Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4799/2007
U r t e i l v om 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juni 2007 / N (…).
E4799/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer – ein aus B._______, Provinz Ghazni,
stammender und der Ethnie der Hazara angehöriger Afghane – verliess
gemäss eigenen Angaben im [Kindesalter] sein Heimatland und reiste mit
seiner Familie über Pakistan in den Iran. Nach zirka drei Jahren verliess
er am 25. April 2005 den Iran und gelangte über die Türkei am 23. Juli
2005 in die Schweiz, wo er am 25. Juli 2005 um Asyl nachsuchte. Für die
Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Zürich zugewiesen.
Die durch das BFM veranlasste Knochenaltersanalyse vom 29. Juli 2005
ergab ein Knochenalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren. Das BFM
befand im Anschluss daran, dass das Alter nicht mit ausreichender
Präzision habe festgestellt werden können. Am 11. August 2005 erfolgte
die Erstbefragung im Centro di Registrazione di Chiasso (EVZ) und am
6. Oktober 2005 – dann minderjährigengerecht unter Anwesenheit eines
vormundschaftlichen Beistandes – die eingehende Anhörung zu seinen
Asylgründen beim Kanton.
A.b. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, den Iran
verlassen zu haben, weil ein Nachbarsjunge durch einen Gasunfall
gestorben sei. Er sei beschuldigt worden, für diesen Unfall verantwortlich
zu sein, und so habe ihm seine Mutter zur Flucht geraten. Im Iran hätten
er und seine Familie eine Aufenthaltsbewilligung gehabt, die alle sechs
Monate zu erneuern gewesen sei. Diesen Ausweis habe er allerdings
nicht mitgenommen, weil er Angst gehabt habe, ihn zu verlieren. In
Afghanistan sei sein Vater ein Mitglied der [Partei] gewesen; er habe den
Befehl über eine 20köpfige beziehungsweise zehn bis zwölfköpfige
Gruppe innegehabt und sei für die Papierangelegenheiten in seinem Dorf
zuständig gewesen. Diese Bewegung habe bereits vor den Taliban
existiert und kollaboriere heutzutage mit der Regierung. Als sein Vater
eines Tages festgenommen worden sei, habe er die Namen von zwei
seiner Parteikollegen preisgegeben und Dokumente ausgehändigt,
worauf er schnell freigelassen worden sei beziehungsweise nach sechs
Monaten freigekommen sei. Diese Parteikollegen seien danach von den
Taliban festgenommen worden beziehungsweise wisse er nicht, was mit
ihnen geschehen sei. Sie hätten sich nachher an seinem Vater rächen
wollen, weil sie davon ausgegangen seien, über diese Parteigeheimnisse
wisse nur sein Vater Bescheid. Seine Mutter habe zuhause diverse
Dokumente aufbewahrt und sei deswegen einmal inhaftiert worden. Sie
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sei freigelassen worden, nachdem sie einige Namen preisgegeben und
gewisse Dokumente ausgehändigt habe. Nach dem Fall der Taliban
seien die Pasdaran in seiner Umgebung an die Macht gekommen. Eines
Tages sei sein Vater von seiner [Arbeit] nicht mehr zurückgekehrt, wobei
er nicht wisse, was genau passiert sei. Seine Mutter habe intensiv nach
seinem Vater gesucht, diesen aber nicht gefunden, woraus sie
geschlossen habe, dass dieser umgebracht worden sei, beziehungsweise
gewisse Leute hätten ihr mitgeteilt, dass er umgebracht worden sei. Da
sie die Situation für einen Verbleib als zu gefährlich eingestuft habe, habe
sie sich Anfang 2002 zur Ausreise in den Iran entschlossen
beziehungsweise seien sie im April/Mai 2002 nach Pakistan gereist. Nach
zwei Monaten Aufenthalt seien sie weiter nach Teheran gereist, wo er bis
zu seiner Ausreise am 25. April 2005 gelebt und seinen Lebensunterhalt
als (…) verdient habe. Er habe nie eine Kampfausbildung durchlaufen. Er
nehme an, dass wegen des Gasunfalls eine Strafuntersuchung oder ein
Gerichtsverfahren im Iran gegen ihn hängig sei.
Eines Tages habe er in Iran den Gasherd seiner afghanischen Nachbarn
benutzen wollen, um sich eine Tasse Tee zu kochen. Dafür habe er die
Gasleitung im Korridor geöffnet; das Gas sei ausgetreten und in den
Raum des Nachbarsjungen gelangt, worauf dieser tot aufgefunden
worden sei. Die alarmierte Polizei habe gesagt, der Schuldige sei
derjenige, der die Gasleitung geöffnet habe. Dies sei vom ebenfalls
beigezogenen technischen Inspektor bestätigt worden. Was danach
geschehen sei, könne er nicht sagen, da seine Mutter ihm befohlen habe,
sich zu entfernen beziehungsweise nicht zu Hause zu erscheinen und
nicht zur Arbeit zu gehen. Er habe sich danach für zwölf Tage zu
Verwandten in (…) begeben, bevor er in die Türkei ausgereist sei. Seine
Mutter habe ihn informiert, dass die Polizei ihn suche und eine
Ausreisesperre gegen ihn vorliege. Er befürchte, bei einer Rückkehr in
den Iran inhaftiert oder gar hingerichtet zu werden. Seine Mutter habe ihn
indes kürzlich informiert, dass die Beamten nach einigen Besuchen, bei
denen sie ihn nicht vorgefunden hätten, nicht mehr zuhause aufgetaucht
seien.
Während seines Aufenthalts im Iran habe er nie in Erwägung gezogen,
nach Afghanistan zurückzukehren, da dies für ihn zu gefährlich gewesen
sei; die Taliban, die Feinde seines Vaters, seien noch immer vor Ort und
würden die Familien ihrer Feinde gefährden. Auch eine Rückkehr in eine
andere Gegend Afghanistans sei für ihn nicht möglich, da er als
Minderjähriger nicht an einem beliebigen Ort leben könne.
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Seite 4
B.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer –
handelnd durch seinen vormundschaftlichen Beistand – ein Original
Identitätspapier (iranische Identitätskarte für afghanische Flüchtlinge) zu
den Akten.
C.
Am 5. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer einen an die
Bezirksvertretung in Ghazni gerichteten Strafantrag seiner Mutter (ein
schriftliches Ersuchen, den Mordfall ihres Mannes zu untersuchen), die
entsprechende Antwort des Sicherheitsdepartements von Ghazni und
eine Kopie des Zustellungscouverts zu den Akten.
D.
Am 12. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer – in der Zwischenzeit
volljährig geworden – vom BFM erneut zu seinen Asylgründen befragt.
Seine Asylvorbringen stellten im Wesentlichen eine Wiederholung der
anlässlich der ersten Befragung am 11. August 2005 gemachten
Ausführungen dar.
E.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2007 – eröffnet am 18. Juni 2007 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung und deren Vollzug an.
F.
Am 13. Juli 2007 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine
Rechtvertreterin – gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Dabei reichte er eine Kopie seiner Identitätskarte ein und stellte das
Original in Aussicht; dieses sei unterwegs.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2007 hiess die Instruktionsrichterin
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Seite 5
das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und forderte den Beschwerdeführer
auf, innert Frist das in Aussicht gestellte Beweismittel (afghanische
Identitätskarte im Original) dem Gericht einzureichen.
H.
Mit Briefsendung vom 24. August 2007 reichte der Beschwerdeführer
seine afghanische OriginalIdentitätskarte samt Zustellcouvert aus
C._______, Pakistan, und einen Artikel des "TagesAnzeiger" vom 9.
August 2007 betreffend die Entführung von Südkoreanern durch Taliban
in der Provinz Ghazni zu den Akten.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2007 hielt das BFM an der
Abweisung der Beschwerde vollumfänglich fest und verwies auf seine
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.
J.
Am 22. September 2008 reichte der Beschwerdeführer mehrere
Beweismittel zu den Akten, auf deren Inhalt in den Erwägungen Bezug
genommen wird (vgl. E. 4.3).
K.
In einer zweiten Vernehmlassung, datiert vom 14. Oktober 2008, hielt die
Vorinstanz fest, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht
belegt sei, daher sei es auch möglich, dass er aus einer als sicher
definierten Provinz stammen könne.
L.
In seiner Stellungnahme vom 3. November 2008 argumentierte der
Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Beweispflicht des BFM –, dass
seine Herkunft aus Ghazni belegt sei.
M.
Am 19. April 2011 reichte seine Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein.
N.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer seinen am
(…) 2011 ausgestellten afghanischen Pass zu den Akten, mit dem
Vermerk, er habe sich diesen von der afghanischen Botschaft in Genf
ausstellen lassen, um zu beweisen, dass er aus der Provinz Ghazni
stamme.
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Seite 6
O.
Auf die detaillierte Begründung der vorinstanzlichen Verfügung vom
15. Juni 2007 (Bst. E), der Beschwerde vom 13. Juli 2007 (Bst. F), die
weitere Eingabe des Beschwerdeführers (Bst. H) und den nachfolgenden
Schriftenwechsel (Bstn. I bis L) wird – soweit urteilsrelevant – in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3.
Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1.
4.1.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im
Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
unsubstanziert, liessen Realkennzeichen vermissen und würden zum Teil
lediglich auf Vermutungen basieren. So habe er weder zur Gruppierung
[Partei], in die sein Vater angeblich eingebunden gewesen sei, noch über
das Engagement seines Vaters irgendwelche Angaben machen können.
Bezüglich der Anzahl Personen, die sein Vater befehligt haben soll, seien
die Angaben widersprüchlich ausgefallen. Für den Inhalt der Dokumente,
die der Vater angeblich zuhause aufbewahrt habe, habe er lediglich die
Vermutung äussern können, dass es sich um Waffenquittungen und
Mitgliederlisten gehandelt habe. Des Weiteren seien die Begleitumstände
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des Todes seines Vaters sehr vage geschildert worden; so habe er die
Namen der zwei Personen, die von seinem Vater verraten worden seien
und die ihm daraufhin nach dem Leben getrachtet hätten, nicht angeben
können. Auch die Erörterungen der Nachforschungen durch die Mutter
seien zu oberflächlich ausgefallen. Da es sich dabei aber um wichtige
Punkte der Asylvorbringen handle, wäre ein gewisser Detailreichtum zu
erwarten gewesen. Daran ändere auch die Jugendlichkeit des
Beschwerdeführers nichts. Widersprüchlich seien zudem die Angaben
bezüglich der Haftdauer seines Vaters, indem er einmal ausgesagt habe,
dieser sei schnell wieder freigekommen, und ein anderes Mal, er sei nach
sechs Monaten entlassen worden. Diesen Widerspruch könne sein
Argument, er wisse nicht, was unter "schnell" zu verstehen sei, er habe
sich die Daten nicht aufgeschrieben, nichts ändern. Weiter habe er
einmal angegeben, die beiden Personen seien nach dem Verrat durch
den Vater von den Taliban festgenommen worden, und bei anderer
Gelegenheit ausgesagt, er wisse nicht, was mit ihnen geschehen sei. Auf
die Ungereimtheiten hingewiesen, habe er keine plausible Erklärung
abgeben können. Insgesamt könnten ihm seine Aussagen nicht geglaubt
werden. Insbesondere sei nicht glaubhaft, dass er bei einer allfälligen
Rückkehr etwas seitens der Gegner seines Vaters zu befürchten habe.
An dieser Einschätzung vermöchten auch die nachträglich eingereichten
Beweisunterlagen nichts zu ändern, und es erübrige sich angesichts der
Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen, näher auf diese einzugehen. Im
Übrigen sei der Beweiswert solcher Dokumente als sehr gering
einzuschätzen, da solche bekanntermassen sehr leicht erhältlich seien.
Seine Vorbringen in Bezug auf den Iran seien asylrechtlich unbeachtlich,
da sie sich nicht in seinem Heimatstaat zugetragen hätten. Zudem wären
strafrechtliche Massnahmen der iranischen Behörden im Zusammenhang
mit dem Todesfall eines Nachbarsjungen als legitim zu erachten.
4.1.2. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs äusserte sich die Vorinstanz
dahingehend, dass die Herkunft aus Ghazni nicht gesichert sei. Zwar
seien Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen, aber diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen in der
Mitwirkungs und Wahrheitspflicht des Asylsuchenden. Es sei nach
ständiger Rechtsprechung der (ehemaligen) Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) jedoch nicht Aufgabe der Asylbehörden,
bei fehlenden Hinweisen seitens des Asylsuchenden nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser – wie vorliegend –
seiner Mitwirkungs und Wahrheitspflicht in Rahmen der
Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu
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täuschen versuche. Gemäss der Rechtsprechung der ARK sei die
Wegweisung in jene Regionen Afghanistans grundsätzlich als zumutbar
zu betrachten, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen
Aktivitäten mehr bekannt geworden und die nicht einer permanent
instabilen Lage ausgesetzt seien. Daher gelte es zu prüfen, ob eine
solche Situation auch im Hazarajat, in der Provinz Ghazni, aus welcher
der Beschwerdeführer stamme, vorliege. Nach übereinstimmender
aktueller Einschätzung aus Expertenkreisen gehöre das Hazarajat im
innerafghanischen Vergleich zu den sichereren Regionen des Landes.
Seit dem Sturz der Taliban seien in dieser Region – mit Ausnahme
einzelner Vorfälle in der Provinz Day Kundi – keine nennenswerten
terroristischen oder militärischen Aktivitäten registriert worden.
Dementsprechend könne im Hazarajat nach ihrer Beurteilung nicht von
einer permanent instabilen Lage gesprochen werden. Generell habe sich
die Lage seit dem Ende der Talibanherrschaft verbessert. Dem
Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass sein Vater
verschwunden sei, und daher sei davon auszugehen, dass er in
Afghanistan über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. So habe er
selbst angegeben, seine Tante und ein Onkel würden mit ihren Kindern in
D._______(Provinz Ghazni) leben. Daher sei der Wegweisungsvollzug
nach Ghazni zumutbar.
4.2.
4.2.1. Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen,
dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen hinsichtlich der
Substanziiertheit seiner Vorbringen ausser Acht gelassen habe, dass er
in bescheidenen familiären Verhältnissen aufgewachsen sei, im Zeitpunkt
der zur Diskussion stehenden Ereignisse noch ein (…) Kind gewesen sei
und die Anhörung zudem mehr als fünf Jahre später stattgefunden habe.
Zum Zeitpunkt der Machtübernahme der Taliban sei er (…)jährig
gewesen, womit nicht erstaune, dass er diesen Zeitpunkt nicht kenne.
Auch das Nichtwissen über die Partei seines Vaters und dessen Tätigkeit
könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er erstens noch ein
Kind gewesen sei und diese Tätigkeit seines Vaters zweitens nur
nebenberuflichen Charakter gehabt habe. Im Weiteren sei es
realitätsfremd, anzunehmen, ein Vater vertraue seinen Kindern an,
welche Dokumente er für eine politische Organisation aufbewahre, und
genauso wenig sei davon auszugehen, er würde sie wissen lassen, dass
er um sein Leben fürchte. Eine Mutter würde dies nach dem
Verschwinden des Vaters ebenso wenig tun. Bezüglich des Datums des
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Verschwindens seines Vaters liege ein Fehler seitens des BFM vor, denn
die Übertragung der persischen Zeitangabe "Ende 1380" in die christliche
Zeitrechnung ergebe nicht das Jahr 2001, sondern März 2002. Seine
Angaben anlässlich der kantonalen Anhörung und der Bundesanhörung
würden somit übereinstimmen. Hinsichtlich der unterschiedlich
vorgetragenen Haftdauer des Vaters (schnelle Freilassung
beziehungsweise Freilassung nach sechs Monaten) betonte der
Beschwerdeführer, dass er am 5. Dezember 2006 dem BFM
verschiedene Unterlagen habe zukommen lassen und diesbezüglich an
der Bundesanhörung vom 12. Juni 2007 erwähnt habe, diese "vor einigen
Tagen" gesandt zu haben. Das mache deutlich, dass sein Zeitgefühl vom
gängigen beträchtlich abweiche und daher daraus nichts Negatives
abgeleitet werden könne. Hinsichtlich der eingereichten Dokumente rügte
er, Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen entbänden das BFM
nicht davon, eingereichte Unterlagen zu berücksichtigen; es habe daher
seine Begründungspflicht verletzt. Neu macht er in der Beschwerde
geltend, seine Mutter sei inzwischen mit seinen Schwestern nach
Afghanistan zurückgekehrt. Das persönliche Umfeld der Familie gehe
davon aus, dass sie Geld besässen, weil der Vater des
Beschwerdeführers Mitglied bei der [Partei] gewesen sei, welche
Geldsammlungen durchgeführt habe. Einige Tage nach ihrer Rückkehr
seien seine Mutter und seine Schwester zuhause von zwei unbekannten
bewaffneten Männern überfallen worden. Diese hätten sie bedroht und
das Geld, welches sein Vater für die [Partei] gesammelt habe, verlangt.
Sie hätten der Mutter eine Spendenquittung ausgehändigt, die belegen
solle, dass sein Vater diese Spenden erhalten habe. Er reichte als Beleg
Handyfotos seiner Schwester zu den Akten, die diese während des
Überfalls unbemerkt habe machen können. Weiter führte er aus, seine
Mutter habe aus Angst vor negativen Konsequenzen, insbesondere vor
erneuten Behelligungen, keine Anzeige erstattet, sondern sei mit ihren
Töchtern nach Pakistan geflüchtet. Aufgrund der unzureichenden
Sicherheitslage sei ihre Furcht durchaus begründet. Die
Wahrscheinlichkeit sei gross, dass dem Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Afghanistan staatliche oder nichtstaatliche Nachteile
drohen würden. Entgegen dem unbelegten, pauschalen Vorwurf, er
versuche, die Asylbehörden zu täuschen und komme seiner
Wahrheitspflicht nicht nach, habe er seine Flucht in den Iran belegt und
seine Zugehörigkeit zu der Ethnie der Hazara sei aufgrund seines
Aussehens offensichtlich. Seine Angaben über die Reise in die Schweiz
seien zudem nicht vage und stereotyp, wie die Vorinstanz erwäge. Er
habe auch nicht behauptet, nicht daran gedacht zu haben, seine Papiere
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mitzunehmen; vielmehr habe er an der Erstbefragung gesagt, er sei nicht
in der Lage gewesen, irgendetwas mitzunehmen. Zudem hätte es
vorwiegend an seiner Mutter gelegen, daran zu denken. Nachdem er
erfahren habe, dass seine Mutter nach Afghanistan zurückgekehrt sei,
habe er sie gebeten, seine Identitätskarte zu suchen und zu schicken. Die
Postsendung sei unterwegs.
4.2.2. Der Wegweisungsvollzug sei indes – entgegen der Meinung der
Vorinstanz – nicht zumutbar, da sich die Lage gemäss verschiedenen
offiziellen Berichten seit dem Sturz des Talibanregimes verschlechtert
habe. Zudem verfüge er nicht, wie behauptet, über ein familiäres
Beziehungsnetz, welches ihm Rückhalt bieten könne. Sein Vater sei
vermutlich tot und seine Mutter halte sich in Pakistan auf. Zu seiner Tante
und seinem Onkel habe er seit Jahren keinen Kontakt mehr.
4.3. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens reichte der
Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte OriginalIdentitätskarte samt
Zustellcouvert aus C._______, Pakistan, einen Artikel des "Tages
Anzeiger" vom 9. August 2007, eine Kopie des Schreibens seiner Mutter
an das Sicherheitsamt der Provinz Ghazni vom (…) Juni 2008, ein
Original des Antwortschreibens des Sicherheitsamtes Ghazni vom
(…). Juni 2008, ein selbst verfasstes Schreiben vom 25. August 2008,
allesamt mit Übersetzung ins Deutsche, die originalen Zustellcouverts
von Pakistan nach Dubai und von Dubai nach Zürich und diverse
InternetMeldungen betreffend Ereignisse in Ghazni zu den Akten. Er
führte dabei aus, dass durch die eingereichte Identitätskarte seine
Herkunft aus Ghazni nun belegt sei. Hinsichtlich des
Wegweisungsvollzugspunktes ergänzte er, dass angesichts des durch
den "TagesAnzeiger" am 9. August 2007 dokumentierten Vorfalles der
Entführung von 23 Südkoreanern durch Taliban in der Provinz Ghazni
und angesichts des Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom Dezember 2006 die Argumentation der Vorinstanz, wonach das
Hauptsiedlungsgebiet der Hazara zu den sichereren Regionen des
Landes gehöre, unbehelflich sei. Er verwies dabei erneut auf die geltende
Praxis der ARK, namentlich auf die Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 9, wonach ein
Wegweisungsvollzug nach Ghazni unzumutbar sei.
4.4. Während die Vorinstanz in ihrer ersten Vernehmlassung lediglich auf
die Erwägungen in ihrer Verfügung vom 17. Juni 2007 verwies, nahm sie
in ihrer zweiten Vernehmlassung einlässlich Stellung. Sie stellte sich auf
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den Standpunkt, die eingereichte afghanische Identitätskarte weise keine
offensichtlichen Echtheitsmerkmale auf und könne auf dem
Schwarzmarkt ohne Weiteres beschafft werden. Auf der iranischen
Flüchtlingskarte sei zudem der Herkunftsort nicht vermerkt. Weiter sei
unerklärlich, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des
Identitätsausweises, den er zuhause in Afghanistan zurückgelassen
haben wolle, gelangt sei, zumal er geltend mache, seine Familie befinde
sich derzeit in Pakistan. Darüber hinaus sei angesichts des Umstandes,
dass der Beschwerdeführer bereits mittels drei untauglichen Dokumenten
seine Verfolgung nachzuweisen versucht habe, und aufgrund der
Tatsache, dass solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien, den
nachträglich eingereichten Unterlagen (vgl. 4.3.) kein Beweiswert
zuzuschreiben. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers stehe nicht fest,
zumal er auch aus einer als sicher definierten Provinz stammen könne. In
Würdigung dieser Sachlage sei somit eine Stellungnahme des BFM zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht möglich.
4.5. Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Stellungnahme entgegen,
es gehe nicht an, von Echtheitsmerkmalen zu sprechen, da die Behörde
die Beweispflicht trage, ein Dokument als gefälscht zu qualifizieren. Mit
dem Argument, ein solches Dokument sei ohne Weiteres auf dem
Schwarzmarkt erhältlich, könne mithin jedes Dokument als untaugliches
Beweismittel deklariert werden, was das Beibringen eines
Identitätsausweises im Asylverfahren grundsätzlich in Frage stelle.
Demzufolge müsse ein Dokument, soweit es keine offensichtlichen
Fälschungsmerkmale aufweise, als taugliches Beweismittel gelten. Es sei
normal, dass auf dem iranischen Flüchtlingsausweis nur der
Herkunftsstaat und nicht der Herkunftsort vermerkt sei; dies sei bei
schweizerischen NAusweisen auch der Fall. Hinsichtlich der
vorinstanzlichen Erwägung, er habe bereits durch drei untaugliche
Dokumente versucht, seine Verfolgung nachzuweisen, rügte er, dass die
Vorinstanz nicht präzisiere, um welche Dokumente es sich handle.
Ebenso lasse sie hinsichtlich des Schreibens seiner Mutter an das
Sicherheitsamt der Provinz Ghazni und des Antwortschreibens des
Sicherheitsamtes Ghazni unerwähnt, inwiefern diese Beweismittel
untauglich sein sollten. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägung, es sei
nicht nachvollziehbar, wie er in den Besitz der Identitätskarte gelangt sei,
wies er – wie bereits in seiner Beschwerdeschrift – darauf hin, dass er
seine Mutter anlässlich ihrer Rückkehr nach Afghanistan aufgefordert
habe, die Identitätskarte zu suchen und ihm zu schicken. Es sei auf den
Sendungsumschlägen ersichtlich, dass die Sendung von Pakistan aus
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erfolgt sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es durchaus
nachvollziehbar, dass sich seine Mutter im Juni 2008 erneut an die
Sicherheitsbehörden von Ghazni gewendet habe, da sie ungeachtet der
Drohungen habe wissen wollen, was mit ihrem Ehemann geschehen sei.
Überdies wolle sie, dass die verantwortlichen Personen gerichtlich zur
Rechenschaft gezogen würden. Im Übrigen habe sie sich auch wegen
des Überfalles auf ihr Haus im Jahre 2007 nochmals an die Behörden
gewandt.
5.
5.1. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu einem grossen
Teil detailliert auf seine Erlebnisse im Iran eingeht (vgl. Akten BFM A1/9
S. 5f, A14/20 S. 1116, A20/18 S. 13). Da indes bei der Frage der
Flüchtlingseigenschaft einzig zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer Gefährdung ausgesetzt wäre,
sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen; die Geschehnisse, die
sich in einem Drittstaat zugetragen haben, sind im Rahmen der Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant. Daher erweisen sich vorliegend
auf den Iran bezogene weitere Erörterungen als obsolet.
5.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei der hazarischen
Ethnie angehörig und stamme aus Ghazni, wird vom BFM in Zweifel
gezogen. Die vom Beschwerdeführer zur Stützung dieses Vorbringens
eingereichte Identitätskarte wurde vom BFM als nicht echt qualifiziert, da
sie keine Echtheitsmerkmale aufweise. Diese Argumentation verkennt –
wie vom Beschwerdeführer richtig erkannt – den im
Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatz, wonach die Behörde
eingereichte Dokumente prüfen und einer Authentizitätsprüfung
unterziehen muss. Stellt sie Fälschungsmerkmale fest, hat sie ihre
Feststellung zu begründen. Darüber hinaus sind die vorinstanzlichen
Erwägungen, er habe nicht nachvollziehbar aufgezeigt, wie ihm die
Identitätskarte geschickt worden sei, unzutreffend, da der
Beschwerdeführer schon in der Beschwerde erwähnte, er habe seine
Mutter um die Zustellung gebeten. Zudem ist dem Zustellcouvert zu
entnehmen, dass die Sendung von Pakistan aus erfolgte, womit diese
Beweismittel mit dem Vorbringen, die Mutter habe sich von Afghanistan
aus dorthin begeben, kongruent sind. Zwischenzeitlich hat der
Beschwerdeführer seinen afghanischen Pass eingereicht, der seine
Herkunft aus Ghazni bestätigt und jeden diesbezüglichen Zweifel
ausräumt. Daher braucht auf die diesbezügliche Argumentation des
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Beschwerdeführers hinsichtlich der glaubhaften Darlegung seiner
Herkunft nicht weiter eingegangen zu werden. Der Vollständigkeit halber
sei jedoch angemerkt, dass im vorliegenden Fall auch ohne das
Vorliegen des Passes aus den Akten keine Zweifel ersichtlich waren, die
die Herkunft des Beschwerdeführers in Frage gestellt hätten. Seine
Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara war von der Vorinstanz auch nicht
angezweifelt worden. Überdies handelt es sich bei Hazarajat um ein
typisch hazarisches Gebiet in Afghanistan.
Aufgrund der heutigen Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht
somit davon aus, dass die Herkunft des Beschwerdeführers aus Ghazni
genügend belegt ist.
5.3.
5.3.1. Der Beschwerdeführer macht betreffend seinen Heimatstaat
Afghanistan im Wesentlichen die Mitgliedschaft seines Vaters in der
[Partei] geltend und legt keinerlei Geschehnisse in Bezug auf seine
eigene Person dar; so gibt er an, er habe sein Heimatland im Kindesalter
verlassen (vgl. A1/9 S. 1) und sei seither nicht dorthin zurückgekehrt (vgl.
A1/9 S. 5). Die Vorinstanz würdigte seine Vorbringen, die sich vor der
Ausreise der Familie aus Afghanistan nach Iran ereignet hätten, als
unglaubhaft.
5.3.2. Indem in der Beschwerde auf das junge Alter des
Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Geschehnisse und die bereits
verstrichene lange Zeitdauer verwiesen wird, vermag dies durchaus
gewisse Unglaubhaftigkeitsaspekte – namentlich dass die Aussagen
teilweise unsubstanziiert ausgefallen sind – zu erklären. Andere
Unglaubhaftigkeitselemente bleiben indessen bestehen und werden nicht
erklärt: So fallen zunächst die widersprüchlichen Vorbringen betreffend
die Haftdauer des Vaters auf; die Aussage, eine sechsmonatige Haft sei
"schnell" gewesen, wirkt lebensfremd. Die Inhaftierung des Vaters
bedeutet für einen (…)jährigen Jungen ein einschneidendes Erlebnis.
Daran vermag auch sein Argument
– er habe die Einreichung von Unterlagen, die in Wirklichkeit bereits
sechs Monate zurücklag, mit "vor ein paar Tagen" definiert, und dies
zeige, dass er ein anderes Zeitgefühl habe – nichts zu ändern. Zudem ist
die Einreichung von Unterlagen mit der Intensität der Inhaftierung des
Vaters in keiner Weise vergleichbar. Weiter fällt auf, dass seine Angaben,
was die Mutter unternommen habe, um den Vater zu finden, sehr
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unsubstanziiert vorgetragen wurden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung
ist indes davon auszugehen, dass er diese Anstrengungen als Sohn
miterlebt habe und diesbezüglich detaillierter und lebensechter berichten
könnte. Dass er aber die Unternehmungen seiner eigenen Mutter, mit
dem Ziel, den Tod des Vaters aufklären, nur mit Vermutungen
auszudrücken im Stande ist (A20/18 S.11: "Ich denke, sie hat die Leute,
die sie kannte, kontaktiert…"), wirkt somit unglaubhaft.
5.3.3. Sodann bleiben die – von der Vorinstanz unterstrichenen,
widersprüchlichen Angaben in Bezug auf das Verschwinden des Vaters –
auch nach der auf Beschwerdeebene angebrachtem Rüge des
Beschwerdeführers, das BFM habe die Daten falsch umgerechnet,
bestehen. Der Beschwerdeführer selbst machte unterschiedliche
Angaben (A20/18 S. 8: "Ende des Jahres 1380 [2001]" beziehungsweise
1381 [2002] sei sein Vater nicht mehr zurückgekehrt [A14/20 S. 11]), die
sich nicht durch Kalenderumrechnung erklären lassen.
5.3.4. Das diesbezüglich eingereichte Schreiben seiner Mutter an das
Sicherheitsamt der Provinz Ghazni vom (…). Juni 2008 und das Original
des Antwortschreibens des Sicherheitsamtes Ghazni vom (…). Juni 2008
vermögen – im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen –
die Vorbringen, die insgesamt als unglaubhaft erscheinen, nicht zu
stützen, da ihnen wenig Beweiswert zukommt. Die Einschätzung des
BFM, derartige Beweisunterlagen seien bekanntermassen leicht erhältlich
(vgl. E.4.1.1), ist im vorliegenden Kontext zu bestätigen.
5.4.
5.4.1. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene aktuelle
Geschehnisse im Zusammenhang mit der Rückkehr seiner Mutter nach
Afghanistan geltend. Diese sei im Juni 2007 von unbekannten Personen
überfallen worden, weil sie im Zusammenhang mit den vormaligen
Aktivitäten seines Vaters, der unter anderem Geld für die [Partei]
gesammelt habe, bei ihr hätten Geld erpressen wollen. Hierzu legte der
Beschwerdeführer als Beweismittel verschiedene Handyfotos vor, die die
Spendenquittung, bewaffnete verhüllte Personen und durchwühlte
Wohnräume zeigen. Diese Vorbringen müssen indessen als unplausibel
eingeschätzt werden, insbesondere ist nicht erklärbar, wieso besagte
Personen Jahre (seit 2001 beziehungsweise 2002) gewartet haben
sollen, um erst zum jetzigen Zeitpunkt nach dem Geld im Hause zu
suchen. Dabei ist, was die Handyfotos betrifft – in Bestätigung der
E4799/2007
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vorinstanzlichen Auffassung – anzumerken, dass diesen keine
Beweiskraft zuzumessen ist, da daraus weder Ort noch Zeitpunkt der
Aufnahme hervorgehen. Ebenso wenig kommt der fotografierten
Spendenquittung diesbezüglich Aussagekraft zu.
5.4.2. Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass die Mutter erst im Jahre 2006
vom Iran aus und im Jahre 2008 von Pakistan aus angeblich in Ghazni
eine Anzeige gemachte habe, man solle die Ermordung ihres Mannes
untersuchen. Insbesondere ist auffällig, dass dies erst Jahre nach der
angeblichen Ermordung geschehen sein soll, und es erscheint nicht
erklärbar, wieso die Mutter nicht bereits früher vom Iran aus
entsprechend tätig geworden ist. Der Beschwerdeführer war auf diese
Tatsache an der Bundesbefragung angesprochen worden, seine Antwort,
die Mutter habe zuerst gedacht, es sei nun Friede und Gerechtigkeit
eingekehrt (A20/18 S. 12), vermag nicht zu überzeugen.
5.4.3. Die Anzeige der Mutter bezieht sich explizit auch auf den
angeblichen Überfall im Jahre 2007, wobei die Handyfotos als
Beweismittel eingereicht werden. Diesen Überfall erachtet das Gericht
indessen als unglaubhaft. Betreffend die hierzu im Beschwerdeverfahren
eingereichten Beweismittel teilt es die Einschätzung der Vorinstanz,
wonach solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar und somit nicht
geeignet sind, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen darzutun.
5.4.4. An dieser Stelle sei auch auf die sich in diesem Zusammenhang
abzeichnenden Widersprüche hingewiesen. In den im
Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen – namentlich der
Anzeige der Mutter – wird ein Mann namens E._______, der sich
angeblich am Vater habe rächen wollen und der mit dessen
Verschwinden im Zusammenhang stehe, als Hauptverdächtiger genannt.
In den Befragungen des Beschwerdeführers war indessen stets von zwei
unbekannten Personen die Rede gewesen. Der Beschwerdeführer
nannte an der Bundesanhörung zwar einen gewissen E._______, aber in
einem anderen Zusammenhang (vgl. A20/18 S. 5, 7 und 14). Die
Personen, mit denen der Vater Probleme bekommen habe, konnte er
indessen nicht nennen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der
erwähnte E._______ nicht mit einer der Personen identisch ist, die den
Vater angeblich behelligt haben.
5.4.5. Somit sind auch die Vorbringen, dass der Mutter in Afghanistan
nach ihrer Rückkehr etwas geschehen sei, insgesamt unglaubhaft.
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5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
zwar gelingt, gewisse Unglaubhaftigkeitsaspekte in plausibler Weise zu
erklären, andere aber bestehen bleiben. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus
Afghanistan befand er sich im Kindesalter. Es ist demnach nicht
nachvollziehbar, dass heute von den Personen, die angeblich seinen
Vater behelligt haben, eine Gefahr ausgeht, die sich nunmehr gegen den
Beschwerdeführer selbst richtet, zumal die angeblichen Ereignisse, die
der Mutter und den Schwestern nach der Rückkehr nach Afghanistan
widerfahren seien, als unglaubhaft gelten müssen. Vor seiner Ausreise
aus Afghanistan hat der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben
keine gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen erlebt.
Damit wird nicht glaubhaft, dass er heute eine begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung haben müsste.
5.6. Im Übrigen steht auch die Tatsache, dass er sich jetzt bei den
afghanischen Behörden einen afghanischen Pass hat ausstellen lassen,
im Widerspruch zum Vorbringen, er müsse in Bezug auf Afghanistan
begründete Furcht haben. Das Ausstellenlassen eines Passes gilt als
eine Unterschutzstellung unter den Heimatstaat (im Sinne von Art.1C Ziff.
1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge ([FK, SR 0.142.30]), die mit der Flüchtlingseigenschaft nicht
vereinbar scheint.
5.7. Daher ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und
daher nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter
Flüchtlingseigenschaft ist ihm das nachgesuchte Asyl von der Vorinstanz
zu Recht nicht gewährt worden.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an.
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
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7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2).
7.3. Vorliegend konzentriert sich die Prüfung auf die Frage der
Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG.
Aus humanitären Gründen – nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz – wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete
Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im
Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt
kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie
beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung,
angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
7.4. Nach der internationalen militärischen Intervention vom Oktober 2001
in Afghanistan nahm die ARK drei differenzierte Lageanalysen vor. Dabei
bezeichnete sie den Wegweisungsvollzug in die Provinz Ghazni, das
gesamte traditionelle Siedlungsgebiet der Hazara, das so genannte
Hazarajat, welches neben WestGhazni auch Teile der Provinzen
Bamiyan, Samanghan, Ghor, Oruzgan und Wardak umfasst, als
unzumutbar. Den Wegweisungsvollzug in die Stadt Kabul, die Provinzen
nördlich der Hauptstadt (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz,
Balkh, Sari Pul), die Regionen von Samangan, die nicht Teil des
Hazarajat bildeten, sowie die Provinz Herat erachtete sie unter
restriktiven Voraussetzungen als zumutbar (EMARK 2003 Nr. 10 und 30
sowie EMARK 2006 Nr. 9).
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7.5. Mit zur Publikation vorgesehenem Urteil vom 16. Juni 2011
(E7625/2008) hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer
ausführlichen Lageanalyse seine Rechtsprechung aktualisiert: Die
Sicherheitslage hat sich seit 2006 über weite Gebiete Afghanistans
hinweg, inklusive die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen,
verschlechtert und ist im heutigen Zeitpunkt im besonderen Masse
unvorhersehbar und unberechenbar. Auch die vielfach gehegte Hoffnung
auf eine Beruhigung der Lage nach den Präsidentschaftswahlen am
20. August 2009 zerschlug sich und die Sicherheitslage verschlechtert
sich sogar weiter. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen
Afghanistans – ausser allenfalls in den Grossstädten, wie Kabul
(offengelassen für Herat und MazeriSharif) – eine derart schlechte
Sicherheitslage und solch schwierige humanitäre Bedingungen bestehen,
dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG zu qualifizieren ist.
7.6. Was die Sicherheitslage in Kabul betrifft, hat sich gemäss der neu
definierten Rechtsprechung im Laufe des Jahres 2010 keine
Verschlechterung abgezeichnet; Attentate und Raketenbeschüsse sind
relativ selten. Kabul gehört zu den stabileren Landesteilen; die
Verantwortung ist deshalb von den internationalen Kräften bereits den
afghanischen Sicherheitskräfte übergeben worden, welchen es auch zu
gelingen scheint, einen gewissen Sicherheitsstandard zu garantieren.
Daher kann der Vollzug der Wegweisung unter gewissen
Voraussetzungen als zumutbar erachtet werden (E. 9.7.5 ff. des zitierten
Entscheids). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die asylsuchende
Person über eine solide Gesundheit verfügt, jung ist und sich auf ein
tragfähiges soziales Netz abstützen kann. Andernfalls besteht weder die
Möglichkeit auf eine Arbeitsanstellung noch der Zugang zu Trinkwasser
oder eine die Gesundheit einigermassen garantierende Ernährung, was
unverweigerlich zu einer lebensbedrohenden Situation führt (E. 9.9.2 des
zitierten Entscheids).
8.
8.1. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Ghazni, eigenen
Angaben zufolge aus Hazarajat. Die diesbezüglichen vorinstanzliche
Erwägungen sind in zweierlei Hinsicht widersprüchlich:
8.2.
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8.2.1. Die Vorinstanz stellt sich vorerst auf den Standpunkt, die Herkunft
aus Ghazni sei nicht gesichert. Komme der Asylsuchende seiner
Mitwirkungs und Wahrheitspflicht nicht nach – namentlich, wenn er die
Behörden täusche – sei es nicht ihre Aufgabe, nach
Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen (vgl. E. 4.1.2). Diese
Argumentation ist verfehlt: Erstens bezieht sich die zitierte Praxis nur auf
die Fälle, in denen der Herkunftsstaat nicht eruierbar ist, und nicht auf
diejenigen Fälle in denen – wie vorliegend – die Staatsangehörigkeit
glaubhaft dargelegt ist und nur der Herkunftsort im betreffenden Staat in
Frage steht. Zweitens liegt – wie durch den afghanischen Pass bewiesen
– hinsichtlich der Herkunft keine Täuschung seitens des
Beschwerdeführers vor. Wie oben bereits festgehalten, geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Herkunft des
Beschwerdeführers heute als erstellt zu betrachten ist.
8.2.2. Obwohl die Vorinstanz die Herkunft des Beschwerdeführers aus
Ghazni in Zweifel zog, hielt sie (in vermeintlicher Anlehnung an die
Rechtsprechung der ARK) fest, ein Wegweisungsvollzug in diese Region
sei zumutbar. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers sich als
unglaubhaft erwiesen hätten, könne ihm auch das Verschwinden seines
Vaters nicht geglaubt werden, und es sei somit davon auszugehen, dass
er in Afghanistan über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge (vgl.
E.4.1.2.). Mit dieser Erwägung hat sich die Vorinstanz fälschlicherweise
über die (bereits damals) gefestigte Gerichtspraxis hinweggesetzt,
wonach ein Wegweisungsvollzug in die Provinz Ghazni als unzumutbar
gelten musste (vgl. die Praxis der ARK, oben E. 7.4). Die bisherige
Rechtsprechung gilt immer noch; der Wegweisungsvollzug nach Ghazni
ist nach wie vor unzumutbar; auch die aktuelle Lagebeurteilung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E.7.5) geht hiervon aus.
8.3. Es bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer allenfalls
zuzumuten ist, sich in Kabul niederzulassen. Aus den Akten ergeben sich
keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer in Kabul
aufgehalten hätte oder dort über familiäre Beziehungen verfügen würde,
zumal sich seine heute noch in Afghanistan lebenden Verwandten in der
Provinz Ghazni befinden sollen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass
er dort über die notwendigen Anknüpfungspunkte – wie
Familienangehörige, ein gewährleistetes Existenzminimum und eine
gesicherte Wohnsituation – verfügt. Zwar ist er jung, macht keine
gesundheitlichen Probleme geltend und hat einige Jahre Berufserfahrung
als (…); dies genügt aber angesichts der fehlenden sozialen Kontakte
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Seite 21
nicht zur Schaffung einer Lebensgrundlage. Somit erweist sich auch ein
Wegweisungsvollzug nach Kabul als unzumutbar.
8.4.
Zusammenfassend ist daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Afghanistan derzeit als unzumutbar zu qualifizieren. Aus den Akten
ergeben sich sodann keine Hinweise auf einen Ausschlussgrund im
Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG.
9.
Die Verfügung des BFM vom 15. Juni 2007 ist daher hinsichtlich des
Wegweisungsvollzugs aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen,
den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen
ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
Da die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers
abgelehnt und die Wegweisung angeordnet worden hat, unterliegt der
Beschwerdeführer in diesen Punkten; hinsichtlich der Frage des
Wegweisungsvollzugs obsiegt er. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
wären ihm praxisgemäss die hälftigen Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG). Da dem Beschwerdeführer indessen
mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2007 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der
vorliegenden Aktenlage von einer aktuellen Bedürftigkeit auszugehen ist,
sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.
11.1. Teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Begehren betreffend
Wegweisungsvollzug durchgedrungen, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen
ausgeht.
11.2. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 19. April
2011 ihre Kostennote ein, gemäss welcher sie einen Aufwand von
insgesamt 14,91 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– und
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Seite 22
Barauslagen von Fr. 62.60 geltend machte. Der in Rechnung gestellte
Aufwand scheint angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer unter der
Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE –
nach hälftigem Bemessen – eine Parteientschädigung von Fr. 1798.50
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.
11.3. Das Bundesamt ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1798.50
(inklusive Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit die Frage der Anerkennung der Flüchtlings
eigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung betreffend, abge
wiesen.
2.
Die Beschwerde wird, soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs
betreffend, gutgeheissen.
3.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
15. Juni 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. Fr. 1798.50 (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack