B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4799/2016
Ur t e i l vom 2 0 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 7. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Juli 2013 in Richtung Libanon, wo er für rund zwei Jahre blieb,
bevor er am 9. September 2015 in die Türkei flog. Über Griechenland reiste
er am 17. September 2015 mit Hilfe eines Schleppers illegal in die Schweiz
ein und suchte am 21. September 2015 um Asyl nach. Das SEM hörte den
Beschwerdeführer am 8. Februar 2016 zu seinen Asylgründen an (vgl. Ak-
ten SEM A11). Auf die Durchführung einer Befragung zur Person (BzP)
wurde aus Kapazitätsgründen verzichtet.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei nach Abschluss seines Studiums im Jahre
2003 in den Militärdienst eingezogen worden. Nach der militärischen
Grundausbildung sei er als Fahrer in B._______ stationiert gewesen, ehe
er im Jahre 2005 regulär aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Da-
nach habe er als Autolackierer gearbeitet. Im Jahre 2009 sei er in den Li-
banon umgezogen, wo er auch gearbeitet habe. Er sei regelmässig für
zehn bis fünfzehn Tage nach Syrien zurückgekehrt, um seine Familie und
Freunde zu besuchen. Während eines Aufenthalts in Syrien im Juni 2011
habe er in einem regimekritischen Theaterstück mitgespielt, welches ver-
filmt worden sei. Noch vor Fertigstellung des Videos seien die beiden an-
deren an dieser Produktion beteiligten Personen festgenommen worden.
Zu diesem Zeitpunkt habe er sich bereits wieder im Libanon aufgehalten
und sei telefonisch sowie per Facebook über die Verhaftungen informiert
worden. Aus Angst vor einer Festnahme sei er während rund eines Jahres
im Libanon geblieben, bevor er im August 2012 nach Syrien zurückgekehrt
sei, um unter anderem die Ausstellung eines neuen Personalausweises zu
beantragen. Im Verlauf des Jahres 2013 habe er Syrien endgültig verlas-
sen. Einen Monat später sei seiner Familie vom Rekrutierungsbüro telefo-
nisch mitgeteilt worden, dass er in den Reservedienst einberufen werde.
Im Verlaufe des Jahres 2014 habe sich das Rekrutierungsbüro noch zwei-
mal telefonisch bei der Familie bezüglich seines Aufenthaltsortes erkun-
digt. Im November 2015 sei er nachträglich noch schriftlich in den Reser-
vedienst einberufen worden. Das diesbezügliche Schreiben sei seinem
Bruder ausgehändigt worden. Weil er dem Aufgebot keine Folge habe leis-
ten wollen, sei er vorerst im Libanon verblieben. Als sich die Sicherheits-
lage dort stetig verschlechtert habe, habe er sich entschlossen, den Liba-
non Richtung Europa zu verlassen.
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Zum Nachweis seiner Identität reichte er seinen Reisepass sowie seine
Identitätskarte im Original zu den Akten. Zudem legte er sein Militärbüch-
lein, sein Militärbeendigungszeugnis, ein "Aufgebot an den Präsidenten
des Reviers der Stadt C._______" sowie ein Bestätigungsschreiben vom
19. Oktober 2015 der "D._______" vor.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an und schob deren Vollzug wegen Un-
zumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 5. August 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,
die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei
anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung samt Kostenvorschussverzicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2016 wies die Instruktionsrichterin
den Antrag auf Gewährung der unentgeltliche Prozessführung wegen Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer auf,
bis zum 26. August 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten,
welcher innert Frist bezahlt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen
damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Reservedienst seien
nicht glaubhaft und im Übrigen seien auch keine hinreichende Anhalts-
punkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden, welche auf einer objekti-
ven Betrachtungsweise und nicht auf einem subjektiven Empfinden des
Betroffenen fussen würden.
5.2 Der Beschwerdeführer machte hingegen sinngemäss geltend, die Vor-
instanz habe einerseits den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig
anwendet sowie anderseits den Sachverhalt falsch gewürdigt und damit
Bundesrecht verletzt.
5.3
5.3.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indessen weder in tat-
sächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochte-
nen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Be-
schwerdeführers einerseits nicht nachvollziehbar und somit unglaubhaft
ausgefallen und anderseits nicht asylrelevant sind. Es kann vollumfänglich
auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Dennoch behält es sich das Bundesverwaltungsgericht vor, sich zu den
einzelnen Asylvorbringen nachfolgend eingehender zu äussern.
5.3.2 Bezüglich der Mitwirkung an der Produktion des regimekritischen Vi-
deos lässt sich aus den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers
keine begründete Furcht vor Verfolgung herleiten. Zwar vermag der Um-
stand, dass die zwei ebenfalls an der Produktion beteiligten Kollegen in-
haftiert worden sind, eine subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor
künftiger Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Aus objektiver
Sicht sind aber keine Verfolgungsmassnahmen zu erkennen. Unbesehen
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davon, dass der Beschwerdeführer angeblich mittels Bezahlung von Be-
stechungsgelder ohne Schwierigkeiten mehrmals vom Libanon zurück
nach Syrien reisen (vgl. u.a. A11 F97 und F116) und selbst einen neuen
Personalausweis sowie einen Reisepass ausstellen lassen konnte
(vgl. A11 F118 ff. und F38 ff.), liegen keine Hinweise vor, die syrischen Si-
cherheitsbehörden hätten den Beschwerdeführer wegen dieser Angele-
genheit im Visier. Weder haben die syrischen Sicherheitsbehörden einen
Haftbefehl oder dergleichen gegen ihn ausgestellt, noch haben sie seine
Familie diesbezüglich kontaktiert (vgl. A11 F99). Hätten die syrischen Si-
cherheitsbehörden seiner tatsächlich habhaft werden wollen, so muss auf-
grund des teils rigorosen Vorgehens der syrischen Behörden davon aus-
gegangen werden, dass diese konkrete Schritte gegen ihn eingeleitet hät-
ten. Dies ist gemäss den vorliegenden Akten nicht der Fall, womit dieses
Asylvorbringen zurecht als nicht relevant im Sinne des Flüchtlingsbegriffes
nach Art. 3 AsylG qualifiziert wurde.
5.3.3 Ferner vermögen die Ausführungen auf Beschwerdeebene zur an-
geblichen Einberufung in den Reservedienst insgesamt nicht zu überzeu-
gen. Die Schilderungen hierzu blieben auch auf Beschwerdeebene allge-
mein, oberflächlich, äusserst vage und jeglicher Realkennzeichen entbeh-
rend. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers verlangt zwar
weder die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht direkte Beweise
zu den angeblich geführten Telefonaten. Ein blosses Behaupten genügt
aber den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht.
Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung
ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision
und innere Übereinstimmung. Im Übrigen bleib zu bemerken, dass es sich
dem bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte "schriftlichen Auf-
gebot" – unabhängig von der zu Recht bezweifelten Authentizität dieses
Dokuments – nicht zweifelsfrei um ein tatsächliches Aufgebot zur Wieder-
einrückung in den Militärdienst handelt. Gemäss der beiliegenden (nicht
professionellen) Übersetzung handelt es sich dabei um ein Aufgebot zu ei-
nem Schulungskurs, welches an den Präsidenten des Reviers der Stadt
Al-Salamya gerichtet sein soll. Aus welchen Gründen dieses offensichtlich
nicht an den Beschwerdeführer adressiertes Dokument ihm beziehungs-
weise seinem Bruder ausgehändigt worden ist, ist nicht nachvollziehbar
und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. An der vorinstanz-
lichen Beweiswürdigung vermag auch die eingereichte undatierte "Mittei-
lung für Mobilmachung" samt der nicht unterzeichneten Übersetzung vom
4. August 2016 nichts zu ändern, da deren Echtheit vorliegend stark be-
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zweifelt werden muss. Das Schreiben ist auf einem dickeren Papier gehal-
ten, welches auf der linken Seite einen stark ausgefransten Rand aufweist,
als ob ein Teil davon abgerissen wurde. Ferner ist auch die maschinelle
Schrift stark verbleicht – dies im Gegensatz zu den handschriftlich verfass-
ten Teilen – und der Stempel ist nicht vollständig darauf. In Würdigung der
gesamten Aspekte sprechen wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen den vorgebrachten Sachverhalt und somit kann vorliegend in antizi-
pierter Beweiswürdigung auch auf eine Dokumentenanalyse der "Mittei-
lung für Mobilmachung" verzichtet werden.
5.3.4 Abschliessend bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer be-
zeichnenderweise bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich
vom 18. September 2015 weder die Aufforderung zur Einrückung in den
Reservedienst noch die Furcht vor einer Verhaftung aufgrund des verfilm-
ten Theaterstücks als Gründe für seine Flucht aus Syrien erwähnte
(vgl. A1). Ferner kann nicht nachvollzogen werden, dass die syrischen Be-
hörden jemanden, der aufgrund der Produktion eines regimekritischen Vi-
deos angeblich gesucht wird, zum Militärdienst aufbieten sowie anders-
herum einem Wehrdienstverweigerer einen neuen Reisepass ausstellen.
Gesamthaft vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anfor-
derungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genü-
gen.
5.4 Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre,
ist auf den Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird
festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die
Flüchtlingseigenschaften nicht per se zu begründen vermögen, sondern
nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
verbunden ist. Im vorliegenden Fall entstammt der Beschwerdeführer we-
der einer oppositionellen Familie noch hatte er je glaubhaft persönliche
Probleme mit den syrischen Behörden. Es bestehen somit keinerlei Indi-
zien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer
als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr
nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinaus-
gehende Behandlung zu gewärtigen hätte.
5.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
asylrelevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht
verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
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6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung. Die Wegweisungsverfügung erfolgte demnach zu
Recht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Da der Be-
schwerdeführer wegen derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, sind die beiden ande-
ren Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Un-
zulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur – ist eine
Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar – nicht
mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, mit weiterem Hinwei-
sen).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen
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