Abtei lung V
E-4798/2007
scr/stk/sca
{T 0/2}
Urteil vom 11. September 2007
Mitwirkung: Richterinnen Schenker Senn, De Coulon, Richter König
Gerichtsschreiberin Maeder-Steiner
A._______, Eritrea,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 14. Juni 2007 i.S. Asyl / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 22. September 2003 in die
Schweiz einreiste, wo sie am gleichen Tag im Empfangszentrum (vormals Empfangs-
stelle) in B._______ um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2003 im Transitzentrum C._______
summarisch zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt wurde und die kantonale
Anhörung am 24. November 2003 durch die zuständige Behörde des Kantons
D._______, welchem die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens
zugewiesen wurde, durchgeführt wurde,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen im Wesentlichen ausführte, sie
sei aus Emba Derho/Eritrea und Mutter von acht Kindern, die heute alle in Eritrea bei ih-
rem Bruder lebten,
dass ihr Ehemann, welcher ein ehemaliger Kämpfer der EPLF (Eritrean People Liberati-
on Front) gewesen sei, im Mai 2002 zu Hause von Soldaten der Regierung abgeholt
worden sei und sich seither an einem ihr unbekannten Ort in Haft befinde,
dass sich die Beschwerdeführerin mehrmals bei der lokalen Verwaltung über den Auf-
enthaltsort ihres Ehemannes erkundigt habe, jedoch nichts in Erfahrung habe bringen
können,
dass die Soldaten im Januar 2003 wieder gekommen seien und die Wohnung nach Be-
weisen durchsucht, jedoch nichts gefunden hätten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich dieser Hausdurchsuchung gewarnt und bedroht
sowie über die Aktivitäten ihres Mannes ausgefragt worden sei,
dass sie im Juli 2003 eine Vorladung vom Polizeirevier ihres Wohnortes bekommen und
dieser Folge geleistet habe,
dass sie von den Polizisten erneut während einer Stunde über ihren Mann ausgefragt
und mit strengen Massnahmen bedroht worden sei,
dass sich die Beschwerdeführerin daraufhin nicht mehr sicher gefühlt und befürchtet
habe, ebenfalls inhaftiert zu werden und sich deshalb zur Ausreise aus dem Heimatland
entschieden habe,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. De-
zember 2003 - eröffnet am 11. Dezember 2003 - ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 29. Januar 2004
auf die gegen die Verfügung der Vorinstanz erhobene Beschwerde vom 3. Januar 2004
nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin am 16. November 2006 beim BFM eine als Wiedererwä-
gungsgesuch bezeichnete Eingabe einreichte, welche von diesem praxisgemäss als
zweites Asylgesuch entgegen genommen worden ist,
dass der Eingabe ein Bestätigungsschreiben der Eritrean Liberation Front (ELF) - Natio-
3nal Congress, Switzerland Branch, datiert vom 16. Oktober 2006, beigelegt war, wel-
ches bestätigt, dass die Beschwerdeführerin aktives Mitglied dieser Oppositionsbewe-
gung sei,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Asylgesuch im Wesentlichen geltend
machte, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea müsse sie befürchten, aufgrund ihrer lan-
gen Landesabwesenheit strengen Verhören unterzogen zu werden,
dass sie sich ausserdem durch ihre Ausreise im Jahr 2003 der Wehrpflicht entzogen
habe und somit bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsse, dafür bestraft, bezie-
hungsweise in den Militärdienst eingezogen zu werden,
dass sich die Beschwerdeführerin auch im Alter von (...) Jahren nicht darauf verlassen
könne, aufgrund ihres Alters nicht mehr in den Militärdienst eingezogen zu werden, zu-
mal die eritreischen Behörden oft willkürlich handelten,
dass sich die Beschwerdeführerin ausserdem seit ihrer Ausreise in der Schweiz exilpoli-
tisch betätigt habe, und somit befürchte, wegen ihrer Mitgliedschaft bei der Oppostitions-
partei ELF Verfolgungshandlungen seitens der eritreischen Regierung ausgesetzt zu
werden,
dass die ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission / EMARK 2006 Nr. 3 ihre Praxis betreffend eritreischen Asylsuchenden grundle-
gend geändert habe und sich eine Ungleichbehandlung zwischen den Fällen, die bereits
rechtskräftig entschieden worden seien und den noch hängigen Fällen mit der Rechts-
gleichheit nicht vereinbaren lasse,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2007 feststellte, die Beschwerdeführerin er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung
verfügte, indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme anordnete,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 13. Juli 2007
(Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die
vorinstanzliche Verfügung vom 14. Juni 2007 sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlings-
eigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
dass sie mit Eingabe vom 18. Juli 2007 (Poststempel) eine Fürsorgebestätigung zu den
Akten reichte,
dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2007 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und der Beschwerdeführe-
rin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gesetzt wurde,
dass sie den Kostenvorschuss fristgerecht leistete,
4und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesver-
waltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesge-
richtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei
als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat
oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachtei-
len ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wer-
den muss (Art. 7 AsylG),
dass den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Sinne der zutreffenden vorinstanzli-
chen Erwägungen auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine asyl-
rechtlich relevante Bedeutung zukommt, und diese somit den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand halten,
dass bei einer Durchsicht der Akten vorab insbesondere auffällt, dass die Beschwerde-
führerin bei der Einreichung ihres ersten Asylgesuchs am 22. September 2003 sowie
anlässlich der kantonalen Befragung vom 24. November 2003 ausschliesslich Probleme
im Zusammenhang mit der Verhaftung ihres Ehemannes geltend machte, indessen mit
keinem Wort eigene Probleme - auch nicht solche im Zusammenhang mit dem Militär-
dienst - erwähnte,
dass es keine nachvollziehbaren Gründe dafür gab, den Umstand, dass sich die Be-
schwerdeführerin durch ihre Ausreise dem Militärdienst entzogen habe, nicht bereits an-
lässlich der ersten Asylgesuchseinreichung geltend zu machen, zumal sie ausdrücklich
5nach anderen Gründen für die Ausreise sowie nach Problemen mit der Polizei, der Ar-
mee oder den Behörden gefragt und diesbezügliche Probleme ausdrücklich verneint hat
(vgl. Empfangsstellenprotokoll A1/10, S. 5; Protokoll der kantonalen Anhörung A8/22,
S. 5),
dass dieses Vorbringen somit wenig glaubhaft erscheint,
dass ungeachtet der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion das Risiko der
Bechwerdeführerin als Mutter von acht Kindern im Alter von (...) Jahren in den Militär-
dienst eingezogen zu werden als gering einzustufen und demnach nicht geeignet ist,
Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen,
dass die Beschwerdeführerin überdies bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Jahr 2003
aufgrund ihres Alters in Eritrea grundsätzlich nicht mehr zu den wehrpflichtigen Frauen
zählte und somit auch die Gefahr wegen der Flucht ins Ausland und der Asylge-
suchseinreichung bestraft zu werden, vorliegend keine Furcht vor künftiger Verfolgung
zu begründen vermag,
dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer oppositionellen Tätigkeit in der
Schweiz lediglich ein Bestätigungsschreiben der ELF einreichte, ihre angeblichen politi-
schen Aktivitäten jedoch in keiner Weise substantiiert hat,
dass auch das eingereichte Beweismittel - ungeachtet der Frage dessen Echtheit - le-
diglich die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der ELF bestätigt, jedoch keine
Angaben zu weitergehenden politischen Tätigkeiten ihrerseits enthält,
dass nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts allein die Mitgliedschaft in einer
Oppositionspartei nicht geeignet ist, zu einer begründeten Furcht vor künftiger Verfol-
gung zu führen,
dass eine Praxisänderung, entgegen der im zweiten Asylgesuch vertretenen Auffassung
der Beschwerdeführerin, zwangsläufig mit einer Ungleichbehandlung der früheren und
der neuen Fälle verbunden ist, jedoch weder mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit
noch der Rechtsgleichheit im Widerspruch steht, zumal eine Praxisänderung nur dann
vorzunehmen ist, wenn die neue Lösung besseren Erkenntnissen der ratio legis ent-
springt, veränderten äusseren Verhältnissen besser Rechnung trägt oder gewandelten
Rechtsanschauungen entspricht (vgl. zum Ganzen etwa BGE 125 II 162 f., m.w.H.),
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und die Beschwerdeführerin somit keiner
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war beziehungsweise keine solche zu
befürchten hat, weshalb das Bundesamt ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorlie-
gend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführerin zu-
dem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich,
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
6dass sich vorliegend Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs erübrigen, zumal die Beschwerdeführerin mit vorinstanzlicher
Verfügung vom 14. Juni 2007 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG), mit dem am 2. August 2007 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen
und damit beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe am 2. August 2007 geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N_______)
- E._______
Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Karin Maeder-Steiner
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