Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4802/2010
Urteil vom 19. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______,
dessen Ehefrau
B._______,
und deren Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
Serbien,
vertreten durch Valerio Priuli,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 2. Juni 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Serbien
am 29. März 2010 und gelangten am 30. März 2010 in die Schweiz, wo
sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 14. April 2010 wurde der
Beschwerdeführer und am 19. April 2010 die Beschwerdeführerin sowie
die beiden ältesten Töchter im Transitzentrum Altstätten erstmals befragt.
Das BFM hörte die Eltern am 30. April 2010 und die Töchter am 4. Mai
2010 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machten die
Beschwerdeführenden geltend, sie stammten aus G._______, Gemeinde
H._______, und seien ethnische Roma. Im Jahre 1991 habe der
Beschwerdeführer den regulären Militärdienst absolviert und sei
anschliessend an die Front nach Kroatien geschickt worden. Da er nicht
an den Kriegshandlungen habe teilnehmen wollen, sei er aus
psychischen Gründen vom Dienst befreit und schliesslich als
militärdienstuntauglich erklärt worden. Weil er Roma sei, bekomme er
nun aber keine Militärrente. Ebenfalls wegen seiner ethnischen
Zugehörigkeit habe er – trotz guter Ausbildung – keine feste Anstellung
erhalten.
Seit dem Jahre 1992 würden sie wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Roma
von Unbekannten beschimpft, bespuckt und geschlagen. Auch sei ihr
Haus immer wieder mit Steinen beworfen worden. In der Schule seien die
Kinder, insbesondere C._______ und D._______, regelmässig
Belästigungen durch Mitschüler ausgesetzt gewesen. Deshalb habe sich
der Beschwerdeführer an die Lehrer gewendet, welche indes nichts
gegen diese Übergriffe unternommen hätten.
Der Sohn F._______ sei im Jahre 2005 an Meningitis erkrankt. Zunächst
sei er nicht behandelt worden, erst als es ihm sehr schlecht gegangen
sei. Zwischenzeitlich sei er aber geheilt. Im September 2005 sei die
Tochter C._______ von einem Kameraden auf dem Schulhausplatz
gestossen worden. Dabei sei sie auf das linke Knie gestürzt und habe
sich verletzt. Während einem Jahr hätten verschiedene Ärzte die
Verletzung als nicht gravierend betrachtet, vermutlich weil sie Roma
seien. Danach sei eine neue Ärztin für C._______ zuständig geworden.
Diese habe C._______ zweimal operiert, das erste Mal im Oktober 2006,
das zweite Mal am
23. April 2009. Bei einer späteren Röntgenkontrolle sei festgestellt
worden, dass sich im Bein von C._______ noch ein Metallteil befinde.
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Vom
5. bis 15. Januar 2010 habe sich C._______ zu Therapiezwecken im
I._______ von G._______ aufgehalten. Dieser Aufenthalt sei von der
Versicherung bezahlt worden. C._______ sei einzig wegen ihrer
ethnischen Zugehörigkeit nicht richtig und vollständig behandelt worden.
Die Tatsache, dass C._______ nicht richtig behandelt worden sei, habe
Folgen für ihr Leben. Nach wie vor könne sie das Knie nicht richtig
strecken und das Bein nicht lange belasten.
Im August 2009 habe eine unbekannte Person eine Flasche nach dem
Beschwerdeführer geworfen und am 16. Januar 2010 sei er verprügelt
worden. Der Beschwerdeführer habe die Vorfälle der Polizei gemeldet,
diese hätten indes nichts unternommen. Die Beschwerdeführerin sei am
4. März 2010 auf der Strasse an den Haaren gezogen und
zusammengeschlagen worden. Zudem sei sie aufgefordert worden, das
Land zu verlassen. Aufgrund all dieser Probleme und aus Angst, den
Kindern könnte etwas passieren, hätten sie sich zur Ausreise
entschlossen.
Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden zwei undatierte
Entlassungsscheine der Gesundheitsorganisation J._______ in
K._______, sowie zwei orthopädische Befunde des Instituts für
orthopädische-chirurgische Krankheiten J._______ in K._______ vom 5.
November 2009 und Dezember 2009 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und
lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2010 setzte der
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Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung eines
aktuellen ärztlichen Zeugnisses. Den Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwies er auf einen
späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
E.
Innert der angesetzten Frist reichten die Beschwerdeführenden am
1. September 2010 ein ärztliches Attest von Dr. med. L._______,
Leitender Arzt am Spital M._______, vom 20. August 2010 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich – wie bereits in der
Zwischenverfügung vom 17. August 2010 festgestellt – ausschliesslich
gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung der Asylgesuche) und 3 (verfügte
Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 2. Juni 2010
sind demnach mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.
5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere
Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten
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Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der
vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige
und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer
ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1).
Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer
medizinischen Notlage kann nur dann geschlossen werden, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person
führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende
medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt
jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine
nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
5.2. In der angefochtenen Verfügung wird zur Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung ausgeführt, die gesundheitlichen Probleme von
C._______ am linken Knie seien in Serbien behandelt worden. Der
Umstand, dass C._______ immer noch Probleme mit ihrem Knie habe,
heisse aber nicht, dass die Ärzte in Serbien nicht alles in ihrer Macht
Stehende versucht hätten, um sie zu heilen. Gemäss den abgegebenen
medizinischen Unterlagen sei C._______ im Jahre 2009 zweimal operiert
worden. Sodann sei festzuhalten, dass die medizinische
Grundversorgung in Serbien für die gesamte Bevölkerung gewährleistet
sei. Es würden praktisch flächendeckend alle gängigen Behandlungen
angeboten, auch unter Anwendung moderner Behandlungsmethoden.
Nachdem C._______ über Jahre hinweg ärztlich betreut worden sei,
würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr
nach Serbien sprechen.
5.3. In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, entgegen der vor-
instanzlichen Ansicht sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Als
ethnische Roma seien die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit
verschiedentlich diskriminiert worden. Das BFM verkenne ihre Lage in
Serbien. So sei auch die seinerzeitige medizinische Nicht-
beziehungsweise Schlechtbehandlung von F._______ und C._______
einzig auf die ethnische Zugehörigkeit der Familie zurückzuführen.
C._______ leide heute noch an den Folgen des Sturzes auf das Knie. Sie
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könne das Bein nicht strecken und habe keine Kraft darin. Zudem befinde
sich immer noch ein Metallstück in ihrem Bein. Des weiteren sei es den
Kindern entgegen der Ansicht des BFM aufgrund des bisher Erlebten
nicht zumutbar, wegen bleibenden Schäden nochmals im Herkunftsland
ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ferner sei bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die misslungene
Schulintegration der Kinder zu berücksichtigen. Da die Kinder die
Schulausbildung nicht hätten abschliessen können, sei bei einer
Rückkehr eine Integration auf dem Arbeitsmarkt erschwert. Bereits der
gut ausgebildete Vater habe nie eine feste Berufsanstellung finden
können.
5.4.
5.4.1. Zur Zumutbarkeit ist vorweg festzuhalten, dass im Heimatland der
Beschwerdeführenden seit geraumer Zeit weder Bürgerkrieg noch eine
Situation allgemeiner Gewalt herrschen. Dementsprechend hat der
Bundesrat mit Beschluss vom 1. April 2009 Serbien als "safe country" im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Insoweit ist der Vollzug
der Wegweisung nach Serbien grundsätzlich zumutbar. Zwar können
nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Übergriffe von
Privatpersonen auf Angehörige der Roma sowie teilweise behördliche
Schikanen und Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden.
Diese erreichen indes – entgegen der in der Rechtsmittelschrift
vertretenen Ansicht – im Allgemeinen nicht ein Ausmass, welches den
Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen
liessen. Zudem lebt in G._______ (Gemeinde H._______), woher die
Beschwerdeführenden stammen, ein erheblicher Anteil der in Serbien
niedergelassenen Roma.
5.4.2. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden, abgesehen
von ihrem etwas mehr als einjährigen Aufenthalt in der Schweiz, stets in
G._______ gelebt haben. Dort besitzt der Vater des Beschwerdeführers
auch ein eigenes Haus, in welchem die Beschwerdeführenden vor ihrer
Ausreise gewohnt haben. Die Beschwerdeführenden sind demnach mit
G._______ in jeglicher Hinsicht vertraut und verfügen dort auch über ein
bestehendes familiäres und ausserfamiliäres Beziehungsnetz, auf
welches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen können. Was die angeblich
nie erfolgte berufliche Festanstellung des Beschwerdeführers anbelangt,
ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist,
grundsätzlich nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83
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Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E.11.2.2., EMARK 2005 Nr.
