgemeine sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka habe sich geändert,
weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Am Ostersonntag
2019 sei es in Colombo und anderen Städten zu Selbstmordattentaten ge-
kommen. Bei den Anschlägen auf Kirchen und Hotels seien Hunderte Zivi-
listen getötet und verletzt worden. Diese hätten sich gegen südasiatische
Christen gerichtet. Sri Lanka befindet sich nach wie vor im Ausnahmezu-
stand. Selbst das Schweizerische Departement für auswärtige Angelegen-
heiten (EDA) weise in seinen Reisehinweisen darauf hin, dass die Sicher-
heitslage unübersichtlich und ungewiss sei. Es hätten sich nach den An-
schlägen strukturelle Schwächen in den staatlichen Prozessen gezeigt und
die politischen Spannungen hätten sich ausgeweitet. Die ethno-religiösen
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Spannungen hätten zugenommen und könnten sich ohne grosse Vorwar-
nung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstössen entladen. Selbst wenn
der Beschwerdeführer nicht der christlichen oder muslimischen Glaubens-
gemeinschaft angehöre, so hätten die Vorfälle auch für andere Religions-
angehörige Folgen. Er sei wegen seiner Kontakte zur TNA-Abgeordneten
C._______ auf der Liste von Verdächtigen und müsse aufgrund der gestie-
genen Gefahrenlage damit rechnen, als Oppositioneller ohne gerichtliche
Anordnung verhaftet zu werden. Es sei aktuell mit einer erhöhten Gefähr-
dung für alle sri-lankischen Staatsangehörigen auszugehen. Zwar würden
noch einige seiner Verwandten in Sri Lanka leben, jedoch habe sein jün-
gerer Bruder untertauchen müssen. Das Militär beziehungsweise die Poli-
zei habe seine Geschwister im Visier. Die Lage für tamilische Staatsbürger
sei gemäss Berichten von Menschenrechtsorganisationen nach wie vor
prekär.
Zum weiteren Inhalt der Eingaben des Beschwerdeführers wird auf die Ak-
ten verwiesen.
Gleichzeitig wurden die folgenden Beweismittel eingereicht:
– Bericht von Amnesty International vom August 2013,
– Haftbefehl in Kopie vom (…) 2014 samt deutscher Übersetzung,
– fremdsprachige polizeiliche Meldeaufforderung respektive Fahndung
vom (…) 2018,
englischsprachiges Schreiben von F._______, Anwalt und Notar in
Colombo vom (…) 2019,
– zwei Artikel der NZZ vom 22. April 2019 und 23. April 2019,
– Reisehinweise des EDA vom 27. Mai 2019
D.
Mit Verfügung vom 16. August 2019 – eröffnet am 19. August 2019 – wies
das SEM das Mehrfachgesuch ab und trat auf die als revisionsrechtlich
eingestuften Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung sowie den Vollzug an. Das Ge-
such um Erlass von Verfahrenskosten wurde abgewiesen und eine Gebühr
in der Höhe von Fr. 600.– erhoben. Zudem wurde der Antrag auf eine er-
neute Anhörung abgelehnt.
E.
Mit Eingabe vom 18. September 2019 erhob der Beschwerdeführer durch
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Seite 5
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Ab-
nahme von Beweismitteln und Neubeurteilung. Es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Ausreisepflicht zu sistieren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin ersucht.
Als Beweismittel wurden nebst der angefochtenen Verfügung und den im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen (vgl. Sachverhalt Bst.
C) ein Auszug von Wikipedia zu G._______ eingereicht. Zudem wurden
Sammelbelege zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers in Aus-
sicht gestellt.
F.
Mit Verfügung vom 20. September 2019 stellte die zuständige Instruktions-
richterin des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwer-
deverfahrens fest.
G.
Am 25. September 2019 wurde eine Bestätigung der zuständigen kanto-
nalen Behörden vom 13. September 2019 betreffend Nothilfeunterstützung
eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das neue Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist, vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Einschränkung, ein-
zutreten.
1.4 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschie-
bende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz
hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist somit
nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 7
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch vom 27. Mai 2019 im
Wesentlichen mit den Anschlägen von Ostern 2019. Aufgrund seiner Kon-
takte zu einer Politikerin – C._______ – stehe er wohl auf der Liste der
Verdächtigen und müssen damit rechnen, als Oppositioneller ohne gericht-
liche Anordnung verhaftet zu werden. Das Militär habe ihn und seine Ge-
schwister im Visier. Da sich die Terroranschläge nach dem Entscheid des
SEM vom 3. April 2019 ereignet hätten, sei zu prüfen, ob ein Wiedererwä-
gungsgrund vorliege. Im Weiteren wies er unter Beilage eines Haftbefehls
vom (…) 2014, einer polizeilichen Meldeaufforderung vom (…) 2018 und
einem Schreiben eines Anwalts in Colombo vom (…) 2019 darauf hin, dass
er immer noch gesucht werde.
4.2 Das SEM prüfte die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich
die politische Lage in Sri Lanka aufgrund der Terroranschläge von Ostern
2019 verändert und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu be-
fürchten hätte, als Mehrfachgesuch. Dabei kam es zum Schluss, den Akten
könne nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer einen Bezug
zu den Anschlägen aufweise oder dessen verdächtigt würde. Die bloss
abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen, ohne dabei
einen persönlichen Konnex zu den Anschlägen herzustellen, vermöge die
Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht
zu erfüllen. Es bestünde somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein werde. Es sei bereits in vorhergehende Ver-
fahren festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer keine stark risiko-
begründenden Faktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2015 aufweise. Die eingereichten Länderdokumen-
tationen und Berichte seien nicht geeignet, zu einem für ihn günstigeren
Schluss zu gelangen, wobei auf die Verfügung vom 13. Januar 2016 und
das Urteil E-986/2016 vom 24. Juli 2018 hingewiesen wurde.
Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers trat das SEM nicht
ein, da es sich bei der geltend gemachten, mit einem Haftbefehl vom (…)
2014 belegten Verfolgungssituation nicht um neue Asylgründe handle, son-
dern um einen Sachverhalt, der bereits vom Bundesverwaltungsgericht
materiell geprüft worden sei. Es handle sich um Revisionsgründe, für deren
Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei.
E-4797/2019
Seite 8
5.
Vorab ist festzustellen, dass es sich bei den am 27. Mai 2019 respektive
28. Juni 2019 eingereichten Beweismitteln (Haftbefehl vom […] 2014, poli-
zeiliche Meldeaufforderung vom […] 2018 und Schreiben eines Anwalts
vom […] 2019), gemäss denen der Beschwerdeführer in Sri Lanka weiter-
hin polizeilich gesucht worden sei, um solche handelt, die darauf abzielen,
die im ordentlichen ersten Asylverfahren als unglaubhaft qualifizierten Vor-
bringen im Nachhinein als glaubhaft erscheinen zu lassen. Solche Begeh-
ren, die sich auf einen Sachverhalt beziehen, über den das Bundesverwal-
tungsgericht bereits materiell entschieden hat, können grundsätzlich nur im
Rahmen einer Revision geprüft werden, welche in die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts fällt, mit Ausnahme jener Beweismittel, die erst
nach dem letzten Urteil – vorliegend also nach dem 24. Juli 2018 – ent-
standen sind, welche grundsätzlich wiedererwägungsrechtlich vom SEM
zu prüfen sind. Indes ist zum Schreiben des sri-lankischen Anwalts vom
(…) 2019 zu bemerken, dass dieser damit die polizeiliche Suche des Be-
schwerdeführers per Haftbefehl vom (…) 2014 bestätigt, weshalb es zu-
recht nicht separat in einem Wiedererwägungsverfahren vom SEM geprüft
wurde, sondern im Rahmen eines Revisionsgesuchs gemeinsam mit den
anderen eingereichten Beweismitteln zu prüfen wäre. Daher ist das SEM
auf die diesbezüglichen Vorbringen zu Recht nicht eingetreten. Folglich ist
auch auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen, wonach das
SEM diese Beweismittel nicht geprüft habe und dem Beschwerdeführer
keine Gelegenheit gegeben worden sei, die im früheren Asylverfahren ab-
gesprochene Glaubwürdigkeit im Rahmen einer Anhörung herzustellen,
nicht einzugehen.
6.
Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den
Anschlägen von Ostern 2019 vorgebrachten Tatsachen und eingereichten
Beweismittel – eine damit erfolgte Verschärfung der Gefährdungslage in
Sri Lanka und damit eine nachträgliche Veränderung der Sachlage in Be-
zug auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers – zu Recht als
Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegengenommen und ge-
prüft.
Folglich beschränkt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsge-
richts im Wesentlichen auf die Frage, ob die nach der Verfügung des SEM
vom 3. April 2019 eingetretene Lageveränderung in Sri Lanka einen An-
spruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls
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Seite 9
und ob die individuelle Situation allenfalls die Feststellung der Undurch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründe.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt worden ist, war vorlie-
gend eine weitere Anhörung nicht erforderlich. Das vorliegende Mehrfach-
gesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfah-
rens respektive des Mehrfachgesuchs vom 29. August 2018 innerhalb der
Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist
eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer oblie-
genden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen)
Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schriftlich substan-
ziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat
der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit dem schriftlich eingereich-
ten Gesuch vom 27. Mai 2019 und Ergänzung vom 28. Juni 2019 getan.
8.2 Die Vorinstanz hat nach korrekter Sachverhaltsfeststellung in seinen
Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung zutreffend
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Seite 10
ausgeführt, die im Mehrfachgesuch neu geltend gemachten Verfolgungs-
vorbringen des Beschwerdeführers – die Befürchtungen infolge der An-
schläge an Ostern 2019 behördlichen Massnahmen ausgesetzt zu werden
– würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht gerecht
werden, weshalb er keinen Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und Gewährung des Asyls habe. Die vorinstanzlichen Erwägun-
gen sind in keinem Punkt zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermei-
dung von Wiederholungen vorab auf die angefochtene Verfügung verwie-
sen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner ande-
ren Betrachtungsweise.
Die aktuelle Lage in Sri Lanka war seit den verheerenden Anschlägen vom
21. April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen
nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamili-
schen Staatsangehörigen zu schliessen, zumal der seither verhängte Aus-
nahmezustand vier Monate nach dessen Inkraftsetzung am 20. August
2019 wieder aufgehoben beziehungsweise nicht verlängert worden ist. In-
sofern ist an der Lageeinschätzung des Referenzurteils des Bundesver-
waltungsgericht E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten. Es
ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer persönlich im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 drohen würden. Der auf Beschwerdeebene gemachte Hinweis auf
das Verschwinden des Medienreporters H._______ aufgrund dessen Tä-
tigkeit – das Aufzeigen von Menschenrechtsverletzungen (gemäss dem
eingereichten Bericht auf Wikipedia soll H._______ im (…) 2009 umge-
bracht worden sein) – vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zu-
mal diesbezüglich kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer zu er-
blicken ist.
8.3 Zusammenfassend folgt, dass das SEM das Bestehen einer neuen
Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin die von ihm be-
haupteten Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Ge-
währung des Asyls zu Recht verneint hat.
Insgesamt besteht somit auch keine Veranlassung, die Verfügung aus for-
mellen oder materiellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
E-4797/2019
Seite 11
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
E-4797/2019
Seite 12
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt – unter Mitberücksichtigung der oben erwähnten Aufhe-
bung des Ausnahmezustands – entgegen der Auffassung des Beschwer-
deführers nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Das SEM hat sich auch einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung des aus dem Distrikt Jaffna stammenden Be-
schwerdeführers befasst und die Zumutbarkeit bejaht. Diesen zu bestäti-
genden Erwägungen ist abgesehen vom erneuten Hinweis auf die Aufhe-
bung des Ausnahmezustands grundsätzlich nichts beizufügen. Der Be-
schwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe zwar geltend, seine
Familie verfüge nicht über genügend finanzielle Mittel und sei auf seine
finanzielle Unterstützung angewiesen. Im Gegensatz zu seiner Situation in
der Schweiz habe er in Sri Lanka keine beruflichen Perspektiven, da er dort
nur in der Landwirtschaft oder als Tuktuk-Fahrer arbeiten könne. Hierzu ist
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Seite 13
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wie bereits im ersten Asylverfah-
ren (E-986/2016) festgestellt worden ist, mit seinen Eltern, Geschwistern
und mehreren Verwandten über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt.
Es kann davon ausgegangen werden, dass er dort eine gesicherte Wohn-
situation antreffen und eine Arbeit finden wird. Ausserdem ist zu berück-
sichtigen, dass er in der Schweiz gewisse Berufserfahrungen gesammelt
hat, was bei der Suche nach einer Arbeit von Vorteil sein können.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten war.
12.
12.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund
obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu
erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
12.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
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12.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 102m Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
12.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beigabe einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: