B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4799/2012
U r t e i l v o m 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Livia Kunz,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. August 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat am 27. Juli 2010 illegal und gelangte am 2. März 2011 in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom
19. April 2011 des Fürsorgeverbands B._______ wurde aufgrund der
(damaligen) Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin unter Beachtung
von Art. 17 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) eine Beistandsschaft gemäss Art. 392 Abs. 3 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) errichtet,
welche mit Beschluss vom 7. Juli 2011 per 31. Juli 2011 nach C._______
übertragen wurde. Anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 8. März 2011 und der ein-
lässlichen Anhörung vom 24. November 2011, an welcher auch ihre
Rechtsvertreterin anwesend war, brachte sie im Wesentlichen vor, aus
G._______ zu stammen und wegen ihres Schulabbruchs in den Militär-
dienst nach F._______ eingezogen worden zu sein, wo sie von ihrem
Vorgesetzten sexuell belästigt worden sei. Am. 27. Juli 2010 sei ihr die
Flucht gelungen. Zum Beleg ihrer Vorbringen und Identität reichte die Be-
schwerdeführerin ihre Geburts- und Taufurkunde, ihren Schülerausweis
und einen Nachweis absolvierter Abschlussprüfungen sowie Kopien der
Identitätskarten und der Heiratsurkunde ihrer Eltern ein.
B.
Mit Verfügung vom 14. August 2012 – eröffnet am 16. August 2012 – stell-
te das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung aber infolge seiner
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begrün-
dung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, ihre Vorbringen
seien aufgrund von Widersprüchen in zentralen Punkten und zahlreichen
weiteren Unstimmigkeiten unglaubhaft. Auch wenn es notorisch schwierig
sei, Eritrea legal mit einem Reisepass und den erforderlichen Ausreisevi-
sa zu verlassen, so sei es doch nicht unmöglich. Im Falle der Beschwer-
deführerin sprächen verschiedene Indizien für eine legale Ausreise. So
enthielten die Geburtsurkunde und die Prüfungsbestätigung Stempel des
eritreischen Aussenministeriums. Solche amtliche Beglaubigungen wür-
den gemäss Erkenntnissen des BFM im Zusammenhang mit Anträgen
zur und bei der eigentlichen Pass-/Ausreisvisumsausstellung benötigt.
Auffällig sei auch, dass sowohl ihre Geburtsurkunde als auch die Heirats-
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urkunde ihrer Eltern – Dokumente, die für einen Passantrag benötigt wür-
den – beide am selben Datum, am 11. März 2010, ausgestellt worden
seien. Auch wenn Abklärungen bei der deutschen und der französischen
Vertretung in Khartum negativ ausgegangen seien, sei denkbar und na-
heliegend, dass sich die Beschwerdeführerin bei andern Staaten oder al-
lenfalls unter andern Personalien erfolgreich um ein Visum beworben ha-
be. Aufgrund der wiederholt widersprüchlichen und gänzlich unsubstanzi-
ierten Angaben könne nicht davon ausgegangen werden, sie sei illegal
aus Eritrea ausgereist.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 14. September 2012 liess die
Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und
dabei die Begehren stellen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz unter der Anweisung, sämtliche Her-
kuftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid gestützt habe,
mittels Quellenangaben offenzulegen, zurückzuweisen. Eventualiter sei
das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur entsprechenden Of-
fenlegung von Herkunftsländerinformationen anzuweisen. Subeventuali-
ter sei die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben
und die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie um Kostenvorschusserlass. Auf die Beschwerdebegründung sowie
die Beilagen ist – soweit für den Entscheid massgeblich – in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2012 stellte die Instruktions-
richterin fest, dass lediglich die Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet und die Unglaubhaftigkeit der Vorflucht-
gründe nicht bestritten wird, verwies die Behandlung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeit-
punkt, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein.
E.
Mit Vernehmlassung vom 28. September 2012 hielt die Vorinstanz voll-
umfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte Abweisung der Be-
schwerde, ohne sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen. Am 1. Okto-
ber 2012 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kennt-
nis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG). Gemäss Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgeset-
zes vom 14. Dezember 2012 Abs. 1 gilt im vorliegenden Verfahren das
neue Recht.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie in der Zwischenverfügung vom 26. September 2012 festgestellt, be-
schränkt sich der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren auf die
Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
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im Sinne von Art. 54 AsylG infolge illegaler Ausreise die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt. Die Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe und der vorge-
brachten konkreten Ausreisemodalitäten wird in der Beschwerde dagegen
nicht bestritten. Die Abweisung des Asylgesuchs ist unangefochten in
Rechtskraft erwachsen.
4.
Die formelle Rüge, die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) resultierende Begründungspflicht sei
verletzt, weil das BFM seine Herkunftsländerinformationen nicht offenge-
legt habe, geht fehl. Denn Fachwissen als solches – wie etwa Kenntnisse
über das Herkunftsland der Asylsuchenden – kann nicht ediert werden
und eine Offenlegung sämtlicher verwendeter Quellen einschliesslich
Fundstellenangaben ist in Verfügungen im Verwaltungsverfahren denn
auch weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung
nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Das BFM hat in der
angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, wie es die Situation in
Eritrea einschätzt. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine
sachgerechte Anfechtung möglich war. Nach dem Gesagten sind das Be-
gehren auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung
der Sache an das BFM unter dessen Anweisung zur Offenlegung sämtli-
cher Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stüt-
ze, mittels Quellenangaben sowie das Begehren auf Anweisung des BFM
zur entsprechenden Offenlegung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
mit anschliessender Fristansetzung zur Stellungnahme der Beschwerde-
führerin abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewählt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
5.2 Wer subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, muss diese nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin
geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes le-
diglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevi-
sum möglich ist und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur
noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher
Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden,
wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und
Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlos-
sen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt kei-
ne derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen ei-
nes gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Er-
laubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestra-
fung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden
Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu
verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des
Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht,
mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und
der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. etwa
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5045/2009 vom 29. No-
vember 2012 E. 6.4.2 mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Das BFM räumte in seiner Verfügung ein, dass es notorisch schwierig
sei, das Land legal zu verlassen, ging aber aufgrund der unglaubhaften
Vorbringen der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Dokumente da-
von aus, dass sie legal aus Eritrea ausgereist sei (vgl. Sachverhalt
Bst. B).
6.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet auf Beschwerdeebene die Feststel-
lung des BFM, dass die Angaben zu den Vorfluchtgründen und den Mo-
dalitäten der Ausreise unglaubhaft seien, nicht. Sie hält weder an den
bisherigen Vorbringen fest noch macht sie neue Angaben zu ihrer angeb-
lich illegalen Ausreise. Vielmehr beruft sie sich lediglich auf ihr wehr-
dienstfähiges Alter und die oben dargelegte Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Republikflucht. Dem BFM hält sie entgegen, eine legale
Ausreise habe ihr trotz Abklärungen bei der deutschen und der französi-
schen Vertretung in Khartum nicht nachgewiesen werden können.
6.3 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Umständen der Ausreise
unglaubhaft sind, zumal das 45 km südlich der Stadt H._______ in der
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Wüste gelegene Ausbildungscamp F._______, aus welchem die Be-
schwerdeführerin zu Fuss in den Sudan gegangen sein will, sich rund 300
km Luftlinie von der sudanesischen Grenze entfernt befindet und die Be-
schwerdeführerin auf Beschwerdeebene an der Schilderung der Ausreise
auch nicht festhält. Obwohl die Beschwerdeführerin die wahren Umstän-
de ihrer Ausreise offensichtlich verheimlicht, kann (angesichts der Tatsa-
che, dass sie zur Zeit ihrer Ausreise – wenn auch das genaue Ausreise-
datum nicht gesichert ist – mit Sicherheit älter als elf und jünger als 47
Jahre alt war, und unter Berücksichtigung der Erwägung 5.3) aus der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen zwar noch nicht auf eine legale Ausreise
geschlossen werden. Auch dass die Beschwerdeführerin Dokumente vor-
gelegt hat, welche für die Ausstellung von Pass und Ausreisevisum benö-
tigt werden, reicht als Indiz für eine legale Ausreise nicht aus, zumal sich
daraus nicht zwingend ergibt, dass diese Dokumente tatsächlich für ein
Gesuch um Passausstellung und Ausreisevisum verwendet wurden bzw.
dass ein solches Gesuch tatsächlich genehmigt wurde. Aber genauso
wenig reicht es aus, sich einzig auf die notorisch schwierige legale Aus-
reise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände
auch nur ansatzweise darzutun. Denn auch unter der in Erwägung 5.3
dargelegten Rechtsprechung gilt weiterhin von Gesetzes wegen, dass die
Beschwerdeführerin das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen
beweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Davon wird sie nicht
entbunden. Die gesetzliche Beweis- bzw. Substanziierungslast wird nicht
umgekehrt. Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vor-
bringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes
Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin werfen,
und angesichts des vollständigen Fehlens von Erklärungen auf Be-
schwerdeebene festzustellen, dass es ihr nicht gelungen ist, das Vorlie-
gen von subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, und infolgedessen von ihrer legalen Ausreise aus-
zugehen ist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Nach einer summarischen Prüfung der Akten haben sich die gestellten
Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erwiesen. Deswegen und auf-
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grund der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerde-
führerin ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Folglich sind keine Kosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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