B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-480/2013
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
Mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
angeblich ohne Nationalität,
vertreten durch René Bussien, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 18. Januar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Aserbaidschan gemäss eigenem Bekun-
den als (…)-Jähriger zusammen mit seiner Familie in Richtung Russland.
Im Jahre 2009 reiste er von dort nach Schweden, wo er bis 2010 blieb;
dann kehrte er nach Russland zurück. Etwa im April 2012 verliess er
Russland erneut und reiste von Moskau nach Leningrad (seit 1991 Sankt
Petersburg; Anmerkung BVGer) und illegal weiter nach Finnland und
Schweden. Nach knapp zwei Monaten ging er nach Dänemark und ge-
langte am 30. Oktober 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte.
Anlässlich der summarischen Befragung vom 26. November 2012 brach-
te er vor, er habe in Russland viele Probleme gehabt; sein Vater sei dort
im Jahre 2009 ermordet worden. Um sein Leben zu retten, sei er nach
Schweden geflohen, wobei er seine hochschwangere Frau und seine
Mutter zurückgelassen habe. Ohne die schwedischen Asylbehörden zu
informieren, sei er nach Russland zurückgereist; anschliessend sei er
nach Armenien gegangen, um dort eine neue Existenz zu gründen. Er
habe in (…) gearbeitet und mitbekommen, dass (…) einen Anschlag ge-
plant hätten. Dank seiner Warnung habe dieser sein Leben retten kön-
nen, indessen hätten die (…) gewusst, dass er den (…) gewarnt habe. Er
sei von der Polizei festgenommen und verprügelt sowie verhört worden.
Die Polizei habe den Mordanschlag in Auftrag gegeben. Schliesslich sei
er provisorisch aus der Haft entlassen worden, worauf er nach Russland
gegangen sei.
Der Beschwerdeführer gab weder Beweismittel noch Ausweispapiere zu
den Akten, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen.
B.
Das BFM trat mit Verfügung vom 18. Januar 2013 – eröffnet am 24. Ja-
nuar 2013 – auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdefüh-
rer aus der Schweiz nach Schweden weg. Es forderte ihn gleichzeitig auf,
das Land spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, und verpflichtete den Kanton Zürich zum Vollzug der Wegweisung.
Das Bundesamt hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfü-
gung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Der Beschwerdeführer reichte am 28. Januar 2013 (Poststempel vom
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29. Januar 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde ein. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung von Asyl. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3
seien aufzuheben und von einer Wegweisung sei abzusehen. Weiter sei
das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, die
Asylgründe materiell zu prüfen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, und er sei von Verfahrenskosten frei zu hal-
ten.
D.
Die vorinstanzlichen Akten gingen beim Gericht am 31. Januar 2013 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG) ist vorbehältlich der nachstehenden Erwägun-
gen einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
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3.
Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können,
welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
Im Rahmen dieser Zuständigkeitsprüfung ist, wie nachstehend aufge-
zeigt, kein Raum für die Frage der Asylgewährung, wie das der Be-
schwerdeführer beantragt.
4.
4.1 Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung, der Beschwerdeführer habe
angegeben, im Jahre 2009 von Russland über Finnland nach Schweden
gereist zu sein. Dort habe er um Asyl nachgesucht, den Entscheid indes-
sen nicht abgewartet; er sei nach Russland zurückgereist und kurze Zeit
später erneut über Finnland nach Schweden gereist. Schliesslich sei er
via Dänemark und Deutschland in die Schweiz gelangt. Er mache damit
eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten geltend. Seine
Vorbringen seien jedoch unglaubhaft und unsubstanziiert. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass er die Reisen ohne Identitätspapiere gemacht und
zweimal die Schengen-Aussengrenze überschritten habe, ohne kontrol-
liert worden zu sein. Auch habe er angegeben, Schweden im Jahre 2010
verlassen zu haben, ohne den Asylentscheid abzuwarten. Gemäss Infor-
mationen der schwedischen Behörden habe der Beschwerdeführer erst
im Jahre 2011 als verschwunden gegolten; weiter sei der Zustimmung
Schwedens vom 17. Januar 2013 auf das Ersuchen des BFM zu entneh-
men, dass das dortige Asylverfahren bereits abgeschlossen gewesen sei.
Die schwedischen Behörden hätten das Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist (VO Dublin), gutgeheissen. Der Be-
schwerdeführer habe im Rahmen des ihm am 26. November 2012 ge-
währten rechtlichen Gehörs keine Gründe gegen eine Rückkehr nach
Schweden geltend gemacht, vielmehr habe er betont, dass Schweden ein
sicheres Land sei.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe, welcher ebenso wie dem Asylgesuch kei-
nerlei Beweismittel beilagen, wird ausgeführt, es möge zutreffen, dass der
Beschwerdeführer in Schweden ein Asylgesuch gestellt habe, und den
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Akten sei offenbar zu entnehmen, dass Schweden einer Rückübernahme
zugestimmt habe. Indessen sei nicht erstellt, dass das dortige Verfahren
abgeschlossen gewesen sei, als er als verschwunden gegolten habe. Die
Vorbringen würden mit keinerlei Fakten widerlegt. Es sei sehr wahr-
scheinlich, dass er ohne jede Kontrolle die Schengen-Grenze überschrit-
ten habe. Auch sei zu vermuten, dass die schwedischen Behörden das
Asylgesuch materiell nicht geprüft, sondern aufgrund seines Verschwin-
dens das Verfahren "abgeschlossen" hätten. Ein Asylverfahren mit mate-
rieller Prüfung der Gründe habe dort nie stattgefunden, und er habe ein
Anrecht darauf, dass dies nachgeholt werde. Im Übrigen habe er in
Schweden religiöse Verfolgung erfahren. Er sei bedroht und geschlagen
worden; er hätte gezwungen werden sollen, den christlichen Glauben ab-
zulegen und Moslem zu werden. Dies habe er nicht zu Protokoll gegeben,
weil er bei der Anhörung nicht danach gefragt worden sei. Der angefoch-
tene Entscheid gehe vorschnell und willkürlich von Tatsachen aus, die
nicht erhärtet seien. Er habe Anspruch auf ein vollständiges Verfahren,
weshalb die Verfügung des BFM aufzuheben sei. Da er fürsorgeabhängig
sei, sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; er sei von Ge-
richtskosten freizuhalten, und der Unterzeichnete sei als Rechtsbeistand
einzusetzen.
5.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, zu einem an-
deren Ergebnis als das BFM zu kommen.
Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren gegen eine Rückkehr nach Schweden keinerlei Einwände
machte und betonte, dass Schweden ein sicheres Land sei. Umso weni-
ger kann ihm geglaubt werden, dass er dort wegen seines Glaubens
Übergriffen ausgesetzt gewesen sein soll, hätte er sich doch gegebenen-
falls im bekundeten Vertrauen, dass die schwedischen Behörden solches
nicht tolerieren würden, an diese gewandt. Das Vorbringen ist als nach-
geschoben zu qualifizieren, die diesbezügliche Erklärung in der Rechts-
mittelschrift vermag daran nichts zu ändern. Dieses Vertrauen in die
schwedischen Behörden ist zudem auch unvereinbar mit der auf Be-
schwerdeebene vorgebrachten Vermutung, das dortige Asylverfahren sei
nicht korrekt abgewickelt worden. Es ist schlicht verquer, einerseits
Schweden als sicheren Staat zu bezeichnen und anderseits diesem
gleichzeitig zu unterstellen, er sei seinen Verpflichtungen gemäss den
einschlägigen internationalen Übereinkommen nicht nachgekommen.
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Sodann sind die Vorbringen durch nichts belegt. Der Beschwerdeführer
hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene et-
wa Tickets, Rechnungen oder irgendwelche andere Papiere, die bei Rei-
sen zwangsläufig anfallen, zu den Akten gegeben. Im Rahmen der Mit-
wirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist der Asylsuchende gehalten, an
der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Vorliegend ist nicht ein-
mal ansatzweise ersichtlich, dass er sich diesbezüglich aktiv gezeigt hät-
te. Vielmehr sind vor allem die Vorbringen auf Beschwerdeebene Be-
hauptungen und es wird durch nichts belegt Kritik an den schweizeri-
schen (und schwedischen) Asylbehörden geübt.
Zur Zuständigkeit Schwedens ist denn auch einzig anzumerken, dass
dieses Land Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Hinwei-
se dafür vorliegen, dass sich Schweden im konkreten Fall nicht an die
daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Der Beschwerdefüh-
rer hätte sich denn auch wegen der angeblichen Übergriffe an die schwe-
dischen Behörden wenden können, was er aber gemäss Aktenlage nicht
gemacht hat.
Da es vorliegend einzig und allein um die Frage geht, ob Schweden für
das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig ist, kann auf die bean-
tragte Asylgewährung nicht eingegangen werden (s. nachstehend E. 6.2),
Ohne weiteren Begründungsaufwand ist demnach festzustellen, dass die
Vorinstanz zutreffend von der Zuständigkeit Schwedens ausgegangen
und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9),
ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
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6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre-
chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3
und 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegwei-
sung nach Schweden zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnet.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
8.
Da sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erweist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verbeiständung ungeachtet der in Aussicht gestellten
Fürsorgebestätigung abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe
von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE], SR 173.320.2) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: