B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4801/2007
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 11
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Russland,
vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende, (…),
Beschwerdeführende
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 14. Juni 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden den
Heimatstaat am 28. Oktober 2005 und gelangten am 4. November 2005
in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
Am 11. November 2005 wurden die Beschwerdeführenden in der
Empfangsstelle E._______ befragt. Dabei machten sie geltend, sie seien
russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie und seien in
Grosny wohnhaft gewesen. Zu den Asylgründen führte der Beschwerde-
führer aus, wie alle Tschetschenen habe auch er Verwandte, die gekämpft
hätten. Sein Bruder sei am 5. August 2005 vom russischen Militär entführt
worden; seither hätten sie keine Nachricht von ihm. Er selbst sei zweimal
von russischen Soldaten festgenommen worden, einmal im Jahre 2002
während zwei Stunden, das zweite Mal am 1. Oktober 2005 für sieben
Tage. An letzterem Datum hätten gegen ein Uhr nachts fünf oder sechs
russische Soldaten bei ihnen vorgesprochen, während draussen zwei
oder drei Soldaten gewartet hätten. Er und seine Ehefrau seien aufge-
fordert worden, das Bett zu verlassen und sich mit den Händen gegen die
Wand zu stellen. Dabei sei er nach dem Aufenthaltsort seiner kämpfen-
den Verwandten gefragt worden. Aufgrund des Lärms sei seine Mutter,
welche in unmittelbarer Nähe wohne, zu ihnen gekommen. Sie habe die
Soldaten gebeten, ihn in Ruhe zu lassen, da sie alle keine Kämpfer seien.
Ein Soldat habe seine Ehefrau in ein Zimmer bringen wollen, worauf er
sich gegen diesen geworfen habe. In der Folge sei er hinausgeführt, zu
einem Militärauto und anschliessend zu einer militärischen Basis ge-
bracht worden. Seine Ehefrau sei zu ihren Eltern gegangen. Während der
Haft sei er weder geschlagen noch befragt worden. Sein Schwiegervater
sei ein ehemaliger F._______ und habe dank der Bezahlung von 3'000
US$ seine Freilassung erwirken können. Bis zu Ausreise hätten er und
seine Ehefrau sich im Haus seines Schwiegervaters versteckt.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte an, sie seien, wie jedermann in
Grosny, regelmässig von russischen Soldaten kontrolliert worden. Aktuell
seien sie in Gefahr, da ihr Ehemann Verwandte habe, die kämpfen
würden. In der Nacht des 1. Oktober 2005 seien sie von fünf oder sechs
Militärs zu Hause aufgesucht worden. Die Soldaten hätten sie an die
Wand gestellt und sich nach dem Aufenthalt der Brüder ihres Ehemannes
erkundigt. Danach hätten sie sie ins Freie gebracht. Zunächst hätten die
russischen Soldaten auch sie mit dem Auto mitnehmen wollen, sie dann
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wohl wegen ihrer gut sichtbaren Schwangerschaft zurückgelassen. Bis
zur Ausreise hätten sie versteckt gelebt.
B.
Am 16. Oktober 2005 führte das BFM mit den Beschwerdeführenden je
eine landeskundlich-kulturelle sowie eine linguistische Analyse (sog.
LINGUA-Gutachten) durch. Dabei gelangte der Gutachter in seinen Be-
richten vom 22. November 2005 zum Schluss, dass die Beschwerde-
führenden aufgrund ihrer landeskundlich-kulturellen Kenntnisse sowie
ihrer Sprechweise in Tschetschenien sozialisiert worden seien.
C.
Am 20. Dezember 2005 hörte das G._______ den Beschwerdeführer zu
den Asylgründen an. Im Wesent-lichen machte dieser geltend, er sei in
Kasachstan geboren und rus-sischer Staatsbürger tschetschenischer
Ethnie. Im Jahre 1990 sei er mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern
nach Tschetschenien übersiedelt. Er habe oft Probleme mit dem
russischen Militär gehabt. Ins-gesamt sei er mehr als zehn Mal von den
Militärs mitgenommen worden, dies jeweils ohne Anlass, sondern einzig
deshalb, weil er der tschet-schenischen Ethnie angehöre. Er habe
väterlicherseits zwei Cousins dritten Grades, welche in Tschetschenien
gekämpft hätten. In der Nacht vom 1. auf den 2. Oktober 2005 seien
russische Militärs in ihr Haus ein-gedrungen, hätten sie geweckt und mit
erhobenen Händen an die Wand gestellt. Dann hätten sie ihn nach seinen
kämpfenden Verwandten ge-fragt. Er habe ihnen gesagt, dass er seine
Verwandten schon lange nicht mehr gesehen habe. Seine ebenfalls
anwesende Mutter habe geweint, und als ein Soldat seiner Ehefrau etwa
habe antun wollen, habe er diesen weggestossen. Ein anderer Soldat
habe ihn deshalb geschlagen und ihn dann mit verbundenen Augen
abgeführt. Später habe er erfahren, dass er zum Militärstützpunkt
H._______ gebracht worden sei. Er sei in eine Keller-zelle gebracht und
umgehend zu seinen Verwandten befragt worden. Da-bei sei er mit den
Füssen getreten, mit den Händen geschlagen sowie mündlich bedroht
worden. Am 8. Oktober 2005 sei er dank der Intervention seines
Schwiegervaters, welcher ein F._______ sei und für seine Freilassung
US$ 3'000 bezahlt habe, wieder frei-gekommen. Im Übrigen hätten die
Soldaten damals auch ihre Reisepässe beschlagnahmt. Bis zur Ausreise
habe er sich ohne seine Ehefrau bei seinem Schwiegervater aufgehalten.
Er befürchte, bei einer Rückkehr ge-tötet zu werden.
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D.
Am (…) wurde die Tochter C._______ der Beschwerdeführenden
geboren.
E.
Die Beschwerdeführerin wurde am 7. Februar 2006 vom G._______ zu
den Asylgründen befragt. Dabei machte sie im Wesentlichen dieselben
Gründe geltend wie der Beschwerdeführer. Zu-dem führte sie an, die
Brüder ihres Ehemannes seien Kämpfer gewesen. Zum Aufenthalt vor
der Ausreise gab sie an, ihr Ehemann sei bei ihrem Vater geblieben,
während sie sich bei ihrer Schwiegermutter aufgehalten habe. Bei einer
Rückkehr befürchte sie, ihr Ehemann könnte erneut ver-haftet werden.
F.
Am 26. April 2007 ersuchte das BFM die I._______ Behörden um Rück-
übernahme der Beschwerdeführenden. Mit Schreiben vom 27. April 2007
lehnten diese das Gesuch mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer
habe I._______ im Jahr 2005 verlassen. In der Folge bat das BFM die zu-
ständigen Behörden um präzisierende Angaben. In ihrem Antwort-
schreiben vom 7. Mai 2007 führten diese aus, der Beschwerdeführer sei
am 28. Oktober 2005 im Besitze eines Transitvisums in I._______
eingereist und habe das Land innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums
von fünf Tagen wieder verlassen.
G.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2007 stellte das BFM fest, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asyl-
gesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
H.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2007 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten durch ihre
damalige Rechtsvertreterin, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab-
zusehen.
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Seite 5
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden - jeweils in Kopie -
einen offenen Brief von Svetlana Gannuschkina mit dem Titel "An die Ge-
richte in Deutschland, Anwälte, Migrationsbehörden, und alle anderen
Stellen, von denen das Schicksal Asylsuchender aus Tschetschenien ab-
hängt", vom 16. Oktober 2005, ein Asyl-Gutachten von Amnesty Inter-
national Deutschland, vom 27. April 2007, das Deckblatt des
Menschenrechtsreports der Gesellschaft für bedrohte Völker, Nr. 40 mit
dem Titel "Schleichender Völkermord in Tschetschenien" sowie die
UNHCR-Stellungnahme über Asylsuchende und Flüchtlinge aus der
Tschetschenischen Republik (Russische Föderation) vom 22. Oktober
2004 zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2007 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebe-
stätigung beziehungsweise der Veränderung der finanziellen Verhältnisse
gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
J.
Am 24. Juli 2007 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebe-
stätigung der J._______ gleichen Datums zu den Akten.
K.
Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 25. Juli 2007 die Ab-
weisung der Beschwerde. Am 27. Juli 2007 stellte die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne
Replikrecht zu.
L.
Am (…) wurde der Sohn D._______ der Beschwerdeführenden geboren.
M.
Am 23. März 2010 ersuchte der neu zuständige Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden um Orientierung über den aktuellen Verfahrensstand.
Mit Schreiben vom 7. April 2010 antwortete die Instruktionsrichterin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 6
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Zur Begründung führte es
aus, der Beschwerdeführer habe sich in wesentlichen Punkten seiner
Asylbegründung unvereinbar geäussert. Namentlich habe er wider-
sprüchliche Angaben zur Anzahl der Verhaftungen sowie den Aufent-
haltsorten vor der Ausreise gemacht. Ferner sei das Verhalten der Be-
schwerdeführenden nach dem Verlassen ihres Heimatlandes nicht mit
demjenigen von tatsächlich verfolgten Personen vereinbar. Auf der Reise
in die Schweiz hätten sie sich sowohl in K._______ als auch in I._______
aufgehalten, ohne in diesen Ländern um Asylschutz nachzusuchen. Des
Weiteren würden die Schilderungen der Beschwerdeführenden hin-
sichtlich der erlittenen Nachteile, insbesondere bezüglich der angeblichen
Festnahme und der einwöchigen Haft, jegliche einzelfallbezogene Konk-
retisierung und detaillierte Beschreibung vermissen lassen. Die Vor-
bringen seien in einer undifferenzierten und stereotypen Weise ge-
schildert und würden nicht den Eindruck vermitteln, die Beschwerde-
führenden würden über selbst Erlebtes berichten. Schliesslich entstehe
durch die vagen Aussagen zum Reiseweg in die Schweiz auch der Ein-
druck, die Beschwerdeführenden würden versuchen, die Schweizer Be-
hörden über ihren wirklichen Aufenthaltsort vor der Einreise in die
Schweiz zu täuschen.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Zudem
habe die Vorinstanz die Beschwerdeführenden zu Unrecht nicht als
Flüchtlinge anerkannt. In Tschetschenien seien alle Zivilpersonen in will-
kürlicher Weise von massiven Menschenrechtsverletzungen durch die
russische Armee, die prorussischen Milizen und die tschetschenischen
Separatisten betroffen. Insbesondere Personen, die verdächtigt würden,
mit den Separatisten zusammenzuarbeiten, mit ihnen zu sympathisieren
oder die mit ihnen verwandt seien, sowie Männer im wehrfähigen Alter
hätten ein hohes Risiko zu gewärtigen, zum Ziel von Razzien, Geisel-
nahmen, willkürlichen Festnahmen und Folter zu werden. Als ethnische
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Tschetschenen müssten die Beschwerdeführenden daher allein aufgrund
ihrer Herkunft als Flüchtlinge anerkannt werden. Hinzu komme, dass der
Beschwerdeführer im wehrfähigen Alter sei und sich mehrere Cousins
von ihm den Separatisten angeschlossen hätten. Sodann gebe es für die
Beschwerdeführenden keine innerstaatliche Fluchtalternative.
4.3.
4.3.1. Vorab ist die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts zu behandeln, da eine allenfalls un-
genügende Erhebung desselben eine materielle Beurteilung verunmög-
lichen würde.
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die
rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber
Beweis führen.
In der Rechtsmitteleingabe wird nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz
im Einzelnen den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt hat.
Den Akten lassen sich denn auch keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit
der erhobenen Rüge entnehmen. Vielmehr ist festzustellen, dass das
BFM den Sachverhalt in den Befragungen korrekt ermittelt, in der ange-
fochtenen Verfügung richtig wiedergegeben und in seiner Entscheid-
findung alle rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Inso-
weit sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift denn auch dahin-
gehend zu verstehen, als die Beschwerdeführenden gar nicht die un-
richtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung bemängeln, sondern
mit deren vorinstanzlichen Würdigung nicht einverstanden sind. Demnach
erweist sich die erhobene Rüge als unzutreffend.
4.3.2. Weiter rügen die Beschwerdeführenden sinngemäss, sie seien zu
Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt worden. Dazu ist zunächst fest-
zuhalten, dass das BFM die Asylgesuche gestützt auf Art. 7 AsylG als
nicht glaubhaft gemacht abgewiesen hat und deshalb geschlossen hat,
dass die Vorbringen nicht mehr unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG zu
prüfen seien.
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Seite 9
Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen dargelegt,
aufgrund welcher Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerde-
führenden es deren Asylvorbringen als insgesamt nicht glaubhaft erachte.
In der Rechtsmitteleingabe äussern sich die Beschwerdeführenden mit
keinem Wort zu diesen Erwägungen. Mit der Vorinstanz ist deshalb noch-
mals und teilweise ergänzend festzustellen, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Erstbefragung von zwei Verhaftungen (vgl. A2, S. 6) und
beim Kanton von mehr als zehn, mithin fünf Mal mehr Inhaftierungen (vgl.
A26, S. 10) sprach. Zudem erklärte er bei der Erstbefragung, anlässlich
der letzten und damit fluchtauslösenden siebentägigen Inhaftierung sei er
weder befragt noch geschlagen worden (vgl. A2, S. 5). Demgegenüber
gab er beim Kanton zu Protokoll, er sei während eben dieser Haft ständig
mit den Füssen und den Händen geschlagen (vgl. A26, S. 12) und auch
nach seinen Verwandten gefragt worden (vgl. A26, S. 9). Schliesslich
äusserte sich der Beschwerdeführer auch zu seinem Aufenthaltsort vor
der Ausreise unterschiedlich. Zunächst gab er an, er habe sich zu-
sammen mit seiner Ehefrau bis zur Ausreise bei seinem Schwiegervater
versteckt gehalten (vgl. A2, S. 5). Beim Kanton erklärte er, er sei alleine
bei seinem Schwiegervater gewesen und habe sich nicht versteckt ge-
halten (vgl. A26, S. 14). Auch die Beschwerdeführerin äusserte sich in
diesem Punkt nicht übereinstimmend. Zunächst gab sie an, sie und ihr
Ehemann hätten bis zur Ausreise versteckt gelebt (vgl. A1, S. 5). Später
erklärte sie, ihr Vater habe sie und ihre Schwiegermutter nach der Rück-
kehr ihres Ehemannes zu sich geholt und sie beide anschliessend wieder
nach Hause gebracht, während ihr Ehemann bei ihrem Vater geblieben
sei (vgl. A27, S. 9). Diese vorstehend angeführten Unstimmigkeiten in
den Aussagen der Beschwerdeführenden betreffen allesamt wesentliche
Punkte der Asylvorbringen. Hinzu kommt, dass diese Vorkommnisse im
Zeitpunkt der Anhörungen nur wenige Monate zurücklagen, mithin den
Beschwerdeführenden angesichts des Umstandes, dass eben diese
Ereignisse sie zur Ausreise veranlassten, durchaus noch in ihren Einzel-
heiten hätten präsent sein müssen. Insoweit darf von zwei gut ausge-
bildeten Personen ohne Weiteres erwartet werden, dass jede von ihnen
anlässlich der verschiedenen Befragungen in wesentlichen – und dabei
handelt es sich bei den vorstehend angeführten – Punkten überein-
stimmende Angaben tätigt und die Aussagen beider auch miteinander
übereinstimmen. Schliesslich ist festzustellen, dass namentlich die Aus-
sagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung
wenig substantiiert und ausweichend ausgefallen sind. Insgesamt be-
trachtet vermögen sie jedenfalls nicht den Eindruck zu vermitteln, der Be-
schwerdeführer berichte dabei über tatsächlich selbst Erlebtes (vgl. A26,
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S. 11f.). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Gericht da-
her zum Schluss, dass die Vorinstanz, trotz auch übereinstimmender Aus-
sagen, insgesamt zu Recht geschlossen hat, es sei nicht glaubhaft, dass
die Beschwerdeführenden wegen Cousins dritten Grades, mithin sehr
weit entfernten Verwandten (gleicher Ururgrossvater), welche sich den
tschetschenischen Kämpfern angeschlossen hätten, von den russischen
Militärs in der geltend gemachten Weise belangt wurden.
4.3.3. Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmitteleingabe
weiter geltend, sie seien in Russland aufgrund ihrer tschetschenischen
Ethnie einer Kollektivverfolgung ausgesetzt.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keiner
der in BVGE 2009/52 E. 10.2.3 aufgeführten verletzlichen Risikogruppen
(Bürgerrechtsaktivisten, kritische Journalisten, Rebellen, Familien von
Rebellen, Personen mit Verbindungen zum Regime Mashkadov, etc.) an-
gehören, für die deswegen allenfalls ein Asylgrund bestehen könnte (vgl.
a.a.O. E. 10.2.5). Selbst wenn sie – aus vorliegend nicht ersichtlichen
Gründen – in Tschetschenien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten
hätten, ist bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf die
in EMARK 2005 Nr. 17 enthaltenen Ausführungen zu verweisen, welche
nach wie vor Gültigkeit haben. Was die angeführte schwierige Lage des
tschetschenischen Volkes anbelangt, ist angesichts der Grösse Russ-
lands, der föderalistischen Zersplitterung mit unterschiedlichen
Herrschaftsbereichen und der verfassungsmässig garantierten Niederlas-
sungsfreiheit gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts –
trotz unbestrittener Schwierigkeiten, welchen sich Tschetschenen bei der
Suche nach einem neuen Wohnort ausgesetzt sehen – entgegen der in
der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht grundsätzlich vom Vorhan-
densein einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Russland auszugehen.
Für die Bejahung der Frage, ob eine Kollektivverfolgung des
tschetschenischen Volkes vorliege, wäre erforderlich, dass jede Tschet-
schenin und jeder Tschetschene im Heimatland angesichts der gegen das
Kollektiv gerichteten Repressionen genügend Anlass hätte, auch
individuell eine Verfolgung befürchten zu müssen. Eine solche Situation
zielgerichteter asylrechtlich relevanter Verfolgung auf dem ganzen Gebiet
Russlands liegt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht
vor. Die allgemeinen Diskriminierungen, denen Tschetschenen in Russ-
land ausgesetzt sein können, sind mangels der für die Asylgewährung er-
forderlichen Intensität nicht als asylrechtlich relevante (Kollektiv-)Ver-
folgung zu qualifizieren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann der
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Seite 11
asylsuchenden Person jedoch nur entgegengehalten werden, wenn ein
effektiver Schutz am alternativen Ort besteht, was insbesondere dann
nicht gegeben scheint, wenn Betroffene bereits in ihrer Heimatregion von
Organen der Zentralgewalt – d.h. unmittelbar staatlich – verfolgt worden
sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 17 E. 6.2).
Wie vorstehend ausgeführt, konnten die Beschwerdeführenden keine ge-
zielte Verfolgung glaubhaft machen. Die subjektiven Ängste der Be-
schwerdeführenden vor einer Rückkehr in die Heimat erscheinen vor dem
Hintergrund der Geschehnisse in Tschetschenien und der für Angehörige
ethnischer Minderheiten allgemein angespannten Lage in Teilen Russ-
lands zwar verständlich; sie können vorliegend indes nicht als objektiv be-
gründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung anerkannt
werden. Aufgrund der Persönlichkeitsprofile der Beschwerdeführenden –
sie gehören keiner oppositionellen Partei an und verfügen auch nicht über
fundierte politische Kenntnisse – kann davon ausgegangen werden, dass
sie in Russland grundsätzlich über eine innerstaatliche Fluchtalternative
verfügen. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt je-
doch praxisgemäss zur Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Verweigerung von Asyl; die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs an
einem solchen Zufluchtsort ist jedoch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1).
4.3.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu
machen oder nachzuweisen. Es erübrigt sich daher auf die weiteren Aus-
führungen in der Eingabe sowie die eingereichten Beweismittel weiter
einzugehen. Die Vorinstanz hat demnach die Asylgesuche der Beschwer-
deführenden zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E-4801/2007
Seite 12
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Seite 13
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.5. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt, wes-
halb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asyl-
suchender grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52).
Sodann sind die Beschwerdeführenden nicht einer Kategorie von Per-
sonen zuzuordnen, welche weiterhin konkret gefährdet sein könnten
(vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3), mithin ist die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges auch insoweit zu bejahen. Weiter ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise in Russland ge-
lebt haben und mit diesem Land und seiner Tradition verwurzelt sind.
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Gemäss ihren Angaben leben die Eltern, mehrere Geschwister sowie
weitere Verwandte nach wie vor in Russland, namentlich in Grosny,
woher die Beschwerdeführenden stammen. Damit verfügen sie in
Russland über ein soziales Beziehungsnetz, auf welches sie ins-
besondere in einer Anfangsphase, namentlich auch bei nicht auszu-
schliessenden, aber vorliegend nicht relevanten allfälligen Schwierig-
keiten im Zusammenhang mit der Registrierung, zurückgreifen können.
Auch wenn Personen tschetschenischer Ethnie im Vergleich zu allfällig
anderen intern Vertriebenen in Russland eher das Augenmerk der Be-
hörden auf sich ziehen, ihnen deshalb mit einer gewissen Wahr-
scheinlichkeit entsprechende Schwierigkeiten erwachsen und sie
Personenkontrollen, Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein
können, sind diese Umstände jedoch nicht als konkrete Gefährdung im
Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten. Die Beschwerde-
führenden sind sehr gut ausgebildet. Der Beschwerdeführer hat einen
Berufsabschluss als L._______ und verfügt über eine langjährige
diesbezügliche Berufserfahrung. Zudem hat er Arbeitserfahrungen auf
M._______. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat die Mittelschule
abge-schlossen und acht Semester N._______ an der Uni in Grosny
studiert. Daneben hat sie laut ihren eigenen Angaben
Berufserfahrungen in O._______. Ferner verfügen beide
Beschwerdeführende über ausgezeichnete Russischkenntnisse. Vor
diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie bei einer
Rückkehr nach Russland (wieder) eine eigene Existenz aufbauen
können. Auch wenn die Arbeitssituation in Russland eher schwierig ist,
ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass beide
Beschwerdeführende bei einer Rückkehr keine Anstellung finden
werden. Jedenfalls stellen blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten nach der weiterhin zutreffenden und gültigen
Rechtsprechung der ARK auch für das Bundesverwaltungsgericht
keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2005 Nr.
24 E. 10.1 S. 215). Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch unter
dem Blickwinkel des Kindeswohls der beiden Kinder der Beschwer-
deführenden zumutbar. Das (…) und der (…) sind aufgrund ihres Alters
noch sehr stark eltern- sowie fami-lienbezogen und haben sich noch
nicht im schweizerischen Umfeld ausserhalb der Familie integriert.
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6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen, die
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen.
6.7. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1. Die Beschwerdeführenden beantragen die unentgeltliche Rechts-
pflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von
der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Beschwerde-
führenden nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und ihre Begehren
nicht aussichtslos erscheinen.
9.2. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2007 hat die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der
Beschwerdeführenden gutgeheissen.
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Ende Mai
2009 als L._______ in P._______ angestellt ist. Es kann somit nicht mehr
von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden.
Damit fehlt es an einer der kumulativ zu er-füllenden Voraussetzungen
zur Gewährung der unentgeltlichen Prozess-führung, weshalb das
Gesuch wiedererwägungsweise abzuweisen ist.
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9.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird wiedererwägungsweise abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das
G._______.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Barbara Balmelli
Versand: