B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4800/2018
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Juli 2018 / N (…).
E-4800/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. Mai 2015 erstmals in der Schweiz
um Asyl nach. Am 13. Mai 2015 fand die Befragung zur Person und am
16. Juni 2015 die Anhörung statt. Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 lehnte
das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs am 21. Juli 2015
unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 suchte der Beschwerdeführer unter
Beilage dreier Mitgliedschaftsbestätigungen (B._______, C._______ und
D._______), mehrerer Fotos sowie eines Gutachtens des Vorsitzenden der
E._______ erneut in der Schweiz um Asyl nach und beantragte, es sei eine
zusätzliche Anhörung durchzuführen. Hierbei
machte er im Wesentlichen geltend, er sei Oromo aus Äthiopien; Oromo
seien mit gezielter Verfolgung der Regierung konfrontiert. Ferner sei er seit
seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch tätig. So sei er Mitglied
B._______ und der C._______. Er nehme schweizweit an Demonstratio-
nen sowie Versammlungen teil und sei für die Finanzen sowie die Kommu-
nikation verantwortlich.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2017 lehnte das SEM – ge-
stützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG – den Antrag betreffend einer weiteren
Anhörung ab und gewährte eine Frist zur schriftlichen Ergänzung des ein-
gereichten Mehrfachgesuchs. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017
reichte der Beschwerdeführer weitere Fotos nach.
D.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehr-
fachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und erhob eine
Gebühr.
E.
Mit Urteil E-243/2018 vom 30. Januar 2018 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht eine Verletzung der Begründungspflicht fest, hiess die am 11. Ja-
nuar 2018 gegen die Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 einge-
reichte Beschwerde – soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
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beantragt wurde – gut, hob die Verfügung vom 14. Dezember 2017 auf und
wies die Sache an das SEM zurück.
F.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und erhob eine Gebühr.
G.
Mit Eingabe vom 22. August 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage von 11 Fotos beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen sowie die vorläufige Aufnahme als Flücht-
ling zu erteilen. Eventualiter sei das Verfahren zwecks erneuter materieller
Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustel-
len, dass der Wegweisungsvollzug gegenwärtig als unzulässig oder unzu-
mutbar erscheine. In prozessualer Hinsicht seien die Verfahrenskosten so-
wie der Kostenvorschuss zu erlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
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Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz kommt – unter Auflistung von Details – in ihrer Verfü-
gung im Wesentlichen zum Schluss, dass die dargelegten exilpolitischen
Aktivitäten ungenügend seien, um subjektive Nachfluchtgründe geltend zu
machen. Zwar sei nicht zu bestreiten, dass der Beschwerdeführer an An-
lässen der äthiopischen Gemeinschaft teilnehme. Die überschaubare An-
zahl Anlässe, seine persönliche Rolle, Funktion und Verantwortlichkeit
seien allerdings als zu gering einzustufen, als dass er aus der Masse her-
vortrete und sich dadurch in den Fokus der äthiopischen Behörden im Aus-
land stelle. Da sich kein Hinweis für ein qualifiziertes Engagement erken-
nen lasse, sei er als einfacher Teilnehmer einzustufen. Schliesslich sei
seine Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner Eth-
nie in asylrechtlichem Ausmass verfolgt zu werden, als unbegründet einzu-
stufen. So bekleide namentlich erstmals ein Oromo das Amt des Minister-
präsidenten und fehle es an einer Kollektivverfolgung derselben.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene hiergegen im We-
sentlichen vor, seine exilpolitischen Aktivitäten würden als Oromo und Mit-
glied diverser Oromo-Organisationen über niedrigprofilierte Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste hinausgehen. So sei er mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten, wes-
halb ihm bei einer Rückkehr nach Äthiopien ernsthafte Nachteile drohen
würden. Zudem sei die Vorinstanz gehalten gewesen, die jüngsten Ereig-
nisse in Äthiopien ab 2016 im Zusammenhang mit den geltend gemachten
exilpolitischen Tätigkeiten als allfälligen objektiven beziehungsweise sub-
jektiven Nachfluchtgrund sowie unter dem Gesichtspunkt von Vollzugshin-
dernissen zu prüfen, zumal er als Oromo in die von den Verhaftungen be-
troffene Region zurückkehren müsste. Sodann gehe aus der vorinstanzli-
chen Verfügung nicht hervor, inwiefern die neueste Entwicklung in Äthio-
pien zur tatsächlichen Befriedigung der Situation der Oromo beigetragen
habe. Der neue Premierminister gehöre zwar tatsächlich der Ethnie der
Oromo an, der Machtapparat hinter ihm sei indes derselbe geblieben und
es sei zu bezweifeln, dass es diesem gelinge, einen jahrzehntelangen Kon-
flikt in so kurzer Zeit zu lösen. Diesbezüglich habe die Vorinstanz den
Sachverhalt unvollständig festgestellt. Indem das Mehrfachgesuch unvoll-
ständig geprüft worden sei, habe die Vorinstanz im Übrigen ihre Begrün-
dungspflicht verletzt.
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4.
Die Rügen der Verletzung der Untersuchungspflicht und der Begründungs-
pflicht sind unbegründet.
Bezüglich der Sachverhaltsabklärung zur aktuellen Situation in Äthiopien
ist vorab klarzustellen, dass mit dem Kassationsurteil E-243/2018 vom
30. Januar 2018 darauf erkannt wurde, die Vorinstanz wäre gehalten ge-
wesen, die jüngsten Ereignisse – und somit die aktuelle Situation – in Äthi-
opien zu prüfen und es genüge insbesondere nicht, wenn die Vorinstanz
sich lediglich auf das Friedensabkommen zwischen Eritrea und Äthiopien
aus dem Jahr 2000 berufe. In der neu ergangenen und vorliegend ange-
fochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juli 2018 wurden die wesent-
lichen Eckpunkte der aktuellen politischen Entwicklung in Äthiopien, die im
vorliegenden Zusammenhang als relevant erscheinen, zwar in kurzer
Form, aber als sachlich nachvollziehbare Beurteilungsgrundlage hinrei-
chend dargelegt. Eine darauf gestützte sachgerechte Anfechtung war denn
auch möglich. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen
Lageeinschätzung zu den vorliegend zu beurteilenden Gegebenheiten in
Äthiopien gelangt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sach-
lichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt,
als vom Beschwerdeführer erwartet, spricht nicht für eine ungenügende
Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt zur Prüfung,
ob vorliegend objektive Nachfluchtgründe gegeben sein könnten, wurde
von der Vorinstanz hinreichend festgestellt.
Die Vorinstanz hat auch die Begründungspflicht bezüglich der Würdigung
allfälligen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe nicht verletzt. So hat sie
in einer Gesamtwürdigung die Vorbringen und Eingaben nachvollziehbar
aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und hat sich mit
den wesentlichen Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt. Ein explizi-
tes Eingehen auf jeden einzelnen Aspekt der geltend gemachten exilpoliti-
schen Tätigkeiten ist zur hinreichenden Nachachtung der Begründungs-
pflicht nicht erforderlich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Fol-
gerungen der Vorinstanz, die sie aus der Würdigung der gesamten Vorbrin-
gen zieht, nicht teilt, ist ihr nicht als eine Verletzung der Begründungspflicht
anzulasten, sondern betrifft eine materielle Frage.
Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbe-
gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind mithin abzuweisen.
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Seite 6
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Eingabe mit exilpolitischen Tä-
tigkeiten. Mithin macht er ausschliesslich subjektive Nachfluchtgründe gel-
tend.
5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
5.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.4 Wer sich auf eine erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat geschaffene Gefährdungssituation beruft,
macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.5 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
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druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass weder aufgrund der Anga-
ben des Beschwerdeführers noch aufgrund der weiteren Hinweise von ei-
nem hochprofilierten öffentlichen Exilengagement auszugehen ist, auf-
grund dessen auf eine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rück-
kehr zu schliessen wäre. So macht der Beschwerdeführer zwar geltend, er
nehme aktiv an politischen Aktivitäten gegen die äthiopische Regierung
teil, dies insbesondere im Rahmen seiner Mitgliedschaften bei der
B._______ und der C._______. Ferner habe er auch an einer Demonstra-
tion mit anderen Oromo-Aktivisten in Zürich teilgenommen. Diese Teilnah-
men werden auch nicht bestritten und es liegt in der Natur der Sache, dass
man bei entsprechenden Veranstaltungen verschiedene bekannte Aktivis-
ten antrifft und kennenlernt. Dass der Beschwerdeführer erst anlässlich
entsprechenden Demonstrationen bekannte Oromo-Aktivisten kennen-
lernt, untermauert die zutreffende Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass
er nicht zu den bekannten Aktivisten zählen kann. So gelingt es ihm auf
Beschwerdeebene auch nur zu behaupten, er nehme bei den Kundgebun-
gen eine prominente Rolle ein, ohne diese Rolle auch nur ansatzweise zu
erläutern (Beschwerde, S. 4). Es gelingt dem Beschwerdeführer auf Be-
schwerdeebene nicht, die Schlussfolgerung der Vorinstanz umzustossen,
dass seine Aktivitäten über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpoli-
tischer Proteste und Teilnahmen an Veranstaltungen hinausgehen und ihn
als einen potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden.
Vielmehr bestätigt er implizit auf Beschwerdeebene ein Oromo mit einem
geringen politischen Profil zu sein (Beschwerde, S. 5). Die auf Beschwer-
deebene eingereichten Fotos lassen keinen anderen Schluss zu. Die an-
geführten Veröffentlichungen des Beschwerdeführers auf Facebook sollen
ferner nicht auf seiner eigenen Facebook-Seite stehen (Beschwerde, S. 4).
Was die bereits früher ins Recht gelegten drei Bestätigungsschreiben an-
belangt (siehe Sachverhalt Bst. B), sind dies lediglich einfache Mitglied-
schaftsbestätigungen (Gefälligkeitsschreiben), denen ebenfalls zu entneh-
men ist, dass der Beschwerdeführer keine höhere oder exponierte Position
innehat. So wird der Beschwerdeführer darin lediglich als „ein Mitglied“, als
„active in our community“ oder als „partaking“ bezeichnet (SEM-Akten, B2).
Sodann stellt der Beschwerdeführer den zutreffenden Ausführungen der
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Vorinstanz zu seinem Twitter-Account, zu den Videos und Fotos nichts ent-
gegen. Die auf Beschwerdeebene pauschal geltend gemachte Kumulation
exponierter Situationen greift zu kurz. Schliesslich kann der Beschwerde-
führer auch nicht an asylrelevante Vorfluchtgründe beziehungsweise an
entsprechende politische Tätigkeiten in seiner Heimat anknüpfen. Die
Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind mithin weder in tatsächlicher noch
in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft
sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern
die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll, was auch nicht er-
sichtlich ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Er-
wägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen verneint hat.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
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Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser massge-
blichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Anhalts-
punkte für eine dem Beschwerdeführer in Äthiopien drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK vorliegen.
8.3 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzu-
mutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach
Äthiopien generell zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder
durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt ge-
kennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret
gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.,
Urteile des BVGer D-3150/2015 vom 20. September 2018, E-2696/2016
vom 8. Februar 2018; D-1209/2018 vom 21. März 2018, E-6374/2016 vom
19. Januar 2018 und D-6786/2017 vom 21. Dezember 2017). Es liegen
auch keine individuellen Wegweisungshindernisse des jungen und gesun-
den Beschwerdeführers vor. Die Beschwerdeausführungen sind nicht ge-
eignet, an der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts etwas zu
ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 10
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: