B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4804/2013
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (…) mit letztem
Wohnsitz in C._______ (…), gelangte am 14. Oktober 2009 in die
Schweiz und suchte gleichentags im D._______ ein erstes Mal um Asyl
nach. Er wurde am 23. Oktober 2009 befragt (BzP) und am 30. Oktober
2009 angehört.
A.b Zur Begründung seines Gesuches brachte er vor, er habe während
des Waffenstillstandes als Mitglied eines (…) an Veranstaltungen der
LTTE (Liberations Tigers of Tamil Eelam) teilgenommen. Im (…), als der
Krieg wieder ausgebrochen sei, habe ihn die Armee zum (…) gebracht.
Dort sei er (…) Tage lang befragt und geschlagen worden. Gegen Bezah-
lung einer hohen Geldzahlung sei er freigekommen. Anfangs habe er
während (…) jeden Tag in das Camp unterschreiben gehen müssen,
dann habe er seine Identitätskarte zurückbekommen und noch einmal in
der Woche unterschreiben müssen. Er sei bis (…) unterschreiben gegan-
gen. Im Jahr (…) habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe das
Flüchtlingslager in (…) illegal verlassen. Weil er dies getan habe, habe er
sich gefürchtet, in Sri Lanka zu bleiben. Vor einer Rückkehr dorthin habe
er Angst, denn Tamilen, die illegal ausgereist seien, würden von den Be-
hörden festgenommen.
A.c Das BFM wies das Gesuch mit Verfügung vom 27. Mai 2010 ab und
ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme an.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.d Mit Verfügung vom 3. April 2012 hob das Bundesamt die vorläufige
Aufnahme wieder auf und setzte dem Beschwerdeführer Frist zum Ver-
lassen der Schweiz an.
A.e Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil vom 6. März 2013 im Wesentlichen mit der Begründung ab,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, eine Verlet-
zung von Bundesrecht darzutun.
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II.
B.
B.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
14. Mai 2013 ein zweites Mal um Asyl nachsuchen, dies mit der Begrün-
dung, es würden neue Asylgründe vorliegen und im Rahmen der Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme sowie dem damit ergangenen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts seien seine (neuen) individuellen Asylgründe
nicht geprüft worden. Mit der Entwicklung der Situation in Sri Lanka im
Laufe der letzten Monate sowie aufgrund individueller Ereignisse würden
sich ein neuer erheblicher Sachverhalt und damit neue Asylgründe erge-
ben.
B.b Das BFM trat auf diese Eingabe mit Verfügung vom 28. Juni 2013,
welche vom Bundesamt als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnet wur-
de, mangels Zuständigkeit nicht ein. Es erklärte seine Verfügung vom
3. April 2013 (Aufhebung der vorläufigen Aufnahme) als rechtskräftig und
vollstreckbar. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, mit der Eingabe
vom 14. Mai 2013 liege kein zweites Asylgesuch vor, denn dies sei nur
dann der Fall, wenn sich der Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss
des ersten Asylverfahrens in asylrechtlich relevanter Hinsicht verändert
habe. Der Beschwerdeführer verweise in der Eingabe auf eine seit dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2013 veränderte Si-
cherheitslage in Sri Lanka hin. Zwischen diesem Urteil und der Eingabe
vom 14. Mai 2013 würden indessen lediglich zwei Monate liegen, und ei-
ne qualitativ wesentliche Veränderung des relevanten Sachverhalts liege
nicht vor.
B.c Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe
vom 12. Juli 2013 beim Gericht Beschwerde und beantragte im Wesentli-
chen, es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen.
Eventualiter sei diese aufzuheben und die Sache zur Behandlung als
Asylgesuch an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei sie wegen Ver-
letzung der Begründungspflicht aufzuheben; eventualiter sei sie aufzuhe-
ben und die Sache sei zur Abklärung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung im Weg-
weisungspunkt aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft, eventualiter
die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen.
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B.d Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil
(…) vom 24. Juli 2013 gut. Es hob die Verfügung des BFM vom 28. Juni
2013 auf und wies die Vorinstanz an, die Eingabe des Beschwer-
deführers vom 14. Mai 2013 als neues Asylgesuch entgegenzunehmen.
III.
C.
C.a Das BFM trat mit am 20. August 2013 eröffneter Verfügung vom
7. August 2013 auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
14. Mai 2013 im Wesentlichen mit der Begründung nicht ein, der Be-
schwerdeführer habe in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren
durchlaufen und es gebe keine Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereig-
nisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant seien.
C.b Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 27. August 2013 in materiel-
ler Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und wegen Ver-
letzung der Begründungspflicht die Rückweisung der Sache an das BFM,
eventuell zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung, eventuell mit der Anweisung an das Bundesamt,
auf das neue Asylgesuch vom 14. Mai 2013 einzutreten, eventuell unter
Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit, eventuell der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantra-
gen. Der Beschwerde lagen 23 Beweismittel (grösstenteils Kopien von
Publikationen ohne direkten Bezug zur Person des Beschwerdeführers)
bei (vgl. Auflistung auf S. 26 und 27 der Eingabe).
C.c Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2013 stellte der Instrukti-
onsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Das Ersuchen um Bekanntgabe des Spruch-
körpers hiess er gut.
Er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. Oktober 2013 entweder
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse ein-
zuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, andernfalls auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde.
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C.d Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 um Er-
lass der Verfahrenskosten beziehungsweise des eingeforderten Kosten-
vorschusses nachsuchen und legte nebst einer Mittellosigkeitsbestäti-
gung weitere sieben Beweismittel ins Recht (vgl. Auflistung auf S. 9 der
Eingabe). Gleichzeitig ging er erläuternd auf die veränderte Lage bezüg-
lich Rückkehrer nach Sri Lanka ein.
C.e Der Instruktionsrichter verfügte am 31. Oktober 2013, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses werde verzichtet, und hiess den Antrag
auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gut.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Diese kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von derjenigen der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2
S. 529 f.).
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2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergeb-
nis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit alle Verfahren (auch solche im Voll-
zugsstadium) in Wiedererwägung, dies unbesehen der konkreten Um-
stände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt
gewordene Vorfälle zurück: Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar
tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Darauf-
hin stellte das BFM in Aussicht, nicht nur diese beiden Vorfälle, sondern
auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka
vertieft abzuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus, dass
der Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfügung vom 7. August
2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Es be-
steht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die
konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken
kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvoll-
zugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt
werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen
ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich
zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn
dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht tun (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorlie-
gend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung,
wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ auf-
wändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich ei-
ne Kassation rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instan-
zenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsge-
richt letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben; die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
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lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund dieser Sachlage zum heutigen Zeitpunkt nicht einzuge-
hen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit der am 31. Oktober 2013 gutge-
heissene Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten
gegenstandslos wird.
4.2 Der Rechtsvertreter hat am 15. November 2013 eine Kostennote ein-
gereicht. Der ausgewiesene Aufwand von 18,39 Stunden (Stundenansatz
Fr. 240.–) wird vom Gericht als nicht in allen Teilen angemessen erachtet,
was insbesondere auch für die Eingabe vom 3. Oktober 2013 gilt. Unter
Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das BFM
anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2400.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 7. August 2013 wird aufgehoben und die
Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Ent-
scheidung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2400.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi