B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4802/2012
U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 24. August 2012 / N (…).
E-4802/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom
27. Januar 2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an. Mit Urteil vom 16. Januar 2012 (E-3219/2011) wies das
Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Be-
schwerde vom 6. Juni 2011 ab.
B.
B.a Mit Eingabe vom 7. August 2012 ersuchte der Rechtsvertreter na-
mens seines Mandanten das BFM um Feststellung der Unzulässigkeit
oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Zu-
ständigkeit führte er unter anderem an, die Beurteilung, ob der Wegwei-
sungsvollzug zum gegebenen Zeitpunkt zulässig oder zumutbar sei, ob-
liege nicht etwa dem Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsver-
fahren, sondern dem Bundesamt, welches zusammen mit dem Kanton für
den Vollzug zuständig sei. Das Gesuch werde deshalb entsprechend der
gesetzlichen Logik bei dieser Behörde eingereicht und müsse von ihr be-
handelt werden.
Zur Begründung wurde unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte Doku-
mente (vgl. Beilagenverzeichnis auf S. 23 ff. der Eingabe) geltend ge-
macht, die Situation in Sri Lanka habe sich seit dem Urteil vom 16. Janu-
ar 2012 erheblich verändert. Zahlreiche abgewiesene tamilische Asylbe-
werber seien bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka Opfer von Menschen-
rechtsverletzungen geworden, was das Versagen der aktuellen europäi-
schen Asylpraxis bei der Identifizierung der gefährdeten Personen doku-
mentiere und zu einem Umdenken auf Stufe des britischen High Courts
geführt habe. All dies müsse nun zwingend in der schweizerischen Praxis
berücksichtigt werden. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer in
der Schweiz regelmässig an exilpolitischen Aktivitäten beteiligt habe. Als
Beleg würden zwei aus dem Internet ausgedruckte Fotos eingereicht, auf
welchen er mit einem Plakat um den Hals zu sehen sei; er trage einen
LTTE-Schal (Liberation Tigers of Tamil Eelam ) und eine entsprechende
Mütze. Mit Verweis auf die systematische Überwachung von asylsuchen-
den tamilischen Personen in der Schweiz sei davon auszugehen, dass er
aufgrund dieser öffentlich zugänglichen Quelle bei einem direkten Foto-
vergleich im Zusammenhang mit der bei ihm bereits erfolgten Beschaf-
fung von Ersatzreisepapieren mit Hilfe einer entsprechenden Software
E-4802/2012
Seite 3
von den sri-lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE erkannt wer-
de.
Vor diesem Hintergrund erweise sich der Vollzug der Wegweisung als un-
zulässig. Der Beschwerdeführer riskiere bei einer Rückschaffung nach Sri
Lanka eine menschenrechtswidrige Behandlung. Er müsse damit rech-
nen, verhaftet, verhört, misshandelt, gefoltert und über längere Zeit inhaf-
tiert zu werden; ebenso drohe ihm eine extralegale Liquidierung durch pa-
ramilitärische Kräfte, welche mit der Regierung verbunden seien. Sollte
das Bundesamt die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verneinen,
sei zumindest von der Unzumutbarkeit auszugehen, weil der Beschwer-
deführer aufgrund der geschilderten Bedrohungslage konkret gefährdet
sei.
Für die Begründung im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen.
B.b Am 21. August 2012 informierte der Rechtsvertreter das Bundesamt
dahingehend, sein Mandant habe ihm mitgeteilt, dass ihn das sri-lan-
kische Generalkonsulat am (…) telefonisch kontaktiert und von ihm weite-
re Auskünfte, unter anderem (…), verlangt habe. Der Beschwerdeführer
sei irritiert und vermute, diese Anfrage stehe im Zusammenhang mit Er-
mittlungen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu seiner Person und zu
allfälligen Aktivitäten.
C.
Mit am 31. August 2012 eröffneter Verfügung vom 24. August 2012 wies
das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom
7. August 2012 gegen seine Verfügung vom 4. Mai 2011 ab. Es stellte
fest, diese sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von
Fr. 600.– und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte es aus, das Gericht habe mit Urteil vom 16. Janu-
ar 2012 festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zu-
mutbar sei. Mit einer Neubeurteilung allfälliger Vollzugshindernisse durch
das Bundesamt würde die Rechtsbeständigkeit des Urteils entgegen den
diesbezüglichen Ausführungen im Gesuch sehr wohl berührt, weil bei ei-
ner gegenteiligen Auffassung die rechtlich paradoxe Situation entstünde,
dass das Amt das Urteil aufheben könnte. Bei der Frage nach der
Rechtsnatur der Eingabe vom 7. August 2012 sei das Urteil deshalb
zwingend zu berücksichtigen.
E-4802/2012
Seite 4
Zur geltend gemachten nachträglich veränderten Sachlage sei anzumer-
ken, dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug für
Personen aus Sri Lanka für grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich
halte. Obwohl die Ausführungen zur dortigen Situation in gewissen Punk-
ten zutreffen würde, gerate nicht jede rückkehrende Person in eine exis-
tenzbedrohende Lage. Im Gesuch würden keine Gründe geltend gemacht
oder Dokumente eingereicht, die eine erhebliche nachträgliche Verände-
rung der Sachlage hinsichtlich der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des
Vollzugs belegen könnten, zumal nicht dargetan werde, inwieweit der Be-
schwerdeführer von der geltend gemachten veränderten Sachlage betrof-
fen sein sollte. Auch das Gericht halte in seiner aktuellen Rechtsprechung
den Vollzug der Wegweisung für grundsätzlich zulässig und zumutbar.
Zu den als Beleg für die exilpolitischen Tätigkeiten eingereichten Fotos
führte das Bundesamt aus, mit der Eingabe vom 7. August 2012 werde
ausdrücklich nur die Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen be-
antragt, weshalb zu prüfen sei, ob für den Beschwerdeführer ein konkre-
tes Risiko bestehe, in seinem Heimatland einer nach Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt zu werden.
Dieses Risiko sei zu verneinen. Abgesehen davon, dass der Beschwerde-
führer auf den Fotos kaum zu erkennen sei und jegliche Angaben zum
Zeitpunkt und Ort der Demonstration fehlten, sei damit eine regelmässige
exilpolitische Aktivität nicht belegt. Die blosse Teilnahme an einer Demon-
stration vermöge noch kein „real risk“ zu begründen. Den Eingaben vom
7. August und 21. August 2012 könnten keine Hinweise darauf entnom-
men werden, die sri-lankischen Behörden hätten von diesen Tätigkeiten
überhaupt Kenntnis genommen oder gestützt darauf Massnahmen zum
Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet. Die angebliche Kontaktauf-
nahme durch das sri-lankische Generalkonsulat am (...) sei nicht belegt
und könne, sollte sie wirklich stattgefunden haben, verschiedene Ursa-
chen haben. Zudem würden allein in Schweiz unzählige exilpolitische An-
lässe durchgeführt, weshalb es den sri-lankischen Behörden unmöglich
sein dürfte, die Teilnehmer namentlich zu identifizieren. Hinzu komme,
dass diese nur dann ein Interesse an der Identifizierung von Personen
haben dürften, wenn sie deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das
politische System wahrnehmen würden. Erheblich und relevant für die
Beurteilung sei eine exilpolitische Tätigkeit nur dann, wenn die betreffen-
de Person nach aussen erkennbar, persönlich exponiert und virulent re-
E-4802/2012
Seite 5
gimefeindlich aktiv werde, oder wenn sich ihre politischen Aktionen als
Fortführung einer bereits im Heimatland zu Tage getretenen festen Über-
zeugung darstelle und eine gewisse Intensität erreiche. Dies sei vorlie-
gend nicht der Fall. Die angeblichen exilpolitischen Aktivitäten vermöch-
ten aufgrund ihres bescheidenen Ausmasses und angesichts der seit
dem Kriegsende veränderten Lage in Sri Lanka keine Betroffenheit im
Sinne von Art. 3 EMRK zu begründen.
Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der
Verfügung vom 4. Mai 2011 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungs-
gesuch sei deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sei
in Übereinstimmung mit Art. 17b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG; SR 142.31) eine Gebühr zu erheben; eine Entschädigung werde
nicht gewährt. Weil die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und
Rechtsbehelfe den Vollzug nicht hemme, komme einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2012 focht der Beschwerde-
führer diese Verfügung an und beantragte in materieller Hinsicht die Auf-
hebung dieser Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz zur Abklärung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventuell die Feststellung der Un-
zulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der
Anweisung an das BFM, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm im Sinne einer vorsorg-
lichen Massnahme zu gestatten, den Beschwerdeentscheid in der
Schweiz abzuwarten. Weiter beantragte er, dem unterzeichneten Anwalt
sei mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundes-
verwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichts-
schreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut seien
und welche Richter an einem Entscheid mitwirken würden.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den Erwägungen einge-
gangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2012 stellte der Instruktions-
richter fest, der Antrag auf Bekanntgabe des Instruktionsrichters und des
am Verfahren beteiligten Gerichtsschreibers werde mit vorliegender Zwi-
E-4802/2012
Seite 6
schenverfügung (Kürzel des Gerichtsschreibers auf der ersten Seite oben
links [jap = Peter Jaggi]) hinfällig. Er hiess das Ersuchen um Bekanntga-
be des am Verfahren beteiligten Spruchgremiums gut, wies den Antrag
auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Aussetzen des Wegwei-
sungsvollzugs bis zum Beschwerdeentscheid) ab und forderte den Be-
schwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde
im Unterlassungsfall auf, bis zum 5. Oktober 2012 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 1200.– zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
F.
F.a Am 5. Oktober 2012 erneuerte der Rechtsvertreter sein Begehren um
Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Zur Stützung seiner Vorbringen
reichte er mehrere Dokumente (vgl. Beilagenverzeichnis auf S. 6 der Ein-
gabe) zu den Akten. Auf die Begründung und die eingereichten Dokumen-
te wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
F.b Mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer eine
Liste mit Telefonnummern für den Zeitraum vom (…) bis (…) einreichen
und diesbezüglich ausführen, damit sei belegt, dass er in der fraglichen
Zeit tatsächlich vom sri-lankischen Generalkonsulat in Genf kontaktiert
worden sei.
F.c Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2012 hob der Instruktions-
richter die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 20. September 2012 wie-
dererwägungsweise auf und setzte den Vollzug der Wegweisung gestützt
auf Art. 112 AsylG aus. Gleichzeitig stellte er fest, der Beschwerdeführer
dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
G.
G.a Am 21. Februar 2013 leitete das BFM einen bei ihm am 19. Februar
2013 eingegangenen ärztlichen Bericht vom (...) betreffend beim Be-
schwerdeführer diagnostizierte (...) an das Bundesverwaltungsgericht
weiter.
G.b Am 22. März 2013 fand das Ergebnis der vom Instruktionsrichter in
Auftrag gegebenen gerichtsinternen Abklärungen zur Behandelbarkeit ei-
ner (...) in Sri Lanka, zum Zugang zu einer solchen und zu den Kosten ei-
ner Behandlung Eingang in die Akten.
E-4802/2012
Seite 7
H.
H.a Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. April 2013
unter Verweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an
denen vollumfänglich festgehalten werde, die Abweisung der Beschwer-
de. Ergänzend hielt es im Zusammenhang mit der Praxis der britischen
Behörden fest, dass auch diese nicht von einer generellen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs ausgingen, sondern in Übereinstimmung mit
der Praxis des Gerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) einzelfallbezogene Prüfungen vornähmen. Die briti-
schen Akten seien deshalb für die Evaluierung des persönlichen Gefähr-
dungspotentials des Beschwerdeführers nicht tauglich. Deren Beizug re-
spektive eine Rückweisung an das Amt sei deshalb nicht angezeigt.
H.b Mit Verfügung vom 23. April 2013 stellte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer Kopien des ärztlichen Berichts vom (...), der gerichtsin-
ternen Abklärung vom 22. März 2013 betreffend (...) sowie der Vernehm-
lassung vom 17. April 2013 zu und lud ihn zur Stellungnahme bis zum
14. Mai 2013 ein.
H.c In seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2013 hielt der Beschwerdefüh-
rer an seinen Rechtsbegehren fest. Zur Stützung seiner Vorbringen reich-
te er zahlreiche Dokumente (vgl. Beilagenverzeichnis auf Seite 44 der
Eingabe) zu den Akten.
Auf die Begründung wird nachstehend eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E-4802/2012
Seite 8
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
4.
Das BFM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des
Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist auf das Gesuch
eingetreten. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Angesichts dessen, dass
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Seite 9
sich das Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise die vorliegende Be-
schwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung richten, hat
das Bundesverwaltungsgericht einzig zu prüfen, ob seit dem Urteil vom
16. Januar 2012 (Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der angefochte-
nen Verfügung vom 4. Mai 2011) eine massgebende Veränderung der
Sachlage eingetreten ist, die hinsichtlich des angeordneten Wegwei-
sungsvollzugs zu einem anderen Ergebnis führen könnte.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.
6.1 Auf die Vorbringen, der Beschwerdeführer habe im rechtskräftig ab-
geschlossenen ordentlichen Asylverfahren verschwiegen, dass er seit
seiner Einreise in die Schweiz im (…) exilpolitisch aktiv gewesen sei, was
zeige, dass er für die sri-lankischen Behörden nicht nur an der dokumen-
tierten Demonstration, sondern auch früher erkennbar gewesen sei, und
er würde vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen bei ei-
nem negativen Asylentscheid zur Gruppe der tamilischen abgewiesenen
Asylgesuchstellern gehören, weshalb ihm asylrelevante Nachteile droh-
ten, ist nicht einzutreten, weil damit Gründe geltend gemacht werden, die
dem vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht zugänglich sind und
zu einer unzulässigen Erweiterung des Streitgegenstandes führen wür-
den.
6.2 Ebenfalls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet der am
21. Februar 2013 vom Bundesamt an das Bundesverwaltungsgericht wei-
tergeleitete, bei ihm am 19. Februar 2013 eingegangene ärztlichen Be-
richt vom (...) betreffend beim Beschwerdeführer diagnostizierte (...).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Wiedererwägungsgesuch vom
7. August 2012 einzig damit begründet wurde, die Situation in Sri Lanka
habe sich seit dem Urteil vom 16. Januar 2012 erheblich verändert und
der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt,
weshalb das sri-lankische Generalkonsulat am (...) Kontakt mit ihm auf-
genommen habe. Die angefochtene Verfügung vom 24. August 2012 be-
fasst sich denn auch ausschliesslich mit diesen Wiedererwägungsgrün-
E-4802/2012
Seite 10
den. Die aktenkundig gewordene (...) ist weder im vorinstanzlichen Ver-
fahren noch im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht worden, weshalb
diese Erkrankung angesichts des im Wiedererwägungsverfahren herr-
schenden Grundsatzes des Rügeprinzips (im Unterschied zum im ordent-
lichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz) nicht Prüfungsge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. dazu BVGE 2009/37 und
BVGE 2009/46). Daran ändert auch nichts, dass der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. April 2013 unter anderem
einlud, innert Frist zu den ihm zugestellten Kopien des ärztlichen Berichts
vom (...) und der gerichtsinternen Abklärung vom 22. März 2013 Stellung
zu nehmen.
7.
7.1
7.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das BFM habe sich in der
angefochtenen Verfügung zwar zum beantragten Vollzugsstopp, aber
nicht zu den beantragten Sachverhaltsabklärungen im Zusammenhang
mit dem Deportationsstopp in Grossbritannien geäussert. Aus den aktuel-
len Entwicklungen im Zusammenhang mit diesem Stopp ergäben sich
klare Hinweise darauf, dass auch tamilische Personen, deren Asylgesuch
abgelehnt worden sei, bei einer zwangsweisen Rückführung nach Sri
Lanka Gefahr liefen, Opfer einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Be-
handlung zu werden. Angesichts der Brisanz der jüngsten Entwicklungen
in Grossbritannien hätten aber zwingend genauere Informationen einer-
seits zu den von Human Rights Watch dokumentierten Fällen und ande-
rerseits zum Verfahren beim britischen High Court, welcher den Deporta-
tionsstopp verfügt habe, eingeholt werden müssen. Indem es diese zwin-
gend notwendigen Abklärungen unterlassen habe, sei der rechtserhebli-
che Sachverhalt nur unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Das
Bundesamt habe das Recht des Beschwerdeführers auf Prüfung seiner
Parteivorbringen und Anträge sowie die Begründungspflicht verletzt.
7.1.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mangels Rele-
vanz nicht gehalten war, sich zu den beantragten Sachverhaltsabklärun-
gen im Zusammenhang mit dem Deportationsstopp in Grossbritannien zu
äussern. Wie in der Vernehmlassung vom 17. April 2013 zutreffend aus-
geführt wurde, gehen die britischen Behörden nicht von einer generellen
Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung aus, sondern prüfen das all-
fällige Vorhandensein von Vollzugshindernissen in Übereinstimmung mit
der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) einzelfallweise. Angesichts die-
E-4802/2012
Seite 11
ser Sachlage drängten sich keine weitergehenden Abklärungen auf und
auch für das Gericht besteht keine Notwendigkeit, die diesbezügliche wei-
tere Entwicklung abzuwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht geht auch in Anbetracht der jüngeren La-
geentwicklung nicht davon aus, dass abgewiesene tamilische Asylge-
suchsteller generell Gefahr laufen, asylrechtlich relevanter Verfolgung
oder einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK aus-
gesetzt zu werden. Der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamili-
schen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE
in Kontakt kam, stellt kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich
relevante Gefährdung dar. Es ist davon auszugehen, dass in den ehe-
mals von den LTTE kontrollierten Gebieten ein Grossteil der Bevölkerung
zwangsweise oder freiwillig mit diesen in Kontakt war. Die Wahrschein-
lichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt ein besonderes Profil der
betreffenden Person voraus (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1858/2012 vom 24. Januar 2013). Die in BVGE 2011/24
vorgenommene Lageeinschätzung ist weiterhin zutreffend und wird vom
UNHCR und von anderen, auch vom Beschwerdeführer genannten Quel-
len betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka
bestätigt (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the Internatio-
nal Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember
2012; AMNESTY INTERNATIONAL [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff.
[AI-Index: POL 10/001/2012]; DIES., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's
security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; HUMAN
RIGHTS WATCH, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; INTERNA-
TIONAL CRISIS GROUP, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights,
Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; SCHWEIZERI-
SCHE FLÜCHTLINGSHILFE (SFH), Sri Lanka: Aktuelle Situation für aus dem
Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für Rückkeh-
rerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011, sowie Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-980/2012 vom 11. März 2013 und E-2625/2011 vom
22. Januar). Auch im Bericht der SFH wird klar zum Ausdruck gebracht,
es würde keine Hinweise darauf geben, dass alle Rückkehrende syste-
matisch entführt, verhaftet oder gefoltert würden (SFH, Aktuelle Situation,
Bern, 15. November 2012, S. 20ff.). Somit kann auch in Berücksichtigung
der eingereichten Berichte zur Lage in Sri Lanka davon ausgegangen
werden, dass rückkehrenden Tamilen nicht in genereller Weise unmen-
schliche Behandlung droht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
E-4802/2012
Seite 12
Der EGMR hat sich unter dem Aspekt der menschenrechtswidrigen Be-
handlung wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen, die aus
einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, befasst (vgl. NA.
v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli
2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Ja-
nuar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom
20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08,
Entscheid vom 31. Mai 2011). Demnach sei nicht in genereller Weise da-
von auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Be-
handlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr ver-
schiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im
Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt
der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als ver-
dächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstra-
fe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder vor Kauti-
onsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher
Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Exis-
tenz von (Körper-)Narben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder
von einem anderen Ort, welcher als Zentrum für die Beschaffung von
LTTE-Geldern gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumen-
ten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit ei-
nem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
Vorliegend ist entgegen den diesbezügliche Ausführungen auf Beschwer-
deebene festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder ein besonderes
Profil noch gehäufte Risikofaktoren aufweist, aus denen sich insgesamt
schliessen liesse, er habe ernsthafte Gründe für die Befürchtung, die sri-
lankischen Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein In-
teresse. Das Gericht hat in seinem Urteil vom 16. Januar 2012 festge-
stellt, die geltend gemachten Verfolgungsgründe vermöchten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, und er sei zum Zeit-
punkt des Verlassens seines Heimatlandes nicht in asylrelevanter Weise
verfolgt worden.
7.2
7.2.1 Zu seinen exilpolitischen Aktivitäten lässt der Beschwerdeführer an-
führen, das Argument in der angefochtenen Verfügung, es sei nicht er-
sichtlich, an welcher Kundgebung die Fotos aufgenommen worden seien,
sei nicht stichhaltig. Ein solcher Beweis könne ohne weiteres erbracht
E-4802/2012
Seite 13
werden, weil jeder Demonstrationszug bestimmte Eigenheiten habe und
sich an bestimmten Orten bewege, was mit dem Vergleich anderer Fotos,
welche beispielsweise im Internet publiziert worden seien, belegt werden
könne. Das Bundesamt wäre deshalb zur Vornahme weiterer Sachver-
haltsabklärungen verpflichtet gewesen. Der Beschwerdeführer habe sei-
ne seit seiner Einreise in die Schweiz im (…) erfolgten exilpolitischen Ak-
tivitäten im rechtskräftig abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren
nicht erwähnt, was zeige, dass er für die sri-lankischen Behörden nicht
nur an der dokumentierten Demonstration, sondern auch früher erkenn-
bar gewesen sei.
Hinzu komme, dass die Einschätzung des BFM hinsichtlich des Interes-
ses der sri-lankischen Behörden an der Überwachung von exilpolitischen
Aktivitäten falsch sei, weil mit den zusammen mit dem Gesuch vom
7. August 2012 eingereichten Unterlagen dokumentiert sei, dass diese
ausdrücklich erwähnt hätten, sie verfolgten jeden erkannten Unterstützer
der LTTE im Ausland. Des Weiteren sei bekannt, dass die von auch in der
Schweiz aktiven paramilitärischen Gruppen unterstützten sri-lankischen
Sicherheitskräfte systematisch Kundgebungen der LTTE fotografieren
und filmen würden. Mit Hilfe entsprechender Software und dem bei der
Ersatzreisepapierbeschaffung erstellten Foto sei es ohne weiteres mög-
lich, den Beschwerdeführer zu identifizieren. Dass diese Überwachung in-
tensiv sei, belegten die im März 2012 versandten Drohbriefe und der Um-
stand, dass Kundgebungsteilnehmer mit einem "low profile" festgestellt
und identifiziert worden seien. Auch in diesem Zusammenhang sei der
Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt worden.
7.2.2 Zu den im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Fotos betref-
fend exilpolitische Aktivitäten kann vorab auf die zutreffenden Ausführun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Hinzu kommt,
dass es den sri-lankischen Behörden nicht möglich ist, jeden einzelnen
Demonstranten zu identifizieren. Und auch wenn der Beschwerdeführer
an einer nicht näher spezifizierten Kundgebung teilgenommen haben soll-
te, an welcher er mit einem Plakat um den Hals zu sehen sei, einen
LTTE-Schal und eine entsprechende Mütze trage, ist entgegen seinen
Ausführungen festzustellen, dass diese Tätigkeit nicht ausreicht, um sich
in einer grösseren Menschengruppe derart zu exponieren, dass die sri-
lankischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären.
Die Hinweise auf im März 2012 versandte Drohbriefe und darauf, dass
auch schon Kundgebungsteilnehmer mit einem "low profile" festgestellt
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und identifiziert worden seien, sind mangels Bezugs zur Person des Be-
schwerdeführers nicht geeignet, ein Profil zu belegen, welches über das-
jenige eines auf den Fotos kaum erkennbaren Teilnehmers an einer nicht
näher spezifizierten Kundgebung hinausgehen würde. Zudem ist auch die
am 10. Oktober 2012 eingereichten Liste mit Telefonnummern für den
Zeitraum vom (…) bis (…) nicht geeignet, Wiedererwägungsgründe dar-
zutun, weil anzunehmen ist, dass die vorgebrachte Kontaktaufnahme des
sri-lankischen Generalkonsulates in Genf mit dem Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit der Ausstellung eines Reisepapieres für die Rückrei-
se erfolgt ist. Dafür spricht auch die Eingabe des Rechtsvertreters vom
21. August 2012 an das Bundesamt, mit der dieser dahingehend infor-
mierte, am (...) habe das sri-lankische Generalkonsulat seinen Mandan-
ten telefonisch kontaktiert und von ihm unter anderem (…) verlangt. Beim
Vorbringen in der Replik, Ende (…) seien (…) Angehörige des B._______
(…) in C._______ beim Vater des Beschwerdeführers vorstellig geworden
und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt, handelt es sich um eine
unbelegte, nicht weiter substanziierte Behauptung.
Der Beschwerdeführer verfügt somit über kein Profil, welches auf das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe schliessen liesse. Zur Rüge, der
Sachverhalt sei unrichtig respektive unvollständig festgestellt worden, ist
festzuhalten, dass es wegen des Rügeprinzips nicht Sache der mit einem
Wiedererwägungsgesuch befassten Behörde ist, diesen von Amtes we-
gen richtig und vollständig abzuklären, wenn sich aufgrund der angerufe-
nen, nachträglich entstandenen neuen Tatsachen keine hinreichenden
Hinweise dafür ergeben, diese könnten geeignet sein, den Entscheid zu-
mindest im Vollzugspunkt aufzuheben.
7.3 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente einzugehen,
weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
7.4 Zusammenfassend folgt, dass seit Erlass des Urteils vom 16. Januar
2012 (Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der angefochtenen Verfü-
gung vom 4. Mai 2011) keine zu einem Bleiberecht in der Schweiz füh-
rende, wesentlich veränderte Sachlage eingetreten ist. Es liegt auch kei-
ne Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, womit sich die Rügen der un-
vollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung sowie Verletzung
des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen und Beweisanträge als un-
begründet erweisen. Ebenfalls ist keine Verletzung der Begründungs-
pflicht auszumachen, da sich das Bundesamt in der angefochtenen Ver-
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fügung mit allen für den Entscheid relevanten Vorbringen auseinanderge-
setzt und darüber hinaus in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, wes-
halb das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt werde. Dem Wegweisungs-
vollzug stehen keine Hindernisse entgegen. Demnach ist der mit Zwi-
schenverfügung vom 18. Oktober 2012 angeordnete Vollzugsstopp auf-
zuheben.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund des dem Ge-
richt entstandenen ausserordentlichen Aufwandes auf insgesamt
Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 73.320.2]). Sie sind durch den am 5. Oktober 2012 ge-
leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2012 angeordnete Vollzugs-
stopp wird aufgehoben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
gedeckt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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