B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4803/2018
Ur t e i l vom 2 7 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte erstmals am 24. September 2012 in der
Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 trat die Vor-
instanz auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung in die
Slowakei. Die Überstellung erfolgte am 14. November 2012.
B.
Am 15. November 2013 gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn, dessen
Vater C._______ ist, ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling.
C.
Zusammen mit ihrem Sohn suchte die Beschwerdeführerin am 18. Oktober
2017 erneut in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 3. November
2017 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Weg-
weisung in die Slowakei an und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung. Die von den Beschwerdeführenden gegen
diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil E-6356/2017 vom 20. November 2017 ab.
D.
Am 10. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz
ein Wiedererwägungsgesuch sowie ein Gesuch um Einbezug des Be-
schwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters ein. Mit Verfü-
gung vom 25. Januar 2018 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsge-
such sowie das Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die
Flüchtlingseigenschaft des Vaters ab. Auf die dagegen erhobene Be-
schwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1086/2018 vom
28. März 2018 mangels Leistung des einverlangten Kostenvorschusses
nicht ein. Am 16. April 2018 wurden die Beschwerdeführenden in die Slo-
wakei überstellt.
E.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden er-
neut um Asyl in der Schweiz. Zur Begründung führte sie aus, nach der
Rückführung in die Slowakei hätten sie dort in einem geschlossenen Lager
unter sehr schweren Bedingungen gelebt. Mittlerweile sei die Beschwerde-
führerin von ihrem Partner C._______ wieder schwanger. Ende (…) sei der
Geburtstermin. In der Slowakei habe sie keine medizinische Unterstützung
erhalten. Alle vier möchten sie gemeinsamen zusammenleben.
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F.
Am 9. August 2018 stimmten die slowakischen Behörden dem Ersuchen
der Vorinstanz vom Vortrag um Übernahme der Beschwerdeführenden zu.
G.
Mit Verfügung vom 13. August 2018 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche
nicht ein, verfügte die Wegweisung, stellte fest, die Beschwerdeführenden
hätten die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu
verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in die Slo-
wakei zurückgeführt werden könnten. Sodann beauftragte sie den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwer-
deführenden die editionspflichtigen Akten aus und erhob eine Gebühr von
Fr. 600.–.
H.
Mit Eingabe vom 22. August 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Sie
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Ihnen sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualtier
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei
und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Ferner sei ihnen die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-
instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, wird eine Er-
weiterung des Streitgegenstandes angestrebt, was unzulässig ist. Auf die
entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Re-
gel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann,
in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
5.2 Der Bundesrat hat die Slowakei am 25. Juni 2003 als verfolgungssi-
cheren Staat anerkannt. Die entsprechenden Beschlüsse überprüft er pe-
riodisch. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend
fest, dass es sich bei der Slowakei um einen sicheren Drittstaat im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht sodann hervor,
dass die slowakischen Behörden den Beschwerdeführenden subsidiären
Schutz gewährt und der Rückübernahme am 9. August 2018 zugestimmt
haben. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wäre, die Regelvermu-
tung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen,
liegen nicht vor. Solches bringen die Beschwerdeführenden auch nicht vor.
Sodann hat die Vorinstanz die Slowakei über die bevorstehende Geburt
des zweiten Kindes der Beschwerdeführerin informiert, so dass die drei-
köpfige Familie gemeinsam überstellt werden kann. Die Vorinstanz ist dem-
nach zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die
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Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.2 Nachdem die Beschwerdeführenden in der Slowakei subsidiären
Schutz erhalten haben, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen
eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten
Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Die Slowakei ist Signatarstaat der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es gibt keine hinrei-
chenden Anhaltspunkte, dass die Slowakei insoweit ihre aus diesen Kon-
ventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten
würde.
7.3
7.3.1 Die Vorinstanz prüfte in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen
betreffend die Geburt des zweiten Kindes der Beschwerdeführerin im Zu-
sammenhang mit dem Nichteintreten, statt der Zulässigkeit des Vollzugs
der Wegweisung. Allein daraus ist den Beschwerdeführenden kein Nachteil
erwachsen.
7.3.2 Die Vorinstanz führte aus, der Begriff der Familie umfasse gemäss
AsylG in personeller Hinsicht den Ehe- oder Konkubinatspartner und min-
derjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
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chung setze eine über die schützenswerte verwandtschaftliche der eigent-
lichen Kernfamilie hinausgehende Beziehung das Vorliegen besonderer
Umstände voraus, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängig-
keit bewirken würden. Die Asylbehörden hätten sich dieser bundesgericht-
lichen Umschreibung des Familienbegriffs angeschlossen. Gemäss Art. 8
EMRK würden auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaft-
liche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine
nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe und ein darüber
hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben sei. Die
wesentlichen Faktoren zur Bestimmung einer dauerhaften oder tatsächlich
gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK seien das gemeinsame
Wohnen beziehungsweise der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Ver-
flochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse
und die Bindung der Partner aneinander. Die Voraussetzungen für die An-
wendbarkeit von Art. 8 ergäben sich gemäss der Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht etwa aufgrund einer kirch-
lich geschlossenen Ehe, sondern eines tatsächlich bestehenden Familien-
lebens (vgl. Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland vom 12. Juli 2011,
Nr. 25702/94).
Was den Wunsch der Beschwerdeführenden für ein gemeinsames Zusam-
menleben mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Partner und
Vater betreffe, könne auf die Begründung des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 20. November 2017 verwiesen werden. Gemäss die-
sem bestehe zwischen C._______ und dem (…) Sohn keine gelebte und
enge Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK. C._______ sei in der Schweiz
wohnhaft, die Beschwerdeführenden würden sich seit 2012 mehrheitlich in
der Slowakei aufhalten. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach sich
C._______ um Kontakt zu seinem Sohn bemüht hätte. Das Kindeswohl sei
daher bei einer Überstellung nicht gefährdet. Zudem sei es dem Vater zu-
mutbar, den Kontakt zu den Beschwerdeführenden von der Schweiz her
aufrecht zu erhalten. Auch würden keine Gründe vorliegen, welche eine
Erweiterung der Kernfamilie rechtfertigen würde. Aus der erneuten
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin könne sodann nichts abgeleitet
werden.
Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass die Be-
schwerdeführerin die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme erfüllen
würde, da sie in der Slowakei nur subsidiären Schutz erhalten habe. Ge-
mäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung von Weg-
weisungshindernissen nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges
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Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne den Beschwerde-
führenden nicht gelingen, weil ein Drittstaat bereits einen Schutzstatus ge-
währt habe. Die Beschwerdeführenden könnten in die Slowakei zurückkeh-
ren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prin-
zips zu befürchten.
7.3.3 In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden sinnge-
mäss eine Verletzung von Art. 8 EMRK. Die vorinstanzlichen Erwägungen
sind indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird hin-
reichend begründet, weshalb nicht von einer tatsächlich gelebten Bezie-
hung zwischen den Beschwerdeführenden und C._______ auszugehen
sei. Auch auf Beschwerdestufe legen die Beschwerdeführenden nicht an-
satzweise dar, wie sich die Beziehung zwischen ihnen und C._______ im
Einzelnen gestaltet. Allein der Umstand, dass das Ergebnis eines DNA-
Tests bezüglich des Beschwerdeführers vorliegt, wonach C._______ des-
sen Vater sei, lässt nicht auf eine tatsächlich gelebte Beziehung schliessen.
Gleiches gilt hinsichtlich der in Aussicht gestellten Anerkennung des noch
ungeborenen Kindes durch C._______. Der Vollzug der Wegweisung in die
Slowakei stellt somit keine Verletzung der Familieneinheit nach Art. 8
EMRK dar; er ist zulässig.
7.4
7.4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Aus-
länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.4.2 Die Slowakei ist ein sicherer Drittstaat, in dem keine Situation von
allgemeiner Gewalt herrscht. Sodann ist die Slowakei an die Qualifikations-
richtlinie gebunden und es obliegt den Beschwerdeführenden, sich mit Be-
schwerden an die zuständigen slowakischen Behörden zu wenden und die
ihnen aufgrund des zugesprochenen subsidiären Schutzes zustehenden
Rechte beziehungsweise Unterstützungsansprüche (z.B. Zugang zu Be-
schäftigung, Wohnraum, Sozialhilfe) einzufordern, namentlich auch im Zu-
sammenhang mit der Geburt des zweiten Kindes der Beschwerdeführerin.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Schliesslich ist eine Überstellung in die Slowakei auch als mit dem Kindes-
wohl und dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte
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des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) vereinbar. Der Be-
schwerdeführer ist viereinhalb Jahre alt und noch praktisch ausschliesslich
an seine Mutter gebunden, was umso mehr auf das zweite Kind der Be-
schwerdeführerin zutreffen wird.
7.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
möglich, weil die slowakisch Behörden einer Rückübernahme der Be-
schwerdeführenden sowie des noch ungeborenen Kindes ausdrücklich zu-
gestimmt haben.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zuläs-
sig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
10.
10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechts-
verbeiständung (Art. 110a AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit
ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, wes-
halb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Mit dem vorliegenden Urteil sind der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und der Eventualantrag auf Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung gegenstandlos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
Versand: