Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4803/2009
Urteil vom 13. April 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
Parteien A._______, Eritrea,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Einreisebewilligung und Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau B._______, geboren (…),
mit Verfügung vom 2. Mai 2008 vom BFM als Flüchtlinge anerkannt
wurden und ihnen in der Schweiz Asyl erteilt wurde, und dass ihre
gemeinsamen Kinder C._______, geboren (…), und D._______, geboren
(…), mit gleicher Verfügung und der am (…) geborene Sohn E._______
mit Verfügung vom 25. August 2009 in die Flüchtlingseigenschaft der
Eltern einbezogen wurden und ebenfalls Asyl erhielten,
dass der Beschwerdeführer am 22. April 2009 beim BFM unter dem Titel
"Gesuch um Familienzusammenführung" beantragte, seine aus einer
früheren Beziehung stammenden fünf minderjährigen Kinder F._______,
geboren (…), G._______, geboren (…), H._______, geboren (…),
I._______, geboren (…), und J._______, geboren (…), die bei ihrer
Mutter K._______ – seiner früheren Lebenspartnerin – im Heimatland
lebten, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie in seine
Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 9. Mai 2008 aufforderte,
offizielle, beglaubigte Dokumente im Original und mit Übersetzung
einzureichen, die belegten, dass er der behördlich registrierte Vater und
Inhaber der elterlichen Gewalt der fünf Kinder sei,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Eingang BFM am
11. Juni 2009) eine Auflistung der Namen der fünf Kinder und deren
Mutter, eine Kopie einer eritreischen Identitätskarte sowie Kopien zweier
Fotos einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juni 2009 – eröffnet am 29. Juni
2009 – die Einreise der fünf Kinder verweigerte und das Gesuch um
Familienzusammenführung abwies,
dass es zur Begründung ausführte, gemäss ständiger Praxis werde eine
Einreisebewilligung zur Familienzusammenführung gestützt auf die
einschlägige Gesetzesbestimmung erteilt, wenn keine besonderen
Umstände dagegen sprächen,
dass zwar seine fünf minderjährigen Kinder zu dem im Asylgesetz
genannten Personenkreis gehörten, jedoch bei ihrer leiblichen Mutter
lebten, mit der der Beschwerdeführer nie verheiratet gewesen sei,
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dass trotz entsprechender Aufforderung keine Dokumente eingereicht
worden seien, die belegten, dass der Beschwerdeführer der offiziell
registrierte Vater der Kinder und ihm die elterliche Gewalt über sie
zugeteilt worden sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtmitteleingabe vom 27. Juli 2009
beim Bundesverwaltungsgericht gegen die BFM-Verfügung vom 26. Juni
2009 Beschwerde erheben liess,
dass er beantragte, die BFM-Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch
um Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung gutzuheissen,
dass er zusammen mit der Beschwerde drei Taufscheine im Original,
zwei Taufscheine in Kopie und fünf Schulzeugnisse zu den Akten reichte,
dass er in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung beantragte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, mit den bisher
zu den Akten gegebenen Dokumenten sei seine Vaterschaft
offensichtlich,
dass er zwar mit der Mutter der Kinder nie verheiratet gewesen sei, aber
über zehn Jahre lang mit ihr zusammengelebt und auch nach der
Trennung einen engen Kontakt zu den Kindern gepflegt habe und für
deren Unterhalt aufgekommen sei,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Zwischenverfügung vom 30. Juli 2009 das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung abwies und den Beschwerdeführer unter Androhung des
Nichteintretens zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 900.−
aufforderte,
dass er zur Begründung ausführte, die Beschwerde sei aussichtslos,
zumal der Beschwerdeführer schon seit 1999 von der Mutter der fünf
Kinder getrennt sei, diese seither bei der Mutter lebten, über die Absicht
der Mutter und der Kinder hinsichtlich einer Auflösung ihrer
Familieneinheit nichts bekannt sei, die Vaterschaft auch auf
Beschwerdestufe nicht bewiesen sei und nicht geltend gemacht,
geschweige denn belegt werde, dass die elterliche Sorge dem
Beschwerdeführer zukomme,
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dass von erhöhten Gerichtskosten auszugehen sei, da es sich angesichts
der Chancenlosigkeit des Begehrens um eine mutwillige Beschwerde
handle,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2009 fünf
Schulzeugnisse im Original sowie ein Schreiben des "Verwalters der sub
Zone L._______" vom 15. Juni 2009 in Tigrina sowie eine deutsche
Übersetzung zu den Akten reichte und dazu ausführte, er sorge sich um
die fünf in Eritrea lebenden Kinder, weil seine frühere Lebenspartnerin die
Kinder inzwischen seinen gebrechlichen Eltern anvertraut habe, die nicht
in der Lage seien, sich angemessen um die Kinder und deren Zukunft zu
kümmern,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 28. August 2009 an seiner
Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass es ergänzend insbesondere festhielt, nach wie vor liege kein
Dokument vor, dem zu entnehmen sei, dass die elterliche Sorge über die
Kinder dem Vater übertragen worden sei,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichtes dem
Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. September 2009
Gelegenheit zur Replik gab,
dass dieser in seiner Replik vom 15. September 2009 geltend machte, in
Eritrea existiere keine staatliche Institution für die Registrierung und
Ausstellung eines Familienbüchleins, wie in der Schweiz, dass vielmehr
Taufurkunden und Schulzeugnisse zur Identifizierung einer Person
dienten,
dass im Übrigen dem Schreiben des Verwalters der Sub Zone L._______
vom 15. Juni 2009 zu entnehmen sei, dass dieser das Gesuch um
Übertragung des Sorgerechts auf den Vater genehmige,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2011 an das
Bundesverwaltungsgericht gelangte und geltend machte, er habe
erfahren, dass sein ältester Sohn nach den letzten Sommerferien einen
Marschbefehl erhalten habe und aus Angst vor einer Rekrutierung mit der
ältesten Tochter, welche auch kurz vor Erreichen des
Militärdienstpflichtalters stehe, in den Sudan geflohen sei,
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dass die beiden offenbar beim versuchten Grenzübertritt von den
eritreischen Behörden festgenommen worden seien,
dass er im Dezember 2010 erfahren habe, die beiden seien ins
Militärgefängnis M._______ gekommen, und sein Sohn sei inzwischen
zwecks Ausbildung in ein Militärcamp verbracht worden, während sich
seine Tochter nach wie vor in M._______ befinde,
dass der Beschwerdeführer genau das habe verhindern wollen, und die
Schweiz nun um Hilfe für seine Kinder ersuche,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V. m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass unter anderem minderjährige Kinder von Flüchtlingen als Flüchtlinge
anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände
dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG),
dass ihnen die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn sie durch
die Flucht getrennt worden sind und sich im Ausland befinden (Art. 51
Abs. 4 AsylG),
dass gemäss der auch heute noch zutreffenden Rechtsprechung der
ehemals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eine
Familienvereinigung im Rahmen von Art. 51 Abs. 4 AsylG eine
vorbestandene, durch die Flucht getrennte Lebensgemeinschaft
voraussetzt (EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2),
dass bereits diese Voraussetzung vorliegend offensichtlich fehlt, zumal
sich der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben bereits im Jahr
1999 von seiner früheren Lebenspartnerin, der Mutter der fünf Kinder,
getrennt hatte (Vorakten A32 S. 4),
dass er im Dezember 2000 aus Eritrea flüchtete und bis 2007 in Khartum
lebte, wo er 2002 seine heutige Ehefrau heiratete und mit ihr die Familie
gründete, mit der er heute in der Schweiz zusammen lebt,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung, der Vernehmlassung und der Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2009 verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer seine Vaterschaft nicht hinlänglich belegt hat
und er insbesondere keinen Nachweis dafür eingereicht hat, dass ihm –
und nicht der Mutter der fünf Kinder – das elterliche Sorgerecht zusteht,
zumal das eingereichte Schreiben des Verwalters zu diesem Zweck
offensichtlich nicht taugt,
dass im Übrigen nach wie vor nirgends ersichtlich ist, wie die fünf Kinder,
welche angesichts ihres Alters zwischen 11½ und 17½ Jahren allesamt
urteilsfähig sein dürften, der beantragten Familienzusammenführung
gegenüber stehen,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, es gebe in Eritrea keine
staatliche Stelle, die sich um die Ausstellung von offiziellen Dokumenten
kümmere, weshalb Schulzeugnisse und Taufurkunden zur Identifizierung
dienten, nicht den Tatsachen entspricht, und insbesondere
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Geburtsurkunden gemäss zuverlässigen Quellen offenbar bei den
zuständigen eritreischen Behörden problemlos erhältlich sind,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. April 2009 explizit als
"Gesuch um Familienzusammenführung" und nicht als "Asylgesuch"
bezeichnet wurde, und der Beschwerdeführer mangels elterlichen
Sorgerechts auch nicht befugt wäre, für seine minderjährigen Kinder um
Asyl nachzusuchen,
dass während des gesamten Beschwerdeverfahrens stets geltend
gemacht wurde, die Mutter der fünf Kinder und seine eigenen Eltern seien
nicht in der Lage, für die Kinder zu sorgen, während er ihnen hier in der
Schweiz eine bessere Zukunft bieten könne,
dass der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer zwar in der Eingabe
vom 7. Februar 2011 plötzlich eine Gefährdung der beiden ältesten
Kinder im Heimatstaat geltend macht, diese allerdings nur vage
begründet,
dass das BFM weder aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers
noch der Akten einen Anlass hatte, eine Prüfung der originären
Flüchtlingseigenschaft der fünf Kinder (als Asylgesuch aus dem Ausland)
der Prüfung des derivaten Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling im
Sinne von Art. 51 AsylG voranzustellen, zumal der Beschwerdeführer
nicht für die Kinder handeln darf und deren Wille nicht bekannt ist,
dass das Gericht angesichts der gesamten Umstände des vorliegenden
Falles keinen Anlass sieht, die Eingabe vom 7. Februar 2011 dem BFM
zur Prüfung als Asylgesuch aus dem Ausland zu überweisen,
dass dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) wegen mutwilliger
Prozessführung auf den erhöhten Betrag von Fr. 900.– festzusetzen und
angesichts des Ausgangs des Verfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei sie durch den in gleicher
Höhe am 14. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
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