Abtei lung V
E-4800/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Robert
Galliker, Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...), Kosovo,
B._______, geboren (...), Mazedonien,
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...), Kosovo,
alle vertreten durch Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM); vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom
12. August 2002 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4800/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, mazedonischer Staatsangehöriger albanischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______, Gemeinde F._______,
suchte am 6. April 1994 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Mit
Verfügung vom 1. Juni 1994 stellte das BFF fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseingeschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 25. Juli 1994
abgewiesen. Am 9. August 1994 reiste der Beschwerdeführer nach
G._______ zurück.
B.
B.a Am 11. April 2002 suchten die Beschwerdeführenden in der
Schweiz um Asyl nach. Im Wesentlichen machte der Beschwerdefüh-
rer geltend, er sei am 3. Mai 2001 der UCK beigetreten und bis zur
Demobilisierung vom 26. September 2001 als Soldat dabei gewesen.
Er sei jedoch ungefähr einen Monat zuvor verletzt worden und deshalb
zu seiner Frau in den Kosovo gegangen. Aufgrund eines angeblichen
Verkehrsdeliktes habe er bereits am 30. Mai 2001 eine gerichtliche
Vorladung für den 9. Juli 2001 erhalten. Tatsächlich sei diese Vorla-
dung jedoch wegen seiner Mitgliedschaft bei der UCK erfolgt. Aus
diesen Gründen habe er sich zur erneuten Ausreise entschlossen. Am
12. März 2002 habe er sich vorerst zu seiner Frau in den Kosovo
begeben, danach seien sie zusammen ausgereist und in die Schweiz
gelangt. Die Beschwerdeführerin, aus dem Kosovo stammend und
albanischer Ethnie, machte dieselben Ausreisegründe geltend wie ihr
nach Brauch angeheirateter Ehemann. Im April 2001 sei sie wegen der
Kriegshandlungen zu ihren Eltern in den Kosovo gegangen. Zudem
gehe es ihr gesundheitlich schlecht.
B.b Mit Verfügung vom 12. August 2002 stellte das BFF fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Im Ergebnis führte es
zur Begründung aus, die Vorbringen erfüllten die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Zudem sei der Wegweisungsvollzug
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zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere habe sich die Lage im
Gebiet von Tetovo und F._______ sowie im Grossraum Skopie seit der
Einigung auf einen Friedensplan beruhigt. Der Konflikt zwischen den
mazedonischen Sicherheitskräften und der albanischen Guerilla sei
seither deutlich eingedämmt, wenn es auch in den ehemals
umkämpften Gebieten noch immer zu Schiessereien und Anschlägen
kommen könne. Von einer Situation allgemeiner Gewalt könne nicht
gesprochen werden. Es sei auch für die Beschwerdeführerin zumutbar,
nach Mazedonien zurückzukehren, da sie vor ihrer Ausreise dort
bereits längere Zeit bei ihrem Mann gelebt habe. Als Alternative für die
Rückkehr sei ein Wegweisungsvollzug in den Kosovo ebenfalls in
Betracht zu ziehen.
B.c Mit Eingabe vom 4. September 2002 (Poststempel) erhoben die
Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde und beantragten die voll-
umfängliche Aufhebung der Verfügung des BFF und die Gewährung
von Asyl, eventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
B.d Den von der ARK am 12. September 2002 erhobenen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- leisteten die Beschwerdeführenden am 25. Sep-
tember 2002.
B.e Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. Februar
2003 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 20. Februar
2003 replizierten die Beschwerdeführenden.
B.f Die Beschwerdeführerin gebar am (...) die Tochter C._______ und
am (...) den Sohn D._______.
B.g Mit Urteil vom 16. Februar 2006 wies die ARK die Beschwerde ab.
C.
C.a Am 5. Juli 2006 deponierte die Beschwerdeführerin beim BFM
eine als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichnete Eingabe, welche
in der Folge an die ARK zur Behandlung als Revisionsgesuch weiter-
geleitet wurde. Darin wurde in der Hauptsache beantragt, es sei wie-
dererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig und unzumutbar und demzufolge der Aufenthalt der Be-
schwerdeführerin in Form der vorläufigen Aufnahme zu regeln sei. Zur
Stützung der Vorbringen wurden Arztberichte der psychiatrischen
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Klinik H._______ vom 24. Mai 2006 sowie des externen psychiatri-
schen Dienstes (EPD) I._______ vom 23. Juni 2006 zu den Akten
gereicht. Am 6. Juli 2006 reichte die Beschwerdeführerin einen
weiteren Arztbericht der psychiatrischen Klinik H._______ ein.
Nachdem der zuständige Instruktionsrichter der ARK die
Beschwerdeführerin am 19. Juli 2006 aufforderte, innert Frist eine
Revisionsverbesserung nachzureichen, und mitteilte, es stehe ihr
offen, die übrigen Familienmitglieder in das Revisionsgesuch
einzubeziehen, liess diese durch ihre Rechtsvertreterin am 27. Juli
2006 die Revisionsverbesserung nachreichen und teilte mit, dass auch
der Ehemann und die zwei gemeinsamen Kinder in das
Revisionsverfahren einzubeziehen seien. Mit verfahrensleitender
Verfügung vom 2. August 2006 setzte der Instruktionsrichter der ARK
den Vollzug der Wegweisung aus.
C.b Mit Urteil der ARK vom 18. September 2006 wurde das Revisions-
gesuch gutgeheissen, das Urteil der ARK vom 16. Februar 2006 im
Vollzugspunkt aufgehoben und das Beschwerdeverfahren (diesbezüg-
lich) wieder aufgenommen. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen,
dass die Beschwerdeführenden den Beschwerdeentscheid in der
Schweiz abwarten könnten. Zur Begründung des Urteils wurde im We-
sentlichen ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die bei der Be-
schwerdeführerin festgestellte Symptomatik eines posttraumatischen
Belastungssyndroms bereits vor der Einreise in die Schweiz und damit
bereits während des ordentlichen Verfahrens vorhanden gewesen sei.
Zu jenem Zeitpunkt sei jedoch nicht bekannt gewesen, dass eine
ernsthafte psychische Erkrankung und somit ein Leiden mit medizini-
scher Indikation vorgelegen habe, die auf einer früher erlittenen Ver-
gewaltigung fussen dürfe. Dieser Umstand habe erst im Revisionsver-
fahren, aufgrund der nunmehr vorhandenen medizinischen Erkenntnis-
se geltend gemacht werden können. Die Vergewaltigung beziehungs-
weise die daraus resultierende posttraumatische Belastungsstörung
(ICD-10, F 43.1; nachfolgend: PTBS) und Anpassungsstörung mit de-
pressiver Reaktion und Angst gemischt (IDC-10, F 43.22) sei als neue
und erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu qualifizieren.
D.
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D.a Mit Eingabe vom 26. September 2006, wurde ein Arztzeugnis des
EPD I._______ vom 21. September 2006 die Beschwerdeführerin
betreffend, zu den Akten gereicht.
D.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. November
2006 die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete diesen Antrag
damit, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sowohl
im Kosovo als auch in Mazedonien behandelt werden könnten. Sowohl
die Spitäler in Kumanovo als auch in Gjilane verfügten über neuropsy-
chiatrische Abteilungen, die psychisch kranke Menschen beraten und
unterstützen könnten. In Gjilane existiere zudem ein "Community Men-
tal Health Center" mit einem so genannten "Geschützten Haus". Es
treffe nicht zu, dass keine entsprechenden Behandlungskapazitäten
bestehen würden. Wie eine Botschaftsanfrage ergeben habe, könnten
die Beschwerdeführenden sowohl in den Kosovo als auch nach Maze-
donien zurückkehren. Aus den Akten des ordentlichen Verfahrens gehe
insbesondere an keiner Stelle hervor, dass die Eltern der Beschwerde-
führerin nicht mit deren Heirat einverstanden gewesen wären, wie im
Revisionsverfahren angeführt werde. Die in der Stellungnahme vom
7. September 2006 getätigten Aussagen seien somit unbehelflich. Es
sei zudem auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Eltern nicht hätten
verstehen sollen, zumal nebst den Eltern auch ein Bruder der Be-
schwerdeführerin zugegen gewesen sei. Die in diesem Zusammen-
hang eingereichte Bestätigung müsse als Gefälligkeitsschreiben ohne
jeglichen Beweischarakter taxiert werden. Den Beschwerdeführenden
sei zudem unbenommen, zu den Eltern des Beschwerdeführers nach
Mazedonien zu ziehen, wo sie nach der Heirat während zweier Jahre
gewohnt hätten.
D.c Mit Eingabe vom 27. November 2006 liessen die Beschwerdefüh-
renden dazu replizieren. Sie machten dabei geltend, die notwendigen
Behandlungskapazitäten seien im Kosovo nicht vorhanden, zumal in-
zwischen ein sehr grosser Bevölkerungsanteil an einer PTBS erkrankt
sei. Zwangsläufig verbleibe der grösste Teil der psychisch kranken Per-
sonen ohne Hilfe. Zudem könnten gemäss Auskunft von Ärzten aus
dem Kosovo schwerst Traumatisierte dort gar nicht behandelt werden.
Die Beschwerdeführerin sei jedoch auf das Schwerste erkrankt. Sie
leide an einer schweren Depression und einer posttraumatischen Be-
lastungsstörung. Zudem sei sie stark suizidgefährdet. Damit sei sie auf
eine langfristige und intensive Behandlung angewiesen, welche im Ko-
sovo nicht möglich sei. Sie sei fest entschlossen, bei einem negativen
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Entscheid Selbstmord zu begehen. Ein Leben im Kosovo sei nicht
vorstellbar. Der Beschwerdeführer werde sie weder in den Kosovo
noch nach Mazedonien begleiten. Des Weiteren könne der
Beschwerdeführerin nicht angelastet werden, dass der Sachverhalt
behördlicherseits ungenügend abgeklärt und nicht ergründet worden
sei, weshalb der Beschwerdeführer nie länger auf Besuch bei seinen
Schwiegereltern geblieben sei. Mit Stellungnahme vom 7. September
2006 sei der Sachverhalt entsprechend ergänzt worden. Schliesslich
lasse die finanzielle Lage der Eltern der Beschwerdeführerin eine
Aufnahme der Beschwerdeführenden bei sich zuhause gar nicht zu.
D.d Am 21. Dezember 2006 duplizierte das BFM und beantragte er-
neut die Abweisung der Beschwerde. Darin wurde noch einmal auf die
Behandelbarkeit der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin in
Mazedonien sowie im Kosovo hingewiesen. Bezogen auf die geltend
gemachten Behandlungsengpässe im Kosovo sei darauf hinzuweisen,
dass sich aufgrund der Tabuisierung der PTBS nur ein kleiner Teil der
erkrankten Personen behandeln liessen. Sodann lasse sich den Akten
entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer auch länger bei seinen
Schwiegereltern aufgehalten habe, was nicht möglich gewesen wäre,
wenn die Eltern der Beschwerdeführerin mit der Heirat nicht einver-
standen gewesen wären. Eine diesbezügliche Frage habe sich somit
für das BFM nicht aufgedrängt.
D.e Die Duplik wurde den Beschwerdeführenden am 5. Februar 2007
ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
E.
E.a Mit prozessleitender Verfügung vom 20. März 2009 wurden die
Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist ein aktuelles und de-
tailliertes ärztliches Zeugnis eines ausgewiesenen Facharztes (FMH
Psychiatrie) betreffend die psychischen Gesundheitsstörungen der Be-
schwerdeführerin beizubrigen.
E.b Mit Eingabe vom 8. April 2009 reichten die Beschwerdeführenden
einen Arztbericht von Dr. med.J._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 26. März 2009 zu den Akten.
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E-4800/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Prozessgegenstand des vorliegenden – mittels Gutheissung des Revi-
sionsgesuchs wieder aufgenommenen – Beschwerdeverfahrens bildet
einzig der angeordnete Vollzug der Wegweisung (vgl. Revisionsurteil
vom 18. September 2006). Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingsei-
genschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegwei-
sung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 12. August 2002
sind somit mit Beschwerdeurteil der ARK vom 16. Februar 2006 in
Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden wiederaufge-
nommenen Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob
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allenfalls wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art 83 Abs. 1 AuG), welches seit dem 1. Januar
2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen
für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) gere-
gelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben
wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat
sich an den Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. Indes ist die vor-
läufige Aufnahme gestützt auf Art. 44 Abs. 3 aAsylG (schwerwiegende
persönliche Notlage) im Rahmen der genannten Gesetzesänderung
aufgehoben worden.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
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vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführenden (rechtskräftig) nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Mazedonien
respektive in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimat- bzw. Herkunftsstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die
Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen).
Dies ist ihnen indessen nicht gelungen. Gemäss der von der ARK
entwickelten Praxis (vgl. EMARK 2005 Nr. 23) kann der Vollzug der
Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen nur unter ganz
aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen, was indessen vorliegend nicht der Fall ist. Selbst eine
allfällige Suiziddrohung der Beschwerdeführerin vermag – gestützt auf
diese Praxis – keine Verletzung von Art. 3 EMRK darzustellen, zumal
dieser im Rahmen der medikamentösen Behandlung Rechnung
getragen werden kann. Wie die zuvor zitierte Praxis zeigt, besteht
keine Verpflichtung der Schweiz, im Fall einer Suiziddrohung vom
Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen (vgl. EMARK 2005 Nr. 23
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E. 5.1 S. 212). Vorliegend ist zudem davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführerin im Heimatland mit entsprechender medizinischer
Therapie geholfen werden kann. Bezüglich der Zumutbarkeit und der
Möglichkeit der Beschwerdeführerin, diese Therapie auch nach ihrer
Rückkehr in ihr Heimat- bzw. Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen,
wird auf die nachfolgenden, unter 5.4 enthaltenen Erwägungen
verwiesen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- bzw.
Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum AuG vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.4.1 Im Kosovo herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt
eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Hinzu kommt, dass sich der
Kosovo am 17. Februar 2008 als ein von Serbien unabhängiger Staat
erklärt hat. Dabei haben sich die Vertreter der neuen Regierung im
Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung verpflichtet, sämtliche
Verträge und Absprachen, die sich aus dem „Umfassenden Vorschlag
zur Regelung des Kosovostatus“ des Sondergesandten des UNO-
Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen
Status des Kosovos ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Vor diesem
Hintergrund haben in der Folge zahlreiche Staaten der Europäischen
Union (EU) den Kosovo als von Serbien unabhängigen Staat
anerkannt. Die Schweiz tat dies am 27. Februar 2008. Bereits Ende
März 2008 hat sie diplomatische sowie konsularische Beziehungen mit
dem neuen Staat aufgenommen, namentlich in Pristina eine
Schweizerische Vertretung eröffnet. Der veränderte Status des Kosovo
dürfte die Situation für die Beschwerdeführenden, welche zwar
unterschiedlicher Volkszugehörigkeit, jedoch beide albanischstämmig
sind, zusätzlich erleichtern. Ergänzend kann dazu festgehalten wer-
den, dass der Kosovo vom Schweizerischen Bundesrat an seiner
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Sitzung vom 6. März 2009 in die Liste der verfolgungssicheren Staaten
aufgenommen wurde und seit dem 1. April 2009 neu als "Safe
Country" gilt.
5.5 Fraglich ist hingegen das Vorliegen von individuellen Gründen,
welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Koso-
vo sprechen könnten.
Hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankung der Beschwerdeführe-
rin ist vorab darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Prob-
leme eines abgewiesenen Asylbewerbers nur dann auf die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr-
denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen
Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende
medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat-
oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegwei-
sung als zumutbar zu beurteilen (vgl. GABRIELLE STEFFEN, Droit aux soins
et rationnement, Bern 2002, S. 81 f. und 87; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a
und b).
5.5.1 Aus den eingereichten ärztlichen Berichten der psychiatrischen
Klinik H._______ (von 24. Mai 2006 und 5. Juli 2006) und des EPD
I._______ (von 23. Juni 2006 und 21. September 2006) geht im
Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS
erkrankt ist und unter einer schweren depressiven Episode mit
andauernden Angstzuständen, Antriebs- und Energielosigkeit,
Freudlosigkeit und Affektverflachung leidet. Dem Arztbericht von Dr.
med.J._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 26. März 2009, ist zu entnehmen, dass sie gegenwärtig im
Rahmen einer medikamentengestützten Therapie mit regelmässigen
Konsultationen in ihrer Muttersprache behandelt wird. Dabei sei
bislang keine wesentliche Verbesserung ihres Allgemeinzustands zu
verzeichnen, immer wieder würden in den Sitzungen auch suizidale
Phantasien – jedoch ohne konkrete Handlungsabsicht – geäussert.
Eine Chronifizierung der vorliegenden PTBS sowie die Gefahr einer
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akuten Suizidalität seien insgesamt nicht auszuschliessen.
Trotz mehrjähriger Behandlung in der Schweiz ist es der
Beschwerdeführerin offenbar nicht gelungen, den aussagegemäss in
ihrer Heimat erlebten Übergriff soweit zu verarbeiten, dass sie
angstfrei leben kann, zumal sie auch in der Schweiz befürchtet, Opfer
eines Angriffs zu werden (vgl. insbesondere die Ausführungen im
Bericht des EPD I._______ von 23. Juni 2006). Eine konkrete,
unmittelbar bestehende Gefahr, dass sie im Kosovo Übergriff eines
von serbischen Privatpersonen ausgehenden Angriffs werden wird,
besteht indessen genauso wenig, wie sie sich objektiv gesehen
konkret vor einem Angriff in der Schweiz fürchten muss. Gemäss der
jüngsten ärztlichen Beurteilung habe durch die Behandlung lediglich
eine leichte Verbesserung ihres Zustandes erreicht werden können
(Arztbericht von Dr. med.J._______ vom 26. März 2009). Empfohlen
wird eine weitergehende medikamentengestützte Psychotherapie in
der Muttersprache der Patientin.
In Anbetracht der gleichlautenden Diagnose von verschiedenen Ärzten
und Fachstellen kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass
die Beschwerdeführerin an einer PTBS erkrankt ist. Sodann hat
bereits die ARK in ihrem Revisionsurteil vom 18. September 2006
festgestellt, die Erkrankung sei auf ein traumatisierendes Ereignis in
der Heimat (Vergewaltigung) zurückzuführen.
5.5.2 Betreffend die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Ko-
sovo ist festzuhalten, dass es im Grossraum Gjilane, wo die
Beschwerdeführerin bis 1999 und von April 2001 bis April 2002 lebte,
neben der staatlichen medizinischen Infrastruktur auch eine von nicht-
staatlichen Organisationen getragene Gesundheitsversorgung gibt. So
steht neben einem Regionalspital, das über eine neuropsychiatrische
Abteilung verfügt, ein mit internationaler Unterstützung eingerichtetes
Gesundheitszentrum (Community Mental Health Center) zur Verfügung
(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Kosovo, Zur Lage der medizini-
schen Versorgung - Update" vom 7. Juni 2007).
Mit Hilfe der Schweiz wurden in sechs Gemeinden des Kosovo zwei
psychiatrische Pflegezentren und geschützte Wohnungen für
psychisch Erkrankte eingerichtet. Ebenso wurde am Universitätsspital
im keine 50 Kilometer von Gjilane entfernten Prishtina bereits im Jahre
2005 eine psychiatrische Intensivpflegeabteilung eröffnet, die
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qualifizierte Pflegeleistungen erbringen kann (vgl. Direktion für
Entwicklung und Zusammenarbeit, "Zusammenarbeit mit den Staaten
Osteuropas", November 2008, S. 22).
5.5.3 Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die me-
dizinische Grundversorgung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat
gewährleistet ist. Die von ihr benötigten Medikamente dürften in
Kosovo jedenfalls teilweise erhältlich sein, andererseits kann sie einen
entsprechenden Medikamentenvorrat mitnehmen, der ausreichen wird,
bis die Medikation in geeigneter Weise umgestellt werden kann. Auch
wenn sie Schwierigkeiten bekundet, sich in neuen Situationen zurecht
zu finden, ist es ihr zumutbar, sich an die im Kosovo vorhandenen
medizinischen Institutionen zu wenden, um die notwendige Behand-
lung fortsetzen zu können. Dies umso mehr, als der gegenwärtig be-
handelnde Arzt ausdrücklich hervorstreicht, eine therapeutische Be-
handlung der Beschwerdeführerin in deren Muttersprache sei ange-
zeigt.
Die Tatsache, dass die medizinische Versorgungslage in Kosovo nicht
auf westeuropäischem Niveau liegt, spielt keine entscheidene Rolle,
zumal der Beschwerdeführerin angesichts der dort bestehenden medi-
zinischen Strukturen bei einer Rückkehr in das Heimatland keine dras-
tische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheits-
zustandes droht. Soweit in den ärztlichen Zeugnissen ausgeführt wird,
die krisenhaften Einbrüche der Stimmungslage der
Beschwerdeführerin stünden im direkten Zusammenhang mit der
Befürchtung, nach Kosovo zurückgewiesen zu werden, ist
festzustellen, dass diese Befürchtung keine objektivierbare
asylrelevante Ausprägung aufweist. Ihre Ängste, im Kosovo erneut von
serbischen Privatpersonen behelligt zu werden, sind angesichts der
aktuellen Lage in der Heimat unbegründet. Sie ist ethnische Albanerin
und kann dort aufgrund ihres Persönlichkeitsprofils grundsätzlich in
Sicherheit leben. Auch ist zu bedenken, dass ihre Behandlung in der
Schweiz, trotz ärztlicher Begleitung und der durchgeführten, relativ
aufwändigen Psychotherapie bisher nicht zum gewünschten Erfolg -
der Gewährleistung eines angstfreien Lebens - führte. Schliesslich ist
hervorzustreichen, dass die Beschwerdeführerin die in der Schweiz
zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Verarbeitung von Traumata
keineswegs ausgeschöpft und es insbesondere unterlassen hat, sich
im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer untersuchen zu lassen.
Aufgrund der gesamten Aktenlage ist das Vorliegen einer psychischen
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und physischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin zwar
erstellt, es ist aber ebenso wenig von ihrer dauerhaften
Reiseunfähigkeit auszugehen, so wie davon, dass eine allfällige
Behandlung im Heimatstaat nicht durchführbar wäre. Zu den mehrfach
angedeuteten Befürchtungen, die Beschwerdeführerin könnte sich im
Falle einer erzwungenen Rückkehr in den Kosovo etwas antun, ist
festzuhalten, dass ein unausweichlich bevorstehender
Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen
Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führen
kann. Dieser Belastung kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen
Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte
Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können.
Vorliegend wurde zudem eine konkrete Handlungsabsicht durch den
aktuell behandelnden Arzt ausdrücklich verneint (vgl. Arztbericht von
Dr. med.J._______ vom 26. März 2009). Im Einzelfall kann eine reaktiv
auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und
ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung
lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zumutbarkeit
relevant sein. Vorliegend kann für die Zeit vor und während der
Rückreise in den Heimatsstaat einer allfälligen zeitweiligen
Verschlechterung des psychischen und allenfalls auch physischen
Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer
angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden. Ohne die
damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen,
kann somit von den bei ihr vorliegenden gesundheitlichen
Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form
einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4
AuG geschlossen werden. Schliesslich ist anzumerken, dass eine
Rückkehr in ein gewohntes Umfeld, in welchem die
Beschwerdeführerin auch sprachlich verstanden wird, zum
psychischen Wohlbefinden ebenfalls beizutragen vermag. Was die
finanzielle Belastung der benötigten medizinischen Behandlung
betrifft, kann auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe
verwiesen werden. Es ist den Beschwerdeführenden freigestellt, sich
darum zu bemühen, um in der ersten Zeit nach der Rückkehr dank der
finanziellen oder materiellen Beihilfe der Schweiz die benötigte medizi-
nische Behandlung sicherstellen zu können. Selbst wenn es sich bei
den im Rahmen der Rückkehrhilfe ausgesprochenen Beiträgen nicht
um zeitlich unbeschränkte Unterstützungsleistungen handelte, würde
dies im vorliegenden Fall den Wegweisungsvollzug nicht als unzumut-
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bar erscheinen lassen, zumal Rückkehrhilfebeiträge einerseits vorwie-
gend als Überbrückungshilfe gedacht sind und es dem Ehemann der
Beschwerdeführerin zuzumuten ist, für sich und seine Familie eine
neue Existenzgrundlage zu schaffen, die es erlauben wird, nach ge-
wissen Anfangsschwierigkeiten die benötigte medizinische Behand-
lung der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
5.5.4 Schliesslich ist festzustellen, dass ein subjektiv Sicherheit ver-
mittelndes Umfeld, welches durch eine Wohnsitznahme in der elterli-
chen Wohnung gegeben erscheint, sich begünstigend für den Erfolg
einer Behandlung in der Heimat auswirkt. Die Eltern der Beschwerde-
führerin leben in K._______ (L._______), mithin kaum (...) von
Prishtina entfernt, wo sich das Universitätsspital befindet. Es ist
aktenkundig, dass die Beschwerdeführenden vor der Ausreise zuletzt
in der elterlichen Wohnung gelebt haben. Den Ausführungen in der als
Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 5. Juli 2006,
wonach das Leben bei den Eltern schrecklich gewesen sei, da diese
gegen die Heirat gewesen seien, ist kein Gehör zu schenken. Vielmehr
ist den Ausführungen in der Duplik vom 21. Dezember 2006 des BFM
insoweit zu folgen, als die Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt
diesfalls mit Sicherheit bereits im erstinstanzlichen Verfahren
eingebracht hätte. Der Einwand in der Stellungnahme vom
27. November 2006, wonach die Beschwerdeführerin niemals konkret
hiernach gefragt worden sei, kann angesichts der ihr obliegenden
Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 8 AsylG) nicht gehört werden. Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass eine von den Eltern nicht abgesegnete Heirat im
kulturspezifischen Kontext des Kosovo nicht nur unüblich, sondern in
aller Regel auch mit schwerwiegenden Konsequenzen verbunden ist.
Eine längerer Aufenthalt bei den Schwiegereltern wäre dem
Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht möglich gewesen, wenn diese
mit der Heirat ihrer Tochter nicht einverstanden gewesen wären.
Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass den
Beschwerdeführenden im Kosovo – zumindest vorübergehend – eine
zumutbare Wohnmöglichkeit offen steht. Sie verfügen somit vor Ort
über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz, welches ihnen bei der
Rückkehr und der Reintegration behilflich sein kann. Bei dieser Sach-
lage ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit Hilfe der
Angehörigen vor Ort eine eigene Existenz aufbauen können. Eine
mögliche Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihnen den Wiedereinstieg
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ebenfalls erleichtern. Zwar dürfte für sie – wie auch für eine breite Be-
völkerungsschicht – in erster Linie die prekäre Wirtschaftslage eine
Schwierigkeit darstellen. In diesem Zusammenhang ist aber festzuhal-
ten, dass bereits die ARK sich wiederholt dahingehend geäussert hat,
dass grundsätzlich "blosse" soziale und wirtschaftliche Schwierigkei-
ten, wie insbesondere der Mangel an Wohnraum und Arbeitsplätzen,
von welchen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist,
keine existenzbedrohende Situation darstellten, welche den Wegwei-
sungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl.
EMARK 1994 Nr. 19. E. 6b, EMARK 2005 nr. 24 E. 10.1 S. 215). Diese
Aussage beansprucht für das Bundesverwaltungsgericht noch immer
Gültigkeit.
5.6 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug schliesslich Kinder
betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindes-
wohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich
nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des gegen-
über dem früheren Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1
121) unverändert lautenden Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3
Abs. 1 der Konvention über die Rechte des Kindes (KRK). Unter dem
Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzube-
ziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesent-
lich erscheinen (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.1. S. 57 sowie EMARK
2006 Nr. 24 mit Hinweisen). Erschwerte (Re-)Integrationsmöglichkei-
ten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des
Kindes in der Schweiz können zur Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs der ganzen Familie führen (vgl. EMARK
2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.).
Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz zwei Kinder, C._______i,
geboren (...), und D._______, geboren (...), zur Welt gebracht. Da
beide Kinder im Vorschulalter sind, ist nicht davon auszugehen, dass
sie ausserhalb der Kernfamilie bereits in ein soziales Umfeld
eingebettet wären, welches den Vollzug der Wegweisung aus der
Schweiz als Entwurzelung erscheinen liesse. Vielmehr ist angesichts
des Alters auch der älteren Tochter das Abhängigkeitsverhältnis zu
den Eltern der gewichtigste Faktor ihrer bisherigen Assimilierung zu
erblicken. Damit besteht klarerweise keine Verwurzelung der Kinder in
der Schweiz, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
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entgegenstünde (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 1998 Nr. 31 S. 260 f.).
5.7 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung nach
Kosovo als zumutbar.
5.8 Anzumerken ist, dass es den Beschwerdeführenden unbenommen
bleibt, alternativ zu den Eltern des Beschwerdeführers nach Mazedo-
nien zurückzukehren. Bereits im Urteil der ARK vom 16. Februar 2006
wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführenden teilweise in Maze-
donien im Haus der Eltern des Beschwerdeführers gelebt hätten. Ge-
mäss Aussagen der Beschwerdeführerin handelt es sich hierbei um
einen Zeitraum von zwei Jahren (1999 bis 2001; B 17 S. 4).
5.8.1 Die Situation in Mazedonien hat sich zweifellos seit der Ausreise
der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen wesentlich
verändert. Mit dem im Monat August 2001 unterzeichneten Vertrags-
werk von Ohrid wurde eine Verfassungs- und Gesetzesreform in Gang
gesetzt, mit welcher die politische Gleichberechtigung, insbesondere
der albanischen Bevölkerungsgruppe, aber auch anderer ethnischer
Minderheiten rechtlich verankert ist. Die ARK hat in einem Urteil aus
dem Jahre 2005 festgehalten, dass etwa die Anstrengungen im Hin-
blick auf eine gemischt-ethnische Zusammensetzung der Polizei ein
Indiz für die positiven Auswirkungen jener Entwicklung sei, und einen
wesentlichen Beitrag zur Befriedung unter den verschiedenen Volks-
gruppen leisten solle. Des Weiteren hielt die ARK fest, inzwischen hät-
ten alle grossen Gemeinden im Westen Mazedoniens eine albanische
Bevölkerungsmehrheit, was zu einer stärkeren Vertretung der ethni-
schen Albaner/-innen führen solle. Der Wandel sei nach übereinstim-
menden Berichten allgemein mit einer wesentlichen Beruhigung der
Sicherheitslage verbunden, selbst wenn noch vereinzelt gewalttätige
Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen vorkommen könnten (vgl.
EMARK 2005 Nr. 4 E. 6.2).
Im Verlaufe der letzten Jahre ist es Mazedonien, unter verschiedenen
Regierungen, gelungen, sich weiter zu konsolidieren. Das Land führt
Reformen durch, wird zunehmend ein verlässlicher Partner und nähert
sich so, wenn auch in kleinen Schritten, seiner europäischen Zukunft.
Anlässlich der Parlamentswahlen vom 1. Juni 2008 hat Nikola Gruevski
seine national-konservative Partei VMRO-DPMNE zum Wahlsieg mit
absoluter Mehrheit im Parlament geführt. Dennoch hat sich der Premi-
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erminister für eine Koalition mit einer albanischen Partei im Interesse
des interethnischen Friedens im Lande entschieden. Verhandlungen
gab es sowohl mit dem langjährigen Regierungspartner DPA als auch
mit der Demokratischen Union für Integration (DUI; jene Kräfte, welche
als Rebellen mit Hilfe von Gesinnungsgenossen aus dem Kosovo als
UCK-M die Unruhen vom Frühling 2001 auslösten), wobei eine kurze
Koalitionsverhandlungsdauer zu einer entsprechenden Vereinbarung
mit der DUI führte, welche in den albanisch besiedelten Gemeinden
über eine solide Wählerbasis verfügt. Wie stabil sich diese Regie-
rungskoalition zwischen den ehemaligen Gegnern der Unruhen von
2001 im politischen Alltag erweisen wird, bleibt noch abzuwarten. Wie
bereits in der Vorgängerregierung ist jedenfalls ein Angehöriger der al-
banischen Ethnie als Vizepremierminister mit Zuständigkeit für die Im-
plementierung des Ohrid-Abkommens zuständig. Bisher scheint die
DUI als moderat und kompromissbereit aufzutreten. Die zügige euroat-
lantische Integration Mazedoniens (EU und NATO) bleibe Priorität für
die neue Regierung. Arbeitsschwerpunkte sollen die Korruptionsbe-
kämpfung und Durchsetzung rechtsstaatlicher Prinzipien, die Umset-
zung des Ohrid-Abkommens, aber auch die Fortsetzung wirtschaftli-
cher Reformen und Massnahmen zur Reduzierung der hohen Arbeits-
losigkeit sein (vgl. Konrad Adenauerstiftung e.V., Länderbericht des
Auslandsbüros Mazedonien, Henri Bohnet, 11. Juli 2008).
Nach dem Gesagten stünde den Beschwerdeführenden heute unter
dem Sicherheitsaspekt eine valable alternative Rückkehrmöglichkeit
nach Mazedonien zur Verfügung.
5.8.2 Was die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin
anbelangt, ist festzustellen, dass auch in Mazedonien, insbesondere in
der von E._______ (F._______) etwa 30 km entfernten Hauptstadt
G._______, die Möglichkeit einer psychotherapeutischen Behandlung
einer PTBS grundsätzlich zur Verfügung steht.
5.9 Nach dem Gesagten erweist sich Mazedonien für die
Beschwerdeführenden als zumutbare alternative Rückkehrmöglichkeit.
5.10 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei den
zuständigen Vertretungen des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. September 2002 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 25. September 2002 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und das Migrationsamt (...).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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