B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4801/2016
Ur t e i l vom 1 4 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Somalia eigenen Angaben zufolge im Alter
von (…) Jahren beziehungsweise im November 2014 und gelangte via
Äthiopien, Sudan und Libyen nach Italien, von wo aus er mit dem Zug ille-
gal in die Schweiz einreiste und am 15. Mai 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrens-zentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch stellte.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Juni 2015 im EVZ Basel
und der Anhörung vom 27. Oktober 2015 – im Beisein seiner vom Kanton
Solothurn zugewiesenen Vertrauensperson – führte er im Wesentlichen
Folgendes aus: Er sei somalischer Staatsangehöriger und stamme aus
B._______ (Somaliland). Sein Vater sei vor seiner Geburt gestorben be-
ziehungsweise dieser habe ihn verleugnet, als seine Mutter mit ihm
schwanger gewesen sei, und sei einige Jahre danach gestorben. Er (Be-
schwerdeführer) gelte deshalb als vaterlos sowie unehelich zur Welt ge-
kommen, sei nicht gleichberechtigt gewesen mit den anderen Kindern und
als „Bastard“ beschimpft worden. Er sei isoliert und ausgeschlossen gewe-
sen, habe Suizidgedanken gehabt und sich schliesslich zur Ausreise aus
Somalia entschieden.
B.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2016, eröffnet tags darauf, verneinte die Vor-
instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 5. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Even-
tualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar
sei und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. So-
dann sei ihm gemäss Art. 110a AsylG (SR 142.31) ein Rechtsbeistand sei-
ner Wahl zu bestellen.
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D.
Mit Verfügung vom 8. August 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und teilte ihm
mit, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz ab-
warten dürfe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen an die
flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend,
weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
sein Asylgesuch abzuweisen sei. So habe er sein Heimatland verlassen,
weil er isoliert und ausgeschlossen gewesen und von den anderen Kindern
als „Bastard“ beschimpft worden sei. Seine vorgebrachten Beschimpfun-
gen und Beleidigungen durch die anderen Kinder würden jedoch nicht ge-
nügend Intensiv sein, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
zu gelten.
Infolge der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sei der Grundsatz der Nicht-
rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar und aus den
Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerde-
führer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. Aufgrund der chaotischen Lage und der andauernden Gewalt-
situation in Zentral- und Süd-Somalia erweise sich ein Wegweisungsvoll-
zug in diese Gebiete weiterhin als generell unzumutbar. Demgegenüber
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könne ein Vollzug der Wegweisung nach Somaliland und Puntland erfol-
gen, wenn die betroffene Person enge Verbindungen zur Region habe, sich
dort eine Existenzgrundlage aufbauen könne oder mit wirkungsvoller Un-
terstützung eines Familienclans rechnen dürfe. Der Beschwerdeführer
habe seit seiner Geburt in B._______ (Somaliland) gelebt und verfüge dort
nach wie vor über enge Verwandte, welche ihn bei einer Rückkehr unter-
stützen könnten. Sodann gehöre er dem Clan C._______ an, welcher
ebenfalls in Somaliland verwurzelt sei. Auch unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass er diskriminiert worden sei, bleibe der Vollzug der Weg-
weisung zumutbar. Eine konkrete Gefährdung, welche zur Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs führen würde, liege unter Berücksichtigung
sämtlicher Gegebenheiten nicht vor. Es sei ihm möglich, sich nach der
Rückkehr in seine Heimatregion eine Existenzgrundlage aufzubauen. Der
Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durch-
führbar.
5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die Vor-
instanz vernachlässige in ihrem Entscheid, wie wichtig das familiäre Netz
beziehungsweise die Clanstruktur in Somalia sei. Eine Person, deren Vater
unbekannt sei, werde in Somalia von der Gesellschaft massiv diskriminiert.
Der Clan sei auch in Somaliland nach wie vor Grundlage der Gesellschaft
und nur innerhalb des Clans erhalte ein Individuum Schutz. Da er ohne
Vater aufgewachsen sei, gehöre er keinem Clan an. Er erfahre deshalb von
der dortigen Gesellschaft keine Unterstützung und werde diskriminiert. Er
gelte als vaterlos, was seine Stellung weiter verschlechtere. In der Familie
seiner Mutter sei er zwar geduldet worden, er habe jedoch keine Unterstüt-
zung erhalten. Er habe keine Schule besuchen können, sei in Somalia un-
menschlich behandelt worden und ständig in grösster Gefahr gewesen. Die
Vorinstanz habe diesen Umstand nicht geprüft oder berücksichtigt, obwohl
er mehrfach erwähnt habe, dass er keinem Clan angehöre. Damit habe die
Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
Aufgrund der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft, sei das Prinzip der
Nichtrückschiebung anwendbar. Sodann sei die Situation für Leute ohne
Clan oder Vater in Somalia sehr schlecht. Bei einer Rückkehr würde er
umgehend auf der Strasse landen, da seine Familie ihn mit Sicherheit nicht
mehr akzeptieren würde. Er würde keine Hilfe erhalten und wäre in grösster
Gefahr. Zudem habe er keine Ausbildung und hätte keine Chance, seinen
Lebensunterhalt zu finanzieren. Ein Wegweisungsvollzug sei zum jetzigen
Zeitpunkt unzumutbar und er sei zumindest vorläufig aufzunehmen.
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6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit
nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die
betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfü-
gung und obiger Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von
Wiederholungen verwiesen werden; sie sind in keinem Punkt zu beanstan-
den und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht ersicht-
lich. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise
auf, zumal sie sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die vorgebrachten
Verfolgungsvorbringen zu wiederholen. Der Beschwerdeführer führt aus,
er sei in Somalia ständig in grösster Gefahr gewesen, ohne genauer zu
erläutern, worin diese Gefahr bestanden habe. Auch zur geltend gemach-
ten unmenschlichen Behandlung macht er keine näheren Ausführungen.
Sodann hat er entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde anlässlich
der BzP und der Anhörung erklärt, dem Clan C._______ anzugehören (vgl.
SEM-Akten A 6 S. 7 und A 17 S. 4).
6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Be-
stehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin des-
sen behaupteten Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret
gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vor-
behalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der
Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort. E. III)
zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre Erkenntnisse, wo-
nach weder die allgemeine Lage in Somaliland noch andere, insbesondere
individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
des Beschwerdeführers sprechen. Auf die betreffenden Ausführungen
kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Beim Be-
schwerdeführer handelt es sich um einen mittlerweile volljährigen, jungen
und gesunden Mann, der in B._______ (Somaliland) aufgewachsen ist und
dort über ein familiäres Netz verfügt (vgl. SEM-Akten A 6 S. 7 und A 17
S. 4). Er lebte vor seiner Ausreise mit seiner Mutter, seinen vier Halbge-
schwistern und dem Ehemann der Mutter zusammen und hat insbesondere
zu seiner Mutter und seiner Grossmutter eine gute Beziehung (vgl. SEM-
Akten A 17 S. 3 und S. 9), weshalb davon auszugehen ist, dass er bei einer
Rückkehr von diesen unterstützt wird. Gemäss eigenen Aussagen gehört
er sodann dem Clan C._______ an (vgl. SEM-Akten A 6 S. 7 und A 17 S. 4).
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Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde keine hinreichend sub-
stanziierten Angaben zur Gefahr, welche ihm bei einer Rückkehr drohen
würde; eine konkrete Gefährdung ist unter Berücksichtigung sämtlicher
Gegebenheiten auch nicht ersichtlich. Es obliegt sodann dem Beschwer-
deführer, sich im Rahmen der Mitwirkungspflicht die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer be-
dürftig ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als
aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten.
11.
Nachdem der Beschwerdeführer die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift
offenbar selbst verfasst hat und keine Instruktionsmassnahmen erforder-
lich gewesen sind, kann auf die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbei-
stands gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG verzichtet werden, obschon rein
prozessual betrachtet ein Anspruch darauf bestünde. Der diesbezügliche
Antrag ist daher abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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