24 E. 10.1.). Insoweit vermögen die Beschwerdeführenden auch aus dem
Hinweis auf die angeblich nicht beendete Schulausbildung der Kinder und
der insoweit damit verbundenen erschwerten Integration in dem
Arbeitsmarkt, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Namentlich ist
diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführenden Eltern
mit der Ausreise aus dem Heimatland bewusst in Kauf genommen haben,
dass ihre Kinder die Schulausbildung in Serbien nicht beenden können.
Unter diesen Umständen ist die Rückkehr der Beschwerdeführenden als
zumutbar zu erachten.
5.5.
5.5.1. In der Rechtsmitteleingabe wird weiter geltend gemacht, aufgrund
der gesundheitlichen Situation von F._______ und C._______ sei der
Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar.
5.5.2. Betreffend den Sohn F._______ ist festzustellen, dass er gemäss
den übereinstimmenden Aussagen der Eltern im Jahre 2005 an
Meningitis erkrankte, zwischenzeitlich aber als geheilt gilt. Allein die
Tatsache, dass er heute öfters höheres Fieber und Kopfschmerzen hat
sowie lichtempfindlich ist, und deshalb ausserhalb des Hauses einen Hut
tragen muss, lässt den Vollzug der Wegweisung klarerweise nicht als
unzumutbar im Sinne des Gesetzes erscheinen.
5.5.3. Was die Tochter C._______ anbelangt, hat das Gericht ein
ärztliches Zeugnis einverlangt. Im ärztlichen Attest vom 20. August 2010
führt der untersuchende Orthopäde aus, bei C._______ liege am linken
Knie eine Insuffizienz des Streckapparates vor. Aufgrund dieser
Unzulänglichkeit würden ein Unsicherheitsgefühl und ein leichtes
Streckdefizit sowie Probleme beim Treppensteigen bestehen. Diese
würden im Alltag zu einer leichten Einschränkung führen. Aus
medizinischer Sicht benötige die Patientin unter Umständen eine
operative Korrektur. Diese könne jedoch auch in Serbien vorgenommen
werden. Es würden keinerlei Einschränkungen der Reisefähigkeit
bestehen.
5.5.4. Aufgrund der Akten steht fest, dass C._______ an einer
Beeinträchtigung des linken Knies leidet. Ob es sich – wie von den
Beschwerdeführenden behauptet – diesbezüglich tatsächlich so verhalten
hat, dass C._______ in Serbien aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit
nicht beziehungsweise schlecht behandelt wurde, ist den Akten nicht zu
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entnehmen, muss vom Gericht aber ernsthaft bezweifelt werden. Gemäss
den eingereichten Beweismitteln sowie den übereinstimmenden
Aussagen der Beschwerdeführenden steht nämlich fest, dass C._______
in Serbien zweimal operiert wurde. Zudem hat sie auf ärztliche
Verschreibung hin zweimal eine Physiotherapie und einen zehntägigen
Kuraufenthalt besucht. Beides wurde von der staatlichen
Krankenversicherung bezahlt. Es ist somit davon auszugehen, dass
C._______ in Serbien fachärztlich und therapeutisch behandelt wurde.
Gemäss den Ausführungen des untersuchenden Orthopäden ist
C._______ aufgrund einer Insuffizienz des Streckapparates am linken
Knie im Alltag leicht eingeschränkt. Weitere gesundheitliche
Beeinträchtigungen und auch ein vergessenes Metallstück im Bein
diagnostizierte der Facharzt nicht. Namentlich erachtete er auch keine
weiteren Kontrollen beziehungsweise allfällige regelmässige medizinische
Massnahmen zur Behandlung des Knies als notwendig. Einzig stellte er
fest, dass allenfalls eine operative Korrektur erforderlich sein könnte.
Diese kann indes nach Ansicht des untersuchenden Arztes ohne weiteres
in Serbien vorgenommen werden. Demnach ist C._______ offensichtlich
weder auf eine medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen,
noch würde eine Rückkehr in den Heimatstaat zu einer
lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes
führen. Insgesamt liegen somit keine Hindernisse medizinischer Art vor,
welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden.
5.5.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar erachtet hat. Nachdem
weder die Zulässigkeit noch die Möglichkeit der Wegweisung bestritten
worden sind, fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
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8.1. Die Beschwerdeführenden beantragen die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung
wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die
beschwerdeführende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt
und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen.
8.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das
Beschwerdeverfahren als aussichtslos zu bezeichnen, womit eine der
kumulativ erforderlichen Voraussetzungen zur Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt ist. Das Gesuch ist daher
abzuweisen.
8.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das
N._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand: