Abtei lung V
E-4804/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
A_______,
B_______,
C_______,
D_______,
E_______,
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4804/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, eine fünfköpfige Roma-Familie aus
G_______, eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 17. Mai 2010
verliessen und am 18. Mai 2010 in die Schweiz einreisten, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum F_______ vom 25. Mai 2010 sowie der direkten Anhörung
vom BFM vom 7. Juni 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machten, sie seien ausgereist, weil ihre
Lebensumstände schwierig gewesen seien,
dass sie insbesondere keine eigene Wohnung gehabt hätten,
dass sie aufgrund der engen Unterkunftsverhältnisse (etwa zehn
Personen in einem Zimmer von 25 m²) sich im Jahre 2007 in den
Kosovo (H_______, [...]) begeben hätten,
dass sie eine Woche lang in einer Wohnung im Kosovo gelebt hätten
und in der Folge von Albanern beschimpft und aufgefordert worden
seien, diese zu verlassen,
dass sie in der Folge von diesen Albanern in der Wohnung überfallen
worden seien, wobei sie den Beschwerdeführer verprügelt, die damals
schwangere Beschwerdeführerin geschupst und das erstgeborene
Kind angeschrien hätten,
dass die Beschwerdeführerin nach diesem Vorfall Schwangerschafts-
probleme gehabt hätte,
dass die Beschwerdeführenden nach diesem Vorfall erneut nach
G_______ zurückgekehrt seien, jedoch aufgrund der engen Platzver-
hältnisse das Heimatland verlassen hätten,
dass sie ferner aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Roma
respektive ihrer Hautfarbe mit Privatpersonen Probleme gehabt hätten,
jedoch nicht mit den serbischen Behörden,
dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen ihre
Identitätskarten und insbesondere der Beschwerdeführer eine Be-
stätigung der Flüchtlingsbehörde [...] vom [...] zu den Akten reichten,
Seite 2
E-4804/2010
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2010 – gleichentags er-
öffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Bundesrat habe mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als ver-
folgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet,
dass deshalb auf das Asylgesuch serbischer Staatsangehöriger nicht
eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Ver-
folgungssicherheit umstossen könnten, im vorliegenden Fall aus den
Akten nicht ersichtlich seien,
dass aufgrund stereotyper, unsubstantiierter und widersprüchlicher
Aussagen der Beschwerdeführenden erhebliche Zweifel am Wahr-
heitsgehalt der Vorbringen bestehen würden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Juli 2010 (Post-
stempel: 2. Juli 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme
sei anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt -
lichen Prozessführung ersucht wurde,
dass zur Untermauerung der Vorbringen ein Auszug aus Wikipedia zu
der aktuellen Situation der Angehörigen von Minderheitengruppen im
Kosovo eingereicht wurde,
Seite 3
E-4804/2010
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
– mit der nachfolgenden Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), während die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht
Seite 4
E-4804/2010
Prozessgegenstand bilden und auf entsprechende Rechtsbegehren
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-
Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Ver-
folgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als ver-
folgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet hat,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. Juni 2010 die Auf-
fassung vertrat, die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien habe
sich im Zuge des demokratischen Wandels entspannt,
dass gemäss dem am 25. Februar 2002 in Kraft getretenen Gesetz
zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten die Roma als
nationale Minderheit anerkannt seien,
dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma
zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten,
dass allerdings der Staat solche Übergriffe durch Drittperson nicht
billigen und strafrechtlich verfolgen würde,
Seite 5
E-4804/2010
dass die Möglichkeit bestehe, auch gegen fehlbare Behördenvertreter
auf dem Rechtsweg vorzugehen, da der serbische Staat bestrebt sei,
Verfehlungen von Beamten zu ahnden,
dass die Beschwerdeführenden ihre Ausführungen, sie hätten auf-
grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Roma Probleme mit
Privatpersonen gehabt und ausserdem seien die Wohnungsverhält-
nisse schwierig gewesen, nicht genau spezifiziert hätten,
dass sie auch nicht in der Lage gewesen seien, ihre Vorbringen – sie
hätten im Jahre 2007 für kurze Zeit im Kosovo gelebt und seien dort
von Albanern überfallen beziehungsweise der Beschwerdeführer sei
verprügelt worden – glaubhaft darzustellen, da ihre Aussagen un-
substantiiert und widersprüchlich ausgefallen und trotz mehrerem
Nachfragen die Antworten allgemein und stereotyp geblieben seien,
dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe ein-
wendeten, sie seien – wie viele andere Roma auch – aufgrund ihrer
Herkunft aus dem Heimatstaat vertrieben worden,
dass es sich bei der Situation des Beschwerdeführers um eine be-
sondere handle, da er ein Roma sei, welcher zwar die serbische
Staatsangehörigkeit besitze, jedoch aus dem Kosovo stamme,
dass die Serben und die Kosovo-Albaner immer noch offene Konflikte
austragen würden, wie man insbesondere in den Medien mitverfolgen
könne,
dass die ohnehin heimatlosen Roma von den Kosovo-Albanern für
Serben und von den Serben als Kosovo-Albaner gehalten und somit
von beiden Seiten diskriminiert würden,
dass es sich bei den Beschwerdeführenden einerseits um Angehörige
der Minderheit der Roma und andererseits um Angehörige der
Minderheit der Roma aus dem Kosovo handle, was eine Integration in
Serbien weitgehend verunmögliche,
dass die obgenannte Tatsache nicht berücksichtigt worden sei,
dass sodann die Religion eine Rolle spielen würde,
Seite 6
E-4804/2010
dass deshalb eine Rückkehr Verfolgung und Vertreibung aus
rassistischen Gründen mit sich ziehen würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Überprüfung der Aktenlage
und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe die vorinstanz-
lichen Erwägungen als zutreffend erachtet,
dass mithin die im Zusammenhang mit der Lage der ethnischen
Minderheit der Roma in Serbien abgefassten vorinstanzlichen Er-
wägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berück-
sichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und
zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden
kann,
dass auch der Umstand, es handle sich insbesondere beim Be-
schwerdeführer um einen aus dem Kosovo stammenden Roma mit
serbischer Staatsangehörigkeit, die obigen Erwägungen nicht umzu-
stossen vermag,
dass er seit [...] immer in G_______ gelebt hat, ohne dass ent-
sprechende Verfolgungshandlungen seiner Herkunft wegen glaubhaft
geworden sind,
dass die Wohnungsverhältnisse der Beschwerdeführenden zwar
schwierig waren, sie allerdings selber angaben, vor ihrer Abreise eine
– wenn auch nur sehr einfache – Behausung gehabt zu haben,
dass schwierige Lebensumstände für sich alleine nicht als Hinweise
auf eine Verfolgung gelten können,
dass die Überprüfung der Akten im Kontext mit dem Kosovo-Aufenthalt
im Jahre 2007 ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden zu Recht als unsubstantiiert und widersprüchlich
qualifizierte,
dass weitere Ausführungen diesbezüglich unterbleiben können, da
sich auch aus den angeblichen Ereignissen im Jahr 2007 im Kosovo
keine Hinweise auf eine Verfolgung der Beschwerdeführenden in
Serbien ergeben,
dass aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift somit nichts zu-
gunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden kann,
Seite 7
E-4804/2010
dass die Beschwerdeführenden daher ihre Vorbringen nicht glaubhaft
darzulegen vermochten,
dass sich somit keine Hinweise ergeben, welche die widerlegbare
Vermutung der Verfolgungssicherheit in Serbien umzustossen ver-
mögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht und mit zutreffender Begründung auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Seite 8
E-4804/2010
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Vermutung
der Verfolgungssicherheit umzustossen und eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerde-
führenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die Beschwerdeführenden – soweit aus den Akten ersichtlich ist
– gesund sind, auf die Unterstützung ihrer Verwandtschaft zählen
können und zudem bei den Kleinkindern aufgrund des nur kurzen
Aufenthaltes in der Schweiz auch keine Entwurzelung befürchtet
werden muss,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in seiner Heimat
unregelmässig [...] tätig gewesen sei und monatlich zwischen 100 bis
150 Euro verdient habe,
dass er acht und die Beschwerdeführerin vier Jahre Schulbildung
aufweisen würden und sie – wie aus den Akten ersichtlich ist – der
serbischen Sprache und der kyrillischen Schrift mächtig sind,
dass der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar erachtet wird,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
Seite 9
E-4804/2010
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass insgesamt die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen ist und deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich befunden wurde,
dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde vor dem Hintergrund obiger Erwägungen abzu-
weisen ist,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos qualifiziert
werden kann, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
– ungeachtet der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden –
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
E-4804/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand:
Seite 11