B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-480/2017
Ur t e i l vom 2 2 . Ma i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Stefan Frost,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 13. Juni 2015 in die Schweiz ein und er-
suchte gleichentags um Asyl in der Schweiz nach. Am 1. Juli 2015 wurde
er durch die Vorinstanz summarisch zur Person befragt (BzP) und am
11. November 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. An der
BzP gab er an, er sei für eine bessere Zukunft aus Eritrea ausgereist. Mit
den Behörden seines Heimatlandes habe er keinen Kontakt gehabt und für
den Militärdienst sei er (noch) nicht einberufen worden.
Anlässlich der Anhörung gab er im Wesentlichen an, im Jahr (…) habe sein
Vater einen einmonatigen Urlaub gehabt, den er um zwei Wochen verlän-
gert habe. Deshalb seien Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen und
hätten den Vater abholen wollen. Da sie diesen nicht angetroffen hätten,
hätten sie zu ihm gesagt, er müsse entweder mitteilen, wo sich sein Vater
aufhalte oder er werde an dessen Stelle mitgenommen. Sie hätten ihn dann
mitgenommen und nach B._______ ins Gefängnis gebracht. Nach einem
Monat sei er nach C._______ geschickt worden und habe nach vier Tagen
von dort fliehen können. Nach drei Tagen sei er zu Hause gesucht worden.
Dies sei während den Schulferien passiert. Danach habe er mit dem zwei-
ten Semester begonnen und nachdem er im (…) die (…) Klasse beendet
habe, sei er nach Äthiopien gegangen.
B.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der
Wegweisung schob sie jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In pro-
zessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
der unterzeichnende Jurist als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und
von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Stefan
Frost als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 30. Januar
2017 die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung gewährt,
die Beschwerde also nicht als aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Be-
handlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e
AsylG indes nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer
E-4923/2016 vom 9. Februar 2017, E. 2.2).
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Seite 4
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
4.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
und Art. 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE
2009/28 E. 7.1).
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Seite 5
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG stand.
Zur Begründung führt sie an, der Beschwerdeführer habe an der Erstbe-
fragung geltend gemacht, in seiner Heimat weder mit den Behörden, noch
mit Drittpersonen Probleme gehabt zu haben. Er habe angegeben, er sei
aus Eritrea ausgereist, um sich eine bessere Zukunft zu ermöglichen. An
der Bundesanhörung habe er hingegen ausgesagt, er sei an Stelle seines
Vaters festgenommen worden und für die Dauer eines Monates in Haft ge-
wesen. Auf die widersprüchlichen Angaben angesprochen, habe er ledig-
lich erwidert, er habe das erste Interview schnell hinter sich bringen wollen,
da er eine Wunde gehabt habe und nicht richtig habe sitzen können. Diese
Antwort vermöge nicht zu überzeugen. Hätte er diesen Gefängnisaufent-
halt tatsächlich erlebt, sei davon auszugehen, dass er diesen an der BzP
erwähnt und nicht erklärt hätte, keinerlei Schwierigkeiten mit den Behörden
gehabt zu haben.
5.2 Ferner seien seine Ausführungen zu seiner Mitnahme durch die Behör-
den substanzlos, seine Antworten seien trotz stetigem Nachfragen sehr all-
gemein ausgefallen und erschöpften sich in wenigen, kurzen, stereotypen
Sätzen. Die einfach gehaltenen Schilderungen liessen eine subjektiv ge-
prägte Wahrnehmung vermissen. Der Frage, was er während der Haft er-
lebt habe, sei er ausgewichen und habe ausgesagt, er sei damals noch ein
kleines Kind gewesen. Weiter sei er nicht in der Lage gewesen, detailliert
zu erzählen, was in diesen 30 Tagen und Nächten geschehen sei. Die Aus-
sage, sie hätten alle immer geschlafen, sei realitätsfremd. Genauso ober-
flächlich seien auch die Angaben zu seinem Aufenthalt in D._______ und
der Flucht von dort. Das Gefängnis habe er nur vage beschreiben können
und auch zur Flucht habe er keinerlei Details nennen können.
5.3 Weiter habe er erzählt, sein Vater sei schliesslich aufgegriffen worden
und er selbst habe das (…) Schuljahr abschliessen können. Da er aber
sein Papier verloren habe, habe er befürchtet, aufgegriffen zu werden und
habe daher sein Heimatland verlassen. Der Verlust dieser Schulbestäti-
gung vermöge indes seine Ausreise nicht zu begründen, zumal er gemäss
eigenen Angaben zu Beginn des neuen Schuljahres eine neue ausgestellt
erhalten hätte. Aufgrund der widersprüchlichen und unsubstantiierten An-
gaben sowie der unlogischen Sachverhaltsdarstellungen würden seine
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Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AslyG an die Glaubhaftigkeit
nicht genügen.
5.4 In Bezug auf die illegale Ausreise sei festzustellen, dass er weder den
Nationaldienst verweigert habe noch daraus desertiert sei. Da er somit
nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen
habe und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei
einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte,
seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor
zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt.
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer zum
vorinstanzlichen Schluss auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht. Inso-
weit kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden.
Indes macht er geltend, er sei zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt
worden. Er sei inzwischen volljährig und somit im militärdienstpflichtigen
Alter. Er habe eine Rekrutierung durch den Aufenthalt im Ausland verhin-
dert. Das Risiko einer Verfolgung bestehe auch bei Erklärung des Bedau-
erns und der Bezahlung der Diasporasteuer. Die Bestrafung sei unverhält-
nismässig streng und politisch motiviert. Zudem sei die von der Vorinstanz
vollzogene Praxisänderung, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea asyl-
rechtlich unbeachtlich sei, rechtlich nicht haltbar, da sie auf einer ungenü-
genden Informationsgrundlage basiere und die Zulässigkeitsvoraussetzun-
gen einer Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des angerufe-
nen Gerichts nicht erfülle (BVGE 2010/54). Es sei deshalb davon auszu-
gehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG zu rechnen habe.
6.2
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4449/2015 vom
22. September 2016, E. 5.3.1). Diese Rechtsprechung wurde jüngst auf-
gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im als Referenzurteil publi-
zierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden
Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr
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aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einzie-
hung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art.
4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bezie-
hungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung
der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der
illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Ver-
schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). Das Gericht kommt zum
Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete
Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden
kann.
6.2.2 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüg-
lich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea
ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Es kam zu
Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete
Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden
könne (vgl. vorstehend E. 6.2.1). Beim Beschwerdeführer liegen, wie von
der Vorinstanz zutreffend festgestellt, keine zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte vor, welche zu einer Schärfung seines Profils führen. Zum Zeitpunkt
der Ausreise war er noch minderjährig und wurde noch nicht zum Militär-
dienst aufgeboten. Mit den Militärbehörden habe er nie konkreten Kontakt
gehabt. Für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverwei-
gerung bestehen somit keine Anhaltspunkte. Soweit er ausführt, die Schil-
derungen zur illegalen Ausreise seien glaubhaft ausgefallen, was von der
Vorinstanz auch nicht bemängelt worden sei, ist anzufügen, dass auf die
Glaubhaftigkeit zufolge der Asylirrelevanz nicht weiter einzugehen ist.
6.3 Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zu-
sätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils auf-
weist, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung
auszugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch folglich zu Recht abge-
lehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet.
8.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung, weshalb die Vorinstanz den Vollzug aufgescho-
ben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb
dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind.
10.2 Der Rechtsvertreter weist in der eingereichten Honorarnote vom
23. Januar 2017 einen zeitlichen Aufwand von 4.75 Stunden (à Fr. 180.–)
und einen zusätzlichen Aufwand von Fr. 50.– (Spesenpauschale) aus. Der
geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Ausgehend
von einem Stundenansatz von Fr. 150.– (vgl. Zwischenverfügung vom
30. Januar 2017) bemisst sich das Honorar auf Fr. 769.50 (inkl. Mehrwert-
steuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Zusammen mit der
Spesenpauschale von Fr. 50.– ist dem Rechtsvertreter somit von der Ge-
richtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 819.50 zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Beistand MLaw Stefan Frost wird vom Bundesverwaltungs-
gericht ein amtliches Honorar von Fr. 819.50 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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